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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.03.2026 – 6 K 2623/23

6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0310.6K2623.23.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen und begehrt die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Fachmodul „Bachelor Thesis“.

Die Klägerin war vom 1. September 2018 bis zum 21. Juli 2022 im Fachbereich Ingenieurwesen im Studiengang „Bachelor of Engineering Wirtschaftsingenieurwesen“ als Studentin bei der Beklagten eingeschrieben. In dieser Zeit verfasste sie zwei Bachelorarbeiten.

Im Wintersemester 2021/2022 fertigte die Klägerin eine Bachelorarbeit im ersten Versuch an. Erstprüfer war Herr I. T., Zweitprüfer Herr Dr.-Ing. S. K.. Erst- und Zweitprüfer bewerteten die Bachelorarbeit jeweils mit der Note 5,0 und damit als nicht bestanden. Die Klägerin wurde über die Bewertung mit Schreiben des Prüfungsamtes der Beklagten vom 18. Januar 2022 informiert und auf die Möglichkeit der Anfertigung einer weiteren Bachelorarbeit im zweiten Versuch hingewiesen.

Am 28. Januar 2022 meldete sich die Klägerin beim Prüfungsamt der Beklagten zur Anfertigung einer Bachelorarbeit im zweiten Versuch an. Der Titel der Arbeit lautete „Analyse der Chancen und Risiken der Digitalisierung im Einzelhandel anhand des Konzeptes ‘Pick and Go’“. Erstprüfer der Arbeit war erneut Herr I. T., Zweitprüfer Herr Prof. Dr. R. Y.. Die nach der Studienordnung vorgesehene mündliche Verteidigung der Arbeit (Disputatio) wurde auf den 18. Juli 2022 terminiert. Wenige Tage vor diesem Termin wandte sich der Erstprüfer per E-Mail an die Klägerin und bat sie darum, zum Termin der Disputatio ihren Laptop mitzubringen und eine Präsentation zur Vorstellung der Vorgehensweise und Ergebnisse der Arbeit vorzubereiten. Im Rahmen der Disputatio wurde der Klägerin ausweislich des Protokolls von den Prüfern der Vorwurf des Plagiats eröffnet. Ihr wurde mitgeteilt, dass der Text auf den Seiten 35 bis 53 identisch mit der Masterthesis des Herrn X. Q. von der F. Business School V. zum Thema „New trends in Convenience Stores“ (2018) sei und der Tatbestand des Plagiats zu 100 % durch die unzitierte Übernahme von ca. 1/3 der kompletten Arbeit erfüllt sei. In dem Kurzgutachten zur Bewertung führte der Erstgutachter ergänzend aus, dass eine Übersetzung per deepL eine Wortgleichheit von über 20 Seiten ergeben habe. In dem Kurzgutachten des Zweitgutachters heißt es, PlagScan habe einen eindeutigen Hinweis erbracht, die Arbeit enthalte ein eindeutiges Plagiat. Das Kapitel 3.6.1. der Arbeit der Klägerin sei zum Großteil wörtlich aus der Masterarbeit des Herrn X. Q. übersetzt. Die Masterarbeit des Herrn X. Q. liege als pdf vor. Der Klägerin sei der Sachverhalt in der Disputatio verdeutlicht worden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 informierte die Beklagte die Klägerin über das Nicht-bestehen der Modulprüfung „Bachelor Thesis“ wegen eines Täuschungsversuches. Sie führte weiter aus, dass die Klägerin nach Ausschöpfung aller Prüfungsversuche gemäß § 30 der Bachelor-Prüfungsordnung der Beklagten vom 30. Juli 2019 (BPO) wegen einer endgültig nicht bestandenen Fachprüfung rückwirkend zum 9. Juni 2022 zu exmatrikulieren gewesen sei.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen die Exmatrikulation sowie gegen das endgültige Nicht-Bestehen der Modulprüfung „Bachelor Thesis“ und die Bewertungen des Erst- und Zweitversuches Widerspruch ein und begehrte Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. August 2022 und 8. September 2022 gewährt.

