Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.03.2026 – 1 L 3336/25

1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0320.1L3336.25.00

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Möglichkeit zur Weiternutzung der Ortsnetzkennzahl N01.

Die Antragstellerinnen haben ihren Betriebssitz jeweils im Gewerbegebiet „S.“ in M. (Westfalen).

Die Gemeinde M. erstreckt sich über vier Ortsnetzbereiche: der Ortsnetzbereich M. mit der Ortsnetzkennzahl N01 über den Ortsteil M. der Gemeinde M., der Ortsnetzbereich M.-L. mit der Ortsnetzkennzahl N02 über die Ortsteile L. und B. der Gemeinde M., der Ortsnetzbereich X.-C. mit der Ortsnetzkennzahl N03 über den Ortsteil P. der Gemeinde M. sowie den Ortsteil C. der Stadt X. und im Übrigen liegen Gemeindeteile am nordwestlichen Rand der Gemeinde M. im Ortsnetzbereich D. mit der Ortsnetzkennzahl N04.

Das Gewerbegebiet „S.“ der Gemeinde M. (Westfalen) liegt im Ortsnetzbereich X.-C. mit der Ortsnetzkennzahl N03.

Die Antragstellerinnen zu 1., 2. und 3. beziehen Telekommunikationsleistungen von der Beigeladenen. Im Rahmen dieser vertraglichen Verbindung wurde den Antragstellerinnen zu 1., 2. und 3. von der Beigeladenen Rufnummern mit der Ortskennzahl N01 zugeteilt.

Mit einer Nachricht vom 16. September 2024 wandte sich die U. Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH (nachfolgend: U.), ein Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beigeladenen, an die Antragsgegnerin und bat um Prüfung, ob die Adresse der Antragstellerin zu 3. im Ortsnetzbereich N01 liege.

Auf diese Anfrage teilte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 17. September 2024 mit, dass die Adresse der Antragstellerin zu 3. nach den maßgeblichen GIS-Daten im Ortsnetzbereich N03 liege. Eine Rufnummer mit der Ortsnetzkennzahl N01 dürfe für einen Kunden, der nicht auch ebenfalls über einen Betriebssitz im Bereich des Ortsnetzbereichs N01 verfüge, im Ortsnetzbereich N03 daher nicht geschaltet werden. Wenn ein Unternehmen in einem Ortsnetzbereich einen Betriebssitz hat, dürfe es Nummern aus diesem Ortsnetzbereich zugeteilt bekommen und diese auch an anderen Standorten nutzen. Die Antragsgegnerin bat zugleich um Mitteilung, welche weiteren Fälle bekannt seien, in denen Unternehmen im Gewerbegebiet „S.“ andere Ortsnetzkennzahlen als die N03 zugeordnet wurden.

Daraufhin übermittelte die U. am 19. September 2024 eine Liste der Kunden, die im Gewerbegebiet „S.“ ansässig seien, aber eine Ortsnetzrufnummer mit der Ortsnetzkennzahl N01 zugeteilt bekommen hätten. Sie teilte ferner mit, diesen Betroffenen neue Ortsnetzrufnummern zuzuteilen und bat darum, die betroffenen Rufnummern mit der falschen Vorwahl für eine Übergangszeit auf neue Rufnummern mit der korrekten Vorwahl umleiten zu dürfen.

Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit E-Mail vom 20. September 2024, dass bei den betreffenden Fällen Falschzuteilungen vorlägen. Gemäß Abschnitt 8.8 der Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ seien diese abgeleiteten Zuteilungen nichtig und grundsätzlich unverzüglich abzuschalten. Um den betroffenen Unternehmen eine geordnete Kommunikation und Umstellung der Rufnummernänderung zu ermöglichen, erklärte sich die Antragsgegnerin gegenüber der U. mit folgendem Vorgehen einverstanden: die betroffenen Endkunden erhalten unverzüglich neue Rufnummern mit der richtigen Ortsnetzkennzahl, die falsch zugeteilten Rufnummern müssen erst bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschaltet werden (bis dahin ist eine Anrufweiterschaltung auf die neuen Rufnummern möglich) und bis maximal zum 31. Dezember 2025 dürfen auf die abzuschaltenden Rufnummern Bandansagen geschaltet werden, in der jeweils die neuen Rufnummern mitgeteilt werden.

Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte die Beigeladene den Antragstellerinnen mit, dass die zugeteilten Rufnummern eine fehlerhafte Ortskennzahl enthielten.

Nach Eingang zweier Anfragen vom Antragsteller zu 1. und vom Geschäftsführer der Antragstellerin zu 3. bei der Antragsgegnerin, teilte diese der U. am 27. September 2024 per E-Mail mit, dass aufgrund der vorgetragenen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken dagegen bestünden, die falsch zugewiesenen Ortsnetznummern erst spätestens zum 31. Dezember 2025 abzuschalten und bis dahin eine Bandansage oder eine Anrufweiterschaltung auf die neuen Rufnummern zu ermöglichen. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollte die Abschaltung erst zum 31. Dezember 2025 auch bei den weiteren Betroffenen ermöglicht werden.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 wandten sich die Antragstellerinnen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an die Antragsgegnerin und stellten folgende Anträge:

