Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 30.03.2026 – 10 K 3895/22

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0330.10K3895.22.00

Tatbestand

Der Kläger wurde im Jahr 1976 in K. geboren und ist chilenischer Staatsangehöriger.

Im Jahr 2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei berief er sich auf seine Abstammung von seinem im Jahr 1938 geborenen Vater. Dieser habe die deutsche Staatsangehörigkeit von dem im Jahr 1906 geborenen Großvater des Klägers erworben, der sie wiederum von dem im Jahr 1857 geborenen Urgroßvater des Klägers, S. O. P., erworben habe. In den vorangegangenen Jahrzehnten hatten bereits mehrere Verwandte des Klägers einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und sich dabei auf die Abstammung von dem genannten Urgroßvater berufen. Die Beklagte hatte in diesen Fällen jeweils eine durchgängige deutsche Staatsangehörigkeit von S. O. P. bejaht.

Am 25.10.2010 stellte die Beklagte dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. In einem zugehörigen Vermerk stellte sie im Wesentlichen fest, der Kläger, sein Vater und sein Großvater hätten die deutsche Staatsangehörigkeit jeweils durch eheliche Geburt vom Vater erworben. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Urgroßvaters habe man in den Bezugsakten geprüft.

Mit Schreiben vom 28.08.2018 teilte das Bundesverwaltungsamt der Deutschen Botschaft in Santiago de Chile mit, man habe dem Kläger im Jahr 2010 zu Unrecht einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Der damalige Bearbeiter sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe und an seinen Sohn habe vermitteln können. Der Urgroßvater habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nämlich zum Zeitpunkt der Geburt des Großvaters bereits wieder verloren gehabt. Nach dem Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (StAG 1870) habe man die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach zehnjährigem legitimationslosem ununterbrochenem Auslandsaufenthalt verloren. Diese Frist sei zwar u.a. durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats unterbrochen worden. Eine Eintragung des Urgroßvaters in eine Matrikel einer deutschen Auslandsvertretung in Chile oder einem anderen Staat sei jedoch nicht nachgewiesen. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe auch keine sonstigen Unterlagen vorgelegt, die eine Unterbrechung der Frist belegen könnten. Es sei nunmehr eine Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises zu prüfen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach mehreren erfolglosen Sachstandsanfragen des Bundesverwaltungsamts lud die Deutsche Botschaft in Santiago de Chile den Kläger im Dezember 2020 zu einem persönlichen Gespräch ein und unterrichtete ihn über das vorgenannte Schreiben des Bundesverwaltungsamts.

Der Kläger brachte daraufhin im Wesentlichen vor: Sie hätten die Registrierung des Urgroßvaters nicht finden können. Ein Verwandter habe jedoch mitgeteilt, dass die Eintragung existiere und bei dem Brand zerstört worden sei, der die Botschaft und ihre Archive im Jahr 1909 vollständig niedergebrannt habe. Aufgrund der Zerstörung des Archivs sei es unmöglich, den erforderlichen Nachweis zur Verfügung zu stellen. Er habe viereinhalb Jahre in Spanien und ein Semester in Deutschland gelebt, sei mit dem deutschen Pass um die Welt gereist und reise regelmäßig nach Deutschland, wo er gute Freunde und Bekannte habe.