Unter dem 5. Januar 2023 begründete der Prozessbevollmächtigte in zwei separaten Schreiben die Widersprüche bezüglich des Erst- bzw. Zweitversuchs. In der Widerspruchsbegründung betreffend die zweite Bachelorarbeit trug der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vor: Das Prüfungsverfahren sei fehlerbehaftet gewesen. Die Klägerin sei rechtswidrig zur Disputatio geladen worden, in der ihr erstmals der Vorwurf des Plagiats eröffnet worden sei. Eine ordnungsgemäße Anhörung hierzu sei nicht erfolgt und die Exmatrikulation ohne eine solche ausgesprochen worden. Die Klägerin habe keine Akteneinsicht und keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Prüfungsausschuss erhalten. Durch die E-Mail des Erstprüfers wenige Tage vor der Disputatio habe die Klägerin den Eindruck vermittelt bekommen, sie nehme an einer regulären Disputatio teil. Auch im Rahmen eines Telefonats vor der Disputatio habe der Erstprüfer den Täuschungsvorwurf nicht erhoben. Der Klägerin sei somit das Gefühl vermittelt worden, es sei alles in Ordnung. Hinsichtlich des Plagiatsvorwurfes und der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit des Erstprüfers werde weiterer Vortrag vorbehalten.

Mit Bescheid vom 13. April 2023 wies die Beklagte den Widerspruch betreffend den zweiten Versuch der Modulprüfung „Bachelor Thesis“ zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Erstprüfer bei der Durchsicht der Arbeit aufgefallen sei, dass über 20 Seiten deckungsgleich mit der Masterthesis des Herrn X. Q. aus Oktober 2018 seien. Dies habe auch der Zweitprüfer der Arbeit bestätigt, sodass die Arbeit zu Recht als mangelhaft wegen eines Täuschungsversuches gemäß § 26 Abs. 4 BPO bewertet worden sei. Hierzu sei die Klägerin auch im Rahmen des Disputationsgespräches angehört worden. Die Disputatio habe stattgefunden, um den bestehenden Plagiatsverdacht zu überprüfen. Im Rahmen des Gesprächs sei die Klägerin dem, ebenso wie nunmehr im Widerspruch, nicht entgegengetreten.

Mit weiterem Bescheid vom 17. April 2023 wies die Beklagte auch den Widerspruch betreffend die Bewertung der ersten Bachelorarbeit der Klägerin zurück und begründete dies im Einzelnen ausführlich.

