Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.03.2026 – 10 K 2963/23

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0318.10K2963.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Der 0000 in der Türkei geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern, geboren in den Jahren 0000, 0000 und 0000, zusammen in einem Haushalt.

Der Kläger beantragte im Juni 2021 bei der Beklagten seine Einbürgerung. Er gab u.a. an, seit 2012 in Y. zu leben und selbständig zu sein. Seit Juli 2020 betreibe er eine Gaststätte in der X.-straße, seit Juni 2021 eine Gaststätte auf dem G.. Die Frage nach einer Alterssicherung verneinte der Kläger. Er legte u.a. eine Bescheinigung über den Sprachstand aus dem Jahr 2012, seinen bis zum 27.02.2022 gültigen türkischen Reisepass und eine Fiktionsbescheinigung sowie später einen bis zum 27.02.2022 befristeten Aufenthaltstitel vor.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutz, mit Schreiben vom 04.08.2021 mit, dass der Kläger regelmäßig Artikel in der PKK-Tageszeitung H. (K.) publiziere, zuletzt am 28.04.2020.

Am 18.10.2021 gab der Kläger bei der Beklagten eine Loyalitätserklärung ab, nachdem er über deren Inhalt informiert worden war.

Mit Schreiben vom 20.01.2022 teilte der Verfassungsschutz unter Verweis auf sein bisheriges Schreiben mit, dass seither keine neuen Erkenntnisse zum Kläger angefallen seien.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2022 mit, dass er den Sicherheitsbehörden als Journalist für die PKK-Tageszeitung H. (K.) bekannt sei, weshalb eine Befragung gemäß § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erforderlich sei. Diese erfolgte am 22.09.2022. Der Kläger gab u.a. an, Artikel für die H. geschrieben zu haben, in den letzten beiden Jahren jedoch weniger. Die Tätigkeit habe er sich selbst beigebracht, mit ihr verdiene man aber zu wenig Geld. Sie bleibe zusammen mit dem Fotografieren sein Hobby. Er habe für die Zeitung geschrieben, weil sie die einzige Zeitung für Kurden sei. Er gebe lediglich wieder, was er zu hören bekomme. Die H. habe keine Unterstützung von ihm verlangt, denen habe nur sein Schreibstil gefallen. Das Problem sei, dass wenn man zu einem bestimmten Thema etwas schreibe, könne dies von der Redaktion in anderen Texten mit anderem Kontext verwendet werden. Momentan habe er keine Zeit mehr, etwas zu schreiben. Er habe nur gewusst, dass die H. zu 50 % eine Nähe zur PKK habe. Viele Leute mit unterschiedlichen Ansichten hätten für sie geschrieben. Er denke, dass die PKK in der Vergangenheit richtig gelegen habe, aber die Zeiten des bewaffneten Konfliktes seien vorbei. Er hasse den Krieg und sei für einen Friedensprozess. Das Verbot der PKK in Deutschland gehe ihn nichts an, er akzeptiere es, Gesetze müssten eingehalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gesprächsprotokoll, Bl. 124 ff der Beiakte, verwiesen.

Mit Schreiben vom 11.01.2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags an. Sie führte aus, dass sie nach weiterer Recherche drei journalistische Artikel gefunden habe, in denen der Kläger mehrfach als Autor und Fotograf genannt werde. Der erste Artikel mit der Überschrift „Titel wurde entfernt“ über eine Demonstration in T. sei am 17.02.2020 in der K. erschienen und der zweite Artikel mit der Überschrift „Titel wurde entfernt“ sei am 21.06.2015 erschienen. Im dritten Artikel vom 02.09.2015 sei dem HPG-Guerillakämpfer E. gedacht worden, in dem sich ein wörtlicher Beitrag des Klägers finde. Wegen der näheren Einzelheiten der Artikel wird auf das Anhörungsschreiben und die Artikel selbst, Bl. 132 ff., 149 ff. der Beiakte, verwiesen.

