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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.03.2026 – 22 K 8112/24.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0318.22K8112.24A.00
Tatbestand
Der am 00.00.1997 in U. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Am 2. Januar 2023 verließ er die Türkei mit dem Flugzeug und reiste über Bosnien am 6. Januar 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 3. März 2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.
Am 13. März 2023 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe das Abitur abgeschlossen und in der Gastronomie als Koch gearbeitet. Wegen finanzieller Probleme habe er nicht studieren können. Er habe sehr viele Berufe gelernt. Die Eltern hätten sich getrennt, als er sehr klein war. Ob der Vater noch lebe, wisse er nicht. Zu seiner Mutter habe er Kontakt. Ihre wirtschaftliche Situation sei normal. Er habe die Türkei verlassen, weil er dort ausgegrenzt und diskriminiert werde und es dort Rassismus gebe. Im Osten der Türkei gebe es Kontrollpunkte wo sie ständig beleidigt und diskriminiert werden würden. Er habe ehrenamtlich bei der HDP geholfen, z.B. habe er sich gegen die Gewalt gegen Kurden ausgesprochen und Slogans gerufen. Zuletzt habe er 2022 für die HDP gearbeitet, aber er habe insgesamt nur geholfen. Ihm sei persönlich nichts passiert. Es lägen gegen ihn auch keine Haftbefehle, Ermittlungsverfahren oder Ähnliches vor. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, weil er nach Deutschland gekommen sei und wegen dem ganzen Rassismus, gefoltert zu werden und die würden auch gewalttätig sein.
Mit Bescheid vom 28. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es gebe in der Türkei keine Gruppenverfolgung von Kurden. Auch sei das Engagement des Klägers für die HDP als niederschwellig zu bewerten. Ihm sei aufgrund dessen persönlich auch nichts passiert und es gebe keine Strafverfolgung.
Der Kläger hat am 12. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, er habe sich auch für die alevitische Minderheit im Land eingesetzt. Zudem könnte er aufgrund der aktuellen Lage der HDP in der Türkei festgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2024 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, die Asylberechtigung nach Art. 16a GG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Der Kläger konnte auf Nachfrage nach seiner Rückkehrbefürchtung nichts Konkretes angeben, sondern stellte lediglich auf allgemeine Diskriminierungen von Kurden und Aleviten in der Türkei ab. Dies deckt sich mit seinen Angaben in der Anhörung; auch dort hatte er angegeben, ihm sei persönlich nichts passiert und es werde gegen ihn auch nicht ermittelt.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er Kurde und Alevit sei und die Kurden und Aleviten in der Türkei verfolgt würden, ist festzuhalten, dass dem Kläger nach der aktuellen Erkenntnislage weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, noch wegen seines alevitischen Glaubens in der Türkei eine Gruppenverfolgung droht.
Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 - 8 K 2588/21.A -, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 22 L 2642/23.A -, juris, Rn. 10 f.; vgl. zur aktuellen Erkenntnislage: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 234 ff. und 253 ff.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere verfügt der Kläger noch über Verwandte in der Türkei, zu denen auch noch Kontakt besteht und ist selbst jung und arbeitsfähig.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.