Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 17.03.2026 – 26 K 2280/23
26. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0317.26K2280.23.00
Tatbestand
Die Klägerin erhielt in den Jahren 1985 bis 1990 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Bescheid vom 08.10.1993 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 57.373,00 DM fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1989 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1994 fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 15.10.1993 zur Post gegeben. Die Darlehensschuld wurde der Klägerin mit Bescheid vom 31.01.2002 wegen Kinderbetreuung in Höhe von 5.010,20 Euro nach §§ 18a und 18b Abs. 5 BAföG a. F. erlassen.
Mit Bescheid vom 21.12.2006 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 2.995,99 Euro für einen Zahlungsrückstand im Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 21.12.2006 (981 Zinstage). Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 27.12.2006 zur Post gegeben. Hiergegen erhob die Klägerin am 29.01.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 zurückwies. Dieser wurde laut Aktenvermerk als Einschreiben vom 02.02.2007 an die Klägerin unter der Adresse „M.-straße 00, 00000 U.“ zur Post gegeben. Der Widerspruchsbescheid kam unter Angabe der neuen Adresse der Klägerin in den Postrücklauf. Eine erneute Versendung erfolgte nicht.
Nachdem ein Mahnbescheid der Bundeskasse N. vom 16.04.2007 in den Postrücklauf geriet, ermittelte die Beklagte die aktuelle Adresse der Klägerin. Hierfür erhob die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2007 Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,00 Euro.
Nachdem ein Mahnbescheid der Bundeskasse N. vom 07.02.2008 in den Postrücklauf geriet, ermittelte die Beklagte wiederum eine aktuelle Adresse der Klägerin. Hierfür erhob die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2008 Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,00 Euro.
Mit Bescheid vom 07.04.2008 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 4.339,76 Euro für einen Zahlungsrückstand im Zeitraum vom 31.03.2004 bis zum 11.03.2008 (1.421 Zinstage). Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 01.08.2008 zur Post gegeben. Nachdem der Zinsbescheid in den Postrücklauf geriet, übersandte die Beklagte ihn nach erfolgreicher Anschriftenermittlung unter dem 31.07.2008 erneut.
Mit Bescheid vom 31.07.2008 erhob sie zudem für die erfolgte Anschriftenermittlung Kosten in Höhe von 25,00 Euro.
Mit Bescheid vom 26.03.2009 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von insgesamt 625,22 Euro für einen Zahlungsrückstand im Zeitraum vom 12.03.2008 bis zum 06.10.2008 (205 Zinstage). Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 27.03.2009 zur Post gegeben.
Mit Bescheid vom 28.11.2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass der Darlehensschuld in Höhe von 18.299,11 Euro nebst Kosten und Zinsen in Höhe von insgesamt 8.063,97 Euro auf der Grundlage des § 18 Abs. 12 BAföG ab. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass mit Bescheid vom 26.03.2009 mehr als 150 Zinstage festgesetzt worden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 07.12.2022 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, es liege kein schuldhafter Verstoß gegen Zahlungspflichten vor. Die verspäteten Stundungsanträge könnten ihr nicht zur Last gelegt werden, sie fielen entweder in den Verantwortungsbereich ihrer Betreuer oder waren in betreuerfreien Zeiten Folge ihrer schweren Erkrankung. Seit dem plötzlichen Unfalltodes ihres Mannes im Jahr 1999 sei sie psychisch schwer erkrankt. Schwerste und lange andauernde depressive Episoden seien von folgenschweren manischen Phasen abgelöst worden. Eine unheilbare rezidivierende bi-polare affektive Psychose sei fachärztlich diagnostiziert worden. Im Rückzahlungszeitraum sei sie mehr als zehn Mal freiwillig und oft auch zwangsweise längerfristig in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht gewesen. Mindestens vier Mal sei sie mehrjährig unter gesetzliche Betreuung gestellt worden, da sie ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst habe erledigen können. Seit 2007 sei sie als voll erwerbsunfähig anerkannt und mit einem Grad von 60 Prozent schwerbehindert. Auch 2008 und 2009 sei sie in einem schwer depressiven und lethargischen Zustand gewesen, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Wohnungen zu bezahlen. In einem Zwangsversteigerungsverfahren habe sie erst ihr Einfamilienhaus und dann durch Zwangsräumung ihre Wohnung mit dem gesamten Inventar verloren. Aufgrund dieser schweren Erkrankung und der damit verbundenen Einkommenssituation sei sie während des gesamten Rückzahlungszeitraums nicht in der Lage gewesen, Rückzahlungen zu leisten, weshalb Stundungen auf Antrag gewährt worden seien. Es seien sämtliche Rückzahlungsforderungen immer gestundet worden, so dass es nicht zu Rückzahlungsversäumnissen habe kommen können. Denkbar sei nur, dass Stundungsanträge zu spät gestellt worden seien. Diese seien ihr aber nicht schuldhaft zuzurechnen. Sie habe sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung befunden und sei nicht schuldfähig gewesen. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände stelle die Ablehnung des Erlasses eine so schwere Härte dar, dass der Erlass ausnahmsweise zu gewähren sei. Hinzu komme, dass eine Zahlungsfähigkeit zur Rückführung des Darlehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrem Lebensende nicht zu erwarten sei. Ihre Erkrankung sei unheilbar und eine Erwerbsfähigkeit bis zum Eintritt der Altersrente ausgeschlossen. Ihre geringe Altersrente werde auch nicht ausreichen, die Rückzahlungen zu leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.11.2022 unter Verweis auf die mit Bescheid vom 26.03.2009 festgesetzten 205 Zinstage als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde laut Aktenvermerk am 14.04.2023 zur Post gegeben.
