Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 30.03.2026 – 10 K 3360/22

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0330.10K3360.22.00

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) wurde am 00.00.1966 in M. als eheliche Tochter einer schweizerischen Staatsangehörigen und eines deutschen Staatsangehörigen geboren. Sie war und ist nicht verheiratet und lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz. Die Kläger zu 2) bis 4) sind Kinder der Klägerin zu 1). Sie wurden im Jahr 1992 bzw. im Jahr 1990 bzw. im Jahr 2000 in M. geboren und leben ebenfalls seit ihrer Geburt in der Schweiz.

Im Jahr 2015 stellte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Sie brachte im Wesentlichen vor: Zum Zeitpunkt ihrer Geburt habe das Kind einer verheirateten Schweizer Mutter nicht das Schweizer Bürgerrecht erhalten. Man habe das Schweizer Bürgerrecht damals nur von einem Schweizer Vater erwerben können. Ab dem Jahr 1978 habe man die schweizerische Staatsangehörigkeit auch von der Mutter erwerben können. Im Folgenden hätten zuvor geborene Kinder noch nachträglich das Schweizer Bürgerrecht erhalten können. Damals sei es schwierig gewesen, als Ausländerin in der Schweiz einen Job bzw. eine Lehrstelle zu finden. Deshalb hätten ihre Eltern sie einbürgern lassen. Ihre Verbundenheit zu Deutschland sei jedoch sehr groß. Sie sei sehr oft in Deutschland unterwegs und wolle gerne später im Ruhestand in Deutschland einen zweiten Wohnsitz haben.

Die Klägerin zu 1) legte eine Bescheinigung des Regionalen Zivilstandsamts Luzern vom 20.05.2016 vor. Danach ergebe sich aus den im Familienregister der Stadt Luzern beurkundeten Angaben, dass sie am 16.01.1985 durch erleichterte Einbürgerung auf der Grundlage des Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BG) das Schweizer Bürgerrecht erworben habe. Die Klägerin zu 1) habe sich erleichtert einbürgern lassen können, weil ihre Mutter eine gebürtige Schweizerin sei.

Die Beklagte bat daraufhin u.a. um die Vorlage des Einbürgerungsantrags sowie um die Vorlage etwaiger von der Klägerin zu 1) unterschriebener Erklärungen. Diese antwortete, sie habe alle vorhandenen Unterlagen vorgelegt. Das Zivilstandsamt in Luzern könne ebenfalls nicht mehr finden. Die Einbürgerung sei von ihren Eltern vorgenommen worden. Sie selbst sei nach damaligem Recht noch nicht volljährig gewesen. Das Regionale Zivilstandsamt bestätigte, dass zur Einbürgerung der Klägerin zu 1) keine Akten im Archiv zu finden seien. Zudem seien im Archiv lediglich der rechtskräftige Entscheid einer erleichterten Einbürgerung und allfällige Korrespondenz abgelegt, während die Einbürgerungsgesuche ausschließlich beim Staatssekretariat für Migration bearbeitet und abgelegt würden. Deshalb könne man keine Auskunft erteilen, ob minderjährige Antragsteller das Gesuchsformular hätten unterschreiben müssen. Insoweit empfehle man, die Anfrage unmittelbar an das Staatssekretariat für Migration zu richten.

Am 08.12.2016 stellte die Beklagte der Klägerin zu 1) einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. In einem Vermerk vom gleichen Tag hielt sie fest, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 19, 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) sei nicht zu belegen. Es lägen keine Unterlagen zum Einbürgerungsantrag in der Schweiz vor, diverse Anfragen seien ohne Erfolg geblieben und eine Genehmigung eines deutschen Vormundschaftsgerichts liege ebenfalls nicht vor.

Im Jahr 2017 stellten die Kläger zu 2) bis 4) bei der Beklagten jeweils einen Antrag auf die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei beriefen sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von der Klägerin zu 1). Die Beklagte stellte ihnen am 22.01.2018 jeweils einen entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Mit Schreiben vom 27.01.2021 teilte die Beklagte den Klägern mit, es solle eine Rücknahme der Staatsangehörigkeitsausweise geprüft werden. Man sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Eine Rücknahme entspreche der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts, wenn man die Rechtswidrigkeit eines Staatsangehörigkeitsausweises erkannt habe.

