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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 07.04.2026 – 21 K 1973/26.A

21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0407.21K1973.26A.00

Tatbestand

Dem am 00.00.0000 in U., Afghanistan geborenen Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten vom 6. April 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2026 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 3.). Das Bundesamt begründete den Widerruf damit, dass der Kläger gemäß § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Brühl zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute.

Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet (auszugsweise):

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Köln

Appellhofplatz

50667 Köln

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten.“

Der Bescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 23. Februar 2026 zugestellt. Mit E-Mail vom selben Tage teilte der Rechtsanwaltsfachangestellte der Verfahrensbevollmächtigten dem Kläger mit, dass er sich den 9. März 2026 als Klagefrist notiert habe und der Kläger in Kürze „mehr dazu hören“ werde. Mit E-Mail vom 27. Februar 2026 teilte die Verfahrensbevollmächtigte dem Kläger mit, dass sie den Bescheid überprüft habe und nur geringe Erfolgsaussichten sehe. Deshalb werde sie den Kläger nicht weiter vertreten und kein Rechtsmittel für ihn einlegen. Weiter wies sie ihn auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung bis zum 9. März 2026 hin. Mit E-Mail vom 2. März 2026 schrieb die Verfahrensbevollmächtigte dem Kläger:

„wie telefonisch besprochen, können Sie mit diesem Bescheid zum Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, gehen und sagen, dass sie eine Klage und einen Eilantrag einreichen wollen. Dann wird der Bescheid noch einmal überprüft.“

Mit E-Mail an die Poststelle des Gerichts vom 8. März 2026 erklärte der Kläger, dass er Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2026 erhebe und die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung begehre. Mit E-Mail der Poststelle des Gerichts vom 9. März 2026, 06:24 Uhr wurde der Kläger auf die Unzulässigkeit der Klageerhebung per E-Mail hingewiesen.

Der Kläger hat am 13. März 2026 Klage erhoben.

Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Klagefrist und trägt zur Begründung vor, sein beauftragter Rechtsanwalt habe ihm am 27. Februar 2026 überraschend mitgeteilt, dass er ihn nicht weiter vertreten und kein Rechtsmittel einlegen werde. Am 8. März habe er per E-Mail und postalisch Klage erhoben und alles ihm Zumutbare unternommen, um die gesetzliche Frist einzuhalten. Er habe sich aufgrund der kurzfristigen Mandatsbeendigung in einer Ausnahmesituation befunden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2026 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss eine Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden.

Die Bekanntgabe als fristauslösendes Ereignis erfolgte gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch Zustellung per Einschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am Montag, 23. Februar 2026.

Die Klagefrist des § 74 Abs. AsylG begann gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am Dienstag, 24. Februar 2026 und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, i. V. m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, 9. Februar 2023.

Die Klageerhebung, für die im Falle der schriftlichen Klageerhebung gem. §§ 90 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei dem Gericht maßgeblich ist, erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist, am 13. März 2026. Die am 8. März 2026 beim Gericht eingegangene E-Mail des Klägers erfüllte hingegen nicht die Formvoraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung, §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 55a VwGO. Eine elektronische Übermittlung ist hierbei zwar zulässig, allerdings nur, wenn die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person - hier des Klägers - versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beide Anforderungen waren bei der einfachen E-Mail des Klägers jedoch nicht erfüllt.

Zwar ist der Rechtsbehelfsführer berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Allerdings trifft ihn bei voller Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht. Dieser besonderen Verpflichtung ist nur dann Genüge getan, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig abgesandt wird, dass bei Zugrundelegung der normalen Postlaufzeit mit fristgerechtem Eingang bei Gericht gerechnet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2024 - 4 A 1179/24 -, juris, Rn. 7 m. w. Nachw.

Hiernach ist die Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben und auch nicht so rechtzeitig abgesandt worden, dass mit einer rechtzeitigen Klageerhebung gerechnet werden konnte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist gemäß § 60 VwGO hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat die Klagefrist, über die er zutreffend belehrt worden war, nicht ohne Verschulen versäumt. Schon die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage „innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung“ erhoben werden könne, war objektiv nicht geeignet, bei einem rechtlichen Laien den Eindruck zu erwecken, die Klage könne durch rechtzeitige Absendung per Post noch rechtzeitig erhoben werden, selbst wenn sie nach Fristablauf bei Gericht eingeht. Denn dieser Formulierung folgte unmittelbar die ausdrückliche Klarstellung, dass die Klage „bei dem Verwaltungsgericht Köln“ zu erheben war, ohne jeglichen möglicherweise missverständlichen Hinweis darauf, dass die Aufgabe zur Post genügen könnte. Erst recht konnte der Kläger bei Aufgabe der Klageschrift zur Post am letzten Tag der Klagefrist nicht mehr damit rechnen, dass die Klage rechtzeitig vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingehen würde. Sollten bei ihm Bedenken darüber bestanden haben, ob es für die Einhaltung einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist auf den Zeitpunkt des Eingangs oder der Absendung des Schriftstücks ankam, so war ihm zuzumuten, sich hiernach zu erkundigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2024 - 4 A 1179/24 -, juris, Rn. 10 m. w. Nachw.

Erschwerend kommt im Fall des Klägers hinzu, dass er sowohl durch seine Verfahrensbevollmächtigte als auch durch E-Mail des Gerichts auf den formgerechten Weg der Klageerhebung bzw. die Unzulässigkeit der Klageerhebung per E-Mail hingewiesen worden war. So hatte die Verfahrensbevollmächtigte ihn frühzeitig, nämlich am 27. Februar 2026 auf den Tag des Fristablaufs sowie am 2. März 2026 auf den zulässigen Weg der Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle hingewiesen. Die E-Mail durch das Gericht mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klageerhebung wurde am 9. März 2026 morgens, also immer noch einige Stunden vor Ablauf der Klagefrist, versandt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.