Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 24.03.2026 – 20 L 55/26

ECLI:DE:VGK:2026:0324.20L55.26.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.11.2025 - 20 K 190/26 - wird hinsichtlich der Ziffer 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 12.01.2026 gestellte sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.11.2025 - 20 K 190/26 - hinsichtlich der Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3. anzuordnen,

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über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 18.03.2026 die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet, hat Erfolg.

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Der Antrag ist hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung in Ziffer 1. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und bezüglich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Er ist zudem begründet.

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I. Hinsichtlich der Ziffer 1. wurde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Ziffer 2) zwar formell rechtmäßig angeordnet. Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung geht jedoch zulasten des Antragsgegners aus.

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1. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung insbesondere ausreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er hat erkennen lassen, dass er in diesem Fall wegen erheblicher vom Antragsteller ausgehender Gefahren für Leib und Leben eine besondere Dringlichkeit sieht, so dass deutlich wird, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Dass sich die Begründung teilweise mit der Begründung des Führverbots der gefährlichen Gegenstände selbst deckt, ist nicht zu beanstanden. Dies ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie dieser - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die Begründungsanforderungen sind hier abgesenkt.

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OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, juris Rn. 2 und Beschluss vom 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m.w.N.

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2. Das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Verfügung in Ziffer 1., mit der ihm das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten und Tierabwehrsprays im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums E. für den Zeitraum von einem Jahr untersagt wird, überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Maßnahme als rechtswidrig. Sie kann weder auf den vom Antragsgegner herangezogenen § 8 Abs. 1 PolG NRW noch auf andere Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden.

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Es bedarf insoweit keiner Entscheidung darüber, ob die Verfügung, soweit sie das Verbot des Mitführens von Messern aller Art betrifft, bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen rechtswidrig ist, weil sie - wovon das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit beachtlicher Argumentation ausgeht - wegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Var. 1 GG nicht auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW ergehen durfte und § 41 Abs. 1 WaffG insoweit als alternative Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht kommt, weil die von dem Verbot umfassten sog. Alltagsmesser nicht als Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG zu qualifizieren sind.

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Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris Rn. 49 ff.; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris Rn. 11 ff.

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Auch kann offenbleiben, ob die Verpflichtung des parlamentarischen Gesetzgebers, die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (sog. Wesentlichkeitslehre), die Anwendung der polizeilichen Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW in Bezug auf das Führverbot allgemein sperrt, wofür insbesondere die Dauer der Maßnahme ohne prozedurale Sicherungsmechanismen spricht.

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So VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris Rn. 165 ff.; Bartsch, NVwZ 2025, 1551 f.; mit im Eilverfahren zurückgestellten Bedenken auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.09.2025 - 17 L 1155/25 -, juris Rn. 27; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris Rn. 21.

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Denn das angegriffene Führverbot erweist sich - insgesamt - jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 PolG NRW nicht vorliegen (dazu a.). In Bezug auf das Führverbot von Armbrüsten, die unter die Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG fallen, kann die Anordnung zudem nicht auf § 41 Abs. 1 WaffG gestützt werden (dazu b.).

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a. Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

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Eine solche Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris, Rn. 90 m.w.N.

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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum des Einzelnen sowie die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind.

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Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris Rn. 30 f. m.w.N.

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Die Prognose, von einer Person drohe im Umgang mit den von der streitgegenständlichen Verbotsverfügung erfassten gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, setzt im Regelfall und vorbehaltlich von mit erheblichem Gefährdungspotenzial auftretenden „Ersttätern“ voraus, dass die betreffende Person den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen wiederholt gegenüber Polizeibeamten, Dritten oder sich selbst eingesetzt, angedroht oder Waffen und gefährliche Gegenstände bei der Begehung von Straftaten oder bei zu erwartenden polizeilichen Maßnahmen wiederholt mitgeführt hat. Wie oft der Störer bereits in der Vergangenheit aufgefallen sein muss, um von einer konkreten (Wiederholungs-)Gefahr in dem vorstehenden Sinn ausgehen zu können, ist eine Frage des Einzelfalls und bemisst sich insbesondere nach der hierbei zu Tage getretenen Aggressivität bzw. dem Ausmaß der eingetretenen Gefährdung oder Schädigung der polizeilich geschützten Rechtsgüter. Zugleich ist die Aussagekraft des vergangenen Verhaltens für das zu prognostizierende zukünftige Handeln abhängig davon, wie aktuell dieses noch ist bzw. ob bereits ein nicht nur unerheblicher Zeitraum ohne weitere polizeiliche Auffälligkeiten verstrichen ist. Allein die Einstellung von gegen den Betroffenen geführten Ermittlungs- und Strafverfahren steht deren Berücksichtigung für die Gefahrenprognose nicht entgegen, wenn ein Restverdacht gegen den ehemals Beschuldigten verblieben ist.

