Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.03.2026 – 23 K 255/26
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0325.23K255.26.00
Tatbestand
Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Majors im Dienst der Beklagten. Mit Personalverfügung vom 26. Februar 2025 versetzte ihn die Beklagte unter Zusage der Umzugskostenvergütung von A. nach J.. Die Versetzung erfolgte zum 1. Oktober 2025; der Versetzung ging eine Kommandierung nach J. vom 18. August bis 30. September 2025 voraus.
Im Einzugsbereich des bisherigen Standortes bewohnte der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus. Am neuen Standort mietete er eine möblierte Wohnung an. Der Umzug erfolgte am 13. und 14. August 2025. Unter dem 18. September 2025 setzte die Beklagte auf der Grundlage eines Gutachtens der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die ortsübliche Vergleichsmiete für das Einfamilienhaus des Klägers auf 2.215,00 EUR fest.
Am 19. September 2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Mietentschädigung nach § 15 AUV. In dem Antrag gab er unter anderem an, die bisherige Wohnung werde nicht weiter genutzt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, Mietentschädigung könne nur für eine leere und nicht genutzte Wohnung gewährt werden. Dabei liege eine - der Gewährung von Mietentschädigung entgegenstehende - Nutzung schon dann vor, wenn in der bisherigen Wohnung lediglich Möbel und/oder Gegenstände gelagert würden. Nach dem Inserat der Wohnungsfürsorge des BwDLZ H. und nach der Objektbeschreibung des vom Kläger beauftragten Maklers sei das Haus des Klägers mit einer hochwertigen Einbauküche einschließlich aller erforderlichen Elektrogeräte ausgestattet. Zudem solle das Haus möbliert vermietet werden. Vor diesem Hintergrund liege eine anderweitige Nutzung vor. Darüber hinaus werde das Haus nicht für die ganze Zeit der Auslandsverwendung (voraussichtliches Verwendungsende am 31. März 2028), sondern nur bis zum 22. August 2027 angeboten.
Hiergegen legte der Kläger am 17. Oktober 2025 Beschwerde ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten nutze er das Haus nicht anderweitig. Vielmehr werde es als möblierte Wohnung zur Vermietung angeboten. Die Vermietungsdauer hänge damit zusammen, dass seine Familie nach der aktuellen Planung im Herbst 2027 wieder nach Deutschland zurückkehre, damit seine Ehefrau wieder ihrer Arbeit nachgehen und ihre Tochter in Deutschland eingeschult werden könne. Das sei jedoch noch nicht abschließend entschieden.
Mit Beschwerdebescheid vom 15. Dezember 2025 - zugestellt am 17. Dezember 2025 - wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 6 AUV bestehe nicht. Aus Nr. 15.1.4 der Erläuterungen des Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass eine Mietentschädigung nicht gezahlt werden dürfe, wenn die Wohnung anderweitig genutzt werde. Dies ergebe sich zudem aus § 8 Abs. 4 BUKG. Eine anderweitige Nutzung liege schon dann vor, wenn in der Wohnung Gegenstände gelagert werden. Dabei komme es nach der Rechtsprechung nicht auf die Art und den Umfang der Nutzung an. Jede Form der anderweitigen Nutzung schließe die Gewährung von Mietentschädigung aus. Das Belassen von Möbeln in der Wohnung stelle eine anderweitige Nutzung dar. Der Dienstherr übernehme nach Zusage der Umzugskostenvergütung die Kosten des Transports des vollständigen Umzugsgutes; zudem könnten die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut übernommen werden. Schon die geringe Menge des für den Kläger nach Frankreich transportierten Umzugsgutes lasse erkennen, dass der Großteil des Mobiliars in der alten Wohnung zurückgelassen worden sei. Auch nach der Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 4. August 2005 - 1 A 2946/03 -) könne Mietentschädigung nur für eine leere Wohnung gezahlt werden. Hinsichtlich der Dauer der beabsichtigten Vermietung stimme sie dem Kläger jedoch zu, dass ein Rückumzug der Familie vor Ende der Auslandsverwendung dem Anspruch aus § 15 AUV nicht entgegenstehe.