Die Klägerin hat am 12. Mai 2023 Klage erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 zu verpflichten, der Klägerin zu ermöglichen, die Prüfungsleistung im zweiten Versuch neu anfertigen zu lassen. Der Klageschrift war der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 beigefügt. Die Klagebegründung folgte im Schriftsatz vom 23. August 2023.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Klage sei gegen die Bewertung beider Prüfungsversuche gerichtet. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass in der Klageschrift der Bescheid vom 21. Juli 2022 angegriffen worden sei, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Klägerin festgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit einheitlichem Widerspruch vom 29. Juli 2022 vorgegangen worden. Der zuerst erlassene Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 enthalte eine einheitliche Entscheidungsformel („Der Widerspruch vom 29.07.2022 wird zurückgewiesen.“) und beziehe sich somit auf den Widerspruch insgesamt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023 liefere nur die Begründung hinsichtlich der ersten Bachelorarbeit nach, enthalte aber keine über den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 hinausgehende eigenständige Entscheidung. Hinsichtlich der Prüfungsversuche wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Zum Zweitversuch trägt sie insbesondere vor, das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft abgelaufen. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor. Die Ladung zur Disputatio, in welcher ihr der Vorwurf des Plagiats eröffnet worden sei, sei rechtswidrig gewesen. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht erfolgt. Die Entscheidung, dass eine Prüfung wegen eines Täuschungsversuches nicht bestanden sei, sei ohne vorherige Anhörung nicht zulässig. Voraussetzung hierfür sei die vollumfängliche Gewährung von Akteneinsicht. Denn ohne hinreichende Information sei der Prüfling nicht in der Lage zu erkennen, ob sein Recht auf Chancengleichheit gewahrt sei. Gegenstand der Akteneinsicht seien dabei die gesamten das Prüfungsverfahren betreffenden Prüfungsakten. Die vom Erstprüfer erbetene Präsentation habe am Termin der Disputatio dann gar nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Klägerin mit dem Vorwurf des Plagiats konfrontiert worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Fall an den Prüfungsausschuss gegeben werde, vor dem sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Dies sei indes nicht erfolgt. Auch im Widerspruchsverfahren sei keine Anhörung erfolgt, da der Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, ohne eine inhaltliche Stellungnahme abzuwarten. Zu den vorgetragenen Erwägungen werde im Widerspruchsbescheid nicht Stellung bezogen. Zudem fehle es an einer erkennbaren Gegenüberstellung der Arbeiten der Klägerin und des Herrn Q. bezüglich der angeblichen Übereinstimmungen. Der pauschale Hinweis, die Arbeit der Klägerin sei über Seiten deckungsgleich reiche ebenso wenig, wie der Verweis auf die Prüfung durch die Plagiatssoftware PlagScan aus. Die Beklagte habe ihrer Beweislast nicht Genüge getan. Auch die Täuschungsabsicht der Klägerin sei nicht hinreichend belegt. Darüber hinaus bestehe die Besorgnis der Befangenheit des Erstprüfers. Die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten des Erstprüfers vor der Disputatio belegten, dass er nicht mehr objektiv habe handeln können. Hinzu komme der Umstand, dass der Erstprüfer den ersten Versuch der Bachelorarbeit der Klägerin eigentlich mit 4,0 und damit bestanden bewertet habe, dann jedoch die Bewertung mit 5,0 (nicht bestanden) vorgenommen habe, um der Klägerin zu ermöglichen, im zweiten Versuch eine Verbesserung zu erzielen. Dies habe er der Klägerin in einem Telefonat nach dem Erstversuch mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. April 2023 und 17. April 2023 zu verpflichten, ihr zu ermöglichen, die Prüfungsleistung neu anfertigen zu lassen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. April 2023 und 17. April 2023 zu verpflichten, ihre Bachelorarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Exmatrikulation der Klägerin sei zu Recht nach § 30 BPO aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Fachprüfung erfolgt. Die Klägerin habe ihre Bachelorarbeit im Wintersemester 2021/2022 im ersten Versuch aufgrund der Bewertung mit 5,0 nicht bestanden. Der zweite Versuch sei als Täuschungsversuch gewertet worden, sodass die Klägerin nach Ausschöpfen aller Prüfungsversuche gemäß § 30 BPO zu exmatrikulieren gewesen sei. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich des zweiten Versuches trägt sie insbesondere vor, dass eine rechtmäßige Anhörung der Klägerin vor ihrer Exmatrikulation stattgefunden habe. Nach § 21 Abs. 1 BPO bestehe die das Studium abschließende Bachelor-Prüfung aus der Anfertigung der Bachelorthesis und einer Disputatio. Dabei komme der Disputatio jedoch, wie sich auch aus Ziffer 6 des einschlägigen Modulhandbuches „Modul: Bachelorthesis“ ergebe, kein eigener Bewertungsanteil zu. Sie diene dazu, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass es sich bei der Arbeit nicht um ein Plagiat handele. Die Disputatio finde zudem auch bei Nicht-Bestehen der Arbeit statt, um die maßgebliche Bewertung zu erläutern und Verbesserungsmöglichkeiten für einen Zweitversuch aufzuzeigen. Die Anhörung zum Plagiatsvorwurf habe mithin im Rahmen der Disputatio stattgefunden. Die Klägerin sei über die Weiterleitung des Falls an den Prüfungsausschuss informiert worden, sodass eine Möglichkeit zur Stellungnahme bestanden habe. Soweit die Klägerin vor der Disputatio zur Anfertigung einer Präsentation aufgefordert worden sei, sei dies für den Fall erforderlich gewesen, dass sie den Plagiatsvorwurf hätte entkräften können. Die entsprechende Aufforderung durch den Erstprüfer sei folglich keine vorsätzliche Täuschung gewesen. Soweit die Klägerin auf die fehlende Akteneinsicht verweise, sei diese im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und ein etwaiger Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Aus den Widerspruchsbescheiden vom 13. und 17. April 2023 gehe auch hervor, dass die Beklagte sich mit der nach der Akteneinsicht vorgetragenen Auffassung der Klägerin in ihren Widersprüchen eingehend auseinandergesetzt habe und die Widersprüche zum Anlass genommen habe, ihre Sichtweise kritisch zu überprüfen. Das Kapitel 3.6.1. (ca. 20 Seiten) der als Täuschungsversuch gewerteten zweiten Bachelorarbeit der Klägerin sei zum Großteil eine wörtliche Übersetzung der Masterarbeit des Herrn X. Q. von der F. Business School in V. zum Thema „New Trends in convenience Stores“ (Oktober 2018). Der Erstprüfer habe dies bei der Durchsicht festgestellt. Der Zweitprüfer habe dies bestätigt und in seinem Kurzgutachten zudem darauf verwiesen, dass das Programm „PlagScan“ eindeutige Hinweise erbracht habe. Soweit die Klägerin auch Ausführungen zum ersten Versuch der Bachelorarbeit mache, seien diese vorliegend unbeachtlich, da der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2022 nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.)

