Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.03.2026 – 15 K 6942/23
15. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0323.15K6942.23.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Umzugskostenvergütung.
Der Kläger ist Zollbeamter im Dienst der Beklagten und versieht seinen Dienst bei der Generalzolldirektion mit Dienstort Y..
Mit Verfügung vom 18.11.2022 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.12.2022 aus 00000 H. an die Generalzolldirektion Direktion VIII, Dienstort Y., L.-straße 000, 00000 Y., versetzt. Mit gleicher Verfügung wurde ihm für den aus Anlass dieser Versetzung durchzuführenden Umzug die Umzugskostenvergütung zugesagt.
Der Kläger zog am 06.12.2022 von seiner Wohnung in der W.-straße 00, 00000 H. in eine Wohnung unter der Adresse P.-straße 00a, 00000 R.. Das Umzugsunternehmen berechnete hierfür 6.199,90 Euro.
Mit Antrag vom 23.12.2022 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Umzugskosten.
Mit E-Mail vom 22.11.2022 teilte der Vorgesetzte des Klägers, Herr Z., mit, dass durch die geplante Wohnung in R. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt sei.
Mit internen Schreiben der personalführenden Stelle vom 01.12.2022 teilte diese mit, die geplante Wohnsitznahme sei im Hinblick auf die Umzugskostenvergütung bedenklich. Da er mit den Mitteln des öffentlichen Nahverkehrs 3h14 für den Hin- und Rückweg brauche, könne keine sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nach TZ 2.0 der BUKGVwV ausgestellt werden.
Mit Bescheid vom 30.01.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Da die neue Wohnung nicht am neuen Dienstort Y. oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liege und auch die erweiterten Voraussetzungen des BMF-Erlasses vom 17.04.2009 ZB a P 1750/08/10006 nicht erfüllt seien, seien die beantragten Kosten nicht im Rahmen der zugesagten Umzugskostenvergütung erstattungsfähig.
Unter dem 23.02.2023 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Er habe in Y. selbst aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes keine Wohnung nehmen können. Der Ort R. sei sehr gut angebunden, sodass er mit dem PKW 35 km fahren müsse und dafür unter 30 Minuten brauche. Vom Bahnhof in R. sei er innerhalb von 24 Minuten beim Bahnhof Q., von dort innerhalb von 32 Minuten in Y. E. und binnen weiterer 11 Minuten in Y. B.. Die einfache Fahrtzeit inklusive der Umsteigezeit belaufe sich auf 1h 21 Minuten und liege damit auch bei Hin- und Rückweg unter 3 Stunden. Die Dienststelle habe auch bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der Dienstausübung nicht erfolge. Es sei auch unverhältnismäßig, den Beamten in Großstädten auf eine möglichst optimale öffentliche Nahverbindung zu orientieren, statt die wesentlich kürzere Verbindung über die Autobahn zu werten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein Umzug „aus Anlass“ einer Maßnahme nach §§ 3 und 4 BUKG liege nur vor, wenn sich die neue Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befinde, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Der Berechtigte müsse seine Wohnung so wählen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde, z.B. dadurch, dass er durch Länge und Dauer des Weges in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht werde. Liege die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, habe die Dienststelle zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliege (TZ. 2.0 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz. BUKG VwV). Die Gewährung von Umzugskostenvergütung wurzele in der Fürsorgepflicht. Eine solche Pflicht könne nur bestehen, wenn der Umzug als Folge der Versetzung erforderlich sei. Davon könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Wohnort am neuen Dienstort oder in einem räumlichen Zusammenhang zu ihm stehe. Das Bundesministerium der Finanzen habe die Erstattungsfähigkeit mit Erlass vom 17.04.2009, GZ ZB1-P 1750-08/10006 geregelt. Danach werde Umzugskostenvergütung gewährt, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit der Dienststätte bestehe, durch die neue Wohnsitznahme die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde und die neue Wohnung näher an der neuen Dienststätte liegt als die bisherige und die Abwesenheit von der Wohnung wegen günstigerer Verkehrsanbindungen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wesentlich kürzer werde. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Dienststätte könne unterstellt werden, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach den allgemeinen trennungsgeldrechtlichen Regeln (§3 Abs. 1 S. 2 TGV) noch zumutbar sei. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort sei danach in der Regel jedoch nicht zuzumuten, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden betrage. Hierdurch werde die grundsätzliche Beschränkung auf das Einzugsgebiet erweitert. Gleichwohl müsse gewährleistet sein, dass der Berechtigte seine Dienststätte auch erreichen könne, wenn er sein Kraftfahrzeug nicht mehr nutzen könne.
