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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 18.03.2026 – 26 K 1420/23

26. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0318.26K1420.23.00

Tatbestand

Die Klägerin erhielt während ihrer Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.06.2019 stellte das Bundesverwaltungsamt fest, die Klägerin habe in den Jahren 2013 bis 2015 ein zinsloses Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 10.476,00 Euro erhalten. In diesem Bescheid setzte es außerdem das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2014 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2019 fest. Zudem forderte es die Klägerin zur Rückzahlung in vierteljährlichen Raten in Höhe von 315,00 Euro ab dem 31.12.2019 auf.

Nach der Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsrate von 105,00 Euro auf 130,00 Euro in § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG (durch das 26. BAföGÄndG vom 08.07.2019) setzte das Bundesverwaltungsamt mit Änderungsbescheid vom 17.10.2019 die monatliche Rate gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der Höhe ihres Darlehens und des gesetzlich begrenzten Rückzahlungszeitraums unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 66a Abs. 8 BAföG, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab dem 01.04.2020 auf 130,00 Euro fest.

Am 09.09.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, machte zur Begründung geltend, sie sei verheiratet und ihr Mann habe einen Minijob und nur ein kleines monatliches Einkommen. Zum Nachweis der Freistellungsvoraussetzungen legte sie eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Verdienstabrechnung ihres Mannes für Juni 2022 vor, aus der sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 257,25 Euro ergibt, eine für Juli 2022 aus der sich ein Bruttoeinkommen von 308,70 Euro ergibt und eine für August 2022 aus der sich ein Bruttoeinkommen von 232,40 Euro ergibt. Zudem legte sie eigene Gehalts­mitteilungen für Juni, Juli und August 2022 vor, aus denen sich jeweils ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.205,32 Euro ergibt. Am 01.12.2022 legte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beklagte noch ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich für Oktober 2022 ein monatliches Bruttoeinkommen von wiederum 3.205,32 Euro und einen monatlichen Einkommenssteuerabzug in Höhe von 154,83 Euro ergibt.

Mit Bescheid vom 02.01.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit ab dem 01.05.2022 mit der Begründung ab, das monatliche Einkommen der Klägerin übersteige den für sie geltenden Freibetrag um mehr als die Rückzahlungsrate. Dabei ging die Beklagte von einem Freibetrag für die Klägerin in Höhe von 1.330,00 Euro aus, für den Ehemann der Klägerin berücksichtigte sie keinen Freibetrag. Vom monatlichen Bruttoein­kommen, welches die Beklagte ihren Berechnungen als „abzugsfähige Einkünfte n. § 21 BAföG i. V. m. § 2 EstG“ in Höhe von 3.205,32 Euro zugrunde legte, zog die Beklagte eine Werbungskostenpauschale (§ 9a EstG) in Höhe von 100,00 Euro, eine Vorsorgepauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG in Höhe von 21,60 Prozent, mithin 670,75 Euro, sowie gemäß § 21 BAföG die Einkommenssteuer in Höhe von 154,83 Euro ab, woraus sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 2.279,74 Euro errechnete. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 03.01.2023 zur Post gegeben.