Die Kläger brachten daraufhin im Wesentlichen vor: Es habe sich nicht um eine Einbürgerung im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um eine nachträgliche Korrektur des automatischen Erwerbs der schweizerischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einer Schweizer Mutter gehandelt. Leider hätten die Eltern der Klägerin zu 1), die damals das Gesuch gestellt hätten, darüber keine Unterlagen mehr. Der Antrag auf die Doppelbürgerschaft müsse aber bereits im Jahr 1984 gestellt worden sein. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zu 1) weder nach deutschem noch nach schweizerischem Recht mündig gewesen. Sie habe auch nie etwas unterschrieben. Zwar lebten sie in der Schweiz. Ihre Verbundenheit zu Deutschland sei aber sehr groß. Sie lebten direkt an der deutschen Grenze und verbrächten ihre Freizeit und ihre Ferien oft in Deutschland, wo der Großteil ihres Freundeskreises herkomme. Die Eltern der Klägerin zu 1) lebten im Landkreis W. und sie sei sehr oft dort, weil sie sie pflege. Zudem suche sie eine Liegenschaft zum Kauf, weil sie plane, für ihr Rentenleben nach Deutschland zu ziehen.

Mit vier Bescheiden vom 11.06.2021 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger keine deutschen Staatsangehörigen seien und nahm die vier Staatsangehörigkeitsausweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Staatsangehörigkeitsausweise seien rechtswidrig, weil die Kläger nicht bzw. nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Die Klägerin zu 1) habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31.12.1999 gültigen Fassung verloren, weil sie sich im Jahr 1985 in der Schweiz habe einbürgern lassen. Die Kläger zu 2) bis 4) hätten im Folgenden die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihr erwerben können.

Die Klägerin zu 1) habe auf ihren Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben. Zwar sei sie bei der Einbürgerung nach dem damaligen schweizerischen Recht noch unmündig gewesen, weil sie noch keine 21 Jahre alt gewesen sei. In diesem Fall habe das schweizerische Recht jedoch zusätzlich zu einem Einbürgerungsgesuch der gesetzlichen Vertreter vorgesehen, dass eine über 16 Jahre alte Person ihren eigenen Willen zu der Einbürgerung schriftlich zu erklären gehabt habe. Unabhängig davon, dass sich die Klägerin zu 1) an eine entsprechende Unterschrift nicht erinnere, sei diese zu unterstellen. Die Unterlagen zur Einbürgerung lägen zwar nicht mehr vor. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass man das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe. Die Mitwirkung der Klägerin zu 1) sei für eine erleichterte Einbürgerung zwingend erforderlich gewesen. Im Rahmen des § 25 RuStAG a.F. komme es im Übrigen allein auf die Volljährigkeit nach deutschem Recht an. Selbst wenn die Klägerin zu 1) bei der Antragstellung und bei der Abgabe der Erklärung auch nach dem damaligen deutschen Recht noch nicht volljährig gewesen sein sollte, müsse sie sich dieses eigenständige Handeln zurechnen lassen, da sie am Tag der Einbürgerung nach deutschem Recht volljährig gewesen sei.

Nach Abwägung aller Umstände sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweise höherrangig anzusehen als das private Interesse der Kläger an ihrem Bestand. Das öffentliche Interesse verlange grundsätzlich eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes. Nur derjenige, der tatsächlich ein deutscher Staatsangehöriger sei, dürfe einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten und diesen behalten. Es liege im öffentlichen Interesse, einen Missbrauch von Staatsangehörigkeitsausweisen auszuschließen, damit betroffene Personen nicht ungerechtfertigt als deutsche Staatsangehörige behandelt würden. Die Rücknahme entspreche der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts. Auch in der Vergangenheit habe man zu Unrecht ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweise regelmäßig zurückgenommen, weil das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts besonders wichtig sei. Dies gelte vor allem angesichts der weitreichenden Folgen, die der Besitz oder fehlende Besitz einer Staatsangehörigkeit nach sich ziehen könne. Dafür spreche auch der völkerrechtswidrige Eingriff in die Personalhoheit des jeweiligen Herkunftslandes, welches in der Regel ein Interesse daran habe, dass sie nicht jenseits der anerkannten Rechtsinstitute Staatsangehörige für sich reklamiere oder einen entsprechenden Rechtsschein dulde. Bei der Rücknahme müsse man einem berechtigten Vertrauen der betroffenen Personen hinreichend Rechnung tragen. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auf besonders gelagerte Ausnahmefälle begrenzt. Es sei nicht ersichtlich, dass das Interesse der Kläger am Bestand der Staatsangehörigkeitsausweise dem staatlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustands vorgehen müsse. Zum einen habe der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geschaffen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, weil die Kläger keine zwölf Jahre irrtümlich als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien. Die Klägerin zu 1) sei erstmals im Dezember 2016 mit der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Soweit man ihr im Jahr 1983 rechtmäßig einen Kinderausweis ausgestellt habe, der noch bis ins Jahr 1988 gültig gewesen sei, stelle dies keine irrtümliche Behandlung als deutsche Staatsangehörige dar. Die Kläger zu 2) bis 4) seien ebenfalls erstmals im Januar 2018 durch die Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise irrtümlich als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Zum anderen komme dem privaten Interesse der Kläger nur ein geringes Gewicht zu. Sie könnten als schweizerische Staatsangehörige nach Deutschland reisen und sich im Bundesgebiet aufhalten. Die Planung der Klägerin zu 1), künftig in Deutschland zu leben, lasse sich auch ohne einen Staatsangehörigkeitsausweis realisieren. Eine besondere Härte liege nicht vor. Es sei auszuschließen, dass die Kläger im Vertrauen auf den Staatsangehörigkeitsausweis etwa bereits unumkehrbar Schritte zum Verlassen der Schweiz unternommen oder ihre schweizerische Staatsangehörigkeit aufgegeben hätten.

