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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 19.03.2026 – 6 Nc 41/25
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0319.6NC41.25.00
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 bei der Antragsgegnerin begehrt, hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach nicht glaubhaft gemacht.
A. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) hat die Zahl der Studienplätze für den bei der Antragsgegnerin angebotenen Bachelorstudiengang Psychologie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 auf 120 Studienplätze festgesetzt.
Vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. 2025, S. 602), geändert durch Verordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. 2025, S. 970).
Eine weitere darüberhinausgehende Ausbildungskapazität besteht nach Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2025/2026 nicht.
Die Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen wird nach dem in der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017 -) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2018, S. 591) in der seit dem 6. März 2026 gültigen Fassung (GV. NRW. 2026, S. 180) zugrunde gelegten Berechnungsmodell errechnet.
Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie aus einer abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017.
I. Lehrangebot
Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus der Lehrverpflichtung der vorhandenen Stellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017), abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017).
1. Unbereinigtes Lehrangebot
Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Deputatstunden (DS), zu ermitteln (§ 5 KapVO NRW 2017). Die Lehrverpflichtung ist dabei grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu berechnen, wie sie sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung NRW - LVV NRW -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116), ergibt.
Insofern ist es für die Kapazitätsberechnung im Grundsatz ohne Belang, ob und wie eine ausgewiesene Stelle tatsächlich besetzt ist (sog. abstraktes Stellenprinzip).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 12, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14.
Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer unbesetzten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist.
Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips hat für die Hochschulen den Vorteil, dass sich eine Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es ihnen überlassen bleibt, wie sie im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studierenden erfüllen. Die Berechnung des Lehrangebots auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips ist daneben auch für die Studienbewerber von Vorteil. Indem bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle besetzt oder unbesetzt ist, wirkt sich die Berechnung in der Regel zulassungsfreundlich aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 13.
Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung NRW ist nicht zu beanstanden.
Vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2010 - 6 Nc 246/10 -, juris, Rn. 23, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 13 C 11/09 -, juris, vom 11. März 2005 - 13 C 155/05 -, n.v., vom 9. März 2005 - 13 C 127/05 -, n.v., und vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, juris.
Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten, § 5 Abs. 1 Satz 4 KapVO NRW 2017.
Bei der Berechnung des (unbereinigten) Lehrangebots ist die Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag (15. September 2025) davon ausgegangen, dass im Studienjahr 2025/2026 der Lehreinheit Psychologie 42,25 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 249,50 DS zur Verfügung stehen.
Dieses Ergebnis hat die Antragsgegnerin wie folgt ermittelt:
Stellenart
Deputat
Stellen
DS
W3 Universitätsprofessor
W2 Universitätsprofessor
A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben
A 13 Akademischer Rat auf Zeit
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)
20,5
1,75 (ZSL-Sockel-Stellen)
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet)
Zusätzliches Lehrangebot
13,5
Reduzierung des Lehrangebots
Verminderungen
- 3
Lehrauftragsstunden
Summe
42,25
249,50
Hiergegen bestehen nach Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen keine Bedenken.
Dass der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2025/2026 tatsächlich ein höheres (unbereinigtes) Lehrangebot zur Verfügung steht, ist weder von der Antragstellerin dargelegt, noch sonst ersichtlich. Das in der Berechnung berücksichtigte zusätzliche Lehrdeputat von 13,50 DS setzt sich nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem anteiligen Deputat von Prof. Dr. N. (4,00 DS) aus der Lehreinheit Bildungswissenschaften, „zusätzlichem“ wissenschaftlichen Personal (5,50 DS) und eingeplantem Deputat der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (4,00 DS) zusammen. Daneben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Lehrangebot von zwei im Stellenplan nicht genannten wissenschaftlichen Angestellten (eine 0,75 und eine 0,25 TV-L Stelle wissenschaftlicher Angestellter (befristet)) (2,5 DS) mit dem Lehrangebot der zum Stichtag vakanten (Personal-)Stellen des Planbereichs (eine Stelle eines Akademischen Rates auf Zeit und eine 0,5 TV-L Stelle eines wissenschaftlichen Angestellten (befristet)) (6 DS) verrechnet hat. Das abstrakte Stellenprinzip lässt zwar grundsätzlich unberücksichtigt, ob eine Stelle besetzt ist oder nicht. Verfügt aber eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der individuellen Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und kann auf dieser vakanten Stelle diese Lehrperson geführt werden, so kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - 13 B 375/16 -, juris, Rn. 8, vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 -, juris, Rn. 5, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, juris, Rn. 14.