I.

Soweit die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023 und damit gegen die Prüfungsbewertung der Bachelorarbeit im ersten Versuch wendet, ist die Klage bereits mangels Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Denn die von der Klägerin am 12. Mai 2022 erhobene Klage war zunächst (nur) gegen den Bescheid vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2023 und damit gegen die Prüfungsentscheidung betreffend den zweiten Versuch der Bachelorarbeit der Klägerin gerichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht grundsätzlich das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.  Mai 1980 - 2 C 30.78 -, juris, Rn. 21.

Hierbei ist das Gericht nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden. Ausgehend hiervon lässt sich der ohne weitere Begründung eingereichten Klageschrift vom 12. Mai 2022 zweifelsfrei entnehmen, dass die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 wenden wollte. Auf diesen Widerspruchsbescheid nimmt sie ausdrücklich Bezug und begehrt zugleich die Gewährung der Anfertigung einer weiteren Bachelorarbeit im zweiten Versuch. Der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 (ausdrücklich) betreffend den zweiten Versuch der Bachelorarbeit der Klägerin war zudem der Klageschrift beigefügt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertritt, der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 beziehe sich sowohl auf den ersten als auch den zweiten Versuch der Bachelorarbeit und daher seien auch beide Versuche mit Einreichung der Klageschrift zum Streitgegenstand gemacht worden, ist dem nicht zu folgen. Der im Rahmen der Klageschrift zitierte Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 enthält den Einleitungssatz „[…] auf Ihren […] erhobenen Widerspruch vom 29.07.2022 betreffend den 2. Versuch der Modulprüfung […]“, wodurch der Bezug zum Zweitversuch der Bachelorarbeit eindeutig hergestellt wird. Zudem beziehen sich auch die Sachverhaltsdarstellung und Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 nur auf den zweiten Versuch. Schließlich erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Klageerhebung am 12. Mai 2023 den weiteren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023, der sich - unter Verwendung der entsprechenden Formulierung - ausdrücklich auf den ersten Versuch der Bachelorarbeit bezieht. Dadurch war klar erkennbar, dass die Beklagte über den zwar in einem Schreiben eingelegten Widerspruch der Klägerin, der in der Sache zwei Prüfungsentscheidungen betraf, in zwei Bescheiden entschieden hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „Zweispurigkeit“ von der Klägerseite selbst angelegt worden ist. Denn die jeweilige Begründung der Widersprüche gegen den ersten und den zweiten Versuch erfolgte zwar unter demselben Datum, aber in zwei selbständigen Schreiben.

