Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 20.03.2026 – 22 K 5449/24.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0320.22K5449.24A.00

Tatbestand

Der am 00.00.1982 in Y. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Juni 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Juli 2024 einen förmlichen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Am 12. Juli 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 26. Juli 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung.

Das Bundesamt hörte den Kläger am 10. Juli 2024 und am 9. August 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei mit dem Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina verlassen und sei dann weiter auf dem Landweg nach Kroatien gereist.

In Kroatien sei er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nachdem er Fingerabdrücke abgegeben habe, habe man ihn in ein Flüchtlingsheim gebracht und ihm ein Dokument übergeben. Er habe sich aber nur zwei Tage in Kroatien aufgehalten, da Deutschland das eigentliche Ziel seiner Flucht gewesen sei. In Kroatien habe er sich schlecht behandelt gefühlt. Er sei dann über Italien und die Schweiz nach Deutschland gereist. Er habe ein Implantat im Bereich des rechten Augenlids und brauche diesbezüglich Augentropfen, die er in Deutschland aktuell jedoch nicht einnehme.

Mit Bescheid vom 15. August 2024 (Gesch.-Z. N01) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei unzulässig, da Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die hier relevanten Gruppen der Dublin-Rückkehrenden und international Schutzberechtigten lägen in Bezug auf Kroatien keine systemischen Mängel vor.

Der Kläger hat am 27. August 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 9. September 2024 hat das erkennende Gericht im Verfahren 22 L 1650/24.A dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Eilverfahrens, in dem die gerichtliche Entscheidung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers innerhalb von einer Woche ergehen solle (§ 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG), sei es nicht möglich, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen Rechtsfragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Eine abschließende Bewertung müsse insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei bei Überstellung nach Kroatien von den Kettenabschiebungen betroffen. Er könne jedoch nicht in die Türkei zurück, da er dort asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP ausgesetzt sei. Ferner sei fraglich, ob die Zustimmung Kroatiens heute noch gelte. Zudem sei nicht auszuschließen, dass das Asylverfahren in Kroatien als Folgeantrag behandelt werde. Ein Antragsteller, der vor Verlassen Kroatiens seinen Asylantrag explizit zurückgezogen habe oder eine Zurückweisung erhalten habe, werde entgegen der Vorgaben der Dublin III-Verordnung als Folgeantragsteller behandelt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2024 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (hierzu 1.). Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. (hierzu 2.). Soweit von dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids auch die hilfsweise Aufhebung der Abschiebungsanordnung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst ist, ist die Klage ebenfalls unbegründet (hierzu 3.).

1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 28 m. w. N.

Der Hauptantrag, mit dem Ziel der Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, ist jedoch unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 15. August 2024 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Asylantrag des Klägers wurde zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kroatien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Die Republik Kroatien ist vorliegend gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (im Folgenden: Eurodac-VO) festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat, aus einem Drittstaat, nämlich Bosnien-Herzegowina, kommend, die Landgrenze der Republik Kroatien nach seinem Vorbringen illegal überschritten. Dies bestätigt eine der zwei Eintragungen im Eurodac-System, laut welcher die Fingerabdrücke des Klägers am 3. Mai 2024 in C. in Kroatien genommen wurden (N02). Die Eurodac-Kennnummer beginnt mit dem Kennbuchstaben der Republik Kroatien, auf welche die Zahl „2“ folgt. Damit werden gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO Daten von Personen gekennzeichnet, die beim illegalen Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden.

Die Republik Kroatien ist vor diesem Hintergrund unabhängig davon, ob der Kläger dort oder erst in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellte, zunächst zur (Wieder-)Aufnahme des Klägers verpflichtet. Hat der Kläger in der Republik Kroatien entsprechend seinem Vorbringen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern erst in der Bundesrepublik Deutschland, folgt die Aufnahmepflicht Kroatiens aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist hiernach verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen.

Nichts anderes gilt, sollte der Kläger entgegen seinem Vortrag bereits in der Republik Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Dafür spricht die weitere Eintragung in dem Eurodac-System (N03). Auf die Kennbuchstaben der Republik Kroatien folgt bei der diesbezüglichen Eurodac-Kennnummer die Zahl „1“, die gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 3, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Eurodac-VO für Personen vergeben wird, die internationalen Schutz beantragt haben. Da der Kläger solchenfalls die Republik Kroatien noch vor Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens - seinem Vorbringen nach etwa zwei Tage nach seiner Einreise - wieder verlassen hat, folgt die Wiederaufnahmepflicht aus Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist danach gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Der Wegzug eines Antragstellers aus einem Mitgliedstaat, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist für den Zweck der Anwendung dieser Vorschrift einer stillschweigenden Rücknahme dieses Antrags gleichzustellen.

Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17, C-583/17 [ECLI:EU:C:2019:280] - Rn. 47 ff.

Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen.

Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Fall einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschriften ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris,

bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,

vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris,

gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht. In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird. Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Klägerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris.

Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich - anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen - nicht verlässlich prognostizieren. An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B66.21 -, juris; Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, „Abdullahi“ -, NVwZ 2012, 417.

Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt.

Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischen Mängeln: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 24 ZB 22.50056 -, juris.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen.

EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 88.

Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris.

Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 „Ibrahim“ u.a. - juris und C-163/17, „Jawo“ - juris.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris.

Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden.

St. Rspr., vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 -, NVwZ 2020, 937; Urteil vom 23. Mai 2016 - Avotiš/Litauen, Nr. 17502/07 -, NJOZ 2018, 1515; Urteil vom 3. Juli 2014 - Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 -, BeckRS 2014, 127908; Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.

Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt.

Vgl. Schlussanträge vom 25. Januar 2024 - C-753/22 -, juris.

In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden.

Vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - NVwZ 2020, 937.

Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Zunächst wird hinsichtlich des Nichtvorliegens von systemischen Mängeln in Kroatien gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Weiter entspricht es der überwiegenden neueren verwaltungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen sowie anderer Bundesländer, wonach das kroatische Asylsystem aktuell weder für nicht-vulnerable (wie den Kläger, der als junger, arbeitsfähiger Mann lediglich auf die Einnahme von Augentropfen angewiesen ist) noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer an systemischen Mängeln leidet.

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36; VG München, Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2025 - M 10 K 24.50938 -, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 7. August 2025 - M 10 S 25.50166 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.; Beschluss vom 26. Februar 2024 - M 19 S 24.50182 -, n.v., Rn. 21 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - Au 8 S 23.50391 -, juris, Rn. 22ff.; Gerichtsbescheid vom 15. März 2022 - Au 3 K 22.50042 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 6 L 678/22.A -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 - 4 B 4791/22 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - A 1 K 3034/22 -, juris m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - A 13 K 4446/22 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2022 - 6 L 498/22.A -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. August 2022 - VG 10 L 194/22.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 B 110/22 -, juris m.w.N.; VG Trier, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 7 L 1184/22.TR -, juris; Urteil vom 26. Februar 2020 - 7 K 2325/19.TR -, juris, Rn. 39 ff.; a.A. bisher VG München, Urteil vom 22. Februar 2024 - M 10 K 22.50479 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. November 2023 - A 5 K 2470/23 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 7. September 2022 - 15 B 3250/22 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21; VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 -, juris, Rn. 34 ff., 46.

In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit.

Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 48 ff.

Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Kroatien zurückgeführt werden, haben grundsätzlich vollen Zugang zum dortigen Asylverfahren. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. abgelehnt wurde, gilt als Folgekläger.

Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, 31. Dezember 2025, S. 60; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50026 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 6 L 858/23.A -, juris, Rn. 31 f. m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 30.

Dies trifft auf den Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge jedoch nicht zu. Er hat seinen Antrag (den er nicht einmal gestellt haben will) weder ausdrücklich zurückgezogen, noch wurde dieser abgelehnt. Die von der klägerischen Prozessbevollmächtigten geäußerte Vermutung, der Kläger könne als Folgeantragsteller behandelt werden, ist damit unbegründet.

Was die Aufnahmebedingungen anbelangt, erhalten Asylbewerber in Kroatien Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren in Zagreb und in Kutina.

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 95 ff.

Das Aufnahmezentrum in Zagreb verfügt über 600 Plätze. Das Aufnahmezentrum in Kutina ist für vulnerable Personen vorgesehen und verfügt über 300 Plätze. Familien werden gemeinsam untergebracht. Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien.

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.

Danach sollen die Aufnahmebedingungen an die jeweiligen speziellen Bedürfnisse angepasst werden; hierunter kann auch eine anderweitige Unterbringung fallen, wenn das Aufnahmezentrum keine geeignete Unterkunft bietet. Die entsprechenden Maßgaben werden jedenfalls in Teilen auch praktisch angewandt, wenn auch von Schwierigkeiten bei der Umsetzung berichtet wird.

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige Behandlung von Krankheiten und mental-psychischen Störungen. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. In beiden Zentren ist eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Eine Spezialambulanz wurde für vulnerable Antragsteller eingerichtet, die auch pädiatrische Versorgung umfasst. Ergänzend werden Antragsteller zu örtlichen Krankenhäusern überwiesen. Kindern (bis zum Alter von 18 Jahren) ist die gesundheitliche Versorgung im selben Umfang wie bei der verpflichtenden Krankenversicherung garantiert.

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 114 ff.

Des Weiteren ist ein Team der Médecins du Monde (MDM) in den Aufnahmezentren, das medizinische Versorgung anbietet und den Antragstellern den Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auch zu fachärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen, erleichtert. Dies schließt erste Untersuchungen von neu Eingetroffenen und fortlaufende medizinische Beratungen auf dem Gelände des Aufnahmezentrums ein. Die MDM führt insbesondere auch Transporte zu anderen Gesundheitseinrichtungen durch. Das Team von MDM ist jeden Werktag im Aufnahmezentrum in Zagreb und gelegentlich, abhängig vom Bedarf, in Kutina.

