Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 11.03.2026 – 23 K 2038/23
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0311.23K2038.23.00
Tatbestand
Der Kläger steht im Rang eines Oberst in den Diensten der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 und wiederholend am 16. November 2022 versetzte die Beklagte den Kläger ab dem 17. September 2020 unter vorangehender Kommandierung als Verteidigungsattaché bei der Deutschen Botschaft nach F., R.. Es war eine voraussichtliche Verwendung bis 31. August 2023 vorgesehen. Anlässlich dieser Versetzung wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt. Am neuen Dienstort wurde dem Kläger eine amtlich nicht ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen.
Der Kläger zog nach F. um und rechnete in diesem Zuge entstandene Umzugskosten bei der Beklagten ab. Die Ehefrau und Tochter des Klägers zogen nicht mit nach R. um. Die Tochter des Klägers absolvierte bis zum 30. November 2022 eine Ausbildung. Diese erkannte die Beklagte als Umzugshinderungsgrund an und bewilligte mit Bescheid vom 25. Mai 2020 Auslandstrennungsgeld bis zum 30. November 2022.
Die Beklagte verlängerte mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die Verwendungsdauer bis zum 29. Februar 2024. Tatsächlich verließ der Kläger R. nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2023.
Der Kläger erkundigte sich mit E-Mail vom 22. Februar 2022 erstmals über Möglichkeiten der Weiterbewilligung von Auslandstrennungsgeld über den 30. November 2022 hinaus. Dabei verwies er auf die verbleibende Zeit zwischen dem Ende der Bewilligung von Auslandstrennungsgeld und dem vorgesehenen Ende der Verwendung am 31. August 2023 von weniger als einem Jahr. Mit Blick auf die geringe Dauer dieser Zeit bestehe nicht die Absicht eines Vollumzuges.
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger in einer Antwortmail vom 24. Februar 2022 informatorisch mit, dass der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung zu § 5 ATGV die Umzugsbereitschaft nicht mehr fordern dürfe, wenn ein Umzug nach Treu und Glauben unzumutbar sei. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die Verwendung an einen anderen Dienstort bereits verfügt sei oder aber die zuständige personalbearbeitende Behörde eine verbindliche Absichtserklärung abgegeben habe oder die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung angekündigt worden sei. Bei Vorlage einer Verfügung an einen anderen Dienstort vor Ablauf des Umzugshinderungsgrundes, könne dem Kläger Auslandstrennungsgeld gegebenenfalls bis zum Ende der Verwendung weiterbewilligt werden.
Am 14. August 2022 beantragte der Kläger per E-Mail formlos die Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld. Er wies auf die angespannte Sicherheitslage (Einstufung in Krisenstufe 2a) sowie die sich zuspitzende Versorgungslage mit dem Potenzial sozialer Unruhen hin. Auch sei ein Umzug mit Blick auf die zu erwartende lange Transportzeit des Umzugsgutes nicht zumutbar. Voraussichtlich seien die Container erst zum Ende seiner Verwendungszeit vor Ort. Er bot an, anlässlich des Rückumzugs keine weitere Umzugskostenvergütung in Anspruch zu nehmen, so dass die Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld statt der Finanzierung des Rückumzugs sich für den Dienstherrn als günstiger erweisen werde.
Nachdem eine Bescheidung ausblieb, beantragte der Kläger mit E-Mail vom 5. November 2023 erneut formlos die Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld im Wege einer Einzelfallentscheidung. So bewohne seine Ehefrau derzeit noch ihr teilweise fremdfinanziertes Eigenheim, welches sie im Falle eines Umzuges für 9 Monate aufgeben müsse. Den von der Beklagten geforderten Nachweis einer anschließenden Weiterverwendung könne er nicht erbringen.
An die Bescheidung seines Antrages erinnerte der Kläger am 28. Januar 2023.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Änderung der Umzugskostenvergütungszusage nicht möglich sei, da er bereits Leistungen nach der Auslandumzugskostenverordnung in erheblichem Maße in Anspruch genommen habe.
Dieses Schreiben wertete der Kläger als Ablehnungsbescheid und legte mit E-Mail vom 17. Februar 2023 Beschwerde ein. In seinem Beschwerdeschreiben vertrat er die Auffassung, dass die Verfügung über die Versetzung an einen anderen Dienstort bei ordnungsgemäßer Bearbeitung seines Antrages schon vor Ablauf des Umzugshinderungsgrundes habe vorliegen müssen. Aus diesem Grunde habe er nicht zu vertreten, dass er den geforderten Nachweis nicht erbringen könne.
Einen vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Krisen-Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 8 ATGV lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2023 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. April 2023 Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid vom 15. Mai 2023 bestandskräftig zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat am 17. April 2023 hinsichtlich seines Antrags auf Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2023 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld ab, wobei sie darauf abstellte, dass der Antrag nicht formgerecht gestellt worden sei.