Erst mit der Klagebegründung mit Schreiben vom 23. August 2023, und damit nach Ablauf der Klagefrist, wandte die Klägerin sich auch gegen die Bewertung der ersten Bachelorarbeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt, der nur im Wege der Klageerweiterung anhängig gemacht werden kann. In einem solchen Fall müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden; dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Der erweiterte Antrag wird entweder durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht oder durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig (§§ 81, 103 Abs. 3, 173 VwGO i.V.m. § 281 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die grundsätzliche Zulässigkeit der Klageerweiterung findet ihre Rechtfertigung in der Prozessökonomie. Die Klageerweiterung soll dazu beitragen, den zwischen den Parteien eines bereits anhängigen Prozesses herrschenden Streit in vollem Umfang in diesem Prozess zu erledigen und einen weiteren Prozess über einen anderen Teil desselben Streitkomplexes zu erübrigen. Mit diesen prozessökonomischen Überlegungen lässt es sich nicht vereinbaren, wenn ein Klagebegehren, das sonst wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung, beispielsweise mangels Einhaltung der Klagefrist, als unzulässig abgewiesen werden müsste, dadurch der sachlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich gemacht wird, dass es im Wege einer Klageerweiterung ohne das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen in einen bereits anhängigen Prozess hineingezogen wird. Weder aus dem Wortlaut des § 268 Nr. 2 ZPO und des § 91 VwGO noch aus dem prozesswirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist zu folgern, dass die Zulässigkeit von Klageerweiterung (und Klageänderung) zur Zulässigkeit des erweiterten Klageantrages führt. Dies gilt auch bei Zustimmung der Beteiligten zu einer Klageerweiterung. Denn die Beteiligten können auf das Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere der Klagefrist, nicht verzichten,

vgl. BVerwG, Urteile vom 23.  März 1972 - III C 132.70 -, juris, Rn. 27, und vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris, Rn. 17 f.

Vorliegend hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023 frühestens im Rahmen der am 23. August 2023 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung anhängig gemacht. In dieser trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmalig vor, der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 enthalte keine Erwägungen betreffend den ersten Versuch der Bachelorarbeit und rügte sodann die aus seiner Sicht bestehenden Verfahrens- und Bewertungsfehler betreffend den ersten Versuch. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO indes bereits verstrichen. Dies gilt erst Recht, wenn man auf die Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung abstellt.

II.

Soweit die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 gerichtet ist, ist sie in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 21. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Versuchs zur Anfertigung einer Bachelorarbeit, § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO.

1.

Zunächst ist die Bewertung der Bachelorarbeit der Klägerin im zweiten Versuch als Täuschungsversuch und als endgültig Nichtbestanden in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2023 rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei mag hier dahinstehen, inwieweit die von der Klägerin verfolge Aufhebung der Bewertung als Täuschungsversuch überhaupt geeignet wäre, der Klägerin den gewünschten weiteren Prüfungsversuch zu verschaffen, da die Prüfungsleistung in Gestalt der Bachelorarbeit vorliegt und unschwer einer Neubewertung unterzogen werden könnte.

Vgl. zur Frage, wie ein Mangel des Prüfungsverfahrens zu beseitigen ist, etwa VG Köln, Urteil vom 9. August 2022 - 6 K 3246/20 -, juris, Rn. 67, sowie eingehend Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 498 ff.

Rechtsgrundlage für die Bewertung ist § 26 Abs. 4 BPO. Hiernach gilt eine Prüfungsleistung, deren Ergebnis der Kandidat durch Täuschung oder unter Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat, als mangelhaft (5,0) bewertet.

Die Bewertung ist formell rechtmäßig. Die Ausgangsbewertung wurde durch die nach § 21 Abs. 15 Satz 1 BPO zuständige Erst- und Zweitprüfer vorgenommen. Über den Widerspruch hat der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BPO insoweit zuständige Prüfungsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 entschieden.

Die Prüfungsentscheidung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung formell rechtswidrig.