Es könne auch nicht allein auf die Strecke von Bahnhof zu Bahnhof abgestellt werden, die Zeiten für die Strecken zwischen Wohnung bzw. Dienststätte und Bahnhof seien ebenfalls mit einzubeziehen. So brauche er für die Strecke von seiner Wohnung bis zur Dienststätte inklusive Fußweg 1h56 für den Hinweg und 2h03 für den Rückweg. Auch bei der Zugrundelegung der Nutzung von PkW oder Fahrrad für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof R. betrage die gesamte Wegezeit 1h30 für den Hinweg und 1h55 für den Rückweg. Auch im günstigsten Fall liege die Wegezeit damit über der genannten Dauer von drei Stunden.
Am 13.12.2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor:
Es liege ein besonderer Einzelfall vor. Eine Wohnsitznahme innerhalb der Kilometergrenze sei gar nicht möglich. In Y. selbst hätten die jeweiligen Mieten bei mehr als 1.000,00 Euro Kaltmiete gelegen. Die tägliche Rückkehr zu seinem außerhalb des Bereichs liegenden Wohnorts sei sehr wohl möglich. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Es sei fernliegend, dass ein Beamter einen Fußmarsch von fast einer Stunde zum zunächst gelegenen Bahnhof in Kauf nehmen würde, um dann von dort mit dem Zug zu fahren. In der Praxis nutze der Kläger seinen Pkw oder ein Fahrrad, um zum Bahnhof zu kommen. Eine pauschale Bewertung des Falles führe zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht. In anderen, vergleichbaren Fällen habe die Beklagte die Umzugskostenvergütung bewilligt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger wie beantragt Umzugskostenvergütung zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor:
Für die Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei nach dem BMF-Erlass auf regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel abzustellen. Es wirke sich also aus, dass die nächste Haltestelle für den Kläger weit entfernt sei.
Aus anderen, möglicherweise rechtswidrig gewährten Bewilligungen von Umzugskostenvergütung könne der Kläger keine Vorteile beanspruchen.
Der neue Dienstvorgesetzte habe zwar bestätigt, dass durch die beabsichtigte Wohnsitznahme die Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt würden, die hierfür zuständige Personalstelle habe die Ausstellung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung allerdings abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Umzugskostenvergütung, § 113 Abs. 5 Abs. 1 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung folgt aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG). Danach besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, wenn die Umzugskostenvergütung schriftlich oder elektronisch zugesagt, der Umzug beendet und die Zahlung der Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch beantragt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Beklagte hat dem Kläger die Umzugskostenvergütung mit Schreiben vom 18.11.2022 zugesagt. Der Umzug war am 06.12.2022 beendet. Unter dem 23.12.2023, mithin innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzuges beantragte der Kläger schriftlich die Gewährung von Umzugskostenvergütung.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Umzug von H. nach R. „aus Anlass der Versetzung“ des Klägers von H. nach Y. erfolgt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rn. 12,
wurzelt die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach einem Umzug aus Anlass einer dienstbedingten Versetzung in der Fürsorgepflicht, die es dem Dienstherrn gebietet, in billigem Umfang die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die Versetzung an einen anderen Dienstort für den Beamten mit sich bringt. Diese Ausgleichspflicht besteht indes nur hinsichtlich solcher Aufwendungen, die der Wechsel des Dienstortes und der dadurch ausgelöste Umzug an einen neuen Wohnort als Folge der Versetzung erforderlich macht, und deren Ursache also in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann "billigerweise" nicht von ihm erwartet werden. Die Fürsorgepflicht und der Gedanke der Billigkeit begründen die Ausgleichspflicht des Dienstherrn mithin nicht nur, sie grenzen sie zugleich auch ein. Daraus folgt, dass der Umzug nicht durch die Versetzung als dienstliche und daher dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme veranlasst ist, wenn für die Übersiedlung des Beamten und seiner Familie an den neuen Wohnort Umstände maßgebend waren, die in seiner persönlichen Sphäre begründet liegen, mag der Umzug auch bei Gelegenheit der Versetzung erfolgt sein. Dies kann sich in der Wahl des neuen Wohnortes offenbaren. Denn aus der Treuepflicht des Beamten folgt als Kernpflicht auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte. Er ist daher verpflichtet, seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Bezieht ein Beamter nach der Versetzung an einen anderen Dienstort eine Wohnung, von der aus er seine Dienststelle nur unter derart ungünstigen Bedingungen erreichen kann, dass er als Folge dessen die für ihn geltenden Dienstzeiten nicht einhalten kann oder in anderer Weise in der ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, dann muss davon ausgegangen werden, dass die Wohnungswahl von dienstfremden, seinem persönlichen Bereich zuzuordnenden Umständen bestimmt war, es sei denn, dies lässt sich nach dem konkreten Sachverhalt ausschließen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rdn. 13.
Vor diesem Hintergrund steht vorliegend der Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht schon entgegen, dass R. außerhalb des Einzugsgebietes von Y. im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c) BUKG liegt.
Darüber, bis zu welcher Entfernung der Wohnung eines Beamten von seinem Dienstort noch davon ausgegangen werden kann, dass die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ihn nicht in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigen, lassen sich keine bestimmten Regeln aufstellen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 2 Abs. 6 BUKG a.F. ausgeführt, dass die in dieser Vorschrift getroffenen Bestimmung, dass der Dienstort auch sein (inländisches) Einzugsgebiet umfasst, in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Fragestellung stehe, ob ein versetzter Soldat bzw. Beamter "aus Anlass" der Versetzung umgezogen ist. Auch für die Frage, ob ein Soldat bzw. Beamter seine Wohnung so genommen hat, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt ist, lasse sich dieser Vorschrift nichts entnehmen. Das könne vielmehr jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Dienstleistungspflicht und der Aufgabenstellung des Betroffenen beurteilt werden. Der Vorschrift lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift mittelbar zugleich die Entfernung festlegen wollte, die äußerstenfalls zwischen Wohnung und Dienstort liegen darf, wenn der Beamte nicht durch den Weg zwischen beiden an der ordnungsmäßigen Dienstausübung gehindert sein soll. Eine solche Regelungsabsicht lasse sich weder aus der Vorschrift selbst noch aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten ableiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rdn. 14-15.
Allein die Wahl der neuen Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes rechtfertigt demnach nicht die Annahme einer Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte. Dem folgt auch die Beklagte.
Aber auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles lässt sich aus der Wohnortwahl des Klägers nicht schließen, dass der Umzug nicht "aus Anlass" der Versetzung nach Y. erfolgte.
Eine durch die Wahl R. als Wohnort zu besorgende Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Klägers ist nicht ersichtlich.
Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers hat unter dem 22.11.2022 mitgeteilt, dass eine solche Beeinträchtigung nicht vorliege. Die Ausführungen der personalführenden Stelle vom 01.12.2022 führen zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist auch sie nicht von einer Beeinträchtigung ausgegangen, sondern hat lediglich erklärt, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu können. Zum anderen hat sich die personalführende Stelle allein auf die Voraussetzungen des § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BUKG - BUKG VwV - sowie den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.04.2009 gestützt. Aus diesen Vorschriften folgt nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht, dass für den Kläger im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte gegeben ist.
