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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 12.03.2026 – 19 L 2445/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0312.19L2445.25.00

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene W3-Professur für das Fach „Sozial- und Organisationspsychologie“ mit der Beigeladenen zu besetzen und dieser eine Ernennungsurkunde auszuhändigen bzw. einen Arbeitsvertrag abzuschließen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtserfassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung.

Beim Statusamt eines Professors bzw. einer Professorin an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Grundsatz der Bestenauslese zu richten (sog. Leistungsgrundsatz).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris Rn. 15 ff.

Danach ist die Universität als Dienstherrin, vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 9, 2 Abs. 1-3 Hochschulgesetz NRW (HG NRW), gehalten, die Stelle mit derjenigen Person zu besetzen, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben gemäß den von der Dienstherrin aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber bzw. der einzelnen Bewerberin steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass der Dienstherrin untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.

Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint.

Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N.

Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist zu beachten, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, kommt demnach ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Bewertung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber besser geeignet ist als andere, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen. Dies gilt in besonderer Weise für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerberinnen und Bewerber. Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen sie das größere Gewicht beimisst.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 6 B 1512/21 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es vorliegend jedenfalls an der Möglichkeit, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde. Denn die Antragsgegnerin hat ihn in den von ihr in gleichem Maße priorisierten Kriterien „Forschungsleistung“, „Lehrprofil“ und „Passung Institut für Soziologie und Sozialpsychologie (ISS) und/oder Key Research Initiatives (KRI)/ Research Centres“ mit „B-A-B“ bewertet, wobei „A“ die beste und „C“ die schlechteste Bewertung ist. Die Beigeladene erhielt die Bewertung „A-A-A“.

Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin die Forschungsleistungen des Antragstellers - anders als er vorträgt - rechtsfehlerfrei eingeschätzt hat. Denn es sind jedenfalls keine Rechtsfehler hinsichtlich der Bewertung der beiden weiteren Kriterien erkennbar.

Dabei hat der Antragsteller schon nicht vorgetragen, dass die Beurteilung des Kriteriums des Lehrprofils rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beurteilung der Passung der Bewerberinnen und Bewerber begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese liegt im Grundsatz im Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Entgegen des Vortrags des Antragstellers gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Tatsachen verkannt hat. Insbesondere zeigt sich in der Aktennotiz zur Sitzung der Berufungskommission am 26. März 2025, dass diese durchaus erkannt hat, dass die Beigeladene den Bereich der Organisationspsychologie in ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit bisher nicht abdeckt. So heißt es, dass für die zweitplatzierte Bewerberin die breitere Ausrichtung spreche, die insbesondere auch den Bereich der Organisationspsychologie abdecke. Allerdings benennt die Berufungskommission im Folgenden weitere Punkte, die aus ihrer Sicht für eine bessere Passung der Beigeladenen sprechen, wie zum Beispiel „ihre vielfältigen Anknüpfungspunkte und ihr Kooperationspotential“. Auf dieser Grundlage stellt die Berufungskommission eine „etwas bessere Passung“ der Beigeladenen fest.

Ferner handelt es sich bei der in der Aktennotiz zur Sitzung am 4. Februar 2025 festgehaltenen Bewertung der Berufungskommission, beim Antragsteller seien „Bezüge zum ISS und der KRI Demographie (…) kaum vorhanden“, nicht um einen Fehler auf der Tatsachenebene, sondern um eine fachliche Einschätzung. Diese unterliegt dem Beurteilungsspielraum.

Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung auf falschen Tatsachen beruht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Berufungskommission den Vortrag des Antragstellers über seine Forschung zur Beurteilung der Passung nur unzureichend gewürdigt hätte. In der vorbenannten Aktennotiz nimmt sie auf den Vortrag ausdrücklich Bezug. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Berufungskommission ihre Einschätzung im Protokoll nicht begründet habe, dringt er hiermit nicht durch. Denn für die Protokollierung genügt ein summarischer Vergleich der Gesamtqualifikation der Bewerberinnen und Bewerber gemessen am Anforderungsprofil. Die Dokumentation darf sich auf ein vertretbares Maß beschränken, dabei Schwerpunkte setzen, Diskussionen zusammenfassen und weniger gewichtige, nicht für ausschlaggebend erachtete Aspekte in der Niederschrift vernachlässigen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 6 B 1700/19 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Kostentragung durch den Antragsteller ausgenommen sind außergerichtliche Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass ihr keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, § 154 Abs. 3 VwGO. Zugleich hat die Beigeladene mangels Sachantrags aber etwaige ihr entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 GKG. Die monatlichen Bezüge der Besoldungsgruppe W 3 betragen 7767,45 Euro. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden (7767,45 Euro x 6/2 = 23.302,35 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.