Der BPO lässt sich keine ausdrückliche Pflicht zur Anhörung der Klägerin entnehmen. § 8 Abs. 9 Satz 2 BPO sieht lediglich vor, dass den Betroffenen vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann. Die Anhörungspflicht folgt im vorliegenden Fall jedoch aus § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), da durch die Bewertung der Arbeit als Täuschungsversuch und dem damit einhergehenden endgültigem Nichtbestehen der Prüfung „Bachelor Thesis“ in die Rechte der Klägerin eingegriffen wird. Nach 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Vorliegend wurde der Klägerin der Vorwurf des Täuschungsversuchs ausweislich des Protokolls (Beiakte 1 Bl. 167) in der Disputatio vom 18. Juli 2022 durch die beiden Prüfer eröffnet. Dies stellt, anders als die Beklagte meint, jedoch keine ordnungsgemäße Anhörung dar. Eine solche setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 -, juris, Rn. 20.

Das im Rahmen der Disputatio am 18. Juli 2023 geführte Gespräch genügt diesen Anforderungen nicht. Das Gespräch diente nach den Angaben der Beklagten dazu, den Täuschungsvorwurf mit der Klägerin zu besprechen und ggf. auszuräumen. Vor diesem Hintergrund und für den Fall, dass die Klägerin die Vorwürfe hätte ausräumen können, sei diese auch noch kurz vor der Disputatio per Mail vom Erstprüfer aufgefordert worden, einen Vortrag für die Disputatio vorzubereiten. Bei dem Gespräch handelte es sich daher um eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung i.S.d. §§ 24, 26 Abs. 2 VwVfG NRW. Das Disputationsgespräch stellt auch deswegen keine Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG NRW dar, da der Sinn und Zweck der Anhörung - der Klägerin die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern - aufgrund der konfrontativen Eröffnung des Täuschungsvorwurfs nicht oder nur eingeschränkt erreichbar gewesen ist. Hinzu kommt, dass nicht sicher feststeht, dass der Klägerin im Rahmen der Anhörung die weiteren Schritte (endgültiges Nichtbestehen und Exmatrikulation) hinreichend deutlich und bestimmt vor Augen geführt wurden. Insofern kommt es auf den von der Klägerseite erhobenen Einwand, für eine ordnungsgemäße Anhörung fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Akteneinsicht an dieser Stelle nicht an. Inwiefern das Verhalten des Erstprüfers vor der Disputatio von der Klägerin als täuschend aufgefasst wurde, ist für die rechtliche Bewertung ebenfalls unbeachtlich.

Dafür, dass die Anhörung im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich gewesen sein könnte, ist nichts ersichtlich.

Der Fehler der unterlassenen Anhörung ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Hiernach kann eine erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. zur Erhebung der Klage nachgeholt werden. Das setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken,

vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 19. November 2014 - 6 A 2180/13 -, juris, Rn. 33 m.w.N.

Dies ist hier, entgegen der Ansicht der Klägerin, der Fall. Die bereits damals anwaltlich vertretene Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit - und hat diese auch genutzt -, zum Täuschungsversuchsvorwurf Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Einreichung der Widerspruchsbegründung auch die von ihm beantragte Akteneinsicht gewährt (vgl. BA 2 Bl. 23, 27). Dass diese nicht vollständig war, wurde vom Prozessbevollmächtigten weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren gerügt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Die Widerspruchsbegründung erfolgte sodann unter dem 5. Januar 2023. Mit Bescheid vom 13. April 2023 wies die Beklagte den Widerspruch betreffend den hier streitgegenständlichen zweiten Versuch zurück. Vor diesem Hintergrund ist unklar, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, der Widerspruchsbescheid sei „direkt“ und „ohne Abwarten einer inhaltlichen Stellungnahme“ erlassen worden. Auch der Einwand, die Beklagte habe im Widerspruchverfahren keinerlei Stellung bezogen, geht fehl. Vielmehr hat die Beklagte die vorgebrachten Argumente zum Anlass genommen, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken und dies im Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 auch dokumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung zu den eigentlichen Plagiatsvorwürfen inhaltlich nichts vorgetragen und nur die fehlende Anhörung bzw. die Vorgehensweise vor und im Rahmen der Disputatio gerügt hat. Dass die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid an der - rechtsirrigen - Auffassung festhielt, dass eine Anhörung bereits im Rahmen der Disputatio stattgefunden habe, ist für die Frage der Heilung derselben im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unbeachtlich.