Nach § 2 BUKG VwV liegt ein Umzug aus Anlass einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 BUKG nur vor, wenn der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort steht, d.h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Aus dieser Verwaltungsvorschrift folgt lediglich, dass bei der Wahl der neuen Wohnung innerhalb des Einzugsgebietes eine weitere Prüfung entfällt.
Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.04.2009 wird bei einem Umzug in eine Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes Umzugskostenvergütung gewährt, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit der Dienststätte besteht, durch die neue Wohnsitznahme die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und die neue Wohnung näher an der neuen Dienststätte liegt als die bisherige und die Abwesenheit von der Wohnung wegen günstigerer Verkehrsanbindungen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wesentlich kürzer wird. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Dienststätte kann nach dem Erlass unterstellt werden, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach den allgemein trennungsgeldlichen Regeln (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Trennungsgeldverordnung - TGV) noch zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist danach in der Regel jedoch nicht zuzumuten, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
Zunächst handelt es sich bei dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen um norminterpretierende Richtlinien, die lediglich die Meinung der Veraltung zur Auslegung von Rechtsbegriffen und daher eine Rechtsauffassung darstellen, an die das jeweils erkennende Gericht wegen des Fehlens der Rechtsnormqualität dieser Richtlinien nicht gebunden ist.
Es erscheint auch nicht unbedenklich, das Bundesumzugskostengesetz als formelles Gesetz und damit höherrangige Norm anhand einer Verordnung auszulegen. Auch regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nur, ab welcher Abwesenheit von der Wohnung oder Fahrzeit eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zumutbar ist. Sie füllt damit den unbestimmten Rechtsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV aus, der den Anspruch auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben regelt. Mit der Bestimmung der Fahrzeit wird aber auch trennungsgeldrechtlich nur eine Untergrenze gezogen. Bei kürzerer Fahrzeit wird kein Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben gewährt. Dasselbe gilt aber auch, wenn der Bedienstete an seinen Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das nicht zuzumuten ist. Eine starre zeitliche Grenze für die Gewährung von Umzugskostenvergütung zu ziehen, erscheint auch vor dem Hintergrund der aufgeführten Rechtsprechung, die eine jeweilige Einzelfallentscheidung fordert, jedenfalls bedenklich.
Vgl. zu diesem Gedanken auch: VG Halle, Urteil vom 24.02.2010 - 5 A 330/08 - juris Rn 37.
Die Abgrenzung, ob eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte vorliegt, muss anhand der aufklärbaren objektiven Umstände erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem neuen Wohnort und die Fahrzeit für den Weg zum Dienst. Als Indizien kommen auch weitere Umstände in Betracht, wie der Bezug von bereits vor der Versetzung erworbenen Wohneigentums oder Wohnungsnot am Dienstort. Dabei ist durchaus in den Blick zu nehmen, ob ein rational denkender Beamter, der an einen bestimmten Dienstort versetzt wird, eine entsprechende Wohnortwahl treffen würde. Keinem der Gesichtspunkte kann allein ausschlaggebendes Gewicht beikommen. So kann eine kurze Strecke bis zur Dienststelle gleichwohl private Motive nicht ausschließen, wenn sich weder die Strecke noch die Fahrzeit verkürzen. Eine längere Strecke kann durch bessere Verkehrsverhältnisse und eine Verkürzung der Fahrzeit ausgeglichen werden. Auch wenn sich durch den Umzug die Strecke erheblich verkürzt, kann sie trotzdem noch so lange sein und so viel Zeit erfordern, dass private Motive für die Wahl des Wohnortes ausschlaggebend gewesen sein müssen.
Diesem Verständnis steht der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen und die Verwaltungspraxis der Beklagten insoweit nicht entgegen, als aus ihm lediglich folgt, dass bei einer benötigten Zeit von unter drei Stunden für das Zurücklegen der Strecken zwischen Wohnung und Dienststätte angenommen werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte nicht und damit ein räumlicher Zusammenhang mit der Dienststätte vorliegen.