Am 13. Januar 2026 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seiner Beschwerde und macht ergänzend geltend, eine möblierte Wohnung zur Vermietung anzubieten stelle keine anderweitige Nutzung der Wohnung dar. Dies unterscheide sich eklatant von den Fällen, in denen Mobiliar zum Zweck der Zwischenlagerung zurückgelassen werde. Es gebe auch keinen Zweifel an der bestehenden Vermietungsabsicht. Der angepeilte Mietpreis von 1.500,00 EUR zuzüglich 500,00 EUR für das Mobiliar liege sogar unter der festgesetzten Kaltmiete von 2.215,00 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2025 und des Beschwerdebescheides vom 15. Dezember 2025 zu verpflichten, Mietentschädigung in Höhe von 2.215,00 EUR monatlich für bis zu einem Jahr zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, eine Teil- oder Vollmöblierung der Wohnung führe generell zum Ausschluss des Anspruchs auf Mietentschädigung. Es solle gerade keine Einzelfallbetrachtung dahingehend geben, ob je nach Vermietungsregion und potentiellen Mietern eine Möblierung zu einer besseren oder schlechteren Vermietbarkeit führe und damit unschädlich für die Mietentschädigung sei. Durch die gesetzliche Regelung, wonach Umzugsgut transportiert oder eingelagert werden könne und Mietentschädigung nur für eine leere Wohnung gezahlt werde, sei eine eindeutige und für alle Soldaten gleiche Regelung getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Mietentschädigung für seine bisherige Wohnung im Inland, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 15 Abs. 1 und 6 AUV i.V.m. § 8 BUKG. Danach besteht ein Anspruch auf Mietentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus dann, wenn aufgrund eines Auslandsumzugs für die Wohnung am neuen Dienstort schon Miete gezahlt werden muss und eine Vermietung der (bisherigen) Wohnung im eigenen Haus noch nicht möglich ist. Dabei ist die Dauer der Zahlung von Mietentschädigung auf maximal ein Jahr seit Beginn der dienstlichen Maßnahme begrenzt.
Diese Voraussetzungen sind dem Grunde nach gegeben. Der Kläger ist mit Personalverfügung vom 26. Februar 2025 von A. nach J. versetzt worden. Er hat seit dem Umzug Mietkosten am neuen Standort und wohnte zuvor in einer Wohnung im eigenen Haus, die - jedenfalls mit Beginn der Auslandsverwendung - noch nicht vermietet war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Mietentschädigung auch nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss kann sich dabei unter zwei Gesichtspunkten ergeben. Zum einen setzt § 8 Abs. 4 BUKG den allgemeinen Grundsatz, dass ein Anspruch auf Mietentschädigung ausgeschlossen ist, wenn die bisherige Wohnung weiterhin genutzt wird, normativ um. Zum andern ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn eine Vermietung aufgrund von Umständen unterbleibt oder unmöglich ist, die in der Sphäre des Soldaten liegen.
Derartige Ausschlussgründe liegen nicht vor.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unabhängig von Art und Umfang jede anderweitige Nutzung der bisherigen Wohnung durch den Soldaten einen Anspruch auf Mietentschädigung ausschließt. Dabei ist auch unerheblich, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Maßgeblich ist alleine, ob die Wohnung für einen potentiellen Mieter frei ist.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. April 2003 - 27 K 10571/00 - und OVG NRW, Urteil vom 4. August 2005 - 1 A 2946/03 -, juris, Rn. 30.
