Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 01.04.2026 – 19 L 109/26

19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0401.19L109.26.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage (19 K 387/26) gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 23.12.2025 - N01 - über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die dafür maßgebliche Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschub-interesse des Antragstellers. Dagegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Zweck der Vorschrift besteht vor allem darin, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris, Rn. 6.

Gemessen daran sind die formalen Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung gewahrt. Der Antragsgegner hat dargelegt, welche Gründe für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechen, nämlich im Wesentlichen das Ansehen in der Öffentlichkeit und das Interesse an einem möglichst effektiven und reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte sowie an einer Neubesetzung der Planstelle, das durch den Verbleib eines Polizeibeamten nach Feststellung der mangelnden charakterlichen Eignung für den Polizeidienst gestört wäre. Ob die Argumente inhaltlich tragfähig sind, ist erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu klären.

Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem zumindest vorläufigen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auf Probe. Denn die Entlassungsverfügung erweist sich nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens als rechtmäßig und es besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Entlassung findet ihre rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 23.12.2025 bestehen nicht. Der Antragsgegner hat den Antragsteller vorab mit Schreiben vom 17.10.2025 im Sinne von § 28 VwVfG NRW angehört. Es erfolgte ferner gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW eine ordnungsgemäße Personalrats-beteiligung. Der Personalrat hat der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unter dem 11.12.2025 zugestimmt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde nach Lage der Akten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW vorab beteiligt. Sie teilte am 08.12.2025 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Die Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist ohne Rechtsfehler zu der Bewertung gekommen, dass sich der Antragsteller innerhalb der Probezeit mit Blick auf die charakterliche Eignung endgültig nicht bewährt hat.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vor der Übertragung eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes in praktischer Tätigkeit zu erproben und sich von ihm "ohne Schwierigkeiten" zu trennen, wenn er den Anforderungen nicht genügt. Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird.

Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beamte den Anforderungen genügen wird, die an die (charakterliche) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten seiner Laufbahn gestellt werden. Die Zweifel können sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Sie müssen auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die prognostische Entscheidung hierüber erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das konkret angestrebte Amt auch an den Charakter eines Beamten stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.;

OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 - 6 B 795/23 -, juris.

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung zu entlassen ist, ist sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit; es können nur derartige Umstände bzw. Vorkommnisse bei der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die während der Probezeit bekannt geworden sind, oder solche, die zwar nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten selbst zulassen.

BVerwG, in st. Rspr., vgl. u. a. Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 14, vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, juris Rn. 17 und vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, juris, Rn. 14.

Während dieser Zeit muss der Beamte seine allseitige Eignung, wozu auch die - hier allein streitige - charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung zählt, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachweisen. Beamte, die sich nicht bewähren, sind, wenn ihre Probezeit nicht mehr verlängert werden kann oder wenn ihre Nichtbewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich feststeht, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG zwingend zu entlassen. Mit dem Wort "kann" trägt die Vorschrift nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht.

BVerwG in st. Rspr., vgl. u. a. Urteil vom 10.10.2024 - 2 C 21.23 -, juris, Rn. 50, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5/97 -, juris Rn. 35 und vom 31.05.1990 - 2 C 35/88 - , juris Rn. 23.

Dabei ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahn-rechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, juris, 12 ff., Beschluss vom 04.02.1992 - 2 B 161.91 -, juris, Rn. 6, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35/88 -, juris, Rn. 22 und vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, juris, Rn. 18.

Trifft der Dienstherr in der gebotenen Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit keine Feststellung über die Nichtbewährung des Beamten und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung und ordnet er auch nicht, um eine Entscheidung zu verschieben, die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit an, so steht das - grundsätzlich - der positiven Feststellung der Bewährung gleich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.

Dabei kann eine Verlängerung der Probezeit wegen der Formstrenge im Beamtenrecht nicht stillschweigend, sondern nur ausdrücklich, durch einen zeitlich bestimmten Verwaltungsakt, vorgenommen werden.

Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 27.03.2012 - 1 L 252/12.NW -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.1979 - IV 816/79 -, juris.

Bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und kann grundsätzlich darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Beruft sich der Dienstherr längere Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit auf die Nichteignung des Beamten, so kann sein Verhalten als ein „venire contra factum proprium" zu werten sein, so dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Erfolg auf die angebliche Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit berufen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, juris,  Rn. 15 m.w.N.; OVG HH, Beschluss vom 22.07.2022 - 5 Bs 87/22 -, juris, Rn. 13.

Die Zeitspanne, die dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einzuräumen ist, um die für die Feststellung seiner Bewährung und die Entscheidung über seine Lebenszeitverbeamtung bzw. seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihre Dauer hängt davon ab, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, erforderlich ist.

BVerwG, Beschluss vom 04.02.1992 - 2 B 161.91 -, juris, Rn. 5 f., Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, juris, Rn. 22, Beschluss vom 01.09.1988 - 2 B 105.88 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom 29.10.1964 - II C 219.62 -, juris, Rn. 18 f.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegner unter Beachtung dieser Grundsätze nicht gehindert, den Antragsteller mit Ablauf des 31.01.2026 auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen.

Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen vor.

Zum hier allein maßgeblichen Begriff der Eignung gehört - wie ausgeführt - allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen. Zur charakterlichen Eignung für den Polizeidienst gehören auch dienstlich relevante Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Kollegialität sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit. Ein wesentliches charakterlichen Eignungsmerkmal für den Polizeiberuf ist insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, bestehende Regeln selbst zu beachten und durchzusetzen, um berechtigte Belange des Bürgers zu schützen.

VG Köln, Beschluss vom 14.11.2019 - 19 L 1817/19 -, juris, Rn. 13.

Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beschädigt das Ansehen der Polizei und sorgt für einen Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger. Im Hinblick auf das schützenswerte Gut des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die Öffentlichkeit bereits Kenntnis vom Fehlverhalten erlangt hat. Es kommt nur darauf an, ob das Ansehen der Polizei geschädigt würde, wenn die Öffentlichkeit erfahren würde, dass ein Polizeibeamter trotz eines solchen Fehlverhaltens weiterbeschäftigt würde.

VG Aachen, Beschluss vom 16.12.2024 - 1 L884/24 -, juris, Rn. 29.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Antragsgegner im Ergebnis rechts-fehlerfrei von einer fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers aufgrund seines - zu diesen Grundsätzen in Widerspruch stehenden - Verhaltens ausgegangen. Der Antragsgegner hat dabei weder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt, noch die gesetzlichen Maßgaben oder den bestehenden Beurteilungsspielraum verkannt. Er hat sich vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf die tatsächlichen Vorgänge gestützt, die Gegenstand des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens (StA Köln 10 Js 145/23) sind.

Aufgrund des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes hat der Antragsgegner - unter Heranziehung der Strafakte und der Eindrücke der Prozesssachbearbeiterin und Prozesssachbearbeiter, die den jeweiligen Verhandlungen als Prozessbeobachterinnen und Prozessbeobachter beigewohnt haben - zutreffend den Schluss gezogen, dass ernstzunehmende erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen, weil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am 00.05.2023 eine Verkehrsstraftat begangen hat, dergestalt dass er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit ein Motorrad gefahren ist, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein und sich durch verkehrswidriges Verhalten einer Verkehrskontrolle entzogen hat. Dabei hat er durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und erkennbar sein eigenes Fortkommen und den Versuch sich der Verkehrskontrolle zu entziehen höher gewichtet als den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer; die Verfolgungsfahrt musste aufgrund der zunehmenden Gefährdungslage abgebrochen werden. Die (dies bestreitenden) Aussagen des Antragstellers in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Brühl (50 Ds-10 Js 145/23-344/23) und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Köln (155 NBs 150/24) erschienen dem Antragsgegner zu Recht derart widersprüchlich und lebensfern, dass ihnen nicht zu folgen war.