„1. es unseren Mandanten zu gestatten, die für die Gemeinde M. (00000 M.) zugewiesene Ortsnetznummer „N01“ in Verbindung mit der jeweils existierenden Anschlusskennung/Rufnummer weiter zu verwenden und die Ortsnetzkennzahl bezogen auf das hier in Rede stehende Gewerbegebiet „S.“ zuzuweisen;

hilfsweise;

2. die Ortsnetznummer gem. vorstehender Ziffer 1. wird unseren Mandanten mit entsprechender Nummernzuteilung gem. § 108 Abs. 1 S. 3 TKG, § 5 TNV zugewiesen;

weiter höchst hilfsweise;

3. einer abweichenden Zuweisung der Ortsnetzkennzahl „N01“ zu der Ortsnetzkennzahl „N03“ als Vorwahl wird unter Bezugnahme auf § 103 Abs. 3 Satz 2 TKG widersprochen, mit der Maßgabe, dass zugunsten unserer Mandanten die Vorwahl M. „N01“ als Ortnetzkennzahl erhalten bleibt;

weiter höchst hilfsweise;

4. die Zuweisung der Vorwahl „N01“ wird als Mehrbedarf zugunsten unserer Mandanten qualifiziert und es wird unter Einbeziehung des Netzbetreibers unseren Mandanten gestattet, die Vorwahl weiter fortlaufend zu verwenden.“

Gleichzeitig beschwerten sich die Antragstellerinnen über die Beigeladene.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 antwortete die Antragsgegnerin zunächst informell und teilte mit, dass die Anträge nach vorläufiger Einschätzung abzulehnen seien. Dazu erläuterte die Antragsgegnerin unter anderem das Verfahren der originären und abgeleiteten Zuteilung von Ortsnetzrufnummern und gab den relevanten Inhalt der Verfügung 25/2006 wieder. Die Antragsgegnerin bat um Mitteilung, falls ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht sei.

Mit Schreiben vom 3. November 2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen eine zeitnahe rechtsmittelfähige Bescheidung der mit Schreiben vom 2. Mai 2025 gestellten Anträge und begründete diese weiter.

Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2025 begründete der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen nach Akteneinsicht weiter.

Die Antragstellerinnen haben am 11. Dezember 2025 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin die Anträge der Antragstellerinnen vom 2. Mai 2025 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragstellerinnen Widerspruch eingelegt.

Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen die Antragstellerinnen aus, eine Antragsbefugnis ergebe sich aus der Drittbetroffenheit der Antragstellerinnen von einer möglichen Abschaltanordnung der Antragsgegnerin betreffend ihre Ortsnetzrufnummern gegenüber der Beigeladenen. Durch eine solche Abschaltanordnung würde in die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Rechte der Antragstellerinnen eingegriffen werden.

Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, zwischen ihr und den Antragstellerinnen bestünde bereits kein Rechtsverhältnis, weil diese nur abgeleitete Rufnummernzuteilungen erhalten hätten, so greife dies zu kurz. Denn die Antragsgegnerin habe gegenüber der Beigeladenen die fortdauernde Nutzung der Rufnummer zu ermöglichen bzw. durchzusetzen. Die Antragsgegnerin übe im Rahmen der Nummernverwaltung nach dem Telekommunikationsrecht eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis aus und bestimme durch ihre Verfügungen maßgeblich die tatsächlichen Möglichkeiten der Antragstellerinnen, eine Ortsnetzrufnummer mit der begehrten Ortsnetzkennzahl zu erhalten und zu nutzen.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG die Abschaltung der Ortsnetzrufnummern der Antragsstellerinnen anzuordnen.

Es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer möglichen Abschaltanordnung. Die Antragsgegnerin könne sich nicht (mehr) darauf berufen, dass eine Abschaltungsanordnung notwendig sei, um einen sparsamen Umgang mit der knappen Ressource „Rufnummern“ zu sichern. Dies ergebe sich aus der Verwendung von Glasfaser-Netzen/Breitbandkabeln und einer damit einhergehenden unbegrenzten Anzahl von Rufnummern.

Eine Abschaltanordnung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Den Antragstellerinnen entstünden durch die Rufnummernänderung erhebliche finanzielle Aufwendungen und Schäden. Dies etwa durch die Notwendigkeit von Umlackierungen von Fahrzeugen, Neuauflage von Druckwerken, welche die Rufnummer enthielten, Änderungen von Verpackungsmaterialien und entgangene Gewinne durch Kunden, welche sie unter den bisherigen Rufnummern nicht mehr erreichen könnten. Es entstünden Kosten und Schäden in Höhe von geschätzt etwa 217.000,00 Euro für den Antragsteller zu 1., 120.000,00 Euro bis 220.000,00 Euro für die Antragstellerin zu 2., 70.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro für die Antragstellerin zu 3. und 71.500,00 Euro bis 113.000,00 Euro für die Antragstellerin zu 4.

Es liege keine rechtswidrige Nutzung der Ortsnetzrufnummern mit der Ortskennziffer N01 vor. Der Umstand, dass die Ortsnetzbereiche nicht mit den Grenzen der Kommunen übereinstimme und deshalb etwa die hier fragliche Gemeinde M. über insgesamt vier verschiedene Ortskennziffern verfüge, schließe den von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Zweck der Aufrechterhaltung des Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern aus.

Es liege jedenfalls ein atypischer Fall vor, der selbst bei unterstellter rechtswidriger Nutzung die Abweichung zu der Regelfolge der Anordnung der Abschaltung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG rechtfertige.

