Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 08.04.2026 – 11 L 497/26
11. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0408.11L497.26.00
Gründe
Der wörtliche Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung zu erteilen, hilfsweise eine Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszustellen;
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von einer fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage ausgehen sollte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2025 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Er ist statthaft, weil er sich bei sachdienlicher Auslegung auf eine Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, also über die Klage 11 K 1890/25 gegen die Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheids richtet, und § 80 Abs. 5 VwGO insoweit nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig ist. Denn die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die mit den genannten Ziffern abgelehnt wurden, hatten keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft wäre.
Der Ausschluss des Suspensiveffekts durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zielt nämlich nur auf Fälle, in denen aus der Antragstellung bei der Ausländerbehörde ein statusverstärkendes Bleiberecht resultiert - etwa in Form der Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 AufenthG - und deshalb die Versagung des Aufenthaltstitels zugleich zu einer Belastung des aktuellen Status des Ausländers führt, indem dieser nach § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig wird. Nur aus dieser fachrechtlich angeordneten Besonderheit in prozessualer Hinsicht lässt sich erklären, dass § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - eigentlich systemwidrig - den Suspensiveffekt des Hauptsacherechtsbehelfs ausschließt, obwohl es sich wegen des auf Erteilung des Aufenthaltstitels gerichteten Begehrens um eine Verpflichtungsklage handelt, der nach allgemeinen prozessrechtlichen Regeln keine aufschiebende Wirkung zukommen kann. Entsprechend ist nur in diesen Fällen ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Ein solcher Fall, in dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wegen der soeben beschriebenen Sonderkonstellation statthaft wäre, liegt hier jedoch nicht vor, soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Ziffer 2.) oder Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 3.) richtet. Denn insoweit hat der Antrag vom 19.06.2017 (und erst recht nicht der vom 18.11.2024) hinsichtlich des bis zum 13.04.2017 befristeten vorherigen Aufenthaltstitels (Bl. 160 VV) wegen der unstreitig verspäteten Antragstellung (Bl. 166 VV) die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist nicht ergangen (bzw. wurde im Bescheid auf S. 14 mangels unbilliger Härte abgelehnt). Die ab 06.08.2020 ausgestellten Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG hatten keinen „konstitutiven“ Charakter. Der Antragsteller verfügte daher nicht über ein statusverstärkendes Bleiberecht, das durch die Ablehnung in Ziffern 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids zu seinem Nachteil beendet wurde; daher besteht insoweit kein Raum für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor (dazu 1.). Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch (dazu 2.).
1.
Im Verfahren nach § 123 VwGO muss der Antragsteller die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung glaubhaft machen (Anordnungsgrund). Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam „auf Vorrat“.
Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2021 - 2 M 43/21 -, juris Rn. 18.
Ein Anordnungsgrund für Abschiebeschutz bzw. eine gerichtliche Feststellung hinsichtlich einer nicht bestehenden Ausreisepflicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens liegt hier vor, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach Jordanien in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides drohen.
Zwar hat die fristgemäß erhobene Anfechtungsklage 11 K 1890/25 gegen die Ausweisung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Diese entfällt weder von Gesetzes wegen noch aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier nicht ergangen, sodass ein Eilantrag (auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) nicht statthaft wäre und auch nicht gestellt wurde.
Dies hat jedoch nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ausgelöst bzw. nicht zur Folge, dass der Antragsteller nach Ablehnung dieses Eilantrags nicht auf der Grundlage der im gleichen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden könnte. Denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung und der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg, s. dazu unter II.
Da die Abschiebungsandrohung nicht nur auf die Ausweisung gestützt wurde, sondern auch auf Ziffern 2. und 3. des Bescheides, mit denen die (jeweils keine Fiktionswirkung auslösenden) Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden, ist der Antragsteller auch unabhängig von der Ausweisung mangels Aufenthaltstitels oder entsprechenden (Duldungs-)Anspruchs (dazu unter 2.) ausreisepflichtig. Da er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist, droht die Abschiebung.
2.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch auf Unterlassen der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zusteht, weil seine Abschiebung unzulässig wäre bzw. er einen Duldungsanspruch hätte.
Der Antragsgegner ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller nach Jordanien abzuschieben.
Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist mangels erforderlichen Aufenthaltstitels nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Die Vollziehbarkeit ist auch im Hinblick auf die Anträge auf Erteilung/Verlängerung einer Niederlassungserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben, da die Versagung der Aufenthaltstitel (spätestens) mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.02.2025 vollziehbar ist. Die gegen sie gerichtete Klage (11 K 1890/25) hat keine aufschiebende Wirkung. In dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden, s. unter II. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht binnen der gesetzten Ausreisefrist von 7 Tagen ab Haftentlassung (vgl. den Beschluss des AG Heinsberg, Strafvollstreckungskammer, vom 25.03.2025, 12 VRJs 54/24, Entlassung am 03.04.2025 zur 2-jährigen Bewährung unter Weisungen/Auflagen) ausgereist ist.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
a)
Insbesondere kann er nicht mit Erfolg geltend machen, ihm stehe ein Anspruch auf vorläufige Duldung im Bundesgebiet für die Dauer des Hauptsacheverfahrens wegen eines Anspruchs auf Erteilung der am 19.06.2017 beantragten Niederlassungserlaubnis oder der am 18.11.2024 beantragten Aufenthaltserlaubnis zu (sog. Verfahrensduldung).
Die sogenannte Verfahrensduldung ist dabei keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern muss ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden.
Dass für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht stets eine sogenannte Verfahrensduldung zu erteilen ist, folgt im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung. Sie kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.
Vgl. näher Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.08.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.
Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 29 - 30.
Für die Erteilung einer Verfahrensduldung ist erforderlich, dass die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 9.
Dies ist nicht der Fall. Die Klage in der Hauptsache 11 K 1890/25 gegen Ziffern 2. und 3. des Bescheids hat - selbst wenn sie entgegen des (wörtlich von den früheren Prozessbevollmächtigten angekündigten) reinen Anfechtungsantrags als Verpflichtungsklage auszulegen sein sollte - voraussichtlich keinen Erfolg.
aa)
Dabei ist im vorliegenden Eilverfahren nicht maßgeblich und daher nicht zu prüfen, ob die Ausweisung in Ziffer 1. des Bescheides voraussichtlich rechtmäßig ist und dadurch eine vorherige Aufenthaltserlaubnis erloschen wäre. Denn der Antragsteller hatte seit 2017 keine Aufenthaltserlaubnis mehr und die Klage gegen die Ausweisung hat aufschiebende Wirkung, sodass sie im Eilverfahren nicht streitgegenständlich ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. Ziffer 1. auch nicht, weil im gleichen Bescheid ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde (hier Ziffern 2. und 3.). § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht angesichts des eindeutigen Wortlauts auch in einem solchen Fall nicht die Ausweisung mit ein. Auch § 84 Abs. 2 AufenthG regelt nur, dass die Wirksamkeit der Ausweisung trotz aufschiebender Wirkung von Widerspruch/Klage unberührt bleibt (insbesondere für Einreise- und Aufenthaltsverbote und Titelerteilungssperren), ändert aber nichts daran, dass die Klage gegen die Ausweisung selbst aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO behält (wenn keine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt).
Da in dem Bescheid kein ausweisungsbezogenes, sondern ausweislich des eindeutigen Tenors in Ziffer 5. des Bescheides nur ein - hier nicht angegriffenes - abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt wurde, greift auch schon per se die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht und ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung auch nicht inzident zu prüfen. Anders als nach früherer Gesetzeslage hat die Ausweisung an sich nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zwar ab Bekanntgabe trotz aufschiebender Wirkung einer Klage das Erlöschen eines vorherigen Aufenthaltstitels zur Folge, § 51 Nr. 5 AufenthG, nicht aber die Titelerteilungssperre, da diese nunmehr nur „infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots“ entsteht.
Zwar bezieht sich die Begründung zu Ziffer 5. im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf ein wohl eigentlich beabsichtigtes - mit Abschiebung aus der Haft beginnendes - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG aufgrund der Ausweisung. Dies ist aber im Tenor der Verfügung nicht abgebildet. Der Tenor nennt vielmehr ein (bei Ausweisungen zusätzlich mögliches) abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aufgrund der Abschiebungsandrohung. Hieran muss der Antragsgegner sich festhalten lassen. Ob die Begründung der Ziffer 5. hinreichend bestimmt bzw. ermessensfehlerfrei ist, kann hier dahinstehen, da Ziffer 5. im Eilverfahren nicht angegriffen ist.
Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in diesem Sonderfall (Antrag auf Aufenthaltserlaubnis hatte keine Fiktionswirkung bzw. Ausweisung hat nicht zum Erlöschen geführt und es wurde kein ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot als Titelerteilungssperre erlassen) auch nicht „aus Billigkeitsgründen“ zu prüfen ist. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Ausweisung ergeben würde, wäre es nicht „unbillig“, wenn der Aufenthalt des Antragstellers zwangsweise beendet würde, da er aus anderen Gründen ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig ist.
bb)
Der Antragsteller hat(te) im Hinblick auf die begehrte Verfahrensduldung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 AufenthG.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG schließt den (gebundenen) Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 unter anderem dann aus, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 1) oder der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist (Nr. 2). Auch in diesem Fall kann aber gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen die Niederlassungserlaubnis erteilt (oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert) werden.