Mit Bescheid vom 17.09.2021 nahm die Beklagte den Staatsangehörigkeitsausweis vom 25.02.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und lehnte den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Staatsangehörigkeitsausweis sei rechtswidrig, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er berufe sich auf einen Erwerb durch eheliche Geburt von seinem Vater, der sie durch Abstammung vom Großvater erworben haben solle. Es lasse sich aber bereits nicht feststellen, dass der Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, weil davon auszugehen sei, dass der Urgroßvater die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 21 StAG 1870 bereits vor der Geburt des Großvaters verloren habe. Eine Eintragung des Urgroßvaters in die Matrikel einer deutschen Auslandsvertretung in Chile oder einem anderen Staat sei nicht nachgewiesen. Man habe sie bei der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ohne einen solchen Nachweis unterstellt. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe auch keine sonstigen Unterlagen vorlegen können, die eine Unterbrechung der zehnjährigen Frist belegen könnten. Ausgehend von der Ausreise nach Chile im Jahr 1885 mit einem gültigen deutschen Reisedokument hätte der Urgroßvater spätestens im Jahr 1896 den Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Matrikeleintragung oder durch die Beschaffung eines neuen deutschen Reisepasses oder Heimatscheins verhindern müssen. Der bloße Hinweis, ein Verwandter habe mitgeteilt, dass die Eintragung existiere, sei dabei nicht ausreichend. Nach Abwägung aller Umstände sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises höherrangig anzusehen als das persönliche Interesse des Klägers an seinem Bestand. Das öffentliche Interesse verlange grundsätzlich eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes. Nur derjenige, der tatsächlich ein deutscher Staatsangehöriger sei, dürfe einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten und diesen behalten. Es liege im öffentlichen Interesse, einen Missbrauch von Staatsangehörigkeitsausweisen auszuschließen, damit betroffene Personen nicht ungerechtfertigt als deutsche Staatsangehörige behandelt würden. Die Rücknahme entspreche der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts. Auch in der Vergangenheit habe man zu Unrecht ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweise regelmäßig zurückgenommen, weil das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts besonders wichtig sei. Dies gelte vor allem angesichts der weitreichenden Folgen, die der Besitz oder fehlende Besitz einer Staatsangehörigkeit nach sich ziehen könne. Dafür spreche auch der völkerrechtswidrige Eingriff in die Personalhoheit des jeweiligen Herkunftslandes, welches in der Regel ein Interesse daran habe, dass sie nicht jenseits der anerkannten Rechtsinstitute Staatsangehörige für sich reklamiere oder einen entsprechenden Rechtsschein dulde. Die Aufrechterhaltung des Staatsangehörigkeitsausweises würde zudem eine unangemessene Bevorzugung gegenüber denjenigen Personen bedeuten, die bei gleichen Voraussetzungen von vornherein keinen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten hätten. Bei der Rücknahme müsse einem berechtigten Vertrauen der betroffenen Person hinreichend Rechnung getragen werden. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auf besonders gelagerte Ausnahmefälle begrenzt. Es sei nicht ersichtlich, dass das Interesse des Klägers am Bestand des Staatsangehörigkeitsausweises dem staatlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustands vorgehen müsse. Zum einen habe der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG geschaffen. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger jedoch nicht erfüllt, weil er keine zwölf Jahre irrtümlich als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Zum anderen komme dem privaten Interesse des Klägers nur ein geringes Gewicht zu. Er wohne aktuell in Chile und besitze weiterhin die durch Geburt erworbene chilenische Staatsangehörigkeit. Selbst wenn die regelmäßigen Reisen zu Freunden und Bekannten nach Deutschland ohne einen deutschen Reisepass nicht mehr so leicht möglich sein sollten, stehe dies einer Rücknahme nicht entgegen. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei im Übrigen eingehalten. Die Frist habe mit dem Eingang der Stellungnahme des Klägers am 23.03.2021 begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten alle für die Rücknahmeentscheidung erforderlichen Informationen vorgelegen.

Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2022 zurückwies. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Der maßgebende Grund für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises an den Kläger und zuvor an seine Verwandten sei die früher vertretene Rechtsauffassung gewesen, dass sich die Beweisnot vieler Personen mit vor 1904 ausgewanderten deutschen Vorfahren, für die sich eine Matrikeleintragung nicht nachweisen lasse, nicht zu ihren Lasten auswirken dürfe. Diese Rechtsauffassung habe man revidiert. Der Nachweis für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eintragung in die Matrikel der zuständigen Auslandsvertretung sei von der antragstellenden Person zu erbringen. Die Vermutung für die Matrikeleintragung des Urgroßvaters des Klägers habe sich sowohl im Jahr 1984 als auch beim Kläger einzig auf die ordnungsgemäße Abmeldung des Urgroßvaters in seiner deutschen Heimatstadt gestützt. Diese Abmeldung sei aber mit Blick auf die tatsächliche Matrikeleintragung schon deshalb ohne Aussagekraft, weil viele Auswanderer gar nicht gewusst hätten, dass eine Matrikeleintragung zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich gewesen sei. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG sei auszuschließen. Der Kläger sei nicht für einen Zeitraum von zwölf Jahren irrtümlich als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger habe mit der Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises vom 25.02.2010 begonnen und im Jahr 2020 geendet, als die deutsche Auslandsvertretung ihn über die Prüfung der Rücknahme informiert habe. In der Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen an Nachfahren des Bruders des Großvaters im Jahr 1984 oder an die Schwester des Vaters im Jahr 2000 liege ausschließlich eine Behandlung dieser Personen als deutsche Staatsangehörige, weil ein Staatsangehörigkeitsausweis nur nach individueller Prüfung einer einzelnen Person ausgestellt werden könne. Ohnehin hätten die Staatsangehörigkeitsausweise nach der damaligen Rechtslage nur den Charakter einer widerlegbaren Vermutung gehabt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.06.2022 zugestellt.