Die Bewertung der Bachelorarbeit der Klägerin im zweiten Versuch mit der Note 5,0 ist auch in materiell rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.

Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass er eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbringt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder sich nicht zugelassener Hilfsmittel bzw. unerlaubter Hilfe bedient hat,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 -, juris, Rn. 32.

Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde.

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 236.

Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Verwendung und Ergebnisse der Software PlagScan, auf die die Beklagte die Annahme des Täuschungsversuchs im Wesentlichen stützt, verfangen indes nicht. Das Gericht ist an den beklagtenseits gewählten Ausgangspunkt des Einsatzes der Plagiatserkennungssoftware nicht gebunden. Ob eine versuchte Täuschung vorliegt, stellt vielmehr eine Frage dar, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat; sie unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers,

vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 2 ME 108/23 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2025 - 12 K 313/24 -, juris, Rn. 98.

Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegend eine Täuschung begangen, da sie Teile der Masterarbeit des Herrn Q. ohne dies zu kennzeichnen in ihre Arbeit übernommen hat. Dies belegt ein Abgleich der beiden Arbeiten. Hierbei ist mühelos erkennbar, dass das ca. 20 Seiten umfassende Kapitel 3.6.1 der Arbeit der Klägerin im Wesentlichen eine wörtliche Übersetzung von Textpassagen ab Seite 8 ff. aus der aus dem Jahr 2018 stammenden Masterarbeit des Herrn X. Q. „New Trends in Convenience Stores“ ist. Die Klägerin hat damit vorgegeben, die Textabschnitte stellten ihre eigene geistige Leistung dar.

Dabei sind auch wesentliche Teile der Bachelorarbeit der Klägerin vom Plagiat betroffen. Wesentlich ist die Täuschung dann, wenn die Textteile, auf die sich die Täuschungen beziehen, einen nennenswerten Umfang erreichen und inhaltlich von Bedeutung sind; werden nur einzelne eingängige Formulierungen übernommen, liegt kein Plagiat vor,

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2004 - 7 CE 04.2058 -, juris, Rn. 19.

Zu berücksichtigen sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr qualitativer Anteil an der Prüfungsarbeit sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Bearbeitung den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 44 f.

Ausgehend von diesen Maßstäben liegt eine wesentliche Täuschung der Klägerin vor. Betroffen ist das gesamte Kapitel 3.6.1, das 20 Seiten und damit ca. 1/3 der kompletten Arbeit umfasst. Hinzu kommt, dass es sich um eine wortgleiche Übersetzung der originalen Textpassagen handelt und nicht lediglich um vereinzelte Abschnitte oder Fehler bei der Zitation.

Die Klägerin hat auch mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Die Annahme, dass der Prüfling nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 44.

Angesichts des Umfangs und der Vorgehensweise ist ausgeschlossen, dass es sich um einen rein handwerklichen Fehler oder Unzulänglichkeiten bei der Zitierweise der Klägerin gehandelt hat. Die Klägerin hat überdies nichts Entlastendes vorgetragen, was Zweifel an ihrer Täuschungsabsicht hervorrufen könnte.

Soweit sie vorträgt, das Verhalten des Erstprüfers ihr gegenüber im Vorfeld, insbesondere der Umstand, dass er ihre eigentlich bestandene erste Bachelorarbeit bewusst mit 5,0 bewertet habe, um ihr einen Zweitversuch zu ermöglichen sowie die Ladung zur Disputatio im Zweitversuch im Wissen um das Nichtbestehen und seine WhatsApp-Nachrichten vor der Disputatio ließen auf eine Voreingenommenheit des Erstprüfers schließen, kann dem nicht gefolgt werden.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Ladung zur Disputatio nach Angaben der Beklagten der üblichen Vorgehensweise in solchen Fällen entsprach, wäre die Klägerin bei dem Verdacht der Voreingenommenheit des Erstprüfers verpflichtet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit unverzüglich nach Bekanntwerden der sie begründenden Umstände zu rügen. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit verlangt, dass die Rüge ohne schuldhaftes Zögern erhoben wird (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Prüfling die Erhebung der Rüge nach den Umständen des Einzelfalles frühestens zumutbar war,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, juris, Rn. 18 m. w. N.