Die Verminderung des Lehrdeputats um 3,00 DS für Herrn Dr. A. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hierzu aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser die Funktion des Prodekans für Forschung und Internationales der Philosophischen Fakultät wahrnimmt, § 5 Abs. 2 LVV NRW. Die Entscheidung über die Verminderung des Lehrdeputats wurde zudem durch den nach § 7 LVV NRW i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -) zuständigen Rektor der Antragsgegnerin getroffen.
Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf 249,50 DS.
2. Lehrauftragsstunden
Für das Studienjahr 2025/2026 sind nach den vorgelegten Kapazitätsunterlagen keine Lehraufträge aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Das Lehrangebot war daher nicht nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 zu erhöhen.
3. Dienstleistungsexport
Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile CAq (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2017) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der halbierten Zahl der Studienanfänger des Vorjahres (Aq/2) multipliziert, vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017; diese Studienanfängerzahlen werden durch zwei geteilt, um die mittlere Studiennachfrage in einem Studienhalbjahr zu berechnen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:
Studiengang
Lehreinheit
CAq
Aq/2
CAq x Aq/2
Cyber Security B.Sc.
Informatik
0,03
17,50
0,53
Soziologie, M.A.
Sozialwissenschaften
0,01
13,00
0,13
Summe
0,66
Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden und von Antragstellerseite auch nicht beanstandet worden.
Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt somit (249,50 DS - 0,66 DS =) 248,84 DS je Semester bzw. 497,68 DS pro Studienjahr.
II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
Das Lehrangebot ist nach Ermittlung der Lehrnachfrage der Lehreinheit Psychologie (§ 6 KapVO NRW 2017) und Bildung der Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2017) auf die der Lehreinheit zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge aufzuteilen.
1. Die Lehrnachfrage wird mithilfe des Curricularanteils (CA) ermittelt. Dieser gibt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 den in DS gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, wieder. Die Curricularwerte sind von den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 KapVO NRW 2017 für den jeweiligen Studiengang dargestellten Bandbreite zu berechnen.
Die durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,29, das Bachelor-Begleitfach mit 0,44, den Masterstudiengang Psychologie mit 1,58 und den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie mit 2,18 in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curricularwerte sind nicht zu beanstanden. Die Werte für den Bachelorstudiengang Psychologie und den Masterstudiengang Psychologie liegen innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Den Wert für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie hat die Antragsgegnerin in Ermangelung einer vorgegebenen Bandbreite individuell berechnet. Diesbezügliche Einwände sind von Antragstellerseite nicht erhoben worden. Der angesetzte Wert für das Bachelor-Begleitfach entspricht der Untergrenze der zulässigen Bandbreite: da der Studiengang nur in Kombination mit einem Bachelor-Kernfach studierbar ist, ist die Bandbreite von 2,20 - 3,40, die sich auf sechssemestrige Ein-Fach-Bachelorstudiengänge mit 180 Leistungspunkten bezieht, gemäß Anlage 1 Nr. 4 anteilig zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die anteilige Gewichtung auf Grundlage des Studienplans, also auf Basis der zu erwerbenden Leistungspunkte vorgenommen. Da im Begleitfach 36 Leistungspunkte erworben werden müssen, wurde die Bandbreite, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, mit dem Faktor 36/180 gewichtet. Für die Untergrenze ergibt sich somit der Wert von 0,44 (2,20 x 36/180).