In seiner Stellungnahme vom 13.04.2023 führte der Kläger aus, die K. sei nicht verboten. Er habe eine erlaubte geschützte journalistische Tätigkeit ausgeübt. Allein das Verfassen von Artikeln sei nicht ausreichend. Seine Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen sei als Journalist erfolgt. Die in Artikeln wiedergegebenen Aussagen und Forderungen könnten ihm nicht zugerechnet werden. Es handle sich um reine Wiedergabe des Geschehenen und um ein typisches Stilmittel. In seinem Beitrag über den Tod seines Freundes stünden seine Trauer und Wut im Mittelpunkt. Das Verwenden des Begriffs „Märtyrertod“ sei nicht ausreichend für die Annahme, er würde einen solchen gutheißen oder hierzu ermutigen. Es komme vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass er diesen nicht als gut oder notwendig empfinde, und er eine friedliche Lösung der Kurdenfrage in den Mittelpunkt stelle. Auch bei seiner Befragung habe er mehrfach seine friedliche Haltung in den Mittelpunkt gestellt. Im Ergebnis fehle es jedenfalls an der Erheblichkeit seiner vermeintlichen Unterstützungshandlungen. Er habe von seiner journalistischen Tätigkeit Abstand genommen und werde keine weiteren Artikel mehr verfassen. Er weise darauf hin, dass sein Nationalpass abgelaufen sei. Das türkische Konsulat habe ihm eröffnet, dass er Probleme in der Türkei habe, und ihn abgewiesen. Eine Passverlängerung sei ihm nicht möglich.

Mit Bescheid vom 24.04.2023, dem Kläger am 27.04.2023 zugestellt, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Einbürgerung des Klägers sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Die dort genannten Sicherheitsbedenken, die der Kläger nicht habe abschwächen können, lägen vor. Im Sicherheitsgespräch vom 22.09.2022 habe der Kläger insgesamt den Eindruck erweckt, sich nicht von den Werten der PKK zu distanzieren. Die K. gelte als Teil des PKK-Medienapparates. Der Kläger könne sich hier nicht auf seine Pressefreiheit berufen. Insbesondere in seinem Artikel über den Tod seines Freundes sei eine ideologische Unterstützung der PKK unverkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 26.05.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zu ihrer Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, selbst wenn man seine Tätigkeiten als Journalist für K. als relevante Unterstützungshandlung ansähe, könne er glaubhaft machen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Zu berücksichtigen sei, dass ihm allein die im Rahmen seiner Tätigkeit als Journalist gemachten Äußerungen angelastet würden. Weitere Anhaltspunkte für ein radikales Verhalten lägen nicht vor. Er habe bereits in der Vergangenheit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er eine friedliche Lösung der Kurdenfrage befürworte. Er sei seit drei Jahren nicht mehr für die K. tätig. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Beklagten angeführten Sicherheitsbedenken gegen ihn auf der Annahme gründeten, die K. sei das Sprachrohr der PKK. Dies könne aber nach der im Mai 2025 erfolgten Auflösung der PKK nicht mehr der Fall sein.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 beantragt der Kläger, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auszusetzen. Er bringt hierzu vor, er sei im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Die Beklagte habe ihn am 14.02.2025 zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis angehört, aber bislang nicht entschieden. Der von ihr angenommene Hinderungsgrund der Nichterfüllung der Passpflicht dürfte weggefallen sein, da er mittlerweile einen Reiseausweis habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2023 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2023 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, neben den Erkenntnissen nach § 11 StAG seien weitere Hinderungsgründe für die Einbürgerung des Klägers der fehlende qualifizierte Aufenthaltstitel, der abgelaufene türkische Pass mit der Folge der nicht nachgewiesenen Identität, fehlende aktuelle Unterlagen, die eine Prüfung der Lebensunterhaltssicherung ermöglichen würden, und ein fehlender Nachweis über die Sprachkenntnisse. Die vorgelegte Bescheinigung über den Sprachstand von 2012 sei als Nachweis nicht anerkennungsfähig.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte über die Klage entscheiden. Das Verfahren war nicht auszusetzen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Sinn und Zweck des § 94 VwGO liegen insgesamt im Bereich der Prozessökonomie mit folgenden Zielen: die Vermeidung divergierender Entscheidungen, die Sicherung von Bindungswirkungen, die Nutzung der inhaltlichen Kompetenz der „sachnächsten“ Stelle und schließlich die Ermöglichung einer inhaltlichen Entscheidung, die ohne Aussetzung nicht erfolgen könnte.

Vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 94 Rn. 11.

Diese Ziele können vorliegend mit einer Aussetzung nicht erreicht werden. Eine divergierende Entscheidung ist nicht zu befürchten. Solange der Kläger nur eine Fiktionsbescheinigung und keinen Aufenthaltstitel besitzt, erfüllt er nicht die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Über einen Anspruch auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden. Für die vorliegende Entscheidung ist das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht relevant, weshalb es auch auf eine entsprechende inhaltliche Kompetenz der sachnäheren Stelle nicht ankommt. Vielmehr würde die Aussetzung des Verfahrens, die der Kläger erst nach seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, obwohl er bereits seit Beginn seines Einbürgerungsverfahrens fast durchgängig nur eine Fiktionsbescheinigung besessen hat, dem Beschleunigungsgebot widersprechen.

Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 24.04.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf seine Einbürgerung.

Ihr steht bereits § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris, Rn. 19.

Dabei haben zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Kommunikationsgrundrechte, insbesondere die Pressefreiheit, hinsichtlich des Tatbestandmerkmals „unterstützt“ solche Verhaltensweisen außer Betracht zu bleiben, die zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitragen; zudem muss es für eine Zurechnung dem Betreffenden erkennbar sein, dass sein Handeln für die Vereinigung als solche insgesamt - in Abgrenzung zu einem eingeschränkten, von den Interessen der Vereinigung durch den Betroffenen gesondert verfolgten, ordnungsrechtlich unbedenklichen Anliegen - unterstützend wirkt.

Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 3  f 345/06.Z -, juris Rn. 29.

Diese Grundsätze zugrunde gelegt rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger mit seiner journalistischen Tätigkeit für die K. sicherheitsrelevante Bestrebungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat.

Die K. wird im Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Innern als PKK-Tageszeitung bezeichnet (S. 263 f.). Sie gehört zu dem eigenen Medienapparat, den die PKK errichtet hat, um ihre Ideologie unter den Anhängern und zur Gewinnung neuer Anhänger zu verbreiten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 -, juris Rn. 63.

Die PKK, auch unter den Umbenennungen KONGRA-GEL, KCK u.a., verfolgt bzw. verfolgte bis vor kurzem gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen durch Durchführung von Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen im Bundesgebiet, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt bzw. stellte. Auch verfolgt bzw. verfolgte bis vor kurzem die PKK Bestrebungen, welche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt bzw. verfolgte ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei mit Waffengewalt und wendet bzw. wendete bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an.

Vgl. Sachsenmaier in: HTK-StAR, § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a, Rn. 191, 245, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

Allein der Umstand, dass die PKK im Mai 2025 ihre Selbstauflösung erklärte, hat keine Auswirkungen auf die in der Vergangenheit liegende Unterstützungshandlung des Klägers. Die seinen Angaben zufolge im Zeitraum von 2015 bis Anfang 2023 erfolgte journalistische Tätigkeit fand zu einer Zeit statt, in der die PKK jedenfalls noch die vorgenannten sicherheitsrelevanten Bestrebungen verfolgte.

Der Kläger hat nach Art, Dauer, Gewicht und Häufigkeit nicht nur unwesentliche oder geringfügige unterstützende Verhaltensweisen gezeigt.

Der Kläger hat angegeben, für die K. im Zeitraum von 2014/ 2015 bis Anfang 2023 für die K. zwei bis dreimal im Monat tätig gewesen zu sein, er habe im Auftrag der K. fotografiert, Interviews geführt, Veranstaltungen sowie Demonstrationen besucht und Artikel darüber geschrieben. Durch seine Berichterstattung in Wort und Bild über von ihm besuchte Veranstaltungen und Demonstrationen und Interviews von Politikern hat der Kläger Handlungen vorgenommen, die objektiv geeignet sind, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PKK voranzutreiben. Durch die von ihm (mit-)verfassten Artikel über Veranstaltungen und Demonstrationen und Interviews mit Politikern hat der Kläger für Publizität gesorgt. Er hat den Veranstaltungen, Demonstrationen und Politikern eine Reichweite verschafft, die ihnen aus sich heraus nicht zugekommen wäre. Den einzelnen Rednern, deren Redebeiträge er wiedergegeben hat, darunter auch Führungspersönlichkeiten von KONGRA-GEL und KCK, hat er eine weitere Bühne für die Verbreitung ihrer Ansichten und Botschaften gegeben. Die Berichterstattung des Klägers war geeignet, die Wirkungsmacht der Versammlungen und Kundgebungen objektiv zu erhöhen und dadurch einen über die Zahl der tatsächlichen Besucher der Veranstaltungen hinausgehenden Kreis an Personen zu erreichen und im Sinne der PKK Einfluss zu nehmen auf die innere Haltung der kurdischen Bevölkerung in Deutschland.

