Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 19.03.2026 – 26 K 2293/23
26. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0319.26K2293.23.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass seiner Darlehensschuld aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Der Kläger bezog während seiner Ausbildung in den Jahren 1986 bis 1988 ein zinslos gewährtes Darlehen von insgesamt 14.712,00 DM. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18.11.1994 setzte die Beklagte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1990 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1995 fest.
Mit Bescheid vom 22.11.1995 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe 264,82 DM wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.07.1995 bis zum 18.10.1995 (108 Zinstage) fest. Am 20.12.1995 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die im Verfahren 21 K 11794/98 vom erkennenden Gericht mit Gerichtsbescheid vom 11.05.1999 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 17.09.2007 setzte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe 66,45 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 23.05.2007 (53 Tage) fest. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 18.09.2007 zur Post gegeben.
Nach Prüfung von Amts wegen lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24.11.2022 den Erlass der verbleibenden Darlehensschuld in Höhe von 7.522,13 Euro nebst Zinsen und/oder Kosten in Höhe von 237,51 Euro nach § 18 Abs. 12 BAföG ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfülle, weil mit Bescheiden vom 22.11.1995 und vom 17.09.2007 mehr als 150 Zinstage festgesetzt worden seien.
Am 23.12.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.11.2022. Zur Begründung trug er vor, er habe nie BAföG in Euro erhalten, nur in DM. Er beziehe weiterhin Grundsicherung im Alter.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, mit Bescheiden vom 22.11.1995 und vom 17.09.2007 seien 161 Zinstage festgesetzt worden. Dass der Kläger sich im Grundsicherungsbezug befinde, könne nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Denn die Erlasskriterien seien in § 2 DarlehensV abschließend benannt, weitere Gesichtspunkte könnten keine Berücksichtigung finden.
Hiergegen hat der Kläger am 26.04.2023 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er habe nur in geringfügigem Umfang gegen die Vorgaben verstoßen, es seien nur 161 statt 150 Zinstage erhoben worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 24.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2023 zu verpflichten, ihm die Darlehensschuld nebst Kosten und Zinsen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung ihres Antrages Bezug auf die angegriffenen Bescheide.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 VwGO), weil sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid Bundesverwaltungsamtes vom 24.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf den begehrten Erlass seiner Darlehensschuld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 226).
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 51 ff.
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld aus § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG.
Nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG ist Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld (einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen) 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen.
Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.).
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 68, und Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2025 - 12 E 524/24 -, juris, Rn. 6, und vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -.
Der Kläger hat nach diesen Maßstäben nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig.
Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Nichts anderes gilt - ausgehend vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck - im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV.
Vgl. insgesamt VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 114.
Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, juris, Rn. 116; vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.
Ausgehend davon hat der Kläger nicht nur geringfügig gegen seine Zahlungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum sind Zinsen für mehr als 150 Tage angefallen. Es wurden vorliegend durch den Zinsbescheid vom 22.11.1995 Zinsen für 108 Tage festgesetzt und durch Zinsbescheid vom 17.09.2007 noch einmal Zinsen für 53 Zinstage, mithin insgesamt 161. Die Zinsbescheide sind wirksam und bestandskräftig. Sie wurden dem Kläger bekanntgegeben, sind nicht nichtig und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar.
Warum die Zinsen angefallen sind und inwieweit der Kläger für deren Festsetzung verantwortlich ist oder nicht, ist für die Entscheidung nicht relevant. Auch für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie die Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Auch die Tatsache, dass im Falle des Klägers, der seinen Mitwirkungspflichten während des 20-jährigen Rückzahlungszeitraums weit überwiegend nachgekommen ist, nur 161 Zinstage festgesetzt worden sind und damit nur sehr wenige mehr, als die vorgesehene Grenze von 150 Zinstagen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die vom Gesetzgeber vorgesehene abschließend geregelte und starre Grenze von 150 Zinstagen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, juris, Rn. 89 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.