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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.03.2026 – 22 L 477/26.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0307.22L477.26A.00

Gründe

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1672/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.

Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.

Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 98 ff.

Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).

Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 47. Edition, Stand 1. Januar 2026, AsylG, § 30 Rn. 9.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

Es bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier zwar erfüllt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller rechtmäßig war. Das Bundesamt führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass hier die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht in Betracht komme, da Frauen und Mädchen, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzen, sowie Opfer häuslicher Gewalt in der Türkei keine abgegrenzte Identität im Sinne des externen Ansatzes der bestimmten sozialen Gruppe besäßen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege daher nicht vor. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht zuzuerkennen, weil nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass den Antragstellern bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Zwar habe die Antragstellerin zu 1 vorgetragen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kinder in der Vergangenheit Gewalt ausgeübt und Drohungen ausgesprochen habe. Nach der Gesamtwürdigung sei jedoch nicht ersichtlich, dass diese Gefährdungslage fortbestehe oder sich bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisiere. Maßgeblich sei zunächst, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 Deutschland freiwillig verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die tatsächliche Möglichkeit gehabt, unmittelbar auf die Antragsteller einzuwirken. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht und stattdessen sogar freiwillig den Einwirkungsbereich auf seine Familie verlassen habe, spreche gegen ein fortbestehendes konkretes Schädigungsinteresse. Auch nach seiner Rückkehr in die Türkei sei kein Verhalten ersichtlich, das auf eine konkret bevorstehende schwere Gewalttat oder eine zielgerichtete Verfolgung schließen lasse. Die vorgetragenen Bedrohungen beschränkten sich auf verbale Äußerungen, ohne dass es bislang zu entsprechenden Umsetzungshandlungen gekommen wäre. Selbst wenn der Ehemann der Antragstellerin zu 1 bei einer Rückkehr der Antragsteller erneut Kontakt aufnähme oder Druck ausüben wollte, sei nicht ersichtlich, dass den Antragstellern landesweit ein ernsthafter Schaden drohe. Es stehe ihnen frei, sich nicht in der bisherigen Heimatregion niederzulassen, sondern ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil zu begründen. In den großen Ballungsräumen der Türkei sei eine anonyme Lebensführung möglich, ohne dass ein Zugriff durch den Ehemann der Antragstellerin zu 1 oder dessen familiäres Umfeld mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Eine landesweite Nachverfolgung sei weder substantiiert dargelegt noch sei sie objektiv ersichtlich. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass den Antragstellern im Herkunftsstaat grundsätzlich staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu 1 seien die Sicherheitsbehörden bereit, tätig zu werden, und verlangten lediglich die Vorlage eines ärztlichen Attests zur weiteren Verfolgung der Anzeige. Es bestünden daher keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, Schutz vor schweren Übergriffen durch Privatpersonen zu gewähren. Ein fehlender oder ineffektiver staatlicher Schutz sei nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gefährdung der Töchter sei nicht ersichtlich, dass diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsverheiratung oder sonstige schwere Menschenrechtsverletzungen drohten. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1 habe erkennbar kein fortbestehendes tatsächliches Interesse an der Durchsetzung entsprechender Maßnahmen gezeigt. Die frühere familiäre Konfliktlage habe sich durch die Trennung und die Ausreise des Vaters wesentlich verändert. Eine erneute Realisierung der behaupteten Gefährdung sei daher nicht wahrscheinlich.

Der hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichter teilt die vom Bundesamt vertretene Rechtsauffassung in Bezug auf die Gefährdungslage von zwangsverheirateten Frauen und Mädchen sowie in Bezug auf die Schutzfähigkeit- und -willigkeit des türkischen Staates in ständiger Rechtsprechung nicht.

Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 1. Dezember 2025 - 22 K 802/25.A - juris; Urteil vom 25. August 2025 - 22 K 6753/24.A - juris; Urteil vom 19. Mai 2025 - 22 K 6147/22.A - juris.

Bei Wahrunterstellung des Vortrags der Antragstellerin zu 1 erweist sich der angefochtene Bescheid daher ausgehend von der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung als rechtswidrig. Es muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, die Glaubhaftigkeit des Vortrags zu prüfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).