2. Die Antragsgegnerin hat folgende Werte für die Anteilquoten festgesetzt:
Psychologie (B.Sc.) 36,4 %
Psychologie (B.A.-Begleitfach) 19,9 %
Psychologie (M.Sc.) 34,0 %
Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 9,7 %
Die Festsetzung der Anteilquoten hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote.
Gemäß § 7 Satz 2 KapVO 2017 bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2013 - 13 C 47/13 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Antragsgegnerin ist ihrer Begründungspflicht durch die im Verfahren gemachten Angaben nachgekommen. Sie konnte, wie in den Vorjahren, berücksichtigen, dass eine Aufstockung von Studienplätzen in 30er-Schritten wegen der Gruppengröße von 30 Studierenden in den Seminaren im Bachelorstudiengang sinnvoll ist. Im Gegenteil wäre eine nicht an den Seminargrößen orientierte Vorgehensweise im Ergebnis kapazitätsvernichtend.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. April 2022 - 6 Nc 67/21 -, juris, Rn. 45 f.
Auch hinsichtlich der anteilsquotenmäßigen Berücksichtigung der Vorgaben des Sonder-Hochschulvertrages zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie zu den Studienanfängerkapazitäten der verschiedenen (Teil-)Studiengänge der Lehreinheit Psychologie bestehen keine Bedenken.
Folglich ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung:
Zugeordneter Studiengang
CAp x Anteilquote
CA
Psychologie (Bachelor)
2,29 x 0,364 =
0,83356
Psychologie (Bachelor, Begleitfach)
0,44 x 0,199 =
0,08756
Psychologie (Master)
1,58 x 0,34 =
0,5372
Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie
2,18 x 0,097 =
0,21146
ein gewichteter Curricularanteil von (kapazitätsfreundlich gerundet: 0,83 + 0,08 + 0,53 + 0,2): 1,64.
Nach § 3 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (497,68 DS / 1,64 =) 303,46.
Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (303,46 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,364 Anteilquote = 110,459), gerundet 110 Studienplätzen, die im Wintersemester 2025/2026 im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie, 1. Fachsemester, zur Verfügung stehen.
III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduktion der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2017 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von der Antragsgegnerin berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,92 festgesetzte und auf der Grundlage des sogenannten Hamburger Modells,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 3 ff.,
errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, sodass sich rechnerisch für das Wintersemester 2025/2026 eine Zulassungszahl von (110 x 1/0,92 =) 120 Studierenden für den Bachelorstudiengang Psychologie ergibt.
4. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2025/2026 im ersten Fachsemester 131 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studierende eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 131 Studierenden im ersten Fachsemester nichts ersichtlich.
Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits und der Zahl der eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich unter Umständen kapazitätserhöhend auswirken könnte.
Die Antragsgegnerin darf gemäß § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen im Land Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. 2023, S. 756), durch die Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
Dass durch die Überbuchung bei einer unrichtigen Prognose des voraussichtlichen Annahme- und Einschreibeverhaltens letztlich mehr Studienplätze belegt werden können als errechnet worden sind, liegt in der Natur der Sache und berührt die Teilhaberechte des erfolglosen Studienbewerbers grundsätzlich nicht. Es obliegt dem Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule, ob sie ein Nachrückverfahren in Kauf nimmt oder ein solches durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Hochschule von vornherein eine Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl beabsichtigt, mithin die Zulassungszahl letztlich als variable Größe betrachtet und die vorhandenen Lehrkapazitäten nicht vollständig in die Kapazitätsberechnung einstellt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 39, und vom 5. Juli 2019 - 13 C 34/19 -, juris, Rn. 4.
Für einen solchen Ausnahmefall besteht vorliegend kein Anhalt.
B. Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität begehrt, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und konkrete Fehler im Vergabeverfahren weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -, juris),
der sich die Kammer anschließt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerdefindet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.