Der dem Strafverfahren wie auch der vorgenannten prognostischen Bewertung des Antragsgegners zugrunde liegende Sachverhalt, der sich am 00.05.2023 ereignete, war auch berücksichtigungsfähig, denn er fiel in die Probezeit des Antragstellers. Die regelmäßige Probezeit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 LVOPol NRW vom 04.06.2021, in der hier maßgeblichen bis zum 05.03.2026 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), dauert drei Jahre. Die Probezeit des Antragstellers begann am 01.12.2020 und endete daher mit Ablauf des 30.11.2023. Sie ist über den 30.11.2023 hinaus auch nicht verlängert worden. Zwar ist mit Schreiben vom 24.11.2023 eine Anhörung zur beabsichtigten Probezeit-verlängerung erfolgt, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW, § 5 Abs. 7 Satz 1 LVOPol NRW um (maximal) zwei Jahre möglich gewesen wäre. Eine entsprechende Verfügung ist jedoch - wegen verweigerter Zustimmung des Personalrats und ausgesetzter Erörterung - letztlich nicht erfolgt. Berücksichtigungsfähig waren dennoch gleichermaßen die Erkenntnisse des Strafverfahrens, die sich zwar erst nach Ablauf der Probezeit ergaben, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten zu lassen.

Der Berücksichtigung steht ferner nicht der Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen. Denn dieser schützt - worauf schon der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - die betroffene Person zwar vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, jedoch nicht vor Rechtsfolgen, die, wie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender Bewährung in der Probezeit, keinen Strafcharakter haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 75.16 -, juris, Rn. 12 f.

Die vom Antragsgegner für die Entscheidung in Anspruch genommene Zeitspanne von über 26 Monaten nach Ablauf der regulären Probezeit des Antragstellers war nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens für die sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und wider die Bewährung des Antragstellers sprechenden Umstände hier auch erforderlich.

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht - wie ausgeführt - in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Dabei ist der Dienstherr, wenn er sein Eignungsurteil - wie hier die angenommenen Zweifel an der charakterlichen Eignung - maßgeblich auf Einzel-vorkommnisse stützen möchte, gehalten, diese im Bestreitensfalle darzulegen und zu beweisen. Dies sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dürften daher eine sorgfältige Aufklärung der Vorkommnisse erfordern sowie eine Beweissicherung, will der Dienstherr nicht Gefahr laufen, die streitigen Tatsachen in einem von dem Beamten gegen die Entlassungsverfügung angestrengten gerichtlichen Verfahren nicht beweisen zu können.

Vgl. OVG HH, Beschluss vom 22.07.2022 - 5 Bs 87/22 -, juris, Rn. 21 m.w.N.

Nach dieser Maßgabe ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Verlauf des Strafverfahrens zunächst weitestgehend abgewartet hat. Es insbesondere nicht zu beanstanden, dass er nicht nur das vor dem Amtsgericht Brühl gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren erster Instanz, sondern auch noch das Ergebnis der Berufungsinstanz, hier das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2025, abgewartet hat. Zwar ist der Antragsteller bereits am 26.07.2024 in erster Instanz wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden, bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und einer Sperrfrist von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Es entsprach im vorliegenden Fall jedoch gerade dem Fürsorgegedanken, die Erkenntnisse des Strafverfahrens weitestgehend und damit auch noch eine Entscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz abzuwarten und in die Entscheidung mit einzubeziehen, solange jedenfalls der maximal zulässige Zeitraum des statusrechtlichen Beamtenverhältnisses auf Probe noch nicht abgelaufen war. Denn die Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl beruht - ausweislich des am 12.11.2024 zugestellten schriftlichen Urteils - allein auf den Aussagen von Zeuginnen, ohne dass diese selbst das Tatgeschehen unmittelbar beobachtet haben. Es gab also keinen unstreitigen Sachverhalt und keine objektiven Beweismittel (wie beispielsweise eindeutige Tatfotos bzw. -videos oder jedenfalls die Sicherstellung der am Tattag getragenen Kleidung im Rahmen der Durchsuchung beim Antragsteller etc.), auf die sich der Antragsgegner hätte stützen können. Der Antragsteller hat zudem die Tatbegehung - und dies wohl unverändert bis heute - konsequent bestritten und am Tag der Urteilsverkündung sogleich die Einlegung der Berufung angekündigt. Das Abwarten mit der Entlassung war damit gerechtfertigt.

