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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.03.2026 – 21 L 538/26

21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0317.21L538.26.00

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. März 2026 wiederherzustellen bzw. gegen Ziffer 5 des nämlichen Bescheids anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft, denn eine Anfechtungsklage hätte hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wegen der in Ziffer 4 angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung.

Der Zulässigkeit steht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch nicht entgegen, dass die erkennbar beabsichtigte Anfechtungsklage noch nicht erhoben wurde; die Erhebung einer solchen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch möglich bzw. nicht offensichtlich unzulässig.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 9 E 850/22 -, juris, Rn. 10.

Der Antrag ist unbegründet.

Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die erlassende Behörde nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf die tageweise zunehmende Kostenlast für die Unterbringung des Hundes sowie die mit einer weiteren Haltung verbundene Gefahr für das Leben und das Wohlergehen des Tieres ausgeführt, weshalb der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der eingelegten Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde - wie im vorliegenden Falle - auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 3.

Der noch zu erhebenden Klage fehlen offensichtlich die Erfolgsaussichten. Der angegriffene Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Antragsteller wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß mit Schreiben vom 18. Februar 2026 angehört, wobei ihm eine - noch angemessene - Frist zur Stellungnahme von einer Woche gewährt wurde. Der streitgegenständliche Bescheid erging eine weitere Woche nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Fristverlängerung der Stellungnahmefrist wurde erst einen Tag nach Erlass des Bescheides gestellt.

Die Fortnahmeanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung kann ebenso wie die mit dieser verbundene Kostenentscheidung auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Hs. TierSchG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Wie sich aus den Feststellungen der Amtstierärztin im Aktenvermerk vom 9. Februar 2026 (Bl. 186 d. VV), der die Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der Vorschrift noch erfüllt, ergibt, zeigte der Hund des Antragstellers gegenüber diesem bei der Durchsuchung ein deutliches Meideverhalten. So habe sich das Tier, als der Antragsteller laut und aggressiv geworden sei, unter eine Hängeschaukel im Wohnbereich zurückgezogen und später einen Bereich entfernt vom Antragsteller hinter den Polizeibeamten aufgesucht. Derartiges Meideverhalten aus Angst stellt eine Verhaltensstörung dar, der vermeidbare Leiden im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG zugrunde liegen.

Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 24. September 2024 - 2 D 40/24 -, juris, Rn. 24 f.; VG München, Urteil vom 10. September 2014 - M 18 K 14.2089 -, juris, Rn. 19.

Der Vortrag des Antragstellers vermag diese Feststellungen nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Der aus dem Gesetz folgenden vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin zu der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kann nicht durch bloßes Bestreiten entgegentreten werden. Zur Entkräftung wäre vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 C 16.2602 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2024 - 20 B 503/24 -, juris, Rn. 11.

Der Antragsteller, der vorträgt, das Verhalten des Tieres sei auf die Anwesenheit fremder Personen zurückzuführen gewesen, geht nicht auf die Ausführungen der Amtstierärztin ein, nach denen das Tier im Gegenteil Schutz bei diesen fremden Personen gesucht habe und den amtlichen Tierärztinnen im Anschluss an die Durchsuchung unangeleint gefolgt sei.

Die Feststellungen der Amtstierärztin werden zudem gestützt durch die diversen Anzeigen von Privatpersonen in Bezug auf die Hundehaltung des Antragstellers. Diese gingen, anders als vom Antragsteller behauptet, mitnichten nur von seinen beiden namentlich benannten Nachbarinnen aus, weshalb auch der unbelegten Behauptung, diese hätten ihre Vorwürfe inzwischen widerrufen, nicht weiter nachgegangen werden muss. Auf diese weiteren Beschwerden wie auch auf die amtstierärztlichen Feststellungen im Rahmen der bestandskräftigen Fortnahme- und Veräußerungsanordnung bezüglich der Malinois-Hündin „B.“, geht der Antragsteller nicht ein. Die vom Antragsteller ferner geforderten tierärztlichen Untersuchungen zur Feststellung, ob der Hund Anzeichen körperlicher Misshandlungen aufweist, liegen neben der Sache, denn das Vorliegen der oben bezeichneten Leiden im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG setzt nicht voraus, dass das Tier zugleich auch äußerlich erkennbar körperlich geschädigt wurde.

Die Fortnahmeanordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen, § 114 Satz 1 VwGO. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Dass Auflagen oder Nachkontrollen durch den Veterinärdienst gleich geeignet wären, weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern, ist schon angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller trotz des behördlichen Vorgehens wegen seiner tierschutzrechtlichen Verstöße bei der Haltung der Malinois-Hündin weitere Verstöße gegenüber „N.“ begangen hat, nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage für die Haltungsuntersagung in Ziffer 2 des Bescheids ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Rechtsgrundlage für die Veräußerungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Hs. TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier, ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, veräußern.

Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Der Antragsteller, der sich auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin nicht geäußert hat, konnte eine tierschutzgerechte Haltung des Hundes nicht sicherstellen.

Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis einer künftigen tierschutzgerechten Haltung OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2024 - 20 B 396/24 -, juris, Rn. 36 ff. und vom 23. August 2024 - 20 B 503/24 -, juris, Rn. 14 ff.

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung sprechen insbesondere nicht die vom Antragsteller behaupteten und mit der Fortnahme des Hundes in Verbindung gebrachten gesundheitlichen Beschwerden. Gemäß § 1 Satz 1 TierSchG ist Zweck des Tierschutzgesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Schutz des Tieres erfolgt mit anderen Worten um seiner selbst willen und unabhängig vom menschlichen (Nutzungs-, Affektions- oder sonstigen) Interesse.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 1 Rn. 2.

Im Übrigen entbindet die vom Antragsteller geltend gemachte enge Bindung zu seinem Hund ihn nicht von den ihm als Hundehalter obliegenden Pflichten, seinen Hund artgerecht zu halten.

Vgl. VG Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 5 K 75/20 -, juris, Rn. 36.

Ziffer 5 des Bescheids kann auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 VwVG NRW gestützt werden.

Der Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Hund „N.“ (Chichuahua, braun, männlich, kastriert) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu veräußern,

ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, weil nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.