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OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris Rn. 18 unter Verweis auf die Vorinstanz VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2025 - 18 L 1480/25 -, juris Rn. 91 f., 97 ff.; so auch der im Bescheid zugrunde gelegte Maßstab.

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Nach diesen Maßstäben erweist sich die von dem Antragsgegner angestellte Gefahrprognose auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse als voraussichtlich nicht tragfähig. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass bei dem Antragsteller mangels anderweitiger Erkenntnisse von einem Ersttäter auszugehen ist, der bis zu dem Anlassgeschehen weder mit Aggressionsdelikten unter Einsatz gefährlicher Gegenstände noch in sonstiger Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund wäre es nach den genannten Maßstäben erforderlich, dass er im Rahmen des Anlassgeschehens im Mai 2025 mit erheblichem Gefährdungspotential aufgetreten ist. Da im Regelfall die wiederholte polizeiliche Auffälligkeit mit gefährlichen Gegenständen gefordert wird, ist dies nur anzunehmen, wenn der Antragsteller eine Aggressivität gezeigt hat bzw. durch sein Verhalten eine Gefährdung eingetreten ist, die gegenüber anderen Fällen des Einsatzes gefährlicher Gegenstände ein besonders gesteigertes Maß aufweist. Hierfür sieht das Gericht bei summarischer Prüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte.

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Zwar ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass der Einsatz des Messers hier im Rahmen einer alltäglichen Situation erfolgte, die in keiner Weise Anlass dazu gegeben hätte, ein Messer zu verwenden, worin eine mangelnde Beherrschtheit und Fähigkeit des Antragstellers zu angemessener Konfliktlösung zum Ausdruck gekommen ist. Auch soll der Antragsteller gegenüber den zum Einsatzort gerufenen Polizeivollzugsbeamten ein aggressives Auftreten gezeigt haben.

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Gegen ein besonderes Gefährdungspotential spricht jedoch zunächst, dass es sich bei dem von dem Antragsteller eingesetzten Messer um ein Schweizer Taschenmesser mit einer sehr geringen Klingenlänge von nur 4 cm handelte. Hinzukommt, dass ein Versuch des Antragstellers, die andere Person mit dem Messer zu verletzen, nicht erkennbar ist, so dass die Rechtsgüter Leib und Leben nicht willentlich konkret gefährdet wurden. Der Antragsteller soll keine Stichbewegungen ausgeführt haben, sondern das Messer nach Aussage des Geschädigten nur bedrohlich in der Hand gehalten und auf ihn zugekommen sein. Anders als der Antragsgegner annimmt, steht ferner auch nicht fest und erscheint vielmehr unwahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenüber dem Geschädigten eine explizite Tötungsandrohung mit den Worten „Ich steche dich ab“ geäußert hat. Dies bestreitet der Antragsteller ausdrücklich. Sein Prozessbevollmächtigter hat zudem versichert, dass er mangels entsprechender deutscher Sprachkenntnisse zu dieser Äußerung sprachlich gar nicht in der Lage sei. Dies erscheint insbesondere deshalb glaubhaft, weil sich aus keiner der förmlichen Zeugenaussagen der bei dem Geschehen anwesenden Personen im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Derartiges geäußert habe. Selbst der Geschädigte behauptet dies im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nicht. Die Äußerung „Ich steche dich ab“, die der Antragsgegner seiner Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde legt, entstammt lediglich dem Polizeibericht von dem Einsatz unter der Überschrift „Angaben Geschädigter“. Insgesamt liegt dem Geschehen ein Konflikt zugrunde, zu dem die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO festhielt, es handele sich um eine Angelegenheit, die nur die unmittelbar Beteiligten betreffe; die Eskalation hätte durch umsichtigeres Verhalten aller Beteiligter - das heißt auch des Geschädigten, der den Antragsteller mit einem Hochdruckreiniger besprühte - verhindert werden können. Dass sich in dem Fahrzeug des Antragstellers im Seitenfach der Fahrertür ein weiteres Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm und ein Korkenzieher befanden, führt schließlich zu keinem anderen Ergebnis, da es sich insoweit um Alltagsgegenstände handelt, für deren rechtswidrige Verwendungsabsicht keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