Aus der Sonderregelung zur Verwendung der Ortsnetzkennzahl N05 für die Ortsnetze W. und R. gemäß Verfügung 6/1998 ergebe sich im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ die teils erforderliche Flexibilität im Umgang mit der Nummernverwaltung. Denn wenn es ausnahmsweise zulässig sei, dass eine Ortsnetzkennzahl (namentlich N05) sich über zwei eigenständige, voneinander abgrenzbare Großstädte erstrecken kann, dann müsse dies erst recht für Konstellationen gelten, die lediglich - wie hier - eine Differenzierung innerhalb einer Gemeinde (hier M.) betreffen.

Das als Ende der von der Antragsgegnerin formulierten Duldung der Rufweiterleitung gewählte Datum, der 31. Dezember 2025, sei offensichtlich willkürlich gewählt. Es seien keine schutzwürdigen Belange ersichtlich, die einer Nutzung über dieses Datum hinaus entgegenstünden.

Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass bei Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die Antragstellerinnen gezwungen würden, zwischenzeitlich bereits andere Rufnummern zu nutzen und sich insofern die Kosten und Schäden bereits realisieren würden.

Die Antragstellerinnen beantragen wörtlich schriftsätzlich,

der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, den Antragsstellern die Ortsnetzkennzahl N01 M. (Westf.) vorläufig zuzuweisen,

hilfsweise,

den Antragsstellern vorläufig die Weiternutzung der Ortsnetzrufnummer N01 M. (Westf.) mittels Umleitung seitens der Beigeladenen über den 31. Dezember 2025 hinaus zu gestatten und es zu unterlassen, Abschaltung dieser Nummer bezogen auf die Antragsteller aufzugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerinnen hätten die von ihnen behauptete Dringlichkeit und das eilige Rechtsschutzbedürfnis selbst widerlegt. Die Antragstellerinnen seien jedenfalls teilweise bereits im September 2024 von der Beigeladenen über die fehlerhafte Nummernzuteilung informiert worden, bzw. mussten spätestens im April 2025 bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten Kenntnis haben. Auf das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2025 reagierten die Antragstellerinnen in Kenntnis der nur bis zum 31. Dezember 2025 befristeten Duldung der Rufnummernweiterleitung erst am 3. November 2025. Durch dieses Zuwarten hätten die Antragstellerinnen die Eilbedürftigkeit selbst verursacht.

Es fehle auch deswegen an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin keinen Anhaltspunkt für ein unmittelbares eigenes Einschreiten gesetzt habe. Die Telekommunikationsunternehmen seien im Rahmen abgeleiteter Zuteilungen selbst dazu verpflichtet, etwaige Fehler zu korrigieren. Sollte die Antragsgegnerin nach Ablauf der Duldungsfrist ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 TKG gegen die Beigeladene einleiten und in der Folge die Abschaltung der rechtswidrig genutzten Ortsnetzrufnummern verbindlich anordnen, so stünde es den Antragstellerinnen offen, ihre vermeintlichen Rechte mit einem Drittwiderspruch und im Falle der Ablehnung einer Klage geltend zu machen.

Die Antragstellerin zu 4. habe bereits keine Nummer von der Beigeladenen zugeteilt bekommen, sondern stattdessen von der Telekom Deutschland GmbH. Die Telekom Deutschland GmbH habe die rechtswidrige Ortsnetzrufnummer mit der Vorwahl N01 inzwischen gekündigt und mitgeteilt, dass eine Abschaltung im Oktober 2026 erfolge. Da sich die Ortsnetzrufnummer der Antragstellerin zu 4. zu keinem Zeitpunkt im Netz der Beigeladenen befunden habe, habe sich auch die ursprüngliche Befristung der Duldung der Weiterleitung bis zum 31. Dezember 2025 nie auf diese bezogen. Hinsichtlich einer bereits gekündigten Rufnummer gehe auch das Begehr des Unterlassens einer Abschaltanordnung ins Leere.

Es liege aber auch weder zum Hauptantrag noch zum Hilfsantrag ein Anordnungsanspruch vor. Dies folge hinsichtlich des Hauptantrags bereits daraus, dass Ortsnetzrufnummern nach der Verfügung 25/2006 an einzelne Teilnehmer ausschließlich abgeleitet zugeteilt würden, also durch einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten, welchem die Nummer zuvor originär zugeteilt worden sei. Bei der abgeleiteten Zuteilung hätten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 4 Abs. 9 TNV die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Zu diesen Rechtsvorschriften zähle die Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“, deren Ziffer 4.3.2 vorschreibt, dass bei der abgeleiteten Zuteilung die GIS-Daten der Ortsnetzbereichs-Grenzen zugrunde gelegt werden müssen. Mithin bestehe seitens der Antragstellerinnen lediglich gegen einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Anspruch auf eine (diskriminierungsfreie) abgeleitete Zuteilung von Nummern. Dieser Anspruch bestehe nach § 8 Abs. 1 TNV nur im Rahmen der für die Nummernzuteilung geltenden Regelungen, einschließlich der dem originären Zuteilungsnehmer von der Bundesnetzagentur auferlegten Verpflichtungen. Demnach sei ein Anspruch der Antragsteller (sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch gegenüber der Beigeladenen) auf abgeleitete Zuteilung einer Ortsnetzrufnummer außerhalb der Ortsnetzbereichs-Grenzen ausgeschlossen.

Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des Hilfsantrags scheitere daran, dass die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Nutzung einer Ortsnetzrufnummer mit der Ortsnetzkennzahl N01 hätten. Die abgeleitete Zuteilung von Ortsnetzrufnummern erfolge in Abhängigkeit von der Lokation des Teilnehmers. Die Ortsnetzrufnummern müssten gemäß Ziffer 3 der Verfügung 25/2006 einen Rückschluss auf die geografische Lokation des Teilnehmers erlauben. Hierfür sei der Betriebssitz des Teilnehmers oder der Ort des Netzzugangs maßgeblich. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten (originäre Zuteilungsnehmer) hätten gemäß Ziffer 3 Buchstabe b) der Verfügung 25/2006 zur Sicherstellung des Ortsnetzbezuges die Einhaltung der Grenzen des Ortsnetzbereiches sowohl beim Beginn der Vertragsbeziehung zum Teilnehmer als auch in deren weiteren Verlauf zu überprüfen. Auch eine Übertragung einer bestehenden Ortsnetzrufnummer sei gemäß Ziffer 8.7 Buchstabe b) der Verfügung 25/2006 nur zulässig, wenn der Ortsnetzbezug der übernehmenden Person hergestellt ist. Nichts anderes bedeutet die Voraussetzung, dass die Person, die das Nutzungsrecht übernehmen möchte, Inhaberin eines Zugangs ist, auf den die Nummer übernommen werden kann. Gemäß Ziffer 8.8 der Verfügung 25/2006 sei eine abgeleitete Zuteilung bzw. Übertragung einer abgeleiteten Zuteilung nichtig, wenn sie auf falschen Annahmen oder einem Bearbeitungsfehler des Anbieters beruht. Die falsche Ortsnetzrufnummer sei ausweislich der Überschrift der Ziffer 8.8 zurückzunehmen. Der betroffene Teilnehmer erwerbe auch bei einer zwischenzeitlich ungerechtfertigten Nutzung von Rufnummern keine Nutzungsrechte an dieser. Die Netzzugänge der Antragstellerinnen im Gewerbegebiet „S.“ befänden sich eindeutig im Ortsnetzbereich X.-C. mit der Ortsnetzkennzahl N03, der unter anderem den Ortsteil P. der Gemeinde M. abdeckt. Es sei daher auf Grundlage der maßgeblichen Verfügung 25/2006 über die Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern ausgeschlossen, dass den Antragstellern zu den dort liegenden Geschäftssitzen Ortsnetzrufnummern mit der Ortsnetzkennzahl N01 des Ortsnetzbereichs M. (Westf.) abgeleitet zugeteilt werden dürfen.

Soweit die Antragsteller die Weiternutzung der Ortsnetzrufnummern mit der (bisherigen) Ortsnetzkennzahl N01 im Gewerbegebiet „S.“ begehrten, komme dies dem Begehren einer Änderung der Ortsnetzgrenzen dergestalt gleich, dass der Ortsnetzbereich M. (Westf.) mit der Ortsnetzkennzahl N01 bis zum Gewerbegebiet erweitert wird. Eine solche im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Änderung der Ortsnetzbereiche wäre wegen der Betroffenheit anderer Anschlussinhaber im Gewerbegebiet mit richtiger Rufnummer und weiterer südlich des Gewerbegebietes liegender Teilnehmer-Netzzugänge jedoch abzulehnen. Im Übrigen verursache eine Ortsnetzgrenzänderung einen erheblichen Aufwand insbesondere für alle Telekommunikationsunternehmen, die Ortsnetzrufnummern zuteilen und verwalten. Es erscheine nicht angemessen, diesen anderen Unternehmen diesen Aufwand aufzuerlegen, weil den Antragstellerinnen rechtswidrige Ortsnetzrufnummern (abgeleitet) zugeteilt worden seien.

Eine Weiternutzung der rechtswidrigen Ortsnetzrufnummer in Kombination mit einer (dauerhaften) Rufumleitung auf eine rechtmäßige Ortsnetzrufnummer sei ebenfalls ausgeschlossen. Ein solches Vorgehen würde gegen den in Ziffer 3 der Verfügung 25/2006 enthaltenen Grundsatz verstoßen, wonach die Ortnetzrufnummern einen Rückschluss auf die geografische Lokation des Teilnehmers erlauben lassen müssen. Die Antragsteller würden durch die (Weiter-)Nutzung der Ortsnetzkennzahl eines benachbarten Ortsnetzbereichs ihren tatsächlichen Standort verschleiern. Außerdem wäre dies ein Präzedenzfall, der die völlige Auflösung des Ortsnetzbezuges einleiten würde. Zukünftig könnten Unternehmen, die unbedingt eine Rufnummer aus einem bestimmten Ortsnetzbereich haben wollten, sich eine Rufnummer aus diesem Ortsnetzbereich (rechtswidrig) zuteilen lassen und später, wenn der Fall bekannt würde, mit Verweis auf den Präzedenzfall darauf bestehen, dass ihnen die Rufnummer belassen wird.