Die Kläger erhoben Widerspruch, vertieften ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und brachten ergänzend vor: Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hätte es der Genehmigung eines deutschen Vormundschaftsgerichts bedurft. Dieser Mangel lasse sich auch nicht dadurch heilen, dass die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des Erwerbs der schweizerischen Staatsangehörigkeit nicht mehr minderjährig gewesen sei. Alle für die Einbürgerung notwendigen Erklärungen seien vor dem Eintritt der Volljährigkeit abgegeben worden. Die Schutzfunktion des § 25 Abs. 1 Satz 2 RuStAG könne nicht allein durch den Eintritt der Volljährigkeit entfallen, wenn alle vorzunehmenden Verfahrensschritte zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen seien. Insoweit könne man den Rechtsgedanken des § 108 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranziehen. Danach trete bei Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit einer vormals minderjährigen Person ihre Genehmigung an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und ein Vertrag werde nicht etwa ipso jure wirksam. Die Auslegung der Beklagten würde demgegenüber dazu führen, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hauptsächlich von Umständen abhänge, die in der Sphäre der Schweizer Einbürgerungsbehörde lägen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags. Bei der Erklärung nach Art. 34 Abs. 2 BG handle es sich zudem nicht um einen Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG. Auch nach dem schweizerischen Recht könne nur der gesetzliche Vertreter für eine unmündige Person das Gesuch um eine Einbürgerung stellen. Die Willenserklärung der minderjährigen Person sei zwar notwendige Bedingung, stelle jedoch nicht den allein maßgeblichen Erwerbsantrag dar.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit vier Widerspruchsbescheiden vom 28.03.2022 zurück. Dabei nahm sie Bezug auf die Begründung zu den Ausgangsbescheiden und führte ergänzend aus: Es handle sich eindeutig um den Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und nicht etwa um die rückwirkende Klarstellung, dass die Klägerin zu 1) ab Geburt das Schweizer Bürgerrecht gehabt habe. Sie sei als nach deutschem Recht volljährige Person in der Schweiz erleichtert eingebürgert worden und habe das Schweizer Bürgerrecht nicht etwa rückwirkend ab der Geburt, sondern ab dem 16.01.1985 erworben. Die Klägerin zu 1) habe keine konkreten Tatsachen benennen und belegen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergebe, dass man im konkreten Fall von der Regel einer schriftlichen Erklärung des eigenen Willens auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts für über 16 Jahre alte Personen abgewichen wäre. Im Übrigen trete der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem tatsächlichen Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. Dieses Datum sei daher auch maßgebend für die Beurteilung, ob eine Person nach deutschem Recht volljährig sei und es habe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gebraucht. Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern am 04.05.2022 zugestellt.

Am 03.06.2022 haben sie Klage erhoben.

