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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.04.2026 – 6 L 383/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0407.6L383.26.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1318/26 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2026 anzuordnen und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Vollstreckungsmaßnahmen aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Juni 2022, 1. September 2022, 1. Dezember 2022 und 1. März 2023 vorläufig einzustellen,

hat keinen Erfolg.

Er ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

Soweit der Antragsteller sich - so wörtlich - gegen etwaige konkrete Vollstreckungsmaßnahmen aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Juni 2022, 1. September 2022, 1. Dezember 2022 und 1. März 2023 wendet, war der Antrag nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nach § 123 VwGO die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vier genannten Festsetzungsbescheiden begehrt. Der so verstandene Antrag ist indes mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn es ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Juni 2022, 1. September 2022, 1. Dezember 2022 und 1. März 2023 begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Insbesondere reicht das Mahnschreiben vom 15. Januar 2026 mit der Ankündigung, die Zwangsvollstreckung werde veranlasst, falls nicht gezahlt werde, nicht aus. Das Schreiben stellt noch keine Vollstreckungsmaßnahme dar,

vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschlüsse vom 4. Juli 2001 - M 2 E 01.2128 -, juris, Rn. 8 und vom 26. August 2011 - M 6b S 11 2698 -, juris, Rn. 25;

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner das Vollstreckungsersuchen vom 2. Februar 2026 an das Amtsgericht Köln mit Schreiben vom 24. Februar 2026 zurückgezogen hat. Dieser Zwangsvollstreckung lagen noch ältere als die vorstehend genannten Festsetzungsbescheiden zugrunde. Auch dies spricht gegen eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Juni 2022, 1. September 2022, 1. Dezember 2022 und 1. März 2023.

II.

Der Antrag ist im Übrigen, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 1318/26 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2026 gerichtet ist, unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei all dem ist jedoch in einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen. Wenn von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird, nicht ausgegangen werden kann, verbleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 7 AS 15.2585 -, juris, Rn. 3.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als voraussichtlich rechtswidrig erweist und der Antragsteller auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es überwiegt daher das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.

1.

Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen die formelle Rechtmäßigkeit allein des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2026, insbesondere dessen fehlender hinreichender Begründung, durchdringt. Denn solche unterstellt bestehenden Form- und Verfahrensfehler, die im Hauptsacheverfahren - wie hier der Fall - nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt werden können , begründen - die aktuelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2026 unterstellt - keine Prognose eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs,

vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 14 L 925/24 -, juris, Rn. 65 m.w.N; VG Regensburg, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - RO 4 S 17.1906 -, juris, Rn. 32; zu den Auswirkungen der formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids auf den Ausgangsbescheid siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2009 - 5 K 2620/08 -, juris, Rn. 22 m.w.N.

2.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Festsetzungsbescheid vom 1. August 2023 sei nichtig nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide, da der Bescheid unter dem Briefkopf des Beitragsservices erlassen worden sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist eindeutig erkennbar, dass der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 1. August 2023 vom Antragsgegner erlassen worden ist. So wird dieser als Absender in der Grußformel („Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk Köln“), in der Kopfzeile und in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung wird ausdrücklich erwähnt, dass der Beitragsservice für den Antragsgegner tätig wird. Zudem lässt sich den Hinweisen entnehmen, dass der Beitragsservice die Rundfunkbeitragskonten für die jeweiligen Rundfunkanstalten führt und für diese tätig wird. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass auch der Beitragsservice in der Kopfzeile genannt wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner auch zum Erlass von Festsetzungsbescheiden berechtigt. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - hier den Antragsgegner - festgesetzt.

Der Antragsteller war im festgesetzten Zeitraum von März 2023 bis Mai 2023 auch zur Beitragsleistung verpflichtet. Nach § 2 Abs.1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Vorliegend war der Antragsteller im genannten Zeitraum Inhaber der Wohnung mit der Anschrift „V.-straße 0, 00000 Köln.“ Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsteller sei rechtswidrig durch „Direktanmeldung auf Intendantenentscheid“ als Beitragsschuldner angemeldet worden, verkennt er, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes entsteht,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20.18 -, juris, Rn. 14.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Feststellung der Wohnungsinhaberschaft des Antragstellers. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 wird als Inhaber einer Wohnung jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr.1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt worden ist (Nr. 2).Ausweislich des sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Meldedatenabgleichs (Beiakte 1 Bl. 199) zog der Antragsteller zum 29. August 2018 aus seiner vorherigen Wohnung in die derzeitige Wohnung in der V.-straße 0, 00000 Köln. Mithin ist die Wohnungsinhaberschaft des Antragstellers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu vermuten. Entgegenstehende, die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft widerlegende Anhaltspunkte sind vom Antragsteller weder dargetan noch ersichtlich.

Die Festsetzung durch Bescheid vom 1. August 2023 durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Der Einwand des Antragstellers, es lägen erhebliche Defizite bei der Programmvielfalt, der Ausgewogenheit der Berichterstattung und der inhaltlichen Qualität des Programmangebots des Antragstellers, führen nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids führen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (6 C 12.22), auf die der Antragsteller verweist, ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nur dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Bei der Beurteilung ist auch die Programmfreiheit zu berücksichtigen. Ein solch umfassendes Defizit, das sich auch nicht mehr mit der Programmfreiheit rechtfertigen lässt, ist vorliegend vom Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt worden. Die fehlende Erfüllung des Programmauftrages wird vom Antragsteller ohne weitergehende Ausführungen und Belege lediglich behauptet,

vgl. im Ergebnis auch VG Bayreuth, Beschluss vom 25. November 2025 - B 3 S 25.1201 -, juris, Rn. 22 ff.

Auch der Säumniszuschlag ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (WDR-Beitragssatzung). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.