Vor diesem Hintergrund verfingen auch die Ausführungen der Antragstellerinnen zur Sonderregelung bezüglich der Verwendung der Ortsnetzkennzahl N05 für die Ortsnetze W. und R. nicht. Auch in diesem Fall stelle die Ortsnetzkennzahl einen eindeutigen Ortsbezug her: Entweder erreiche man einen Anschluss in W. oder in R. am E.. Die Verfügung 6/1998 konkretisiere diesen Orts(netz)bezug noch weiter, indem sie durch die eindeutige Zuordnung der führenden Ziffern der Teilnehmerrufnummern zu je einer Stadt einen konkreten Ortsbezug zu jener Stadt herstelle. Im Ergebnis führe dies dazu, dass bei einem Umzug zwischen W. und R. eine Ortsnetzrufnummer nicht in die andere Stadt übertragen werden könne, obwohl sich der Teilnehmeranschluss weiterhin innerhalb desselben Ortsnetzbereichs befände. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verkenne die Antragsgegnerin damit gerade nicht die Zielrichtung dieser Verfügung. Im Gegenteil: Die Antragstellerinnen übersähen, dass sich die Verfügung 6/1998 nur auf einen Ortsnetzbereich beziehe, in dem zwei Großstädte gelegen sind. Im Streitfall liege es jedoch gänzlich anders. Hier lägen Teile der Gemeinde M. in mehreren voneinander klar getrennten Ortsnetzbereichen.

Dass womöglich andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Ortsnetzbereich N03 X.-C. Ortsnetzrufnummern mit der Ortsnetzkennzahl N01 abgeleitet zugeteilt haben (bzw. zuteilen), stelle keine gleichheitswidrige Beeinträchtigung dar. Insoweit gelte der Grundsatz: Keine Gleichheit im Unrecht. Auch derart rechtswidrige Zuteilungen von Rufnummern anderer Telekommunikationsdienste-Anbieter wären nichtig und durch rechtskonforme Zuteilungen zu ersetzen. Die Antragsgegnerin werde bei konkreter Kenntnis gleichgelagerter Fälle genauso vorgehen wie im Streitfall gegenüber der Beigeladenen bzw. den jeweiligen Telekommunikationsanbietern, in deren Netzen die Nummern geschaltet sind.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch nicht vorgetragen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 eine bis zum 30. Juni 2026 befristete Stillhaltezusage abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.

II.

Der Hauptantrag bedarf einer Auslegung nach §§ 122, 88 VwGO. Der wörtlich gestellte Antrag

„Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, den Antragsstellern die Ortsnetzkennzahl N01 M. (Westf.) vorläufig zuzuweisen.“

entspricht offensichtlich nicht dem eigentlichen Begehren der Antragstellerinnen. Denn zum einen wollen die Antragstellerinnen offensichtlich nicht (nur) eine Ortsnetzkennzahl zugeteilt erhalten, sondern ihre gesamten jeweiligen derzeit genutzten Rufnummern. Zum anderen kennt die Systematik der Nummernzuteilung eine Zuteilung einer bloßen Ortsnetzkennzahl nicht, sondern nur eine Zuteilung einer gesamten Teilnehmeranschlussnummer inklusive einer solchen Ortsnetzkennzahl. Der Hauptantrag wird daher nach §§ 122, 88 VwGO vom Gericht so verstanden, dass die Antragstellerinnen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Zuteilung ihrer jeweiligen derzeit genutzten Rufnummern mit der Ortsnetzkennzahl N01 begehren.

Weder der so verstandene Haupt- noch der Hilfsantrag haben Erfolg. Der wie dargestellt verstandene Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Hinsichtlich des Hilfsantrags kann offen bleiben, ob er zulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist (dazu 2.).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.

Ob vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, oder ob nur die typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes eintreten würde, kann offenbleiben. Denn der geltend gemachte Anordnungsanspruch liegt weder hinsichtlich des Haupt- noch des Hilfsantrags vor.

1.

Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen vorläufig ihre derzeit genutzten Rufnummern mit der Ortsnetzkennzahl N01 zuteilt.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 TKG nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt nach § 108 Abs. 1 Satz 2 TKG insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes. Nach § 108 Abs. 1 Satz 3 TKG teilt die Bundesnetzagentur ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. „Nummern“ sind nach § 3 Nr. 34 TKG Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen. Die Bundesregierung hat mit der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, (fortan: TNV) nach § 108 Abs. 6 TKG Maßstäbe und Leitlinien festgelegt für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TNV bedarf jede Nutzung von Nummern einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Nach § 4 Abs. 2 kann die Zuteilung von Nummern grundsätzlich auf vier verschiedene Arten erfolgen: (1.) direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Verwendung (direkte Zuteilung), (2.) originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen (originäre Zuteilung), (3.) abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer zur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung); für die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zuteilungsnehmer Dritte beauftragen, oder (4.) im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur (allgemeine Zuteilung). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TNV bestimmt die Bundesnetzagentur in einem Nummernplan für einen Nummernraum insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden.

Nach Ziff. 1.1.1 der Anlage zu § 12 TNV gilt die Verfügung 25/2006, Amtsblatt Bundesnetzagentur 9/2006 vom 10.05.2006, konsolidierte zum 10. August 2023 geltende Fassung bezüglich der Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern als Nummernplan.

