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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 16.03.2026 – 22 K 6873/25.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0316.22K6873.25A.00
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 4. Juni 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Juni 2025 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 18. Juni 2025 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei vor etwa 15 bis 16 Jahren mit einer kriminellen Organisation in Kontakt gekommen. Diese habe ihn dazu drängen wollen, Drogen zu verkaufen, was er zunächst abgelehnt habe. In der Folge sei er massiver Gewalt ausgesetzt gewesen, bis er dem Druck nicht mehr habe standhalten können und schließlich in den Drogenverkauf eingestiegen sei. Eines Tages habe man ihm ein Päckchen mit vermeintlichem Kokain übergeben. Da er nicht gewusst habe, ob es sich tatsächlich um Kokain gehandelt habe, habe er es aus Angst in den Müll geworfen. Die Mafia habe ihn daraufhin erwischt und ihm gedroht, ihm die Hand abzuhacken. Er habe sich an die Polizei gewandt. Da es jedoch weder Zeugen noch Beweise gegeben habe, sei die Mafia nicht belangt worden. In der Folgezeit habe er regelmäßig Drohungen erhalten, unter anderem, dass man ihn und seine Mutter töten werde. Etwa einen Monat später sei er von einem Mitglied der Mafia mit einem Messer ins Auge gestochen worden. Eine ihm bekannte Krankenschwester habe ihn daraufhin notdürftig versorgt. Einen Arzt oder ein Krankenhaus habe er aus Angst vor weiteren Repressalien nicht aufgesucht. Die Mafia habe weiterhin versucht, Kontakt zu ihm aufzunehmen, und ihm angeboten, dass man ihm verzeihen würde, wenn er erneut für sie tätig werde. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Mitglieder der Mafia bewaffnet seien. Aufgrund dieser Erkenntnis habe er sich schließlich zur Ausreise entschlossen. Alle Ereignisse hätten mit seinem Namen begonnen. Sein Vorname sei im Zusammenhang mit kurdischen Gruppierungen, insbesondere der PKK, in seiner Heimatregion bekannt, was zu zahlreichen Diskriminierungen geführt habe. Er sei als Terrorist beschimpft worden. Er habe große Angst vor einer Rückkehr. Er fürchte, vor den Augen seiner Mutter getötet zu werden.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 15. August 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Das Vorbringen des Klägers überzeuge weder inhaltlich noch in Bezug auf die erforderliche Intensität einer zielgerichteten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar schildere der Kläger, vor 15 bis 16 Jahren Kontakt zu einer kriminellen Organisation gehabt zu haben, die ihn zum Drogenhandel gezwungen habe. Der genannte Zeitraum liege jedoch zu weit in der Vergangenheit, um gegenwärtig noch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu begründen. Hinzu komme, dass er in diesem langen Zeitraum nur sporadisch Gewalt erlebt habe, ohne dass eine konkrete oder kontinuierliche Bedrohungslage ersichtlich sei. Auch die allgemeine Behauptung, sein Name sei in PKK-Gebieten verbreitet und man habe ihn deshalb als Terrorist beleidigt, erfülle nicht die Schwelle für eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung aufgrund politischer oder ethnischer Zugehörigkeit. Bloße Diskriminierungen oder Beleidigungen reichten nicht aus, um eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es handele sich vielmehr um sozial motivierte Feindseligkeiten, wie sie in vielen Ländern vorkommen könnten, ohne dass sie die Qualität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichten. Im Übrigen sei der Vortrag widersprüchlich und unglaubhaft.
Der Kläger hat am 26. August 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei aufgrund seiner ethnischen Herkunft und wegen seines Namens mehrfach systematisch diskriminiert und verfolgt worden. Darüber hinaus sei er von der türkischen Drogenmafia bedroht worden. Der türkische Staat gewähre keinen Schutz. Im Gegenteil versagten die staatlichen Sicherheitsbehörden gerade im kurdischen Umfeld regelmäßig Schutz.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird in Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen und auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid der Kammer vom 23. Dezember 2025 verwiesen. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, das zu einer anderen Entscheidung führen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.