Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 25.03.2026 – 23 K 1153/25

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0325.23K1153.25.00

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Mit Urteil vom 1. Februar 2024 - 251 OWI 43/23 (560 Js 2333/23) - verurteilte ihn das Amtsgericht U. wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR.

Hieran anknüpfend ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2025 - zugestellt am 17. Januar 2025 - die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Zugleich teilte er mit, dass sich hierdurch die Probezeit um zwei Jahre verlängere.

Am 14. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (23 L 341/25). Den Antrag im Verfahren 23 L 341/25 lehnte das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Februar 2025 ab.

Während des Klageverfahrens nahm der Kläger fristgerecht an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teil und legte hierüber eine Teilnahmebescheinigung der M. Fahrschule GmbH & Co. KG D. vom 10. April 2025 vor.

Daraufhin erklärte der Kläger hinsichtlich der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Weiter macht er geltend, das Verfahren habe sich gleichwohl nicht ganz in der Hauptsache erledigt. Denn er wende sich weiterhin gegen die Verlängerung der Probezeit, die die Beklagte zugleich verfügt habe. Insoweit sei keine Erledigung eingetreten.

Der Kläger beantragt,

die Verlängerung der Probezeit aufzuheben.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, der Rechtsstreit sei insgesamt in der Hauptsache erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 23 L 341/25 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufhebung der Verlängerung der Probezeit begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger ist insoweit durch die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Januar 2025 nicht beschwert (§ 42 Abs 2 VwGO). Denn die Verlängerung der Probezeit ist nicht Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung des Beklagten. Die Verlängerung der Probezeit ist eine gesetzlich eintretende Folge der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. § 2a Abs. 2a StVG bestimmt ausdrücklich, dass sich die Probezeit um zwei Jahr verlängert, wenn - wie vorliegend - die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Verlängerung der Probezeit tritt damit unmittelbar von Gesetzes wegen ein und bedarf keiner behördlichen Umsetzung in einem Bescheid.

Dementsprechend hat der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2025 auch nicht die Verlängerung der Probezeit verfügt, sondern lediglich auf diese gesetzliche Folge hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigen Teils des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Januar 2025 rechtmäßig war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2025 im Verfahren 23 L 341/25 verwiesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.