Die Kläger bringen im Wesentlichen vor: Den für den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Antrag habe unstreitig nicht die Klägerin zu 1), sondern ihr Vater gestellt. Auch nach dem zum Zeitpunkt der Einbürgerung gültigen schweizerischen Recht habe nur der gesetzliche Vertreter das Einbürgerungsgesuch für eine unmündige Person stellen können. Die Willenserklärung nach Art. 34 Abs. 2 BG sei eine notwendige Bedingung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gewesen. Es fehle jedoch die zu fordernde Unmittelbarkeit, weil die Erklärung nicht unmittelbar zur Einbürgerung geführt habe. Darauf komme es aber auch nicht an. Nach § 19 Abs. 1 RuStAG, auf den § 25 Abs. 1 RuStAG verwiesen habe, habe die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehe, nur vom gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden können. Das Gesetz fordere also eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Antragstellung. Eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Vater der Klägerin zu 1) habe ihr stets versichert, dass er keine entsprechende Einwilligung gegeben habe. Es sei demgegenüber nicht ausreichend, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einbürgerung volljährig sei und zu diesem Zeitpunkt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht mehr notwendig wäre. Aufgrund der sehr weitreichenden Folgen eines Entlassungsantrags solle die minderjährige Person von Beginn des Verfahrens an geschützt werden. Diese Schutzbedürftigkeit entfalle nicht aufgrund des späteren Eintritts der Volljährigkeit und sie könne nicht von der Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsantrags in einem fremden Staat abhängen. Diese Überlegungen gälten entsprechend für einen Antrag auf Einbürgerung in einen fremden Staatsverband, wenn hiermit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sei.

Die Kläger beantragen,

die vier Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 11.06.2021 in der Gestalt des jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheids vom 28.03.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Eine Zustimmung des deutschen Vormundschaftsgerichts sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Einbürgerung in der Schweiz nach deutschem Recht bereits volljährig gewesen sei. Für den Eintritt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit sei allein das Datum der tatsächlichen Einbürgerung entscheidend. Es komme nicht darauf an, dass man bisher nicht durch Unterlagen habe klären können, ob die Klägerin zu 1) ihren Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres schriftlich erklärt habe.

Die Beklagte legt ferner eine Karteikarte vor, die die Deutsche Botschaft in Bern im Jahr 1989 an das Bundesverwaltungsamt übersendet habe. Danach sei die Klägerin zu 1) am 16.01.1985 in den Kanton Luzern eingebürgert worden. Die Karteikarte enthält zudem einen Vermerk, wonach eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die genannte Karteikarte Bezug genommen (Bl. 76 f. der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die vier Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 11.06.2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.03.2022 sind rechtmäßig und die Kläger durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Bescheide beruhen auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Sie sind formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf dabei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Insbesondere handelt es sich bei den Staatsangehörigkeitsausweisen vom 08.12.2016 und vom 22.01.2018 um rechtswidrige Verwaltungsakte.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Nach diesem Maßstab war es rechtswidrig, den Klägern jeweils einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren haben.

Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin zu 1) weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zwar hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Jahr 1966 gültigen Fassung durch eheliche Geburt von ihrem Vater erworben.

Die Klägerin zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber durch die spätere Einbürgerung in der Schweiz am 16.01.1985 wieder verloren.

Gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der vom 06.07.1977 bis zum 31.12.1999 gültigen Fassung (a.F.) verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 RuStAG a.F. die Entlassung beantragt werden könnte. Die Staatsangehörigkeit verlor gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG a.F. nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Nach diesem Maßstab hat die Klägerin zu 1) ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung in der Schweiz verloren.

Sie hat mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben. Zudem hatte sie zu keinem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und hat vor dem Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit keine Beibehaltungsgenehmigung erhalten.

Die Klägerin zu 1) hat die schweizerische Staatsangehörigkeit ferner insbesondere auf ihren Antrag erworben.

Ein Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG a.F. ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffene Person zugleich ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollte oder nicht oder ob sie etwa über die Folgen des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrte.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13.10.2000 - 1 B 53.00 -, juris, Rn. 12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 09.10.2015 - 13 ME 118/15 -, juris, Rn. 11; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12.08.2015 - 10 K 7713/13 -, juris, Rn. 31 m. w. N.

Nach diesem Maßstab lag der streitbefangenen Einbürgerung in der Schweiz ein Antrag der Klägerin zu 1) zugrunde.

Insoweit ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) ihren Willen zum Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit schriftlich erklärt hat. Das war nach Art. 34 Abs. 2 BG für die erleichterte Einbürgerung erforderlich (vgl. Bl. 74 der Beiakte 1). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, es sei denn, durch Vortrag und Nachweis konkreter sowie schlüssiger Umstände erweist sich ein abweichender Geschehensablauf als hinreichend wahrscheinlich.