Am 29.06.2022 hat er Klage erhoben.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe keinen rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Dieser habe nicht etwa auf einem Behördenirrtum über die deutsche Abstammung des Klägers beruht. Vielmehr habe die Beklagte bereits im Jahr 1984 für die Verwandtschaftslinie ab S. O. P. die deutsche Abstammung angenommen und Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt. Sein Urgroßvater habe sich im Jahr 1885 in G. ordnungsgemäß abgemeldet und sei nach Valparaíso in Chile ausgewandert und dort im Jahr 1929 verstorben. Er habe sich nach aller Kenntnis der lebenden Familie P. in der deutschen Auslandsvertretung in Chile ordnungsgemäß angemeldet. Nach der Mitteilung eines lebenden Nachfahren, des am 00.00.1951 geborenen K. P., habe sich der Urgroßvater bei seiner Ankunft bei der Deutschen Gesandtschaft in Valparaíso ordnungsgemäß registriert. Im Jahr 1886 habe ihn die chilenische Regierung als Regierungsdelegierten bei der Stadt Serena angestellt. Später sei er nach D. gezogen, wo ihn ein englisches Bergbauunternehmen angestellt habe. Im Jahr 1914 habe ihn dieses englische Unternehmen dann im Zusammenhang mit dem Ersten Weltkrieg wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen. Aufgrund eines Erdbebens und Großbrandes in Valparaíso sei das Archiv der Deutschen Gesandtschaft vollständig abgebrannt. Insbesondere sei die Matrikel zur Registrierung der Deutschen in Chile vernichtet worden. Das Bundesverwaltungsamt sei bereits bei der Antragstellung auf das Problem gestoßen, dass sich eine Registrierung seines Urgroßvaters in Chile nicht habe nachweisen lassen, weil das gesamte Archiv der deutschen Auslandsvertretung abgebrannt gewesen sei. Man habe sich in diesen Fällen dazu entschieden, die beantragten Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei ferner längst abgelaufen. Die Beklagte habe die Deutsche Botschaft in Santiago de Chile schon am 28.08.2018 über die Prüfung der Rücknahme informiert. Demnach hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt die vermeintlichen Tatsachen vorgelegen, die eine Rücknahme rechtfertigen könnten und die Jahresfrist habe zu laufen begonnen. Neue Tatsachen seien seither von keiner Seite, auch nicht nach der Anhörung, hinzugekommen. Im Übrigen habe er die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG erworben. Er sei seit mehr als zwölf Jahren als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Im Vorgang eines Verwandten gebe es ein Schreiben der Deutschen Botschaft vom 16.02.1984. Danach habe man eine Matrikeleintragung nur deshalb nicht feststellen können, weil im Jahr 1906 das Archiv des Konsulats einschließlich aller Register abgebrannt sei. Das Bundesverwaltungsamt sei sodann im Vermerk vom 29.01.1986 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Urgroßvater ordnungsgemäß angemeldet habe. Darauf hätten sodann die weiteren Entscheidungen beruht, den Mitgliedern des Familienstamms einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Er sei also bereits seit dem 29.01.1986 als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Der Staatsangehörigkeitsausweis sei rechtswidrig gewesen. Das Bundesverwaltungsamt habe sich im Jahr 2010 bei dem Kläger und zuvor auch bei weiteren Verwandten darüber geirrt, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Die zugehörige Rechtsauffassung zum Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Nachfahren deutscher Auswanderer, die vor dem Jahr 1904 ausgewandert seien, habe sich auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung geändert. Der Vortrag des Klägers biete keine Grundlage für die Annahme, sein Urgroßvater hätte sich rechtzeitig in die Matrikel eintragen lassen. Der Urgroßvater sei bereits im Jahr 1929 verstorben. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Kenntnisse der erst im Jahr 1951 geborene Nachfahre über eine Eintragung in eine Matrikel bis 1896 haben könnte. Die vorgetragene Entlassung des Urgroßvaters aus einem englischen Betrieb sei ebenfalls kein hinreichendes Indiz, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 1914 noch besessen habe. Es dürfte bekannt gewesen sein, dass der Urgroßvater des Klägers ein in Deutschland geborener Einwanderer gewesen sei. Er dürfte damit für andere Personen in Chile als „Deutscher“ gegolten haben, zumal er die chilenische Staatsangehörigkeit nicht erworben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Bescheid beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG.

