Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.03.2026 – 6 K 3656/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0310.6K3656.24.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neubewertung von drei Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Er wurde am 13. April 2023 durch das Justizprüfungsamt zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wiederholungsversuch zugelassen. Dabei erzielte er folgende Ergebnisse:
Zivilrecht 1 (Z I) mangelhaft (1 Punkt)
Zivilrecht 2 (Z II) mangelhaft (3 Punkte)
Zivilrecht 3 (Z III) mangelhaft (1 Punkt)
Strafrecht (S) ausreichend (4 Punkte)
Öffentliches Recht 1 (Ö I) mangelhaft (2 Punkte)
Öffentliches Recht 2 (Ö II) ausreichend (5 Punkte)
Mit Bescheid vom 27. September 2023 erklärte das Justizprüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden, da vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden seien und er im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte nicht erreicht habe.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 14. Januar 2024 begründete. Dabei erhob der Kläger Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Z I, Z II, ZIII und Ö I. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 8 ff. BA Heft 2) Bezug genommen.
Das Justizprüfungsamt informierte die Prüfer der angegriffenen Klausuren über den Widerspruch des Klägers, übersandte ihnen die Widerspruchsbegründung und bat um entsprechende Stellungnahmen. Im Fall der Aufsichtsarbeit Z II führte der Widerspruch zu einer Anhebung der Bewertung auf „ausreichend“ (4 Punkte). Die Prüfer der Aufsichtsarbeiten Z I, Z III und Ö I blieben bei ihrer Bewertung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Prüfer (Bl. 61 ff., 68 ff., 74 ff. BA Heft 2) verwiesen.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2024 stellte das beklagte Land in teilweiser Abänderung seines Bescheids vom 27. September 2023 fest, dass die Aufsichtsarbeit Z II mit der Note „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet wird und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte es aus, es sei an die Beurteilung durch die Prüfer gebunden, weil sie Rechtsfehler nicht erkennen lasse. Auch Verfahrensfehler lägen nicht vor.
Weiterhin erhob das Justizprüfungsamt mit Gebührenbescheid vom 14. Juni 2024 für das erfolglose Widerspruchsverfahren vom Kläger eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 25,00 Euro und Gebühren in Höhe von 150,00 Euro, da er die Bewertung von drei Aufsichtsarbeiten erfolglos angegriffen habe.
Der Kläger hat am 27. Juni 2024 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung verweist der Kläger zunächst auf seine Widerspruchsbegründung vom 14. Januar 2024. Ergänzend rügt er einzelne Punkte der Bewertung der Aufsichtsarbeiten Z I, Z III und Ö I. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klagebegründenden Schriftsätze vom 9. August 2024 (Bl. 35 ff. GA) und vom 6. November 2024 (Bl. 63 ff. GA) Bezug genommen. Aus den vorgenannten Gründen sei auch der angegriffene Gebührenbescheid rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 zu verpflichten, die Klausuren Z I, ZIII und Ö I unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und
den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2024 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, der angefochtene Prüfungsbescheid vom 27. September 2023 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2024 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch. Die von ihm gerügten Korrekturen und Bewertungen überschritten nicht den Bewertungsspielraum der Prüfer. Vielmehr setze der Kläger seine eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung durch die Prüfer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 10. September 2024 (Bl. 49 ff. GA) und vom 12. Dezember 2024 (Bl. 67 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Der Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 27. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten Z I, Z III und Ö I, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW a.F.). Hiernach ist die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären, sobald mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder der Prüfling im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier auch nach der Teilabhilfe weiterhin vor, da der Kläger im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nur 2,83 Punkte erreicht hat. Diese Prüfung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Rügen des Klägers in Bezug auf die Bewertungen greifen nicht durch.
Das Justizprüfungsamt hat den Kläger frei von Rechtsfehlern über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung beschieden.
Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - u.a., juris, Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.
Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff.
Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.
Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Z I, Z III und Ö I keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Erstgutachter seiner Bewertung der Aufsichtsarbeit Z I keinen fehlerhaften Erwartungshorizont zugrunde gelegt. Es ist zwar zutreffend, dass der Erstgutachter in der Zusammenfassung des Erwartungshorizonts ausführt „Insgesamt kann V daher Zahlung von 1.850 € Pachtzins für August und 100 € Pachtzins für September verlangen.“, obwohl nach der Aufgabenstellung tatsächlich Ansprüche des K zu prüfen waren. Aus den weiteren Ausführungen des Erstgutachters ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch ohne Weiteres, dass es sich hierbei lediglich um einen offensichtlichen Tippfehler handelt und der Erstgutachter keine fehlerhafte Vorstellung hinsichtlich der Aufgabenstellung hatte.
Ebenso wenig liegen die seitens des Klägers geltend gemachten formalen Fehler des Erst- und Zweitgutachtens zur Z I-Klausur vor. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass sich aus dem Erst- und Zweitgutachten die Gewichtung seiner Argumente sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die erfolgte Benotung nicht ergebe. Es sei für ihn somit nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Gutachter mit den jeweiligen Argumenten innerhalb der erbrachten Prüfungsleistung konkret auseinandergesetzt hätten und mit welcher Gewichtung diese jeweils in die Benotung eingeflossen seien. Aus Sicht der Kammer lassen das Erst- und auch das Zweitgutachten deutlich erkennen, dass und wie sich die Gutachter mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt haben und wie diese in die Benotung eingeflossen sind.
Auch die vorgetragenen materiellen Bewertungsmängel hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Z I bestehen nicht. Der Kläger trägt diesbezüglich zunächst vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Gutachter bei der Bewertung positiv berücksichtigt hätten, dass er die Grundlagen der juristischen Arbeitstechnik verinnerlicht habe und anzuwenden wisse. Der Kläger verkennt insofern, dass es zum Kernbereich des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums zählt, eine Gewichtung der Anforderungen und der Vorzüge im Vergleich zu den Schwächen der Arbeit vorzunehmen. Daher stellt die Meinung des Klägers, das Beherrschen der juristischen Arbeitstechnik müsse positiv berücksichtigt werden, eine prüfungsrechtlich unbeachtliche Eigenbewertung dar.
Entsprechendes (Eigenbewertung) gilt in Bezug auf die Auffassung des Klägers, er habe bei der Bearbeitung der Frage 1 grundsätzliches Problembewusstsein und bisweilen auch Detailkenntnis der einschlägigen Vorschriften gezeigt und er habe die Frage 2 weit überwiegend korrekt bearbeitet.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Erstgutachter der Bewertung der Frage 4 keinen fehlerhaften Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW gehört das Zivilverfahrensrecht im Überblick zum Pflichtfachstoff der ersten juristischen Staatsprüfung. Mit Blick hierauf ist nicht zu beanstanden, wenn der Erstgutachter kritisiert, der Kläger habe die einschlägige Norm des § 257 der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar gefunden und im Obersatz zitiert, aber diesen nicht in seinen weiteren Ausführungen geprüft. Nicht anders gilt, soweit der Erstgutachter in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausführt, es sei zumindest eine Grundstruktur zu erwarten, weil es Entsprechungen im Verwaltungsprozessrecht gebe, welches die Kandidaten in zahlreichen Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften und Klausuren trainieren konnten. Denn der Erstgutachter kritisiert an den prozessualen Ausführungen des Klägers im Kern das Fehlen einer Struktur. Dies ist nicht zu beanstanden.
2. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z III durch den Erst- und Zweitgutachter unterliegt keinen formellen Mängeln. Zunächst lässt sich beiden Gutachten der Bewertungsmaßstab und die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers hinreichend entnehmen. Insbesondere lässt das Erstgutachten die Gewichtung und den Schwierigkeitsgrad erkennen, indem der Erstgutachter den einzelnen Prüfungsschritten in seinem als Tabelle gestalteten Gutachten jeweils zu erreichende Punkte zuordnet. Je höher die zu erreichende Punktzahl bei einem konkreten Prüfungsteil ist, desto mehr Gewicht kommt diesem Teil in der Gesamtbewertung zu. Weiterhin gibt der Erstgutachter in seinem tabellarischen Gutachten an, wie viele Punkte der Kläger für die jeweiligen Prüfungsschritte erzielt hat. Da der Kläger ohnehin eine Vielzahl von Prüfungspunkten nicht im Ansatz erwähnt geschweige denn eine Alternativlösung angeboten hat, bedurfte es hier auch keiner weiteren Begründung.
Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z III durch den Zweitgutachter leidet zudem nicht an materiellen Begründungsmängeln. Zunächst ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Zweitgutachter in seinem Gutachten anstelle von „der Aufbau gelingt insoweit gut“ „der Aufbau gelingt insoweit nicht gut“ schreiben wollte. Denn im Anschluss hieran stellt der Zweitgutachter umfangreich die Defizite der klägerischen Prüfungsleistung dar, sodass der Kontext der Äußerung des Zweitgutachters zum Aufbau der klägerischen Prüfungsleistung für die im Überdenkungsverfahren korrigierte Aussage spricht. Des Weiteren läuft die klägerische Kritik, der Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der Aufgabenstellung hätten bei der Bewertung stärker berücksichtigt werden müssen, auf eine unzulässige Eigenbewertung hinaus. Soweit der Kläger die Bemerkung des Zweitgutachters kritisiert, die Prüfungsleistung bestehe lediglich aus elf handschriftlich ausformulierten Seiten, verkennt er, dass der Zweitgutachter im Kern nicht den quantitativen Umfang der Prüfungsleistung des Klägers, sondern die fehlende Begründungtiefe bemängelt. Beispielsweise führt der Zweitgutachter hierzu an, die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs von A gegen B auf Wiederaufbau der zweiten Halle werde mit nur einem Satz bejaht, wodurch zahlreiche im Rahmen des Sachverhalts nachdrücklich angelegte Probleme schlichtweg ausgeblendet würden.
3. In Bezug auf die Aufsichtsarbeit Ö I liegt ebenso wenig ein formaler Fehler des Zweitvotums vor. Der Kläger trägt hierzu vor, dem Inhalt des Zweitgutachtens lasse sich nicht im Ansatz entnehmen, dass sich der Zweitkorrektor überhaupt eigenständig mit der erbrachten Prüfungsleistung auseinandergesetzt hätte. Es werde an keiner Stelle auf konkrete Ausführungen der zu prüfenden Person Bezug genommen geschweige denn eine Begründung der vorgenommenen Bewertung an Hand einer Einordnung des Schwierigkeitsgrads und/oder eines Erwartungshorizonts geliefert. Der Kläger verkennt, dass sich der Zweitkorrektor mit den Worten „Einverstanden - Zentrale Probleme des Falles sind nicht oder allenfalls rudimentär erkannt bzw. abgearbeitet worden. Insgesamt klar mangelhaft (2)“ in der Sache der Bewertung des Erstgutachters angeschlossen hat und im Kern auf seine Ausführungen verweist. Er macht sich damit auch dessen detaillierte Auseinandersetzungen mit den Stärken und Schwächen der Aufsichtsarbeit des Klägers zu eigen. Zusätzlich hebt er noch einmal hervor, dass der Kläger zentrale Probleme des Falles nicht oder nur rudimentär behandelt habe. Hiergegen ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Schließt sich ein Zweitprüfer der Begründung des Erstgutachters aus, so bedarf es keiner weiteren, umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung „mit anderen Worten“. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kurzen Bemerkung „einverstanden“ anschließt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 30 m.w.N.
Aus Sicht der Kammer besteht auch kein Zweifel daran, dass der Zweitgutachter sich ein eigenes Bild über die Leistungen des Klägers gemacht hat.
Im Übrigen handelt es sich bei den Einschätzungen des Klägers zu den Vorzügen seiner Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung um prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertungen.
II. Die nach § 44 VwGO in zulässiger Weise zugleich mit der Verpflichtungsklage auf Neubewertung erhobene Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 14. Juni 2024 hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Gebührenbescheid vom 14. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Einhergehend mit den obigen Erwägungen ist die Erhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr für das erfolglose Widerspruchsverfahren in Höhe von 25,00 Euro und von 150,00 Euro (50 Euro für jede Aufsichtsarbeit, deren Bewertung erfolglos angegriffen wird) nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 JAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. lit. b) der Gebührenordnung über die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO NRW) nicht zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.675,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der für den prüfungsrechtlichen Teil festgesetzte Wert (7.500 Euro) entspricht der Bedeutung der Sache in Anlehnung an den im Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der zusätzlich angegriffene Gebührenbescheid war diesem Wert hinzuzurechnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.