Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.03.2026 – 6 Nc 45/25

6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0318.6NC45.25.00

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.

Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2025/2026 an der Antragsgegnerin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2025/2026 festgesetzte Höchstzahl von 157 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Universität zu Köln,

vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 vom 18. August 2025 (GV. NRW. 2025, S. 722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. 2026, S. 63) - ZulassungsVO -,

die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2025/2026 und damit auch für das Wintersemester 2025/2026 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2025 (GV. NRW. 2025, S. 699). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. 2023, S. 161) für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Zweitens erfolgt eine Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.

Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage.

Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 3.906,60 DS (Sb) je Semester bzw. 7.813,20 DS (2 x Sb) je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CAp) von 4,77 nach der Formel

2 Sb : CAp (2 x 3.906,60 : 4,77)

im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.638 Studienplätze.

Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 7 sowie Abs. 3, ist es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Das ist hier der Fall.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO zu berücksichtigen:

1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt und,

2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt und

3. sowie, sofern die Summe der Zahlen nach Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, eine Erhöhung um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2.

Die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums im Jahr 2024 beträgt auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 484.488 (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach dem „neuen Chefarztrecht“ verfügen, sowie ausländische Patienten) geteilt durch 365 Tage 1.327,36.

Darüber hinaus beträgt die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums nach der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage in der Tagesklinik von 18.212 geteilt durch 250 Tage 72,85.

Ferner sind nach den Angaben der Antragsgegnerin im Jahr 2024 insgesamt 380.975 ambulante Patienten behandelt worden, sodass 1.523,90 (380.975/ 250) als tägliche ambulante Kontakte der Polikliniken zu berücksichtigen sind.

Hieraus errechnet sich nach der Maßgabe der Prozentsätze eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 314 Studienplätzen (215 = 16,22 % von 1.327,36; 4 = 5,86 % von 72,85; 95 = 6,23 % von 1.523,90).

Eine Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KapVO ausgeschlossen.

Die jährliche Aufnahmekapazität von 314 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für das erste klinische Fachsemester auf 157 Studienplätze für das Wintersemester 2025/2026 und auf 157 für das Sommersemester 2026 aufgeteilt.

Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2025/2026 im ersten klinischen Fachsemester 168 Studierende eingeschrieben (Stand: 8. Oktober 2025). Eine ungenutzte Kapazität ist damit nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Zahl der eingeschriebenen Studierenden fehlerhaft sein könnte, bestehen nicht. Die Überbuchung des ersten klinischen Fachsemesters ist dabei dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Studierenden, die im vorklinischen Studienabschnitt bei ihr studiert haben, die Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt ohne Wartezeiten ermöglicht (vgl. § 3 Satz 1 ZulassungsVO).

Im Übrigen kann aus der Überbuchung auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 - juris, und vom 26. November 2014 - 13 E 1272/14 -).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.