In Ziffer 4.1 der Verfügung 25/2006 hat die Bundesnetzagentur in Ausübung ihrer aus § 108 Abs. 1 Satz 2 TKG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TNV folgenden Kompetenz festgelegt, dass die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern in einem zweistufigen Verfahren erfolgt. Ortsnetzrufnummern werden in Rufnummernblöcken an Anbieter von Telekommunikationsdiensten zugeteilt (originäre Zuteilung). Die Zuteilung von Rufnummern an Teilnehmer (abgeleitete Zuteilung) erfolgt durch den originären Zuteilungsnehmer von Rufnummernblöcken.

Die von den Antragstellerinnen begehrte direkte Zuteilung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TNV) ist dementsprechend für Ortsnetzrufnummern bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

Die Unbegründetheit des Antrags auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuteilung ihrer derzeit genutzten Rufnummern mit der Ortsnetzkennzahl N01, ergibt sich daneben daraus, dass die Betriebssitze der Antragstellerinnen nicht im Ortsnetzbereich mit der Ortsnetzkennzahl N01 liegen, sondern im Ortsnetzbereich mit der Ortsnetzkennzahl N03.

Ziffer 4.3.2 der Verfügung 25/2006 schreibt hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens vor, dass bei der Zuteilung der Ortsnetzrufnummern an Teilnehmer die GIS-Daten der Ortsnetzbereich-Grenzen nach Ziffer 2.2 der Verfügung 25/2006 zugrunde gelegt werden müssen.

Die Betriebssitze der Antragstellerinnen liegen unstreitig nach den GIS-Daten im Ortsnetzbereich mit der Ortsnetzkennzahl N03.

Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf eine - nicht vorgesehene - Ausnahme davon, dass für die Zuteilung einer Nummer mit der Ortsnetzkennzahl N01 entweder der Betriebssitz oder der Netzzugang innerhalb des von der Bundesnetzagentur festgelegten Ortsnetzbereichs mit dieser Ortsnetzkennzahl liegt. Denn die Gewährung einer solchen Ausnahme würde - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - eine Art Präzedenzfall setzen, der auf Dauer das von der Bundesnetzagentur in der Verfügung 25/2006 festgesetzte System der Ortsnetzbereiche erodieren lassen würde. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass in Zukunft erneut Nummern mit fehlerhaften Ortsnetzkennzahlen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten zugeteilt werden. Würde man in solchen Fällen - oder auch nur in Fällen von betroffenen geschäftlich genutzten Nummern - jeweils die Weiternutzung gestatten, anstatt den Fehler zu korrigieren, so wäre der nach Ziffer 3 der Verfügung 25/2006 mit den Ortsnetzkennzahlen verfolgte Zweck des Rückschlusses auf die geographische Lokation des Teilnehmers nicht mehr erreichbar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Existenz der Sonderregelung bezüglich der Verwendung der Ortsnetzkennzahl N05 für die Ortsnetze W. und R.. Auch in diesem Fall stellt die Ortsnetzkennzahl einen eindeutigen Ortsbezug her: Entweder erreicht man einen Anschluss in W. oder in R. am E.. Die Verfügung 6/1998 konkretisiert diesen Orts(netz)bezug noch weiter, indem sie durch die eindeutige Zuordnung der führenden Ziffern der Teilnehmerrufnummern zu je einer Stadt einen konkreten Ortsbezug zu jener Stadt herstellt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einem Umzug zwischen W. und R. eine Ortsnetzrufnummer nicht in die andere Stadt übertragen werden kann, obwohl sich der Teilnehmeranschluss weiterhin innerhalb desselben Ortsnetzbereichs befindet. Die Verfügung 6/1998 bezieht sich auf einen Ortsnetzbereich, in dem zwei Großstädte gelegen sind. Im Streitfall liegen hingegen Teile der Gemeinde M. in mehreren voneinander klar getrennten Ortsnetzbereichen.

Die mit dem in Ziffer 3 der Verfügung 25/2006 niedergelegten Zweck zwangsweise einhergehende Beschränkung der Möglichkeit der „Mitnahme“ einer Rufnummer im Falle eines Umzugs in einen anderen Ortsnetzbereich ist bereits deshalb gerechtfertigt, da ein Teilnehmer nicht gezwungen ist, eine Ortsnetzrufnummer zu nutzen. Ein Teilnehmer kann sich ohne Weiteres eine sog. „persönliche Rufnummer“ im Rufnummernbereich (0)700 von der Bundesnetzagentur direkt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TNV) zuteilen lassen, welche standortunabhängig genutzt werden kann.

2.

Es kann ausnahmsweise offenbleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist.

Ein ausnahmsweises Offenlassen des Rechtsschutzbedürfnisses ist dann möglich, wenn es sich insoweit um eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage handelt und hingegen die Begründetheit ohne Weiteres nicht gegeben ist.

Vgl. zusammenfassend zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, Rn. 21, juris, m.w.N.; vgl. zum Offenlassen des Rechtsschutzbedürfnisses BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94 -, BGHZ 130, 390-400, Rn. 47.

Dies gilt erst recht für schwierige Zulässigkeitsfragen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Vgl. Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, VwGO § 123 Rn. 2, beck-online.

Zweifel an der Zulässigkeit bestehen insoweit aufgrund der hohen Anforderungen für ein Rechtsschutzbedürfnis an einem vorbeugenden Unterlassungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz.

Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2014 - 13 LA 17/13 - ,Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 10 CE 22.557 -, Rn. 4, sämtlich juris.

Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und "anlasslos" zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, Rn. 19 f.; Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141/18 -, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 8 B 394/23 - , Rn. 33 und vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, Rn. 13, sämtlich juris.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen gerichtlichen Klärung besteht. Danach ist - ebenso wie bei der in der Hauptsache statthaften allgemeinen Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage - ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen (vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen werden kann,

vgl. die stRspr. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -Rn. 26 m.w.N.; vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, Rn. 25; vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, Rn. 29 m.w.N.; und vom 12. Januar 1967 - III C 58.65 -, Rn. 18; Beschluss vom 13. April 1976 - IV B 12.76 -,Rn. 3, sämtlich juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 123 Rn. 45 f. m.w.N.

Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können).

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, juris Rn. 27 (in Bezug auf § 44a VwGO); VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2020 - AN 10 E 20.00157 -, Rn. 15, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 123 Rn. 46.

Das Rechtsschutzbedürfnis könnte sich hier möglicherweise daraus ergeben, dass ein effektiver nachgängiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz überhaupt nur dann möglich wäre, wenn die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen tätig würde. Die Beigeladene sieht sich jedoch nach ihrem bisherigen Verhalten offensichtlich auch ohne den Erlass einer Abschaltanordnung durch die Antragsgegnerin in der Pflicht, die bisherigen Rufnummern der Antragstellerinnen abzuschalten. Ein Vorgehen der Antragstellerinnen gegen die Beigeladene dagegen vor den Zivilgerichten erscheint aussichtslos, da sich die Beigeladene gerade an die für sie unmittelbar geltenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus der Verfügung 25/2006 halten will und sich ansonsten einer gebührenpflichtigen Abschaltanordnung nach § 123 TKG ausgesetzt sähe.

Es kann jedoch offenbleiben, ob auf diese Weise ein Rechtsschutzbedürfnis begründet werden kann, da der Hilfsantrag jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.

Im Streitfall liegen abgeleitete Zuteilungen von Ortsnetzrufnummern an die Antragstellerinnen vor. Diese erfolgen gemäß Ziffer 4.3.1 der Verfügung 25/2006 im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages zwischen einem originären Zuteilungsnehmer oder einem von diesem beauftragten Dritten und einem Teilnehmer über die Bereitstellung eines Netzzugangs. Ziffer 4.3.2 der Verfügung 25/2006 schreibt hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens vor, dass bei der abgeleiteten Zuteilung die GIS-Daten der Ortsnetzbereich-Grenzen zugrunde gelegt werden müssen. Ferner setzt Ziffer 4.3.2. fest, dass der originäre Zuteilungsnehmer in diskriminierungsfreier Weise entscheidet, welche der ihm zugeteilten Rufnummern er abgeleitet zuteilt. Teilnehmer haben keinen Anspruch auf bestimmte Rufnummern. Bei der abgeleiteten Zuteilung von Ortsnetzrufnummern ist ferner der in Ziffer 3 der Verfügung 25/2006 geregelte Verwendungszweck zu beachten. Danach müssen die Ortsnetzkennzahlen einen Rückschluss auf die geografische Lokation des Teilnehmers erlauben. Maßgeblich für die Lokation der Teilnehmer ist der Wohn- oder Betriebssitz des Teilnehmers oder der Ort des Netzzugangs. Kommt es bei einer abgeleiteten Zuteilung oder der Übertragung einer abgeleiteten Zuteilung zu Fehlern, hat der Teilnehmer nach Ziffer 8.8 der Verfügung 25/2006 keine Nutzungsrechte an den betroffenen Rufnummern erlangt. Eine zwischenzeitlich ungerechtfertigte Nutzung von Rufnummern führt nicht zu einem Nutzungsrecht. Die abgeleitete Zuteilung bzw. die Übertragung der abgeleiteten Zuteilung ist nichtig.

Diese Regelung bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2016 - 13 B 1104/16 -, Rn. 4, juris; vgl. auch Spindler/Schuster/Kaesling/Sodtalbers, 5. Aufl. 2026, TKG § 59 Rn. 67, beck-online: kein Nutzungsrecht des Teilnehmers bei fehlerhafter Zuteilung der Rufnummer durch den Anbieter.

Die in Ziffer 8.8 der Verfügung 25/2006 vorgesehenen Rechtsfolge der Nichtigkeit der Zuteilung bei Fehlern bei der abgeleiteten Zuteilung ist rechtmäßig. Denn die Anbieter von Telekommunikationsdiensten können nur innerhalb der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Regeln rechtswirksam Nummern abgeleitet zuteilen. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Nummernverwaltung um eine hoheitliche Ordnungsaufgabe handelt (§ 108 TKG). § 108 Abs. 1 Satz 1 TKG regelt, dass die Bundesnetzagentur die Aufgaben der Nummerierung wahrnimmt, indem sie unter anderem die Bundesrepublik Deutschland in Ortsnetzbereiche einteilt und den Ortsnetzbereichen Nummernteilbereiche (Ortsnetzkennzahlen) zuordnet. Bei der abgeleiteten Zuteilung müssen die Grenzen der Ortsnetzbereiche zugrunde gelegt werden. Der originäre Zuteilungsnehmer entscheidet, welche der ihm zugeteilten Rufnummern er abgeleitet zuteilt. Dabei hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Rufnummern. Diese Entscheidung des originären Zuteilungsempfängers, welche Rufnummer aus dem ihm zugeteilten Rufnummernblock der Teilnehmer nutzt, ist nicht hoheitlich, sondern erfolgt im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses zwischen Teilnehmer und Telekommunikationsunternehmen. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind insoweit keine Beliehenen.

