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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.03.2026 – 23 L 345/26

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0323.23L345.26.00

Gründe

Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Beförderungsentscheidung - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu untersagen, die Stelle eines Stabsoffiziers/in im Bereich der X. der Bundeswehr in 00000 W. mit einem oder einer Mittbewerber*in zu besetzen,

hat keinen Erfolg.

Zunächst bedarf der Antrag der Auslegung. Soweit es dem Antragsteller um die Besetzung eines konkreten Dienstpostens - und hieraus folgend das Freihalten einer entsprechenden Stelle - geht, so ist er Rechtsweg zum angerufenen Verwaltungsgericht nicht eröffnet. Insoweit wäre das Truppendienstgericht zur Entscheidung berufen, §§ 1, 3, 12, 17 Abs. 2 WBO und der Antragsteller wäre gehalten, sein Begehren dort geltend zu machen.

Da der Antragsteller sein Antragsbegehren trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht konkretisiert hat, legt das Gericht seinen Antrag, der im Betreff mit „Bewerbungsverfahren für Einstellung (in) die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“ bezeichnet ist, rechtsschutzintensiv in der Weise aus, dass er eine Einstellung in die Laufbahn der Offiziere der Reserve mit zunächst vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad gemäß § 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 SLV begehrt.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere der Reserve mit zunächst vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad glaubhaft gemacht.

Weder hat der Antragsteller dargelegt, dass ihm - losgelöst von einem bestimmten Dienstposten - wesentliche Nachteile drohen, noch hat er dargetan, dass die Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Soweit es dem Antragsteller um seinen Anspruch in Bezug auf die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens eines Stabsoffiziers im Bereich der X. der Bundeswehr in W. geht, über den - wie dargelegt - das Truppendienstgericht zu entscheiden hätte, ließe sich hieraus ebenfalls kein Anordnungsgrund ableiten, denn dieser Dienstposten ist nach den Angaben der Antragsgegnerin inzwischen besetzt.

Auch ein Anordnungsanspruch auf Einstellung in die Laufbahn der Offiziere der Reserve mit zunächst vorläufig verliehenem höheren Dienstgrad ist nicht glaubhaft gemacht.

So hat der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht, dass er einen Anspruch auf Einstellung in die Dienste der Antragsgegnerin hat. Der Antragsteller kann insoweit lediglich eine fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung in die begehrte Laufbahn der Offiziere der Reserve bestünde hingegen selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nach § 58a Soldatengesetz in Verbindung mit § 5 Reservistengesetz und § 37 Soldatengesetz nicht.

Der Antragsteller hat namentlich nicht dargelegt, dass die zu seinen Lasten ergangene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Einstellung in die Laufbahn der Offiziere der Reserve seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin in das Auswahlverfahren alle Bewerber einbezogen, die die in der Stellenausschreibung genannten zwingenden Qualifikationserfordernisse erfüllen. Hierzu gehört auch der Antragsteller.

Mit Blick auf die vom angerufenen Verwaltungsgericht allein zu prüfende Einstellung des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere der Reserve begegnet es vor dem Hintergrund des der Antragsgegnerin zukommenden Organisations- und Auswahlermessens keinen rechtlichen Bedenken, dass sie alsdann auf den ebenfalls von ihr ermittelten Basiseignungsindex abgestellt hat.

Der Basiseignungsindex für die Auswahl von Bewerbern für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere wird nach Ziffer 101 der Allgemeinen Regelung C1-1335/0-5000 „fachlich-methodische Bestimmungen für die Eignungsfeststellung - Auswahlverfahren für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere“ aus in der Verwaltungsvorschrift näher konkretisierten Kriterien entwickelt. Dass die ermittelten Parameter „Leistungsmotivation“, „Berufsbezogenheit“, „Gewissenhaftigkeit“, „Soziale Kompetenz“, „Bewältigungsverhalten“, „Persönlichkeits- und Verhaltensstabilität“, „Kognitive Leistungsfähigkeit“, „Sprachkompetenz“, „Planungsverhalten“, „Führungskompetenz“, „Urteilsfähigkeit“ und „Körperliche Leistungsfähigkeit“ grundsätzlich taugliche Kriterien für die Bewertung der Eignung eines Bewerbers für die angestrebte Laufbahn sind, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ernsthaft zweifelhaft.

Auch stellte die konkrete Bewertung der genannten Parameter einen der Antragsgegnerin vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, der grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist.

Ausgehend davon, dass dem Antragsteller zwei Bewerber, die ebenfalls alle zwingenden Anforderungen erfüllt haben, mit besserem Basiseignungsindex vorgehen, stellt sich die zu seinen Lasten ergangene Auswahlentscheidung nicht als fehlerhaft dar.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem halben Auffangstreitwert, vgl. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung hat das Gericht abgesehen, weil die begehrte Einstellung nicht lediglich vorläufiger Natur ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.