Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 09.03.2026 – 22 K 3983/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0309.22K3983.23A.00
Tatbestand
Die Klägerin hat die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Am 16. Januar 2023 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. März 2023 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.
Am 26. Juni 2023 wurde die Klägerin beim Bundesamt angehört. Sie gab im Wesentlichen an, sie habe in ihrem Heimatland die Universität abgeschlossen und fünf bis sechs Jahre im Bereich der Notfallmedizin gearbeitet. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Deutschland geflüchtet. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab die Klägerin an, sie sei aus ihrem Heimatland ausgereist, weil gegen sie ein Haftbefehl vorliege und sie dem psychischen Mobbing nicht mehr habe standhalten können. Sie sei seit 2010 in der Gülen-Bewegung zugehörig gewesen. Zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter hätten sie Veranstaltungen besucht und dort mit Gleichgesinnten Bücher gelesen. Nach dem Putschversuch sei eine Hexenjagd gegen die Gülenisten durchgeführt worden. Die Klägerin und ihre Familie hätten gehört, dass Gülenisten verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden, ohne eine Chance sich zu verteidigen. Ihre ganze Freiheit und ihr Sozialleben seien eingeschränkt gewesen. In ihrem Umfeld sei bekannt gewesen, dass sie zu den Gülenisten gehörten. Beim Einkaufen seien sie von ihrem Umfeld ignoriert worden. Sie seien als schlechte Menschen behandelt worden. Den gegen sie vorliegenden Haftbefehl habe sie von ihrer Anwältin bekommen. Dabei habe es sich um eine Person gehandelt, die auch zu den Treffen gegangen sei. Nachdem die Klägerin und ihre Mutter sowie die Schwestern von den Verhaftungen gegen andere Gülen-Anhänger erfahren hatten, seien sie zu dieser Person gegangen, weil sie Anwältin sei. Sie hätten sie gefragt, ob sie auch für die Klägerin und deren Familie nachschauen könne, ob etwas vorliege. Einen Tag vor der Ausreise habe die Anwältin ihr den Haftbefehl gegeben. Daraufhin hätten die Klägerin und ihre Familienmitglieder einen Schlepper beauftragt und seien ausgereist.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01), am 19. Juli 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Zuletzt befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Sachvortrag der Klägerin genüge nicht den Anforderungen an eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen blieben arm an Details, vage und oberflächlich. Die Angaben der Antragstellerin wirkten lebensfremd und konstruiert. Der Antragstellerin sei bis auf den behaupteten Haftbefehl in der Türkei nichts geschehen. Sämtliche Ängste bezögen sich auf Geschehnisse, die andere Personen betreffen. Hinsichtlich des vorgelegten Haftbefehls bestünden im Übrigen erhebliche Zweifel an dem Aussteller des Dokuments.
Die Klägerin hat am 20. Juli 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, sie werde aktuell wegen der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung beschuldigt und es liege deswegen auch ein Haftbefehl gegen sie vor. Auf e-Devlet könne die Klägerin die Akte nicht öffnen, da sie keine Berechtigung dazu habe. Für die Klägerin sei die Gülen-Bewegung eine Organisation, in der sich hilfsbereite Menschen zusammengefunden hätten. Die Klägerin habe auch glaubhaft gemacht, als Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt zu werden. Sie habe an Veranstaltungen teilgenommen, was zumindest ein Indiz sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung vom 10. Februar 2026 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2023, Gesch.-Z.: N01, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (dazu I.), noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (dazu II.). Darüber hinaus bestehen zu Gunsten der Klägerin auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu III.). Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.).
I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.
Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Augusst 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Landes befindet. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat.
Die Erkenntnislage stellt sich wie folgt dar:
Die vom islamischen Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“)
Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 29 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhängerinnen/Anhänger der Gülen-Bewegung an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind vage. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung (verbunden mit möglicher langwieriger Untersuchungshaft oder Ausreisesperre) von mutmaßlichen „Gülenisten“ einzuleiten: die Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; eine Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013; ein Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an die den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen; der Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen-nahen Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängiges Beschäftigungs-/Angestelltenverhältnis); die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof als oberstes (Revisions-) Gericht präzisiert hat, dass für die Feststellung einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Zum Beispiel reiche alleine die Beschulung von Kindern in Schulen des Gülen-Netzwerkes nicht für eine Verurteilung aus.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, S. 6.
Auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei Rückkehr in die Türkei die Festnahme bzw. die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Mitglied in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu sein, droht. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes:
Das Vorbingen der Klägerin ist insgesamt unglaubhaft. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie in der Bundesamtsanhörung zunächst nur einsilbig an, dass ein Haftbefehl vorliege und sie dem psychischen Mobbing nicht habe standhalten können. Konkrete Einzelheiten zu ihrem Verfolgungsschicksal legte die Klägerin zunächst nicht dar. Auch auf Nachfragen blieben die Ausführungen insgesamt oberflächlich und sehr allgemein gehalten. Konkrete Verfolgungshandlungen, die gegenüber ihr und den beiden anderen Familienmitgliedern stattgefunden haben sollen, können nicht benannt werden. Der Vortrag der Klägerin ist auch deshalb unglaubhaft, weil er in entscheidenden Teilen dem Vortrag der Schwester der Klägerin widerspricht. Die Klage der Schwester wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Mai 2025 - 22 K 5493/23.A - abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte die Schwester der Klägerin angegeben, sie hätten wegen der Zunahme von Verhaftungen in ihrer Umgebung Angst bekommen und sich dann bei der Organisation versteckt gehalten. Am Tag der Abreise hätte ein Verantwortlicher der Organisation bzw. des Vereins ihnen den Haftbefehl übergeben. Die Klägerin im hiesigen Verfahren hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt demgegenüber angegeben, dass die Anwältin selbst Ihnen den Haftbefehl übergeben habe und sie danach den Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen hätten, damit er einen Tag später die Ausreise für sie und die Familienmitglieder organisiere. Schließlich geht die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin davon aus, dass es sich bei dem Haftbefehl, auf den sich die Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen stützt, um eine Fälschung handelt. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vortrag, wie die Klägerin und ihre Schwester jeweils an den Haftbefehl gekommen sind, unschlüssig ist, weist der Haftbefehl erhebliche Fälschungsmerkmale auf. Zum einen ist die Unterschriftenleiste nicht bündig unter das Dokument gesetzt. Es sieht so aus, als seien die Unterschriften nachträglich in das Dokument kopiert. Zum anderen ist der auf dem Dokument abgedruckte UYAP-Verifizierungs-Code dem Gericht aus einem anderen bei der Kammer entschiedenen Asylklageverfahren bereits bekannt gewesen. Das unterschiedliche Dokumente unterschiedlicher Kläger einen identischen Verifizierungscode aufweisen, widerspricht dem Sinn und Zweck des Sicherungsinstrumentes und ist aus Sicht des Gerichts bei echten Dokumenten ausgeschlossen. Darüber hinaus werden die UYAP-Dokumente nach den Erkenntnismitteln des Gerichts maschinell erstellt. Es handelt sich um standardisierte Schreiben. Abweichungen in der Formatierung bzw. unterschiedliche Schriftarten und Formatierungen in einem aus UYAP heruntergeladenen Dokumenten sind daher nicht ohne Weiteres plausibel.
Vgl. IRB, Turkey: The National Judiciary Informatics System (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi, UYAP), including components, access by citizens and lawyers; arrest warrants and court decisions, including access to such documents on UYAP, who has the authority to issue such documents, and appearance of the documents (2016-November 2018) [TUR106217.E], online abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1455473.html.
II. Das Bundesamt ist darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG sowie auf die Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen.
III. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG dargetan; auch insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bzw. dem von der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten endgültigen Entlassungsbrief des Marienhospitals in R.. In dem undatierten Entlassungsbrief wird lediglich festgehalten, dass die Untersuchungen der Klägerin keine Hinweise auf eine internistische oder kardiologische Erkrankung ergeben hätten. Ein Abschiebungsverbot kann auf diese Unterlagen nicht gestützt werden. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Klägerin sei psychisch sehr belastet, folgt hieraus weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation in der Türkei für ihr wirtschaftliches Existenzminimum nicht wird sorgen können. Das gleiche gilt für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Weder aus dem vorgelegten Entlassungsbrief noch aus dem sonstigen Vortrag der anwaltlich vertretenen Klägerin ist ersichtlich, dass bei einer Abschiebung in die Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin besteht. Ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechendes Attest wurde nicht vorgelegt. In dem Entlassungsbrief heißt es lediglich, dass die Beschwerden der Klägerin am ehesten im Rahmen einer psychischen Überlastung bzw. einer möglichen Panikattacke aufgetreten seien. Diese Ausführungen sind nicht geeignet ein Abschiebungsverbot zu begründen. Im Übrigen sind nach den Erkenntnismitteln des Gerichts in der Türkei psychologische und psychotherapeutische Behandlungen erreichbar.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Seite 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025, Version 10, S. 347 ff.
IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Eine Reiseunfähigkeit wurde durch die Klägerin weder substantiiert vorgetragen, noch durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste hinreichend substantiiert dargelegt. Der vorgelegte Entlassungsbrief enthält keine Ausführungen zu einer bestehenden Reisunfähigkeit.
V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.