Ungeachtet der Frage der Angemessenheit der in Anspruch genommen Zeitspanne ist aber jedenfalls in dieser Zeit auch kein Vertrauenstatbestand des Antragstellers dahingehend entstanden, dass seine Eignung keinen Bedenken unterlag. Vielmehr musste der Antragsteller trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs begründete Zweifel daran haben, dass der Antragsgegner von seiner Bewährung in der Probezeit ausgehen und ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würde.

Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Entlassungskompetenz des Dienstherrn stets durch bloßen Zeitablauf erlischt, ohne dass es hierbei darauf ankommt, ob das Vertrauen des Probebeamten, der Dienstherr werde seine Bewährung feststellen und ihn auf Lebenszeit ernennen, nicht aufgrund bestimmter vertrauensfeindlicher Umstände gleichwohl ausgeschlossen sein könnte. Denn ein „venire contra factum proprium“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Dienstherr dem Beamten in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit eindeutig zu verstehen gibt, dass er von seiner Nichtbewährung ausgeht und seine Entlassung aus dem Probebeamten-verhältnis beabsichtigt.

BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, juris, Rn. 22; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2010 - OVG 4 B 66.09 -, juris, Rn. 40.

Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass dieses Vertrauen nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Beamte aufgrund der Bekanntgabe einer eindeutigen Entscheidung über die mangelnde Bewährung nicht darauf vertrauen kann, dass er sich in der Probezeit bewährt hat und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwarten ist bzw. er aufgrund förmlicher Mitteilung sicher weiß, dass er entlassen wird.

Denkbar sind vielmehr auch Konstellationen, in denen das Vertrauen des Beamten auch ohne die Mitteilung einer solchen eindeutigen Entscheidung über seine mangelnde Bewährung bzw. die Entlassungsabsicht ausgeschlossen ist bzw. - etwa, weil er durch sein Verhalten maßgeblich für die Verzögerung der Entscheidung sorgt - nicht schutzwürdig ist.

Vgl. dazu OVG HH, Beschluss vom 22.07.2022 - 5 Bs 87/22 -, juris, Rn. 40 ff.

Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

Dabei war zu berücksichtigen, dass er Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2023 - und damit vor Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen dreijährigen Probezeit - zur beabsichtigten Verlängerung der Probezeit angehört hat. Dem Antragsteller wurde in diesem Zuge mitgeteilt, dass unter Würdigung der gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden, sodass keine Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Bewährung getroffen werden könne. Daher sei beabsichtigt, die Probezeit zu verlängern, bis bestehende Zweifel an der charakterlichen Eignung endgültig ausgeräumt seien. Damit war der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass sich der Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, ersichtlich die Grundlage entzogen. Dem steht nicht entgegen, dass unter dem 09.04.2024 für die Zeit vom 01.09.2023 bis 25.01.2024 noch ein positiver Beurteilungsbeitrag erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben wurde. Hierbei handelt sich ausdrücklich gerade um ein Gesamturteil, das den das Strafverfahren betreffenden Zeitraum mit einbezieht sondern nur um einen Beurteilungsbeitrag für den benannten Beurteilungszeitraum. Dieser war hier zudem schon deswegen nicht relevant, weil er offenkundig (auch) für einen Zeitraum erstellt wurde, der über den Ablauf der Probezeit des Antragstellers hinausging.