Er ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf dabei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor und die Beklagte hat diesen fristgerecht zurückgenommen.

Bei dem Staatsangehörigkeitsausweis vom 25.02.2010 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Nach diesem Maßstab war die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger im Jahr 2010 rechtswidrig, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht durch Geburt von seinem Vater erworben.

Insoweit kommt einzig in Betracht, dass der Urgroßvater des Klägers, S. O. P., deutscher Staatsangehöriger war, woraufhin der Großvater des Klägers, sein Vater und schließlich er selbst die deutsche Staatsangehörigkeit jeweils durch Geburt von ihrem Vater erworben haben (vgl. § 3 StAG 1870, § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Jahr 1938 gültigen Fassung und § 4 Abs. 1 Nr. 1 StAG in der im Jahr 1976 gültigen Fassung). Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Urgroßvater des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt des Großvaters des Klägers im Jahr 1906 noch ein deutscher Staatsangehöriger war. Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unterliegt auch sonst keinem Zweifel, dass der im Jahr 1857 in G. geborene Urgroßvater des Klägers ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er diese deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor der Geburt des Großvaters des Klägers wieder verloren hat.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verloren Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Diese Frist begann nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 mit dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesgebiet oder im Falle des Besitzes eines Reisepapiers oder eines Heimatscheins mit dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Papiere. Sie wurde nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats unterbrochen.

Nach diesem Maßstab hat der Urgroßvater des Klägers seine deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 1895 verloren. Er ist im Jahr 1885 nach Chile ausgereist und hat sich fortan bis zu seinem Tod im Jahr 1929 und damit mehr als zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater des Klägers die Zehnjahresfrist dadurch unterbrochen hat, dass er sich rechtzeitig in die Matrikel eines Bundeskonsulats eintragen ließ.

Insoweit ist in der vorliegenden Konstellation der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts einerseits zu beachten, dass die Behörde die sogenannte Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen der Rücknahme - und damit auch die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts - erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Andererseits trifft den Kläger eine besondere Mitwirkungspflicht für solche Umstände, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. auch § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG).

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.05.2021 - 2 C 10.20 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 27.09.2006 - 3 C 34.05 -, juris, Rn. 25.

Nach diesem Maßstab lag es am Kläger, belastbare tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die es ernstlich möglich erscheinen lassen, dass sich sein Urgroßvater zwischen 1885 und 1895 in die Matrikel eines Bundeskonsulats eintragen ließ. Abgesehen davon, dass es sich bei der fehlenden Matrikeleintragung aus der Sicht der Beklagten um eine negative Tatsache handelt, ist der Umstand der Matrikeleintragung in erheblichem Umfang der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Solche belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte hat er aber nicht aufgezeigt und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ein Matrikelbuch aus dem fraglichen Zeitraum ist nicht vorhanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Urgroßvater des Klägers nach seiner Einreise nach Chile ein deutscher Reisepass oder Heimatschein oder Matrikelschein ausgestellt worden wäre, dass man ihn zu irgendeinem anderen Zeitpunkt in eine Matrikel eingetragen hätte oder dass er sonst in irgendeiner Weise mit einer deutschen Auslandsvertretung in Kontakt gestanden hätte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für chilenische oder sonstige Unterlagen aus der Zeit nach der Einreise nach Chile vor, in denen der Urgroßvater des Klägers mit deutscher Staatsangehörigkeit geführt würde.

