Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.04.2026 – 27 L 655/26.A

ECLI:DE:VGK:2026:0407.27L655.26A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 2245/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.3.2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Es bestehen jedenfalls deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil offen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.

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Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.

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Vgl. VG Köln Urteile vom 26.1.2026 - 27 K 8855/25.A -, Rn. 66, juris; vom 26.1.2026 - 27 K 8782/25.A -, Rn. 56, juris; und vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149, juris.

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Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände- die schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien der tagesaktuellen Betrachtung bedürfen -, sind im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auch weil eine gefestigte Rechtsprechung nicht vorliegt und sich nicht herausbilden kann.

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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 31 ff. (zu § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.