Des Weiteren wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 07.05.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass (nur) vor dem Hintergrund der fehlenden Zustimmung des Personalrates und einer in Aussicht genommenen Erörterung mit diesem eine Entscheidung über die beabsichtigte Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit zurückgestellt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Gründen des schriftlichen Strafurteils des Amtsgerichts Brühl, dem Antragsteller zugestellt am 12.11.2024, dass die Frage nach der Bewährung in der Probezeit vor dem Hintergrund des Strafverfahrens für die Beteiligten unverändert im Raum stand und gerade von den im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen abhing. In Ansehung des Schuldspruches war daneben unverändert gerade kein Raum für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers in das Ergehen eines positiven Bewährungsurteils und seiner Lebenszeiternennung gegeben. Denn in den Gründen zu I. des Strafurteils heißt es ausdrücklich, der Antragsteller „ist seit vier Jahren Polizeikommissar und wartet derzeit auf seine Verbeamtung auf Lebenszeit, die aufgrund des hiesigen Verfahrens zunächst ausgesetzt worden ist“. Dabei beruhen diese Feststellungen zur Person des Antragstellers unter I. des Urteils auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung (vgl. IV. 1.). Des Weiteren wurde im Rahmen der Beweiswürdigung die Gefährdung der Verbeamtung auf Lebenszeit ausdrücklich als ein nachvollziehbares Fluchtmotiv des Antragstellers bewertet, denn dort heißt es „Das Gericht ist überzeugt, dass der Angeklagte sich der Kontrolle auch bewusst entziehen wollte ... Neben dem äußeren Geschehensablauf, der für sich genommen nur den Schluss einer absichtlichen Flucht unter Ausnutzung maximaler Geschwindigkeiten zulässt, sprechen auch die von dem Angeklagten zu befürchtenden beruflichen Konsequenzen, die er in der Hauptverhandlung - mit Blick auf das derzeitige Ruhen seiner Verbeamtung auf Lebenszeit - selbst angegeben hat, dafür.“

Letztendlich hat der Antragsteller durch seine unwahren Angaben im Strafverfahren auch bewusst für eine Verzögerung der Entlassungsentscheidung gesorgt, mit der er in dem Wissen um seine Täterschaft rechnen musste, sollte diese offenbar werden. Der Berücksichtigung auch dieses Aspektes steht der Grundsatz der Unschulds-vermutung nicht entgegen.

Schließlich war hier zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungsverfügung die Fünfjahresfrist, nach deren Ablauf das (statusrechtliche) Beamtenverhältnis auf Probe spätestens in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln war, nur um gut zwei Monate überschritten war und dem Antragsteller vor Ablauf dieser Frist die Entlassungsabsicht wegen Nichtbewährung durch das Anhörungsschreiben vom 17.10.2025 mitgeteilt und dadurch zugleich das Entlassungsverfahren eingeleitet wurde.

Danach rechtfertigt schließlich das Gesamtgeschehen die Annahme eines Vertrauensausschlusses.

Die Entlassung des Antragstellers war demzufolge bei summarischer Prüfung nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Ein Ermessensspielraum des Antragsgegners bestand nicht. Der festgesetzte Zeitpunkt der Entlassung des Antragstellers entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 28 Abs. 2 LBG NRW.

Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse. Mit Blick auf die thematisierten Verfehlungen des Antragstellers ist die Kammer nach eigenständiger Abwägung der Auffassung, dass seine einstweilige Weiterbeschäftigung nicht länger verantwortet werden kann und die Entlassung des Antragstellers sofort vollzogen werden sollte. Denn der vorübergehende weitere Verbleib des Antragstellers würde das Ansehen der Polizei schädigenden und das Vertrauen der Bürger in die Polizei beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ausgehend von der Besoldungsgruppe A 9 und der Erfahrungsstufe 4. Der sich danach ergebende Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel des Jahresgehaltes, reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.