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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.03.2026 – 22 K 3634/24.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0318.22K3634.24A.00
Tatbestand
Die am 00.00.1986 in A. in Kasachstan geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.00.2010 in V. in Aserbaidschan geborenen Klägers zu 2. Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Sie verließen gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater, Herrn E. M., geboren am 00.00.1981 in B. in Aserbaidschan und der am 00.00.2013 ebenfalls in B. in Aserbaidschan geborenen weiteren Tochter O. Q. am 20. August 2018 Baku mit einem Schengen-Visum per Flugzeug nach Ungarn und reisten von dort am 21. August 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. August 2018 stellte die ganze Familie förmlich Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Am 30. und 31. August 2018 wurden die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann beim Bundesamt angehört. Sie gaben an, sie hätten die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Der Ehemann habe als Geschäftsführer in seinem eigenen Café gearbeitet, die Klägerin zu 1. sei Hausfrau gewesen. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Sie hätten im Eigentumshaus der Eltern des Ehemannes gewohnt. Beide hätten mehrere Geschwister und ihre Großfamilien in Aserbaidschan.
Der Ehemann gab im Wesentlichen an, er habe sich in Sorge um seinen behinderten Sohn an die Ehefrau des Staatspräsidenten gewendet, um von dort Unterstützung und Hilfe zu bekommen. Er habe dazu mehrere Briefe an die First Lady geschrieben, aber keine Reaktion erhalten. Infolgedessen habe er dann im Februar 2017 an einer Demonstration gegen den Präsidenten teilgenommen und sei dabei am 7. Februar 2017 verhaftet und 15 Tage inhaftiert worden. Im Januar 2018 habe er erneut an einer Demonstration teilgenommen, sei wieder verhaftet und diesmal für ca. 30 Tage inhaftiert worden. Zuletzt habe er am 10. Juli 2018 dazu beigetragen, andere Teilnehmer zu einer Demonstration zu schicken, er selbst habe aber nicht teilgenommen. Bei dieser Demonstration seien zwei Polizisten getötet worden. Er sei dann am 12. Juli 2018 verhaftet und nach einer Zahlung durch seinen Vater am 13. Juli 2018 wieder entlassen worden. Nach diesem Vorkommnis habe er sich dann entschieden, aus Aserbaidschan auszureisen. Bezüglich seines Sohnes Z. trug er vor, dass er es ein Jahr vor der Ausreise aufgegeben habe, sein Kind zur Behandlung zu bringen, weil er überzeugt gewesen sei, sein Sohn würde nicht richtig behandelt werden. Außerdem vermute er, dass man seinen Sohn nicht richtig behandeln würde, weil er selbst an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Behandlungen und Medikamente vorher hätten sie alle bezahlen können, da er gut verdient habe.
Die Klägerin zu 1. gab im Rahmen ihrer Anhörung ergänzend an, sie sei aus Sorge um ihren Sohn ausgereist. Sie hoffe, dass er in Deutschland besser behandelt werden könne als in Aserbaidschan. Sie sei lediglich ein Mal im September 2017 von fremden Männern angesprochen worden, die sie aufforderten, ihrem Mann auszurichten, dieser solle sich zurückhalten.
Die Kläger legten bei der Anhörung folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird:
Zwei Urteile vom 18. Januar 2018 und vom 8. Februar 2017 betreffend den Ehemann (Verurteilung zu einer Verwaltungshaft wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit),
CT und MRT-Befund betreffend den Kläger zu 2.,
Ärztliche Stellungnahme der Praxis für Kinder- und Jugendmedizin R. vom 5. Oktober 2018 betreffend den Kläger zu 2.
Am 7. September 2018 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an Italien, welches unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 8. November 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Bescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. April 2023 (Az. 9 K 3958/18.A) aufgehoben.
Die Kläger legten sodann weitere Unterlagen betreffend den Kläger zu 2. vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird:
Entlassungsbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin X. vom 25. Oktober 2019,
Ambulanzbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin X. vom 2. Dezember 2019,
Ambulanzbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin X. vom 27. Januar 2022,
Schwerbehindertenausweis (GdB 70),
Ambulanzbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in X. vom 3. April 2024.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Ausreise auf und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Gleichzeitig setzte es die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Verfolgungshandlungen würden weder in der Art, noch in der Wiederholung den Anforderungen des § 3 AsylG entsprechen. Zudem seien sie problemlos auf dem Luftweg ausgereist. Ferner habe der vor einem Jahr vorgenommene Behandlungsabbruch hinsichtlich des Klägers zu 2. nicht zur Verschlechterung des Zustandes beigetragen. Auch sei nicht vorgetragen worden oder aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Behandlung zwangsläufig in Deutschland fortgesetzt werden müsse.
Die Kläger haben am 26. Juni 2024 Klage erhoben beziehen sich zur Begründung auf ihren Vortrag in der Anhörung.
Am 22. Dezember 2025 haben Herr E. M. und das Kind O. Q. ihre Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist abgetrennt und mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 eingestellt worden (22 K 10088/25.A).
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Am 00.00.2020 ist mit H. M. ein weiteres Kind der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes E. M. in K. geboren. Den von ihm gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2022 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Gesch.Z. N02). Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde nach Aufhebung des Bescheides durch das Bundesamt mit Beschluss vom 21. August 2023 eingestellt (22 K 3344/22.A). Mit Bescheid vom 27. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N02) wurde das Asylverfahren schließlich eingestellt, da die Vertreter des Kindes auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet haben.
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 10088/25.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Die Kläger sind den dortigen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kläger haben insbesondere keine weiteren, aktuellen Atteste für den Kläger zu 2. vorgelegt. Der einzig im Klageverfahren vorgelegte Ambulanzbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in X. vom 3. April 2024 wurde bereits beim Bundesamt vorgelegt und im Bescheid zutreffend gewürdigt.
Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Entgegenstehende Aspekte sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.