Die Klägerin hat am 27.04.2023 Klage erhoben
Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben. Ergänzend trägt sie vor, dass nur 55 Zinstage mehr als die tolerierten 150 Zinstage angefallen seien. Im Übrigen sei ihr die Darlehensschuld aufgrund ihrer finanziellen Situation ununterbrochen gestundet worden. Daher sei kein Zahlungsverzug entstanden. Abschließend würde eine Ablehnung des Schuldenerlasses aufgrund des Zurechnens eines schuldhaften Verhaltens zu ihrer Person für sie eine besondere Härte bedeuten. Das Nichteinhalten-Können von Fristen liege gerade in ihrem Krankheitsbild.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 28.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2023 zu verpflichten, ihr die Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass ihrer Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld richtet sich daher nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.08.2025 (BGBl. I Nr. 226).
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 51 ff.
Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass ihrer verbleibenden Darlehensschuld aus § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG.
Nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG ist Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld (einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen) 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen.
Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.).
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 68, und Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6, und vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -.
Die Klägerin hat nach diesen Maßstäben nicht nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum war mehr als einmal eine Kostenpauschale wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderung der Wohnanschrift zu erheben und es sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen.
Zunächst war im Fall der Klägerin mehr als einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderung der Wohnanschrift i. S. v. § 2 Nr. 1 DarlehensV zu erheben.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 DarlehensV ist dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für eine Kostenerhebung erfüllt sein muss. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Kostenpauschale durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt (bestandskräftig) festgesetzt worden ist.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 4882/20 -, juris, Rn. 68 ff.
Sind Anschriftenermittlungskosten aber durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden, so ist dies der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen.
Vgl. in Bezug auf Zinsbescheide VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.
Die Klägerin hat im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum (jedenfalls) drei Mal gegen ihre Pflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV in jeweils geltenden Fassungen verstoßen, jeden Wohnungswechsel dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entsprechend sind auch mit drei bestandskräftigen Bescheiden vom 25.05.2007, vom 22.02.2008 und vom 31.07.2008 Kosten für die erfolgte Anschriftenermittlung erhoben worden.
Die Klägerin hat unabhängig davon auch in einem Umfang gegen ihre Zahlungspflichten verstoßen, der dem Erlass der verbleibenden Darlehensschuld entgegensteht. Es sind im Rückzahlungszeitraum für mehr als 150 Tage Zinsen angefallen.
Auch die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig,
vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Nichts anderes gilt - ausgehend vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift - im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 114.
Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung auch hier aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.
Es wurden vorliegend im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum durch Zinsbescheide vom 07.04.2008 (1.421 Zinstage) und vom 26.03.2009 (205 Zinstage) Zinsen wegen Zahlungsrückstands im Umfang von insgesamt 1.626 Tagen festgesetzt. Die genannten Zinsbescheide sind, was zur Überzeugung des Gerichts feststeht, wirksam und bestandskräftig. Sie wurden der Klägerin bekanntgegeben, sind nicht nichtig und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.
Aus welchen Gründen die Anschriftenermittlungskosten und Zinsen angefallen sind und ob dies insbesondere schuldhaft passiert ist oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Belang. Dies kann von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden. Auch für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie, zahlreiche schwere Schicksalsschläge oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Auf die Vorlage ärztlicher Atteste und die Beiziehung der Betreuungsakten kann es daher nicht entscheidungserheblich ankommen. Dass die Klägerin während des gesamten Rückzahlungszeitraumes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt und ihr die fälligen Beträge stets gestundet worden wären, ist nach Aktenlage nicht zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.