Soweit das Archiv des Konsulats in Valparaíso im Jahr 1906 nach einem Erdbeben vollständig ausgebrannt sein mag, lässt sich daraus für sich genommen noch keine ernsthafte Möglichkeit ableiten, dass sich der Urgroßvater des Klägers in die Matrikel hatte eintragen lassen und der Nachweis nunmehr allein wegen der Vernichtung der Unterlagen nicht mehr möglich wäre. In der fraglichen Zeit hat nämlich allenfalls ein kleiner Teil der deutschen Auswanderer die Möglichkeit einer Eintragung in die Konsulatsmatrikel wahrgenommen. So hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum RuStAG 1913 etwa festgestellt, „das vom Gesetze den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der Staatsangehörigkeit an die Hand gegebene Mittel der Eintragung in die Konsulatsmatrikel [habe] im großen und ganzen versagt, da von diesem Mittel teils aus Unkenntnis, teils aus Saumseligkeit nur ein verhältnismäßig sehr geringer Gebrauch gemacht [werde]“.

Vgl. Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, I. Session, Band 298, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Nr. 6, S. 16, abrufbar unter: https://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k13_bsb00003394_00090.html (Stand: 31.03.2026); vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 06.06.2012 - 19 A 1170/11 -, juris, Rn. 54.

Hinzu kommt, dass viele ausgewanderte Personen den Kontakt zum Konsulat mieden, wenn sie nicht der konsularischen Hilfe bedurften, weil das Konsulat etwa auch die Einhaltung der Militärpflicht kontrollierte.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 22.01.2025 - 10 K 4687/23 -, juris, Rn. 41.

Eine Matrikeleintragung scheint ferner nicht deshalb ernstlich möglich, weil sich der Urgroßvater des Klägers vor seiner Ausreise in G. ordnungsgemäß abgemeldet hat. Ein solches melderechtliches Geschehen lässt nicht etwa erkennen, dass der Urgroßvater des Klägers die staatsangehörigkeitsrechtliche Bedeutung einer Matrikeleintragung gekannt hätte oder dass er aus sonstigen Gründen nach seiner Auswanderung ein näheres Interesse an einer Kontaktaufnahme mit einer deutschen Auslandsvertretung gehabt hätte.

Die Angaben des Klägers zu der behaupteten Matrikeleintragung bleiben vage und unsubstantiiert. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor, nach aller Kenntnis der lebenden Familie P. habe sich sein Urgroßvater in der deutschen Auslandsvertretung in Chile ordnungsgemäß angemeldet. Der Brand in Valparaíso habe die entsprechende Matrikel jedoch vernichtet. Diese Angaben lassen nicht erkennen, wann und wo genau sich der Urgroßvater des Klägers angemeldet haben soll und inwiefern die Informationen auf einer verlässlichen Grundlage beruhen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der von dem Kläger insoweit in Bezug genommene Verwandte erst 22 Jahre nach dem Tod des Urgroßvaters zur Welt gekommen ist und daher allenfalls über sehr mittelbar erlangte Informationen verfügen kann.

Die geltend gemachte Entlassung des Urgroßvaters des Klägers aus einem englischen Unternehmen im Jahr 1914 bietet ebenfalls keine belastbare Grundlage für die ernsthafte Möglichkeit einer Eintragung in die Matrikel eines deutschen Konsulats. Es ist nicht erkennbar, dass der Urgroßvater des Klägers aufgrund einer eingehenden Prüfung seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder aufgrund seines regelmäßigen Kontakts mit den deutschen Auslandsvertretungen entlassen worden wäre. Soweit die Entlassung nach den Angaben des Klägers mit dem Beginn des Ersten Weltkriegs im Zusammenhang stand, liegt nahe, dass man alle als „Deutsche“ wahrgenommenen Personen entlassen hat, ohne dass die entsprechende Einordnung auf einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Prüfung beruhen würde.

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit im weiteren Verlauf auch nicht durch Ersitzung erworben.

Nach § 3 Abs. 2 StAG in der seit dem 28.08.2007 gültigen Fassung erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger keine zwölf Jahre, sondern knapp elf Jahre von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Die Behandlung begann mit der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises vom 25.02.2010 und endete im Dezember 2020, als die Beklagte den Kläger bei einem persönlichen Gespräch über die beabsichtigte Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises in Kenntnis setzte. Soweit die Beklagte in den vorangegangenen Jahren und Jahrzehnten verschiedenen Verwandten des Klägers einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt hat, hat sie dadurch entgegen der Auffassung des Klägers nur diese Verwandten, nicht aber den Kläger als deutschen Staatsangehörigen behandelt. Insoweit braucht es einen konkreten individuellen Bezug zu der jeweils betroffenen Person. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine „Behandlung“ als deutscher Staatsangehöriger ist nur möglich, wenn sich die Behörde mit der konkreten Person auseinandergesetzt hat. Zum anderen spricht auch der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 StAG für ein solches Verständnis. Die Regelung dient der Sicherheit und dem Vertrauensschutz im Einzelfall, wenn deutsche Stellen eine Person ohne deren Zutun jahrelang und ununterbrochen irrtümlich als deutsche Staatsangehörige behandelt haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2017 - 19 A 1814/16 -, juris, Rn. 17.