Soweit der Kläger geltend macht, nur berichtet und nur wiedergegeben zu haben, was er gehört habe, weshalb ihm die Aussagen nicht zugerechnet werden könnten, verfängt dies nicht. Sein Stil, der seinen Angaben zufolge den maßgeblichen Personen der K. gefallen hat, zeichnet sich, wie sich beispielhaft den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Artikeln entnehmen lässt, aus durch eine mit Anführungszeichen gekennzeichnete wörtliche Wiedergabe von Slogans, wie z.B. „Mörder Erdogan“, „Terrorist Erdogan“, und Aufrufen von Rednern, wie z.B. des „Mitvorsitzenden von Kongra Gel, V. A.“: „Wir werden denen, die an dieser Verschwörung beteiligt waren, niemals verzeihen...Jetzt rufen wir unser Volk auf, gemeinsam für die Freiheit von Führer Apo zu kämpfen.“ und des „Mitvorsitzenden des Exekutivrats von KCK, O. Q.“: „Die internationalen Mächte entwickelten die Verschwörung, weil...“ Gerade durch die hervorgehobene wörtliche Wiedergabe einzelner Sätze bzw. Appelle aus den Reden werden diese besonders hervorgehoben. Der Kläger kommentiert diese nicht kritisch oder stellt ihnen andere Aussagen gegenüber, er distanziert sich nicht von ihnen und verwendet keine neutrale Sprache. Vielmehr verwendet er in seinen textlichen Passagen die gleiche Diktion wie sie in den Redebeiträgen auch verwandt wird. Durch die Wiederholung von bestimmten positiv wie negativ besetzten Begriffen verstärkt der Kläger die Wirkung der von ihm wiedergegeben Aussagen anderer Personen für den Leser im Sinne der Ziele der PKK. In dem Artikel vom 17.02.2020, in dem er auch V. A. und O. Q. zitierte, spricht er einleitend mehrmals von „Verschwörung“: „Am 21. Jahrestag der Verschwörung vom 15. Februar brach eine Welle der Wut auf die Verschwörer nieder. ... am 21. Jahrestag des internationalen Komplotts vom 15. Februar gegen den kurdischen Volksführer Abdullah Öcalan“. Die wörtlich wiedergegebenen Aussagen von O. Q. bettet der Kläger in seinen Text ein, in dem er von der „Botschaft“ von Q. spricht, dass dieser „auf die Hauptziele der Verschwörer“ hinwies, die „Bedeutung der seit 21 Jahren nach der Verschwörung ununterbrochen anhaltenden Proteste“ betonte. Dieser von ihm als „berichtend“ bezeichnete Stil des Klägers verstärkt die Wirkung der wiedergegebenen Aussagen und eignet sich, im Sinne der PKK Einfluss zu nehmen auf die innere Haltung der kurdischen Bevölkerung in Deutschland. Dies zieht der Kläger nicht in Zweifel mit seinem pauschalen Vorbringen, die Redaktion der K. könne Artikel nach ihrem Belieben ändern und auch in andere Zusammenhänge stellen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Artikel, auch nicht die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, tatsächlich geändert wurden. Hierfür hätte es auch keinen Anlass gegeben sein Vorbringen zugrunde gelegt, dass denen von der K. sein Schreibstil gefallen habe.

Aber auch soweit der Kläger nicht seinen von ihm sogenannten berichtenden Stil eingesetzt hat, sondern wie im Artikel „Junge Menschen in Europa erzählen vom Guerillero E.“ seine Emotionen in den Mittelpunkt gestellt hat, ist dies geeignet, im Sinne der PKK auf die innere Haltung der kurdischen Bevölkerung in Deutschland Einfluss zu nehmen. In dem Artikel heißt es einleitend: „In Europa lebende junge Menschen sprachen über das Engagement von E., des HPG-Guerilleros, der sein Leben für die PKK und das kurdische Volk opferte“. In dem einen Absatz, in dem der Kläger wörtlich zitiert wird, schildert er seine Beziehung zu E., und spricht durchgängig von dessen „Märtyrertod“. Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass dieser Kämpfer in der bewaffneten Guerillaeinheit HPG der PKK war, fehlt.

