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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 13.03.2026 – 2 L 374/26

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0313.2L374.26.00

G r ü n d e:

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Gebäude R. 00, 00000 J., Gemarkung H., Flur 00, Flurstücke N01, N02 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorläufig zu entsiegeln und dem Antragsteller den Zugang zum Objekt zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris.

Der vorliegende Antrag ist auf eine zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller bereits die vorzeitige dauerhafte Entsiegelung des streitigen Objekts NRW gewähren, die Gegenstand der von ihm erhobenen Hauptsacheklage ist. Die für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung geltenden qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat unter Beachtung des für eine Vorwegnahme der Hauptsache geltenden besonders strengen Beurteilungsmaßstabes bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass er mit seiner Hauptsacheklage Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stilllegungsverfügung, die der schriftlichen Bestätigung des Sofortvollzugs vom 05.04.2022 zugrundeliegt, offensichtlich gegeben sind.

Die der schriftlichen Bestätigung vom 05.04.2022 zugrundeliegende Stilllegungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt. Er enthält das andauernde Verbot, die Bauarbeiten erneut aufzunehmen, und besteht solange fort, bis er förmlich aufgehoben wird. Fallen die Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage nachträglich fort, hat die Bauaufsichtsbehörde die Stilllegungsverfügung aufzuheben (vgl. § 58 Abs. 1 BauO NRW, § 22 OBG NRW),

vgl. Wenzel, in Gädtke, BauO NRW, Stand 15. Aufl. 2024, § 81 Rn. 9 m.w.N..

Die Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung sind nicht nachträglich entfallen. Der Antragsgegner ist auf der Grundlage von § 81 Abs.1 BauO NRW berechtigt, die der schriftlichen Bestätigung vom 05.04.2022 zugrundeliegende Stilllegungsverfügung auch nach Erteilung der Baugenehmigung vom 24.02.2025 aufrechtzuerhalten. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Erlangt die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis davon, dass der Bauherr eine von den genehmigten Bauvorlagen abweichende Ausführung beabsichtigt, kann sie die Stilllegung auch schon vor Beginn der genehmigten Bauarbeiten vorbeugend anordnen. Eine vorbeugende Stilllegung setzt allerdings voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine vom Bauherrn beabsichtigte abweichende Bauausführung vorliegen,

vgl. Wenzel, in Gädtke, BauO NRW, Stand 15. Aufl. 2024, § 81 Rn. 15 m.w.N..

Vorliegend sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller eine von der Baugenehmigung vom 24.02.2025 abweichende Bauausführung beabsichtigt. Nach der per Mail vom 20.11.2024 durch die Architekten des Antragstellers erfolgten ergänzenden Baubeschreibung, die durch Grünstempel zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, soll die Galerie/der Laubengang (straßenseitige Erschließung der Wohnungen 02.1.1 und 02.1-2) aus nicht brennbaren Materialien und feuerhemmend ausgeführt werden (Beiakte 1, S. 204). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die bereits seit dem Jahre 2021 bestehende Treppe und Laubengang nicht - wie genehmigt - in nicht brennbaren Materialien und feuerhemmend ausführen will, ergeben sich aus den von ihm gem. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW vorgelegten Standsicherheitsnachweisen für den Laubengang und die Treppe. Die statischen Berechnungen des Ing. V. vom 04.10.2023 und des U. A. vom 25.04.2025 beinhalten keine statischen Berechnungen für eine Ausführung des Laubengangs und der Treppe mit nicht brennbaren Materialien. Die den Laubengang betreffende statische Berechnung des Ing. V. vom 04.10.2023 bezieht sich auf einen Laubengang (Wohnungszugang) in Holzbauweise mit Holzschalung als Fußboden (vgl. Beiakte 1 S. 217). Der Statiker U. A. legt seinen für die Treppe angestellten Berechnungen vom 25.04.2025 die vom bestehenden Laubengang in Holzbauweise ausgehenden Belastungen zugrunde (vgl. Beiakte 1 S. 312) und empfiehlt die zusätzliche Anbringung einer Holzstütze zur Stabilisierung der Treppe. Die vom genehmigten Vorhaben abweichenden statischen Berechnungen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller den Laubengang abweichend von der ihm erteilten Genehmigung vom 24.02.2025 mit brennbaren Materialien und nicht feuerhemmend ausführen will. Dass der Laubengang aus speziell imprägniertem Holz feuerhemmend ausgeführt werden soll, lässt sich der statischen Berechnung nicht entnehmen.

Die Aufrechterhaltung der Stilllegungsverfügung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist seiner ihm gesetzlich nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW obliegenden Verpflichtung zur Vorlage eines Standsichernachweise für sein genehmigtes Vorhaben bislang nicht nachgekommen. Die von ihm vorgelegten Standsicherheitsnachweise des Ing. V. vom 04.10.2023 und U. A. haben nicht die genehmigte Ausführung des Laubengangs mit Treppe zum Gegenstand. Der Antragsteller hat es in der Hand, seiner ihm ohnehin gesetzlich obliegenden Verpflichtung gem. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für den Laubengang und Treppe mit nicht brennbaren Materialien nachzukommen und so die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stilllegungsverfügung nebst Versiegelung zu schaffen. Der Antragsgegner hat im Übrigen vorgerichtlich und im vorliegenden Verfahren zugesagt, die Versiegelung bei Vorliegen eines berechtigten Grundes - etwa zur Planung Arbeiten im Inneren des Gebäudes oder zur Behebung des im Januar 2026 eingetretenen Wasserschadens - nach vorheriger Terminabsprache befristet aufzuheben. Er hat dem Antragsteller bereits nach Maßgabe dieser Zusage in der Vergangenheit anlässlich des eingetretenen Rohrbruches vom 16.01.2026 bis zum 30.01.2026 und am 09.02.2026 befristet Zugang zum Objekt gewährt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Behebung der im Januar 2026 eingetretenen Nässeschäden eine dauerhafte Entsiegelung erfordere, hat er nicht glaubhaft gemacht - etwa durch Vorlage des Schadensberichtes seiner Versicherung -, dass die Maßnahmen zur Behebung der eingetretenen Wasserschäden so umfangreich und dringend sind, dass sie nicht auch im Rahmen der vom Antragsgegner zugesagten befristeten Entsiegelung nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.