Der hiergegen unter dem 25. Mai 2023 eingelegten Beschwerde entsprach die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 5. Juli 2023 insoweit, als sie die Ablehnung nicht mehr auf eine formunwirksame Antragstellung stützte. In der Sache könne die Beschwerde hingegen keinen Erfolg haben; es bestehe kein Anspruch auf Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er meint, die Beklagte habe die konkreten Umstände seines Einzelfalles nicht hinreichend gewürdigt, indem sie die Umzugshinderungsgründe des § 12 Abs. 3 BUKG als abschließend betrachtet und nicht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte geprüft habe.
Zu Unrecht habe die Beklagte die schlechte Sicherheitslage in Gestalt einer Einstufung in die Krisenstufe 2a nicht berücksichtigt. Für diese Krisenstufe gebe es eine Empfehlung, wonach Angehörige von Botschaftspersonal das Land verlassen sollten. Bereits aus diesem Grunde sei seiner Ehefrau ein Umzug nicht zuzumuten.
Hinzu komme, dass seine Ehefrau selbständige Sprachlehrerin für Deutsch als Fremdsprache und Ungarisch sei. Diese Tätigkeit werde durch einen Umzug beeinträchtigt, so dass der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nicht nur nach Absatz 1 des § 5 ATGV, sondern auch nach Absatz 2 dieser Regelung gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Mai 2023 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Juli 2023 zu verpflichten, ihm über den 30. November 2022 hinaus Trennungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid entgegen. Der Kläger könne nach Wegfall des Umzugshinderungsgrundes kein weiteres Auslandstrennungsgeld beanspruchen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld über den 30. November 2022 hinaus. Der dies versagende Bescheid vom 8. Mai 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 1 BUKG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ATGV.
Im Ausgangspunkt prüft der Dienstherr nach Maßgabe der §§ 3, 4 BUKG, ob er aus Anlass einer dienstlichen Maßnahme Umzugskostenvergütung zusagt oder nicht. Ist - wie hier - Umzugskostenvergütung zugesagt worden, hat der Soldat grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten und kann kein (Auslands)Trennungsgeld beanspruchen. Die Führung eines doppelten Haushaltes ist in dieser Grundkonstellation nicht durch den Dienstherrn verursacht, sondern liegt in der Sphäre des Soldaten.
§ 5 Abs. 1 ATGV normiert Ausnahmetatbestände von dieser Grundregel. Auslandstrennungsgeld kann nach Zusage einer Umzugskostenvergütung in den Fällen gezahlt werden, in denen der Soldat seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann.
Die berücksichtigungsfähigen Umzugshinderungsgründe sind in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 6 BUKG abschließend normiert und gelten zugleich auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ATGV,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 -, juris Rn. 18.
Vorliegend lebte der Kläger vor seiner Versetzung nach R. mit seiner Ehefrau und Tochter in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV.
Auslandstrennungsgeld wird nach § 5 Abs. 1 ATGV solange gewährt, wie der Kläger und seine mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen uneingeschränkt umzugswillig sind und nur wegen eines Umzugshinderungsgrundes nicht umziehen können.
Der Umzugshinderungsgrund in Gestalt der Berufsausbildung der Tochter L. G. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG bestand nur bis zum 30. November 2022.
Hinsichtlich des weitergehenden Zeitpunktes ist ein Umzugshinderungsgrund nicht mehr gegeben und der Trennungsgeldanspruch damit erloschen.
Anders als der Kläger meint, ist der Katalog in § 12 Abs. 3 BUKG im Rahmen eines Anspruchs aus § 5 Abs. 1 ATGV auch abschließend.
Aus diesem Grund kann der Kläger nicht mit seinem Argument gehört werden, ein Umzug sei mit Blick auf die geringe Restverwendungsdauer unwirtschaftlich. Die Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit obliegt allein dem Dienstherrn. Ein subjektiv öffentliches Recht des Klägers ist insoweit nicht erkennbar.
Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, das Umzugsgut werde voraussichtlich erst gegen Ende der Verwendung vor Ort sein. Erschwernissen, die dadurch entstehen, dass das Umzugsgut gegebenenfalls erst verspätet verfügbar ist, hat der Normgeber u.a. mit der Regelung des § 14 AUV Rechnung getragen.
Die Beschränkung des Auslandstrennungsgeldes auf die normierten Tatbestände folgt auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung an dem neuen Dienstort und an dem bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand der getrennten Haushaltsführung zu erstatten. Das Trennungsgeld ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
Demgegenüber dient das Auslandstrennungsgeld nicht dazu, allgemeine Erschwernisse, die mit der Auslandsverwendung verbunden sind, zu kompensieren.