Hiergegen erhob die Klägerin am 06.02.2023 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, ihr monatliches Einkommen übersteige den Freibetrag nicht um die Rück­zahlungs­rate. Für den Ehemann bestehe eine Unterhaltsverpflichtung. Dieser mache eine Ausbildung in V. und sei ohne Einkommen. Es entstünden zudem Kosten für die doppelte Haushaltsführung. In dieser Konstellation bleibe vom Einkommen der Klägerin kein Betrag übrig, den sie zur Tilgung der Darlehensschulden einsetzen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.01.2023 als unbegründet zurück. Dabei wiederholte die Beklagte die Berechnungen aus dem Ausgangsbescheid vom 02.01.2023 im Wesentlichen, berücksichtigte dabei monatliche Werbungskosten in Höhe von 102,50 Euro und einen Freibetrag für den Ehemann der Klägerin. Der Ehemann der Klägerin habe ein eigenes Einkommen, so dass der für ihn zu berücksichtigender Freibetrag um sein eigenes Einkommen zu verringern sei. Es verbliebe nach Abzug seines Einkommens ein Rest des Freibetrages in Höhe von 341,60 Euro. Dies zugrunde gelegt übersteige das Einkommen der Klägerin nach Abzug aller berücksichtigungs­fähigen Kosten den so errechneten Freibetrag gleichwohl um mehr als die Rückzahlungsrate. Selbst wenn man den vollen Freibetrag für den Ehemann in Höhe von 606,18 Euro berücksichtigen würde, reiche das Einkommen der Klägerin hierfür immer noch aus. Die doppelte Haushaltsführung könne nur beim Ehemann angerechnet werden, dieser sei aber nicht der Darlehensnehmer, daher sei eine Anrechnung dieser Kosten als Werbungskosten nicht möglich. Die doppelte Haushaltsführung entlaste den Ehemann der Klägerin steuerlich, daher könne sie nicht bei der Klägerin im Wege der Erhöhung der Werbungskosten angerechnet werden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 17.02.2023 zugestellt.

Am 16.03.2023 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2023 erhoben.

Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2023 zu verpflichten, sie für die Zeit ab dem 01.05.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne münd­liche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder recht­licher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg.

Sie ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit ab dem 01.05.2022.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen und Berechnungen im Bescheid der Beklagten vom 02.01.2023 sowie im Widerspruchsbescheid vom 08.02.2023 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen:

Die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen entscheidungserheblichen Aussagen treffen auch für die ab dem 22.07.2022 geltende Fassung der einschlägigen Vorschriften zu, nach denen für die Klägerin ein Freibetrag in Höhe von 1.605,00 Euro (statt 1.330,00 Euro bis zum 21.07.2022) zu berücksichtigen ist und für den Ehemann der Klägerin ein Freibetrag in Höhe von 805,00 Euro (statt 665,00 Euro bis zum 21.07.2022). Die ab dem 22.07.2022 geltende Vorsorgepauschale in Höhe von 21,60 Prozent (statt 21,30 Prozent bis zum 21.07.2022) hat die Beklagte ohnehin bereits berücksichtigt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten der „doppelten Haushaltsführung“ können bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass es sich hierbei für sie überhaupt um eine „doppelte Haushaltsführung“ im steuerrechtlichen Sinne handelt, die über die gemäß §§ 18a Abs. 1 Satz 1, 21 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG berücksichtigungsfähigen erhöhten Werbungskosten Eingang in die Berechnungen des im Rahmen der §§ 18a Abs. 1, 21 BAföG zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin finden könnten.

Auch im Übrigen - außerhalb der gemäß §§ 18a Abs. 1 Satz 1, 21 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu berücksichtigenden Werbungskosten - können die Kosten der „doppelten Haushaltsführung“ nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Individuelle finanzielle Belastungen finden über die von Gesetzes wegen berücksichtigungs­fähigen Posten hinaus im Sinne der Verwaltungsvereinfachung im Masseverfahren keine Berücksichtigung. Etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin finden über die Erhöhung des Freibetrags der Klägerin im Rahmen des § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG pauschal Berücksichtigung. Gegen die Pauschalierung bei der Berechnung des Einkommens im Rahmen des § 21 Abs. 2 BAföG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1996 - 5 B 80/96 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2025 - 12 A 206/23 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.11.2011 - 25 K 4938/09 -, n. v.

Soweit bei diesem generalisierend ausgestalteten Freistellungsverfahren im Einzelfall Härten verbleiben und das Existenzminimum des Darlehensschuldners und seiner Familie gefährdet wäre, ist dem durch Stundung oder im Vollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1996 - 5 B 80/96 -, juris, Rn. 5.

Die Klägerin hat im Übrigen auch die Höhe der Kosten der „doppelten Haushaltsführung“ entgegen § 18a Abs. 3 Satz 3 BAföG schon nicht konkret benannt.

Die Klägerin hat im laufenden Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass sich die freistellungsrelevanten persönlichen und finanziellen Umstände für die Zeit nach Oktober 2022 zu ihren Gunsten geändert hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.