Hier lagen weder bei Antragstellung noch liegen aktuell die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 AufenthG vor. Selbst wenn bzgl. Satz 1 ausnahmsweise bzgl. der Voraussetzung der Minderjährigkeit (hier bis 14.11.2019) auf den Zeitpunkt der Antragstellung (hier am 19.06.2017) abzustellen sein sollte,
ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 23,
war er weder im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres (am 00.00.0000) noch ist er aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die letzte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG war vielmehr nur bis zum 13.04.2017 gültig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf S. 14 f. der Ordnungsverfügung verwiesen, wo zutreffend und unwidersprochen ausgeführt wird, dass der Verlängerungsantrag vom 19.06.2017 verspätet war, keine Fortgeltungswirkung eingetreten ist und nicht angeordnet wurde und die später seit 06.08.2020 ausgestellten Fiktionsbescheinigungen keine Fortgeltungswirkung begründen konnten.
Zudem ist aufgrund der Verurteilung des Antragstellers vom 06.10.2023 (also vor weniger als 3 Jahren) zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten der Ausschlussgrund für einen gebundenen Anspruch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - unabhängig von der Frage einer Wiederholungsgefahr - zu bejahen und die vom Antragsgegner (wenn auch nur vorsorglich) getroffene Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zu beanstanden.
cc)
Dem Antragsteller steht ebenso wenig ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die Ablehnung der am 18.11.2024 (Bl. 680 VV) beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25b AufenthG in Ziffer 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Die Erteilungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die nachhaltige Integration setzt nach Satz 2 unter anderem regelmäßig voraus, dass (1.) der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren [...] ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, sich (2.) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (3.) seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, und (4.) über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Daneben finden die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG - mit Ausnahme der in § 25b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) - auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Besondere Ausschlussgründe sind in § 25b Abs. 2 AufenthG geregelt.
Hier fehlt es angesichts der nicht mehr vorgenommenen Verlängerung der am 31.12.2025 abgelaufenen bzw. nach Angaben des Antragsgegners zuletzt bis zum 28.02.2026 verlängerten Duldung bereits an seinem Duldungsstatus im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Für einen Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung ist im Hinblick auf einen Antrag nach § 25b Abs. 1 AufenthG u. a. erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers bereits unabhängig von seinem Erteilungsantrag erfüllt. Das setzt voraus, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder eine Verfahrensduldung beanspruchen kann.
Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17.01.2023 - RN 9 E 22.2867 -, juris Rn. 41 zu § 25b AufenthG; OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 - 18 B 1014/23 -, juris Rn. 11 ff. zu § 104c AufenthG; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2024 - 7 B 10211/24.OVG -, juris Rn. 9 ff.
Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Er wird seit März 2026 nicht mehr geduldet und es besteht auch kein Duldungsanspruch, da eine Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich ist, vgl. hierzu unter b). Im Übrigen sind auch die Erteilungsvoraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 und 3. nicht glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses kommt es demnach nicht einmal an. ein solches hinreichend aktuelles dürfte aber durch die 2023 abgeurteilten Straftaten schon allein aus generalpräventiven Gründen vorliegen - ohne dass es hier einer Abwägung wie bei der in Ziffer 1. verfügten Ausweisung bedürfte (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
b)
Ein Abschiebehindernis bzw. ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (oder als Verfahrensduldung im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG) ist nicht glaubhaft gemacht.
Die Ausreise des Antragstellers, der über einen jordanischen Pass verfügt, ist weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.
aa)
Ein rechtliches Ausreisehindernis resultiert im vorliegenden Fall insbesondere nicht aus dem im Wesentlichen im Eilverfahren geltend gemachten Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Verwurzelung).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen, gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (sog. faktischer Inländer). Ob eine solche Fallkonstellation vorliegt, ist (u.a.) abhängig von der Integration des Ausländers in Deutschland. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls ist. Der Ausländer muss dann aber auch die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so nachhaltig zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (Verwurzelung). Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten.
Vgl. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043, juris; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 -, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 08.08.2014 - 10 ZB 14.861 - juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 27.11.2014 - 2 M 98/14 -, juris Rn. 20 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 05/2024, § 60a AufenthG, Rn. 113.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers zudem grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 20, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 01.03.2011 - 1 B 2.11 -, juris Rn. 5.
Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zudem von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab.
Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2016, - 9 B 1506/15 -, juris. Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2012, 8 LB 5/11, juris Rn. 43 m.w.N.
Im Fall des Antragstellers ist trotz des langjährigen Aufenthalts in Deutschland eine die - hohe - Eingriffsschwelle berührende „Verwurzelung“ wegen hinzutretender besonderer Umstände nicht glaubhaft gemacht.
