Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.03.2026 – 6 L 473/26
ECLI:DE:VGK:2026:0320.6L473.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
festzustellen, dass die am 25.04.2025 erhobene Klage 6 K 3686/25 aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20./21.01.2025 und den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2025 entfaltet,
hilfsweise eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die es dem Antragsteller vorläufig ermöglicht, am 25.03.2026 in seinem Studienbereich als Sprecher und mithin als Mitglied des ZBR zu kandidieren,
hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig. Dabei kann hier dahinstehen, ob es dem Hauptantrag an der Statthaftigkeit fehlt, weil es sich - so die Argumentation der Antragsgegnerin - bei der gegenüber dem Antragsteller geäußerten „Bitte“, wegen einer Unvereinbarkeit zweier Funktionen nicht an der Sitzung des Zentralbereichsrates teilzunehmen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern eine lediglich hochschulinterne organisationsbezogene Maßnahme ohne Außenwirkung handelt, und der dann zu entscheidende Hilfsantrag mangels Bestimmtheit abzulehnen ist, weil die vom Gericht begehrte Maßnahme schon nicht hinreichend deutlich bezeichnet wird.
Denn ungeachtet der genauen rechtlichen Einordnung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Maßnahme, aufgrund derer sich der Antragsteller gehindert sieht, als Kandidat bei den - laut Mitteilung des Antragstellers - anstehenden Wahlen zum Sprecher seines Studienbereichs anzutreten, fehlt dem Antragsteller für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller möchte durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes - sei es durch Feststellung, dass seine gegen die streitbefangene Maßnahme erhobene Klage den Vollzug dieser Maßnahme suspendiert oder durch den Erlass einer ihm die Kandidatur ermöglichenden Anordnung - im Ergebnis erreichen, sich zum Sprecher seines Studienbereichs wählen zu lassen und in der Folge vorerst an den Sitzungen des Zentralbereichsrates als Mitglied teilnehmen zu können. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist hierfür indes nicht erforderlich, weil sie die Position des Antragstellers insoweit nicht verbessern kann. Die angegriffene Maßnahme der Antragsgegnerin beinhaltet selbst nicht den Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme an den Sitzungen des Zentralbereichsrates. Vielmehr beschränkt sich die Maßnahme auf die Mitteilung, dass nach der aus Sicht der Antragsgegnerin bestehenden Rechtslage die Mitgliedschaft im Personalrat einer Teilnahme an den Sitzungen des Zentralbereichsrates als (stellvertretender) Sprecher eines Studienbereiches entgegenstehe. Der Ausschluss des Antragstellers beruht daher nicht auf der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Präsidentin der Hochschule des Bundes, sondern ist die unmittelbare Rechtsfolge einer sich - aus Sicht der Antragsgegnerin - aus § 1 Abs. 5 i. V. m. § 11 Abs. 1 Senats- und Fachbereichsratsordnung analog ergebenden Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Zentralbereichsrat mit dem Personalratsmandat.
Vgl. zum unmittelbaren Eintritt der Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Personalrat und in einem Selbstverwaltungsgremium der Hochschule etwa VGH BaWü, Urteil vom 03.09.1991 - 9 S 896/91 -, juris, Rn. 22 zu einer Regelung aus dem baden-württembergischen Hochschulrecht; VG Köln, Urteil vom 02.03.1989 - 6 K 2154/88 -.
Dass der Antragsteller mit Blick auf die ihm mitgeteilte, von ihm freilich nicht geteilte Rechtsauffassung mit Widerspruch und anschließender Klage eine Klärung der streitigen Frage begehrt und sich gehindert sieht, als Mitglied des Zentralbereichsrates an dessen Sitzungen teilzunehmen, macht aus dem Hinweis auf eine - aus Sicht der Antragsgegnerin - vorliegende Unvereinbarkeit der beiden Mandate gleichwohl keine Ausschlussanordnung in Bezug auf die Mitgliedschaft des Antragstellers im Zentralbereichsrat. Für den Ausschluss aus dem Zentralbereichsrat wirkt die Mitteilung der Antragsgegnerin folglich nicht konstitutiv, so dass die Rechtsposition des Antragstellers in Bezug auf seine Mitgliedschaft im Zentralbereichsrat nicht dadurch verbessert wird, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3686/25 festgestellt wird. Was die Kandidatur des Antragstellers bei den Wahlen zum Sprecher seines Studienbereiches anbelangt ist es nachvollziehbar, dass die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich eines Verbots der Doppelmitgliedschaft die Wahlchancen des Antragstellers schmälern könnte, weil die Wähler davon absehen könnten einen Kandidaten zu wählen, der jedenfalls eine wichtige Aufgabe eines Studienbereichssprechers, nämlich die Repräsentation des Studienbereichs und die Mitwirkung im Zentralbereichsrat, wegen seiner gleichzeitigen Mitgliedschaft im Personalrat möglicherweise nicht wird wahrnehmen können. Eine gerichtliche Eilentscheidung vermag daran freilich nichts zu ändern, da sie lediglich vorläufigen Charakter hat und damit keine taugliche Grundlage für das Vertrauen der Wähler in eine rechtliche Vereinbarkeit einer Mitgliedschaft im Zentralbereichsrat infolge des Mandats als Studienbereichssprecher mit dem Personalratsmandat des Antragstellers darstellen kann. Aus diesem Grund wäre dem Antragsteller auch nicht mit einer - von ihm ohnehin nicht beantragten - vorläufigen gerichtlichen Feststellung, dass ein Verbot der Doppelmitgliedschaft in seinem Fall nicht existiert, gedient. Die vom Antragsteller mit Blick auf die Wahl zum Studienbereichssprecher erhoffte verbindliche Klärung der zwischen der Antragsgegnerin und ihm streitigen Frage nach der oben genannten Unvereinbarkeit ist einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nicht zugänglich; sie muss der Hauptsache vorbehalten bleiben. Sollte der Antragsteller schließlich mit seinem Eilantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, die die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an den Sitzungen des Zentralbereichsrates als stimmberechtigtes Mitglied teilnehmen zu lassen, fehlt einem solchen Antragsbegehren bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Erfolg des Antragstellers bei der Wahl zum Studienbereichssprecher nicht feststeht.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.