Vgl. VG Gießen, Urteil vom 28.01.2016 - 4 K 2129/14.GI -, juris, Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 13.07.2015 - 10 K 1132/14 -, juris, Rn. 29; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22.08.2018 - 19 B 745/18 -, juris, Rn. 16 und Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 25 StAG, zu Abs. 1, Rn. 81 ff.

Letzteres ist nicht der Fall. Die Kläger haben einen vom Regelfall abweichenden Geschehensablauf bereits nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin zu 1) hat lediglich vorgebracht, nichts unterschrieben zu haben und auf keinem Amt gewesen zu sein. Demgegenüber haben die Kläger offenbar nicht etwa beim Staatssekretariat für Migration in Bern angefragt, bei dem nach der Auskunft der Stadt Luzern die Einbürgerungsgesuche bearbeitet und abgelegt werden (vgl. Bl. 48, 86 der Beiakte 1).

Auf dieser Grundlage liegt ein Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG a.F. vor, weil die Klägerin zu 1) eine Erklärung abgegeben hat, die unmittelbar auf den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit gerichtet war. Soweit sie vorbringt, es seien ihre Eltern gewesen, die angesichts ihrer damaligen Minderjährigkeit nach dem schweizerischen Recht das Gesuch gestellt hätten, kommt es hierauf nicht an. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin zu 1) ebenfalls ihren Willen zum Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck gebracht hat und eine Einbürgerung im Übrigen nicht nur ohne das Gesuch der Eltern, sondern auch ohne ihre Erklärung nicht möglich gewesen wäre (sog. kumulative Kausalität).

Es kommt derweil nicht darauf an, ob die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter denen nach § 19 RuStAG a.F. die Entlassung beantragt werden konnte. Insbesondere kann offenbleiben, inwiefern die von der Beklagten vorgelegte Karteikarte aus dem Jahr 1989 hinreichend belastbar darauf schließen lässt, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgelegen hatte. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 19 RuStAG a.F. sind vorliegend nicht zu beachten. Die hierfür erforderliche Vertretungssituation („der Vertretene jedoch nur, wenn“) liegt nicht vor, weil die Klägerin zu 1) die schweizerische Staatsangehörigkeit als volljährige Person auf eigenen Antrag erworben hat. Insoweit ist zur Beurteilung der Volljährigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einbürgerung abzustellen. Auf einen etwaigen früheren Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs oder der schriftlichen Erklärung nach Art. 34 Abs. 2 BG kommt es demgegenüber nicht an.

Dies folgt vor allem aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 RuStAG a.F. Danach tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit „mit dem Erwerb“ der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen für einen hypothetischen Entlassungsantrag vorliegen. Nicht hingegen muss der Erwerbsantrag zugleich ein wirksamer Entlassungsantrag im Sinne des § 19 RuStAG a.F. sein. Entsprechend muss auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht unbedingt schon zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs, sondern zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen.

Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 01.09.1967 - BReg. 1 b Z 80/67 -, BayObLGZ 1967, 304, 310 f.; Berlit, in: GK-StAR, § 25 StAG, Rn. 83 f.

Das lässt erkennen, dass auch die voranzustellende Frage, ob überhaupt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist.

Der Sinn und Zweck der Regelung steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften der §§ 25 Abs. 1, 19 RuStAG sollen zwar minderjährige Personen vor nachteiligen Verfügungen über ihre Staatsangehörigkeit schützen.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 14.11.2007 - 5 B 06.2769 -, juris, Rn. 21.

Dieser Schutz ist allerdings nicht mehr erforderlich, wenn die minderjährige Person während des laufenden Einbürgerungsverfahrens volljährig wird und das Verfahren entsprechend dem zuvor minderjährig geäußerten Willen weiterführt.

Soweit die Kläger den Rechtsgedanken des § 108 BGB heranziehen möchten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist - anders als das Zivilrecht - darauf angelegt, für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit über klare und zeitlich bestimmte Regelungen zu verfügen. In diesem Zusammenhang wäre es in hohem Maße unerwünscht, durch nachträgliche Genehmigungen Zwischenzustände zu schaffen, in denen die Staatsangehörigkeit schwebend wirksam oder unwirksam wäre, ganz abgesehen davon, dass nicht erkennbar wäre, wie lange eine solche Genehmigung nachgeholt werden könnte.

Vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 01.09.1967 - BReg. 1 b Z 80/67 -, BayObLGZ 1967, 304, 310 f.

Im Übrigen dürfte die Klägerin zu 1) den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit dadurch genehmigt haben, dass sie sich über Jahrzehnte hinweg schweizerische Ausweisdokumente ausstellen ließ. Soweit sie meint, sie habe nur den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit, nicht aber den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt, überzeugt eine solche Differenzierung nicht, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach der damaligen Rechtslage eine zwingende gesetzliche Folge des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit war.

Die Klägerin zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit im weiteren Verlauf auch nicht durch Ersitzung wieder erworben.

Nach § 3 Abs. 2 StAG in der seit dem 28.08.2007 gültigen Fassung erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 1) keine zwölf Jahre, sondern etwas mehr als vier Jahre von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden ist. Die Behandlung begann mit der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises vom 08.12.2016 und endete im Januar 2021, als die Beklagte die Kläger über die beabsichtigte Rücknahme der Staatsangehörigkeitsausweise in Kenntnis setzte. Soweit der Klägerin zu 1) im Jahr 1983 ein deutscher Pass ausgestellt worden war, lag darin keine irrtümliche Behandlung als deutsche Staatsangehörige, weil sie damals die deutsche Staatsangehörigkeit noch besaß. Zwischen der Einbürgerung im Jahr 1985 und der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahr 2016 ist die Klägerin zu 1) nicht als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Insbesondere sind ihr nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in diesem Zeitraum keine deutschen Ausweisdokumente ausgestellt worden.

Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Kläger zu 2) bis 4) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere nicht nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der jeweils gültigen Fassung durch (nichteheliche) Geburt von der Klägerin zu 1) als ihrer Mutter erworben, weil die Klägerin zu 1) im Jahr 1990 bzw. im Jahr 1992 bzw. im Jahr 2000 nach den vorstehenden Ausführungen schon keine deutsche Staatsangehörige mehr war. Ebenso haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 2 StAG durch Ersitzung erworben, weil sie erstmals im Jahr 2018 und damit nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren irrtümlich als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind.

Auf Rechtsfolgenseite hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.

Die Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden maßgeblich zunächst von der Erwägung leiten lassen, dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung komme auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts eine besondere Bedeutung zu. Zum einen könne der Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit weitreichende Folgen nach sich ziehen. Zum anderen wolle sie etwaige völkerrechtswidrige Eingriffe in die Personalhoheit anderer Staaten vermeiden, die in der Regel ein Interesse daran hätten, dass sie nicht jenseits der anerkannten Rechtsinstitute Staatsangehörige für sich reklamiere oder einen entsprechenden Rechtsschein dulde. Bei der Rücknahme eines Staatsangehörigkeitsausweises müsse einem berechtigten Vertrauen der betroffenen Person Rechnung getragen werden. Insoweit habe der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG geschaffen, dessen Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt seien. Die privaten Interessen der Kläger zwängen nicht zu einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweise. Ihnen komme nur ein geringes Gewicht zu. Die Kläger lebten seit ihrer Geburt in der Schweiz und hätten nicht etwa infolge eines Vertrauens auf den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ihre schweizerische Staatsangehörigkeit aufgegeben. Soweit sie sich infolge der Nähe zur deutschen Grenze nach ihren Angaben oft in Deutschland aufhielten und soweit die Klägerin zu 1) ihre Eltern in Deutschland pflege und für den Ruhestand einen Umzug oder einen zweiten Wohnsitz in Deutschland in Erwägung ziehe, werde dies auch ohne eine deutsche Staatsangehörigkeit möglich sein.

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war sich die Beklagte des Umstandes bewusst, dass die Rücknahme nicht etwa darauf beruht, dass seit der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise neue Umstände hinzugekommen wären, sondern darauf, dass das Bundesverwaltungsamt wegen einer veränderten Rechtsauffassung bei gleicher Sachlage zu einem neuen Ergebnis gekommen ist. Insoweit hat sie jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Möglichkeit einer Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG verwiesen, womit der Gesetzgeber mit Blick auf die Frage des Vertrauensschutzes bereits eine gewisse Abwägungsentscheidung getroffen habe. Zudem hat die Beklagte die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa die persönlichen Verhältnisse der Kläger, umfassend berücksichtigt. Insoweit ist sie insbesondere angesichts des geltenden Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass sich die Kläger nicht auf ein besonders gewichtiges privates Interesse berufen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40 000 €

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.