Indem der Kläger in seiner bisherigen Wohnung Mobiliar zurückgelassen hat, übt er keine einer Vermietung entgegenstehende Nutzung der bisherigen Wohnung aus. Denn dieses Mobiliar hat er nicht etwa in der Wohnung gelagert, sondern der Kläger beabsichtigt, die bisherige Wohnung als möblierte Wohnung zu vermieten. Damit stehen die in der Wohnung noch vorhandenen Möbel auch einem sofortigen Bezug der Wohnung durch neue Mieter nicht entgegen. Im Gegenteil ist es bei einem - vom Kläger angestrebten - Mietvertrag über eine möblierte Wohnung Voraussetzung für eine vertragsgemäße Überlassung der Wohnung, dass die Möbel vorhanden sind.
Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 15 AUV und § 8 BUKG setzen nicht voraus, dass die Wohnung leer ist und unmöbliert angeboten wird. Vielmehr muss die Wohnung sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie jederzeit vermietbar und bezugsfertig ist. Dies schließt die Vermietung als möblierte Wohnung nicht grundsätzlich aus.
Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Auffassung vertritt, aufgrund der Regelungen über die Erstattung des Transports von Umzugsgut und der Einlagerung von Umzugsgut müsse der Soldat in jedem Fall eine leere Wohnung zur Vermietung anbieten, lässt sich dies nicht aus § 15 AUV und § 8 BUKG herleiten. Etwaige Verwaltungsvorschriften, in denen von einer „leeren Wohnung“ die Rede ist, sind als reines Innenrecht im gerichtlichen Verfahren nicht bindend.
Auch andere Umstände, die in der Sphäre des Soldaten liegen und die nicht durch die dienstliche Maßnahme verursacht sind, stehen einer zeitnahen Vermietung der bisherigen Wohnung des Klägers nicht entgegen. Insbesondere hat der Kläger sich nachweislich und fortwährend um die Vermietung seines Hauses bemüht.
Vgl. zu diesem Erfordernis Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: November 2025, § 8 BUKG, Rn. 32.
Zu berücksichtigen ist hier, dass § 15 AUV hinsichtlich der Art der Vermietung „neutral“ ist. Bei der Gewährung von Mietentschädigung soll der Dienstherr auch nicht bewerten (müssen), ob die eine oder andere Form der Vermietung erfolgversprechender erscheint. Vielmehr ist der Anspruch auf Mietentschädigung nur dann ausgeschlossen, wenn der Soldat durch eigene Entscheidungen die Vermietbarkeit der Wohnung quasi ausschließt.
Gemessen hieran hat der Kläger die Vermietung der Wohnung nicht durch eigene Handlungen erschwert oder vereitelt.
Der Kläger hat seine Wohnung sowohl bei der Wohnungsfürsorge des BwDLZ H. inseriert als auch einen Makler mit der Vermietung beauftragt. Er hat das Vermietungsangebot auch nicht so gestaltet, dass es nur der Form halber besteht, tatsächlich jedoch eine Vermietung ausschließt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geforderten Miete. Die angebotene Gesamtmiete (Wohnung plus Mobiliar) in Höhe von 2.000,00 EUR liegt noch unterhalb der von der Beklagten ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete (2.215,00 EUR). Auch ist die Entscheidung des Klägers, das Haus möbliert zu vermieten, nicht dahingehend zu bewerten, dass damit eine Vermietung wesentlich erschwert oder sogar ausgeschlossen wird.
Gerade bei der Miete auf Zeit gehört die Vermietung möblierter Wohnungen zu den etablierten Formen der Vermarktung von Wohnungen.
Vgl. etwa „Möbliertes Wohnen: Vom Nischenmarkt zum Trendthema“ https://www.vdpresearch.de/vom-nischenmarkt-zum-trendthema/ , abgerufen am 20. März 2026.
Dies wird auch durch die Existenz einer Vielzahl von Plattformen, die speziell auf die Vermietung möblierter Wohnungen auf Zeit ausgerichtet sind, bestätigt.
Die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Mietentschädigung (monatlich 2.215,00 EUR) ergibt sich aus der gutachterlichen Feststellung der BImA.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
26.580,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.