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 115 f.

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr nach Kroatien sowohl eine Unterkunft als auch möglicherweise benötigte medizinische Versorgung erhalten wird. Insoweit lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Selbst vulnerablen Klägern droht weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung.

Vgl. zum Ganzen m. w. N. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 92 ff.

Es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Asylsuchende, welche nach der Dublin-III-VO nach Kroatien zurück überstellt werden, keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben.

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff. m. w. N.; Urteil vom 10. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36 ff., 84 ff.

Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass Personen wie der Kläger, die nach der Dublin III-VO aus Deutschland wieder nach Kroatien überstellt werden, von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnten.

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 58; ebenso: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 22. März 2023 - E-1488/2020 - S. 20 ff., https://www.bvger.ch/media-releases/0246dd17-2ee0-4ea1-a630-3c8c5a49831a/ de/e-1488_2020_web.pdf.

Hinsichtlich Kettenabschiebungen deuten die vorliegenden Quellen darauf hin, dass es sich hierbei um informelle Rückübernahmen auf Grundlage bilateraler „readmission agreements“ handelt, die in der Vergangenheit offenbar zur Anwendung kamen, wenn die Eingereisten keinen Asylantrag stellten und daher als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung ausbleibt, weil die Behörden vor Ort Asylanträge ignorieren oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt.

Siehe hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 51 ff. m. w. N.

In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systematischen Kettenabschiebungen bzw. Kollektivausweisungen (auch) von Dublin-Rückkehrern geht das Gericht angesichts der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass zumindest Personen, die als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind.

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris.

Vorliegend haben die kroatischen Behörden den Kläger als Asylbewerber registriert und mit Bestätigungsschreiben vom 26. Juli 2024 ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für seine Aufnahme erklärt, weil dieser einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von den oben dargelegten Annahmen nahelegen würden. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Diesen Ausführungen, denen der Kläger im Klageverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin vollumfänglich an.

3. Das Gericht geht nach sachdienlicher Auslegung des Klageantrages davon aus, dass hilfsweise die Aufhebung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 sowie die hilfsweise Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Auch insoweit ist die zulässige Klage jedoch unbegründet.

Die Abschiebungsanordnung ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Insbesondere steht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage fest, dass die Überstellung des Klägers nach Kroatien durchgeführt werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nicht, dass die Abschiebung - wie es der Wortlaut zunächst nahezulegen scheint - mit absoluter Sicherheit durchgeführt werden kann. Bei verständiger Würdigung des Normtextes unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks reicht es vielmehr aus, dass die Abschiebung nach derzeitigem Sachstand in absehbarer Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann. Die danach zu treffende Prognoseentscheidung hängt in sachlicher Hinsicht maßgeblich davon ab, ob der Rückführungszielstaat zur (Wieder-) Aufnahme bereit ist. Maßgeblich sind insoweit die mit dem betreffenden Drittstaat getroffenen Vereinbarungen oder die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen über Rückführungen. Die Aufnahmebereitschaft des nach der Dublin-III-VO zuständigen Staates setzt deshalb voraus, dass dieser Staat in einem förmlichen Verfahren nach der Dublin-III-VO seine Übernahmebereitschaft ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 bis 25 Dublin-III-VO, insb. Art. 22 Abs. 7, 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). In zeitlicher Hinsicht hängt die Prognoseentscheidung davon ab, ob eine Abschiebung innerhalb einer Frist von regelmäßig sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine mit aufschiebender Wirkung versehene Überprüfung möglich ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin-III-VO).

Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Oktober 2024, § 34a AsylG Rn. 12 f.; Berg-mann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 29 AsylG, Rn. 53; Faßbender, in: De-cker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 3a AsylG, Rn. 13 ff.; VG Trier, Beschluss vom 19.01.2024 - 2 L 4844/23.TR -, juris S. 9 f.; VG rankfurt, Beschluss vom 03.01.2024 - 12 L 4017/23.FA -, juris S. 5 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 21.12.2023 - AN 14 S 23.50870 -, juris S. 21 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 21.12.2023 - B 3 S 23.50348 -, juris S. 10; VG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 - 19 L 2067/23.A -; a. A. wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2024 - 22 L 497/24.A -, juris Rn. 125 ff.

Auf dieser Grundlage ist hier davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe einer Entscheidung durchgeführt werden kann, denn Kroatien hat sich in dem vorstehend genannten förmlichen Verfahren nach der Dublin-III-VO am 26. Juli 2024 zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt. Für eine davon abweichende Einschätzung fehlen hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Auch die klägerische Prozessbevollmächtigte behauptet lediglich, es sei „fraglich“, ob Kroatien den Kläger wiederaufnehmen würde, ohne dies zu begründen.

Gesundheitliche oder familiäre Belange, die der Abschiebung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keine medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.