Für den Kläger war auch erkennbar, dass seine Tätigkeit für die K. für die PKK unterstützend wirkt. Der Kläger hat in seiner Befragung bei der Beklagten angegeben, dass er wusste, dass die K. „zu 50 % eine Nähe zur PKK hat.“ Dies liege daran, dass viele Leute mit unterschiedlichen Ansichten für die Zeitschrift geschrieben hätten, „manche von denen sind auch gegen die PKK“. Dieser Gruppe hat sich der Kläger nicht zugerechnet. Soweit der Kläger bei der Beklagten weiter angegeben hat, dass er liberal schreibe und den bewaffneten Kampf verurteile, findet sich dies nicht in den Artikeln im Verwaltungsvorgang wieder. Hierfür lässt aber auch sein von ihm sogenannter beschreibender Stil und seine von ihm betonte Beschränkung auf bloße Wiedergabe des Gehörten keinen Raum. Vielmehr hat der Kläger in seinen Artikeln, wie oben dargelegt, eine kritische Einordnung oder Kommentierung nicht vorgenommen, sondern einseitig berichtet und die im Sinne der PKK gemachten Aussagen und Botschaften hervorgehoben.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der Bestrebungen der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Art abgewandt zu haben. Die Glaubhaftmachung der Abwendung ist hier nicht schon des­wegen entbehrlich, weil die PKK im Mai 2025 ihre Auflösung erklärt hat und ggf. die Organisation in ihrer einbürgerungsschädlichen Zielrich­tung so nicht mehr fortbesteht.

Vgl. Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand Feb. 2025, § 11, Rn. 156.

An die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 B 55.16 -, juris Rn. 4.

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger ein Sich-Abwenden nicht glaubhaft gemacht. In seiner Befragung bei der Beklagten hat der Kläger angegeben, dass ihn die journalistische Tätigkeit nicht mehr interessiere und er sich auf seine Restaurantkette konzentriere. Die PKK solle nur in der Türkei aktiv sein; ein PKK-Verbot akzeptiere er, wenn Deutschland sage, die PKK müsse verboten werden; Gesetze müssten eingehalten werden. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass er nunmehr als M. angestellt sei und die Restaurantkette nicht mehr betreibe. Als Grund dafür, dass er seit Anfang 2023 nicht mehr für die K. tätig sei, gab er an, eingebürgert werden zu wollen. Er bezog sich auf das Anhörungsschreiben, in dem seine Tätigkeit für die K. als PKK-Unterstützung eingestuft worden sei, er habe nicht als PKK-Anhänger gelten wollen. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger damit ein Abwenden im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht glaubhaft gemacht. Der in der mündlichen Verhandlung angegebene Grund, nämlich die erstrebte Einbürgerung, wirkt verfahrensangepasst. Er lässt, auch angesichts des Vorbringens des Klägers, dass sich die PKK mittlerweile aufgelöst habe und somit die K. nicht mehr als ihre Zeitung angesehen werden könne, es nicht wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger tatsächlich seine innere Einstellung geändert hat. Eine Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Handeln oder gar eine Einsicht in dessen Verfassungswidrigkeit geht daraus nicht hervor. Gleiches gilt, soweit der Kläger zuvor zeitliche Gründe für das Ende seiner Tätigkeit für die K. angegeben hat. Auch seine Antworten auf die Frage nach einem PKK-Verbot in seiner Befragung bei der Beklagten lassen auf eine solche Auseinandersetzung oder Einsicht nicht schließen. Nunmehr verweist er lediglich auf die Auflösung der PKK.

Abgesehen davon erfüllt der Kläger nicht alle Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 StAG für einen Anspruch auf Einbürgerung.

Der Kläger ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Er besitzt eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Denn die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat lediglich besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung; sie soll den Ausländer durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser stellen, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Die Vorläufigkeit der Fortgeltungsfiktion, die der verfahrenssichernden Funktion entspricht, ist nach Sinn und Zweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG keine Grundlage für die auf Dauerhaftigkeit angelegte Einbürgerung.

Vgl. Berlit in: GK-StAR, Stand Okt. 2024, § 10, Rn. 311; Sachsenmaier in: HTK-StAR, § 10 StAG / zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Rn. 10.

Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass er, wie von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorausgesetzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder dass von dieser Voraussetzung nach Buchst. b oder c abzusehen wäre. In der mündlichen Verhandlung hat er erstmals angegeben, nicht mehr selbständig tätig zu sein, sondern als M. in der D., die seine Frau seit Dezember 2024 habe, angestellt zu sein und 1.900 € brutto zu verdienen; Belege hat er nicht vorgelegt. Daraus geht nicht ohne Weiteres die Sicherung des Lebensunterhaltes für die fünfköpfige Familie hervor.

Nach alldem kann offenbleiben, ob die Beklagte zu Recht nunmehr die Identität des Klägers anzweifelt, und ob der Kläger die Anforderungen an die Sprachkenntnisse erfüllt.

Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine im Ermessen stehende Einbürgerung nach § 8 StAG. Denn das Vorliegen des Ausschlussgrunds nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt eine Einbürgerung des Klägers nach allen Einbürgerungsnormen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.