Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 13.03.2026 – 2 K 918/26.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0313.2K918.26A.00

T a t b e s t a n d

Der am 00.00.2006 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Paschtunen und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 17.09.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.04.2024 einen förmlichen Asylantrag. Die Beklagte stellte dieses Asylverfahren mit Bescheid vom 02.10.2024 ein, weil der Kläger zu einer Anhörung gem. § 25 AsylG trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war. Die vor dem VG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 02.10.2024 erhobene Klage gilt gem. § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, nachdem der Kläger das gerichtliche Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben hatte (vgl. Beschluss des VG Düsseldorf vom 21.10.2025 - 25 K 4618/25.A). Der Kläger stellte nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz in der Bundesrepublik am 09.12.2025 erneut einen Asylantrag.

Der Kläger wurde am 06.01.2026 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Er trug zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er mit seinem Onkel in Konflikt geraten sei, der sich den Taliban angeschlossen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er eine Konfrontation mit seinem Onkel.

Mit Bescheid vom 12.01.2026, dem Kläger zugestellt am 29.01.2026, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziffn. 1-3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4.), forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziff. 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6.).

Der Kläger hat am 06.02.2026 Klage erhoben, ohne sie zu begründen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.01.2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,

hilfsweise,

das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach ist die Klage wegen Versäumung der Klagefrist von einer Woche unzulässig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der erkennende Einzelrichter kann gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz, 2. Halbsatz AsylG unzulässig.

Lehnt das Bundesamt - wie hier - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und auch die Klage innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides des Bundesamtes zu stellen, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG. Die Wochenfrist hat vorliegend am 29.01.2026 zu laufen begonnen. Am 29.01.2026 wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Bundesamtes dem Kläger zugestellt. Die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG lief gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2 Satz 1, 187 Abs. 1 BGB bis zum 05.02.2026, 24.00 Uhr. Die vorliegende Klage ist erst am 06.02.2026 und damit nach Ablauf der Wochenfrist bei Gericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gem. § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.