Daraus folgt, dass die Antragstellerinnen ihre derzeitigen Rufnummern mit der Ortsnetzkennzahl N01 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TNV ohne vorherige (wirksame) Zuteilung nutzen.

Ein Anspruch auf Weiternutzung von Rufnummern, an denen nie ein Nutzungsrecht rechtswirksam erworben wurde, ergibt sich nicht aus den Rechten der Antragsteller aus dem eingerichteten Gewerbebetrieb, Art. 12 und 14 GG.

In der Rechtsprechung ist im Rahmen der Diskussion um den sog. enteignenden Eingriff anerkannt, dass ungewollte schädliche Nebenfolgen rechtmäßigen Verwaltungshandelns auf das notwendige zu begrenzen sind,

vgl. dazu etwa Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 18. Auflage 2024, Art. 14 Rn 57,mit weiteren Nachweisen.

weil sie sonst ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer darstellen können.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Wiederherstellung rechtmäßiger Nummerierungen unter Berücksichtigung der schützenswerten gewerblichen Interessen der Antragsteller verlangt. Insbesondere hat sie die den Antragstellern eine Übergangsfrist eingeräumt, innerhalb derer die Rufnummeränderung im gewerblichen Kontext vorbereitet werden konnte.

So hat sie auf die - womöglich aufgrund von § 241 Abs. 2 BGB gebotene - Nachfrage der Beigeladenen bzw. der U. vom 19. September 2024, ob die Rufnummern mit der falschen Ortsnetzkennzahl für eine gewisse Übergangszeit auf neue Rufnummern mit korrekter Ortsnetzkennzahl umgeleitet werden könnten, am 20. September 2024 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen eine Abschaltung der fehlerhaften Ortsnetzrufnummern erst bis spätestens zum 31. Dezember 2024 habe. Auf Bitten der Antragstellerinnen zu 1. und 3. teilte sie der Beigeladenen am 27. September 2024 mit, dass sie keine Bedenken gegen eine Abschaltung der fehlerhaften Ortsnetzrufnummern erst bis spätestens zum 31. Dezember 2025 habe und verlängerte damit die Übergangsfrist um ein Jahr. Auf den vorliegenden gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag hin erklärte die Antragsgegnerin eine weitere Verlängerung der Stillhaltezusage bis zum 30. Juni 2026.

Diese Zeit hätten die Antragstellerinnen für einen geordneten Übergang auf die neuen Rufnummern nutzen können. Dass sie dabei jedenfalls in der Zeit der Antwort der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2025 bis zum erneuten Schreiben an diese vom 3. November 2025 - in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Duldungszusage bis Ende des Jahres 2025 - offenbar nichts weiter getan haben, als auf eine - bereits dem Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2025 nach nicht mögliche - anderweitige Lösung durch die Beigeladene zu hoffen, geht zu ihren Lasten.

Auch aus dem Umstand, dass den Antragstellerinnen aufgrund des Rufnummernwechsels Kosten und Aufwendungen und möglicherweise auch ein entgangener Gewinn droht, kann sich vorliegend nichts anderes ergeben. Die Antragsgegnerin hat in keiner Weise kausal zu der hier vorliegenden Situation beigetragen. Der Fehler bei der Ortsnetzrufnummernzuteilung scheint - soweit ersichtlich und offenbar mit E-Mail der Beigeladenen vom 5. Mai 2025 auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen eingeräumt - allein durch die Beigeladene (bzw. den Anbieter der Telekommunikationsdienste) verursacht worden zu sein. Ob den Antragstellerinnen daraus folgend ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beigeladenen zusteht, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls kann der Fehler eines Privaten (hier dem Anbieter der Telekommunikationsdienste) nicht dazu führen, dass das öffentliche Recht (dauerhaft) zu weichen hat.

Ob die Antragstellerin zu 4. bereits nicht von der Beigeladenen eine fehlerhafte Ortsnetzrufnummer - vermeintlich - zugeteilt erhalten hat, sondern von der Telekom Deutschland GmbH, und diese die Nummer zwischenzeitlich schon wieder gekündigt hat, braucht das Gericht nicht aufklären, da die Anträge der Antragstellerin zu 4. jedenfalls auch aufgrund des Vorstehenden ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie, indem sie keinen Antrag gestellt hat, auch kein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerinnen haben zwar jeweils für sich ein deutlich höheres wirtschaftliches Interesse am Behalten der Nummern mit der Ortskennziffer N01 geltend gemacht (Antragsteller zu 1.: 217.000,00 Euro, Antragstellerin zu 2.: 120.000,00 Euro bis 220.000,00 Euro, Antragstellerin zu 3.: 70.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro, Antragstellerin zu 4.: 71.500,00 Euro bis 113.000,00 Euro). Diese Schätzungen der Antragstellerinnen sind jedoch jedenfalls teilweise nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht in Ausübung seines Ermessens den Streitwert insgesamt auf 50.000,00 Euro festsetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster. oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.