Ausgehend hiervon hätte die Klägerin die Rüge zeitnah nach dem - sofern es stattgefunden haben sollte - Gespräch mit dem Erstprüfer über die absichtliche Bewertung ihrer ersten Bachelorarbeit als Nichtbestanden, jedenfalls aber zu dem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass Herr T. auch Erstprüfer ihres zweiten Versuchs sein wird, erheben müssen. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin die (vermeintlich) fehlende Objektivität des Erstprüfers bekannt. Wer sich jedoch - wie hier die Klägerin - in Kenntnis der (vermeintlichen) Befangenheitsgründe gleichwohl auf die Prüfung einlässt, verliert in der Regel sein Rügerecht,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2002 - 15 K 3624/00 -, juris, Rn. 26.

Sofern die Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit auf das Verhalten des Erstprüfers im Vorfeld der Disputatio, insbesondere die WhatsApp-Nachrichten abstellt, fehlt es - ungeachtet der Frage, ob sich hiermit die Besorgnis der Befangenheit begründen lässt - ebenfalls an einer unverzüglichen Rügeerhebung. Denn diesbezüglich war es der Klägerin spätestens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zumutbar, die Rüge der Befangenheit zu erheben. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Stattdessen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die fehlende Unvoreingenommenheit des Erstprüfers erstmals (ausdrücklich) im Schriftsatz vom 5. März 2026 gerügt, was dem Unverzüglichkeitserfordernis nicht zu genügen vermag. In der Widerspruchsbegründung vom 5. Januar 2023 heißt es demgegenüber nur, Vortrag hierzu „werde vorbehalten“. Ein derart allgemeiner Vortragsvorbehalt stellt jedoch keine Rüge dar, da eine solche voraussetzt, dass bestimmte Fehler konkret beanstandet werden.

Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktionsnorm vorliegen, war der Prüfungsversuch zwingend mit 5,0 zu bewerten. Ein Ermessen auf Rechtsfolgenseite räumt § 26 Abs. 4 BPO nicht ein.

2.

Auch die im Bescheid vom 21. Juli 2023 ausgesprochene Exmatrikulation ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist § 30 lit. b BPO i.V.m. § 24 Abs. 4 BPO. Danach führt das endgültige Nichtsbestehen einer Modulprüfung oder der Abschlussarbeit von Amts wegen zur Exmatrikulation. Diese erfolgt sofort mit dem Tag der endgültig nicht bestandenen Prüfung.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Hinsichtlich der nach § 28 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insofern ist durch die nachgeholte Anhörung im Widerspruchsverfahren Heilung eingetreten, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW

Die Exmatrikulationsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Vorliegend hat die Klägerin die Modulprüfung „Bachelor Thesis“ endgültig nicht bestanden. Nach § 24 Abs. 1 BPO können Modulprüfungen, wenn kein Bestehen vorliegt, maximal zweimal wiederholt werden.

Die Klägerin hat die Modulprüfung „Bachelor Thesis“ im ersten Versuch nicht bestanden. Der gegen den Bescheid vom 18. Januar 2022 von ihr eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17. April 2023 zurückgewiesen und ist - mangels (rechtzeitiger) Klageerhebung hiergegen (s.o.) - bestandskräftig, sodass es auf etwaige Fehler in diesem Prüfungsverfahren nicht ankommt. Wie vorstehend dargelegt hat die Klägerin die Modulprüfung „Bachelor Thesis“ auch im zweiten Versuch nicht bestanden, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 30 lit. b, 24 Abs. 4 BPO vorliegen.

3.

Die Klägerin hat aus den oben genannten Gründen auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubewertung ihrer Bachelorarbeiten.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 18.1, 18.3. und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.