Aus dem Erlass folgt indessen keine Aussage dahingehend, dass bei einer Dauer von über drei Stunden ein räumlicher Zusammenhang ausgeschlossen wäre. Er trifft lediglich die Aussage, dass bei einer Dauer von unter drei Stunden ein räumlicher Zusammenhang ohne weitere Prüfung des jeweiligen Einzelfalls unterstellt werden kann und führt überdies aus, dass eine Dauer von über drei Stunden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel „in der Regel“ nicht zumutbar sei.
Das Gericht geht im Falle des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte durch die Wohnortwahl in R. nicht vorliegt. Die Wohnung liegt im räumlichen Zusammenhang mit der Dienststätte in Y., auch wenn sie nicht im Einzugsgebiet von Y. liegt und auch wenn man die angenommene Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt.
Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger dargelegt hat, dass die Wahl seiner Wohnung maßgeblich davon geprägt war, dass er bei Benutzung seines Pkw 35 km fahren müsse und dafür unter 30 Minuten brauche. Eine Fahrtdauer von 30 Minuten mit dem Pkw führt nicht zur Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte, sondern stellt vielmehr eine übliche Anfahrtszeit zur Dienststätte in Ballungsgebieten und Großstädten dar.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach der Berechnung der Beklagten mit dem öffentlichen Nahverkehr über drei Stunden brauche.
Zum einen sieht das Gericht keinen Grund, allein auf die Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr abzustellen. Die Anreisezeit mit dem öffentlichen Nahverkehr ist einer von mehreren Gesichtspunkten, der zu berücksichtigen ist, um zu ermitteln, ob ein räumlicher Zusammenhang zur Dienststätte gegeben ist. Eine besonders günstige Anbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln kann zu einem räumlichen Zusammenhang führen, ebenso wie eine besonders günstige Anbindung mit dem Pkw einen räumlichen Zusammenhang begründen kann. Das Argument der Beklagten, der Kläger müsse auch in der Lage sein, ohne Pkw seinen Dienstort zu erreichen, erschließt sich dem Gericht nicht. Für den Fall, dass der Kläger so erkrankt sein sollte, dass er kein Pkw mehr bedienen kann, wird er in der Regel auch zu erkrankt sein, um Dienst zu tun oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Soweit etwa eine Reparatur des Pkw ansteht, kann es dabei zu einzelnen, zeitlich begrenzten Zeiträumen kommen, in denen der Kläger mit dem öffentlichen Nahverkehr anreisen muss. Unerwartete Ausfälle, ungewöhnliche hohe Verspätungen und auch über lange Zeiträume andauernde Beschränkungen der üblichen Anreise sind jedoch auch oder gerade bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere im Großraum Y., hinzunehmen. In ihrer Häufigkeit übersteigt das Auftreten einer längeren Reisedauer bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in der Regel diejenige einer längeren Reisedauer mit dem Pkw. Für die in der Praxis häufig auftretenden Fälle von Streckensperrungen, Bauarbeiten und Umleitungen steigen auch Benutzer der öffentlichen Verkehrsmittel auf den Pkw um, genauso wie regelmäßige Nutzer des Pkw im Falle einer Reparatur auf den öffentlichen Nahverkehr umsteigen.
Zum anderen ist, auch bei Berücksichtigung der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, keine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte anzunehmen. Gegen die Berechnung der Beklagten spricht, dass sie der Rechnung zugrunde legt, dass der Kläger zu Fuß oder mit dem Bus zum nächstgelegenen Bahnhof gelangen würde. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum nicht die Anreise zum nächstgelegenen Bahnhof mittels eines Fahrrads, E-Rollers oder Pkws angenommen werden kann. Dies ist üblicherweise eine Möglichkeit, einen Bahnhof zu erreichen. Dies zugrunde gelegt, verkürzt sich die Anreisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich. Die Gesamtzeit liegt dann sogar insgesamt unter den von der Beklagten als Maßstab herangezogenen Gesamtdauer von drei Stunden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6.199,90 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.