Im Reisekosten- und Trennungsgeldrecht sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Grund und Höhe differenziert festgelegt.
Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze im Allgemeinen nicht zugänglich.
Es ist infolgedessen sowohl der Beklagten als auch bei der rechtlichen Überprüfung ihrer Verwaltungsentscheidung dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, über die normierten Anspruchstatbestände hinaus eine Billigkeitsregelung vorzunehmen.
Eine Ausnahme kommt nur in solchen Konstellationen in Betracht, in denen es dem Dienstherrn nach Treu und Glauben versagt wäre, den Fortbestand der uneingeschränkten Umzugswilligkeit zu fordern.
Dies ist hier nicht der Fall.
So liegt zunächst keine der Fallgruppen vor, in denen im Zeitpunkt des Endes des Umzugshinderungsgrundes eine Anschlussverwendung bereits verfügt oder anderweitig hinreichend gesichert war.
Nicht zu folgen vermag die Kammer in diesem Zusammenhang der Argumentation des Klägers, es liege außerhalb seines Einflussbereichs, dass der Dienstherr erst spät über seine Anschlussverwendung entschieden habe.
Die dem Dienstherrn obliegende Entscheidung über eine Anschlussverwendung hat dieser am öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung auszurichten. Dabei hat der Dienstherr - wie gerade die Verlängerung der Verwendung des Klägers in R. eindrücklich belegt - auch dynamische und volatile Lagen zu berücksichtigen. Es ist hingegen nicht Zweck der Verwendungsentscheidung, Ansprüche auf Nebengebührnisse - hier in Gestalt einer Weitergewährung von Auslandstrennungsgeld - zu generieren.
Auch kann ein Ausnahmefall, in dem das Berufen des Dienstherrn auf den Fortbestand der Umzugswilligkeit gegen Treu und Glauben verstößt, nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitslage angenommen werden.
R. wurde durch das Auswärtige Amt seit dem 00. August 2013 in die Krisenstufe 2a eingestuft (freiwillige Ausreise der Familienangehörigen). Im August 2023 erfolgte eine Hochstufung auf Krisenstufe 2b (Ausreiseaufforderung an Familienangehörige).
Im Zeitpunkt des Wegfalls des Umzugshinderungsgrundes am 30. November 2022 gab es somit keine Veränderung im Verhältnis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger und seine Familienangehörigen ihre uneingeschränkte Umzugswilligkeit erklärt haben. Wenn sie sich auf die Sicherheitsstufe 2a eingelassen haben, berührt die veränderte subjektive Bewertung nicht den Verantwortungsbereich des Dienstherrn, sondern liegt allein in der Sphäre des Klägers und seiner Familie.
Auch die Hochstufung der Sicherheitslage auf Krisenstufe 2b im August 2023 lässt den Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld ab diesem Zeitpunkt nicht wieder aufleben.
Dies folgt rechtssystematisch aus § 12 Abs. 3 Satz 2 BUKG. Danach kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden, wenn bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vorliegt.
Die Weitergewährung von Trennungsgeld setzt zwingend voraus, dass der neue Hinderungsgrund bei Wegfall des bisherigen bereits vorliegt. Hingegen kann ein einmal untergegangener Anspruch auf Trennungsgeld nicht neu entstehen.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Verschlechterung der Sicherheitslage im Land des Auslandseinsatzes vor Augen hatte und in § 12 Abs. 8 ATGV dergestalt geregelt hat, dass das Auswärtige Amt in sinngemäßer Anwendung der ATGV das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall bestimmen kann.
Ein solcher Anspruch, dessen tatbestandliche Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vorlagen, ist bereits bestandskräftig abgelehnt worden.
Des Weiteren kann der Kläger kein Auslandstrennungsgeld nach § 5 Abs. 2 ATVG aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau beanspruchen.
Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 BUKG vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens 6 Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
Der Anspruch auf § 5 Abs. 2 ATGV soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes den Beschäftigten mehr Flexibilität ermöglichen, wenn der Ehegatte aus beruflichen Gründen erst später an den ausländischen Dienstort des Beschäftigten nachziehen kann. Die Regelung knüpft explizit daran an, dass kein Umzugshinderungsgrund besteht und der Umzug des Ehegatten anlässlich der dienstlichen Maßnahme sich nur infolge der Abwicklung und Neuorientierung der eigenen Berufstätigkeit verzögert.
Hier lag indes zunächst ein Umzugshinderungsgrund vor. Auch ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht lediglich eine vorübergehende Verzögerung des Umzuges aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau eingetreten, sondern diese ist von Dauer.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
26.811,98 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Wert entspricht dem streitigen Betrag, vgl. § 52 Abs. 3 GKG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.