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b. Soweit sich die Verbotsverfügung unter dem Oberbegriff der gefährlichen Sportgeräte auch auf Armbrüste bezieht, kann diese zudem nicht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt werden. Zwar ist insoweit ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich zulässig,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 B 579/25 -, juris Rn. 18; dem folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2025 - 18 K 4465/25 -, juris Rn. 196,

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und Armbrüste sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 als Waffen im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren, deren Erwerb und Besitz nach § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 1.8 erlaubnisfrei ist.

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Jedoch dürften auch die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht vorliegen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, worunter das hier verbotene „Führen“ dieser Waffen fällt, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Nr. 2 ermöglicht die Anordnung eines Besitzverbots, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz nicht besitzt.

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Die Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller Besitzer erlaubnisfreier Waffen ist bzw. solche künftig erwerben will. Zwar genügt es für die Annahme der Erwerbswilligkeit bereits, wenn bei dem Betreffenden die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, er werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rn. 117; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris Rn. 39.

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Für eine solche begründete Besorgnis ist nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen jedoch nichts Konkretes ersichtlich. Weder ist ein besondere Waffenaffinität des Antragstellers noch die Zugehörigkeit zu einer waffenaffinen Gruppierung vorgetragen oder sonst erkennbar. Vor dem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG anzusehen ist.

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Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG liegen voraussichtlich nicht vor, da die Untersagung weder zur Umgangskontrolle noch zur Gefahrverhütung geboten erscheint. Eine Gefahr in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ohne Untersagung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zustand eintreten würde, der eine konkrete Gefahr für die Sicherheit - also die Rechtsgüter, die als öffentliche Sicherheit herkömmlich das Gefahrenabwehrrecht prägen - darstellen würde. Die Gefahr selbst muss nicht schon konkret sein; es muss sich wegen der im Gesetz genannten Gebotenheit der Untersagung aber um eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit handeln.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 31 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.12.2024 - 24 B 23.1800 -, juris Rn. 21.

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Da ein Waffenverbot nach der amtlichen Überschrift des § 41 WaffG nur „für den Einzelfall“ angeordnet werden soll und um eine Abgrenzung zwischen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG zu gewährleisen, kann nicht jede Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG eine Gefahr i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 WaffG begründen.

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Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16.12.2024 - 24 B 23.1800 -, juris Rn. 23 f.

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Vielmehr ist ein Verbot erlaubnisfreier Waffen zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit nach dieser Vorschrift nur dann "geboten", wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 34.

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Diese gesteigerten Anforderungen dürfte der Antragsteller nach dem oben zu § 8 Abs. 1 PolG NRW Gesagten nicht erfüllen. Aus den Gründen, aus denen ein Auftreten des Antragstellers mit erheblichem Gefährdungspotential verneint wurde, kann hier auch der Schluss auf eine rohe und gewalttätige Gesinnung bzw. ein begründeter Hang zu Straftaten allein aufgrund des Vorfalls vom 31.05.2025 (noch) nicht angenommen werden.

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II. Da die Grundverfügung in Ziffer 1. rechtswidrig sein dürfte, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- Euro in Ziffer 3. anzuordnen. Auch insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse, denn an der Durchsetzung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein Vollziehungsinteresse.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts. Die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheids erhöht den Streitwert nicht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

48

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.