Hiernach soll sich nur eine Person auf die Vorschriften der Ersitzung berufen können, die selbst und unmittelbar von dem behördlichen Handeln betroffen war, da die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbs- und Verlustgründe individuell zu prüfen sind und es auch bei derselben Bezugsperson innerhalb einer Familie zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann.

Die Beklagte hat den Staatsangehörigkeitsausweis innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zurückgenommen.

Die genannte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C 16.05 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2016 - 4 B 1329/15 -, juris, Rn. 14.

Nach diesem Maßstab hat die Frist vorliegend mit dem Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 23.03.2021 am gleichen Tag zu laufen begonnen und die Beklagte hat sie mit dem Bescheid vom 17.09.2021, der dem Kläger am 09.11.2021 zugestellt worden ist, eingehalten. Mit dem Schreiben vom 28.08.2018 hatte das Bundesverwaltungsamt zwar zu erkennen gegeben, dass man sich der Rechtswidrigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises nunmehr bewusst war. Es waren jedoch noch nicht alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt. Insoweit war die Anhörung des Klägers (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG) abzuwarten, in der dieser sowohl mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises als auch mit Blick auf die Ermessensausübung des Bundesverwaltungsamts die Gelegenheit hatte, entscheidungserhebliche Umstände vorzutragen. Als eine Rückmeldung der Deutschen Botschaft in Santiago de Chile zunächst ausblieb, hat das Bundesverwaltungsamt auch nicht etwa erkennen lassen, dass man die Sache nunmehr als ausermittelt betrachtete, sondern immer wieder nach dem Sachstand gefragt.

Auf Rechtsfolgenseite hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.

Die Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden maßgeblich zunächst von der Erwägung leiten lassen, dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung komme auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts eine besondere Bedeutung zu. Zum einen könne der Besitz oder Nichtbesitz einer Staatsangehörigkeit weit reichende Folgen nach sich ziehen. Zum anderen wolle sie etwaige völkerrechtswidrige Eingriffe in die Personalhoheit anderer Staaten vermeiden, die in der Regel ein Interesse daran hätten, dass sie nicht jenseits der anerkannten Rechtsinstitute Staatsangehörige für sich reklamiere oder einen entsprechenden Rechtsschein dulde. Bei der Rücknahme eines Staatsangehörigkeitsausweises müsse einem berechtigten Vertrauen der betroffenen Person Rechnung getragen werden. Insoweit habe der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG geschaffen, dessen Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt seien. Die privaten Interessen des Klägers zwängen nicht zu einer Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Staatsangehörigkeitsausweises. Ihnen komme nur ein geringes Gewicht zu. Der Kläger habe zwar nach seinen Angaben zwischenzeitlich als deutscher Staatsangehöriger in Europa gelebt. Er wohne aktuell aber in Chile und besitze weiterhin die durch Geburt erworbene chilenische Staatsangehörigkeit. Selbst wenn seine regelmäßigen Reisen nach Deutschland zu Freunden und Bekannten ohne einen deutschen Pass nicht mehr so leicht möglich sein sollten, stehe dieser Sachverhalt einer Rücknahme nicht entgegen.

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war sich die Beklagte des Umstandes bewusst, dass die Rücknahme nicht etwa darauf beruht, dass seit der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises neue Umstände hinzugekommen wären, sondern darauf, dass das Bundesverwaltungsamt wegen einer veränderten Rechtsauffassung bei gleicher Sachlage zu einem neuen Ergebnis gekommen ist. Insoweit hat sie jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Möglichkeit einer Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG verwiesen, womit der Gesetzgeber mit Blick auf die Frage des Vertrauensschutzes bereits eine gewisse Abwägungsentscheidung getroffen habe. Zudem hat die Beklagte die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa die persönlichen Verhältnisse des Klägers, umfassend berücksichtigt und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich nicht auf ein besonders gewichtiges privates Interesse berufen könne.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10 000 €

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.