Der 0000 geborene Antragsteller hält sich zwar seit der Einreise als 2-jähriges Kind am 21.09.2003 mit seinen Eltern und vier Geschwistern in Deutschland auf, mithin seit über 22 Jahren und fast sein ganzes Leben. Er besuchte hier den Kindergarten, von 2008 bis 2011 die Grundschule und von 2012 bis 2019 die Realschule mit Abschluss. Jedoch hatte er nach dem erfolglosen Asylverfahren 2003 bis 2005 (unter Identitätstäuschung durch seine Eltern) und einem Duldungsstatus von 2005 bis 2008 lediglich vom 23.04.2008 bis zum 13.04.2017 einen sicheren legalen Aufenthaltsstatus durch eine Aufenthaltserlaubnis auf verschiedener Rechtsgrundlage (nach § 104a, § 25 Abs. 5 und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Seitdem hat er keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern hatte zunächst seit einem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 19.06.2017 (Bl. 166 VV), lediglich Bescheinigungen über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. 2020 bis 2024 Fiktionsbescheinigungen und nach der Ordnungsverfügung vom 06.02.2025 eine Duldung bis 28.02.2026. Ein Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts konnte seit 2017 nicht mehr entstehen, zumal die erste strafrechtliche Verurteilung von 2019 auf einer Tat am 24.11.2017 (kurz nach dem 16. Geburtstag) beruhte und kurz nach der Volljährigkeit am 14.11.2019 weitere Straftaten (Überfälle auf Wettbüro/Juwelier) im Oktober 2020 und März 2022 dazukamen, sodass dem Antragsteller trotz seines jungen Alters bewusst sein musste, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status gefährdet ist. Die strafrechtlichen Verurteilungen von 2019 und 2023 sprechen aufgrund der wiederholten erheblichen kriminellen Energie, auch im Bewährungsstatus, bereits - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung - gegen eine nachhaltige Integration. Vom 22.03.2022 bis April 2025 befand der Antragsteller sich in Haft, während sein aufenthaltsrechtlicher Status geprüft wurde, sodass auch hier kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.v. Art. 8 EMRK entstehen konnte.
Die engste Familie des Antragstellers und sein soziales Umfeld ist in Deutschland, wo er sozialisiert wurde, zudem hat er einen Realschulabschluss, einen Ausbildungsabschluss aus der Haftzeit und eine Vollzeitstelle (wohl) seit der Haftentlassung im April 2025 bis jetzt. Dementsprechend spricht er fließend Deutsch. Ihm ist es trotz dessen aber nicht gelungen, sich wirtschaftlich nachhaltig in den regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik zu integrieren. Die zunächst 2019 begonnene Ausbildung brach er 2020 ab, war dann einige Monate arbeitslos, dann bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen tätig, finanzierte seinen Lebensunterhalt aber spätestens seit 2020 zumindest auch durch Raubüberfälle und konnte erst in der Haft eine Langzeitausbildung ablegen. Diese wurde in einer Stellungnahme der JVA Heinsberg vom 10.02.2025 (Bl. 847 VV) als noch ausbaufähig betitelt. Die Vollzeittätigkeit seit April 2025 bei „M.“ sei nur eine Übergangslösung, der Antragsteller solle so schnell wie möglich das dritte Jahr einer Ausbildung zum Industriemechaniker absolvieren oder als Fachkraft für Metalltechnik arbeiten. Der Antragsteller ist zudem nach der Haftentlassung wieder zu seinen Eltern gezogen, hat sich bisher also kein eigenständiges, nachhaltig stabilisiertes und legales Leben aufgebaut.
Umstände, weshalb er nicht in Jordanien leben könnte, sind nicht ersichtlich. Er beherrscht die Landessprache arabisch (vgl. Feststellungen des LG Bonn, Bl. 513 VV), ist jung, gesund und arbeitsfähig und konnte Berufserfahrung sammeln. Daher ist nicht erkennbar, dass er sich nach einer Rückkehr nach Jordanien keine eigene wirtschaftliche Existenz dort aufbauen könnte. In Jordanien befindet sich noch, wenn auch wenig und weit entfernte Verwandtschaft (Bl. 632 VV). Der Antragsteller ist in einem Alter, in welchem eine Integration in sein Heimatland in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht noch gut erfolgen kann. Ihm ist es insbesondere zumutbar, sich einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. Niederlassungserlaubnis dürfte es ohne weiteres möglich sein, ihn dort zumindest zu besuchen. Kontakt kann auch über Fernkommunikationsmittel gehalten werden.
bb)
Ein Duldungsgrund aufgrund eines zielstaatsbezogenen Abschiebehindernisses (oder eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG) bzw. einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen der aktuellen Sicherheitslage in Jordanien ist ebenso wenig glaubhaft gemacht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
St. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26.
Dies ist für Jordanien (landesweit) nicht ersichtlich.
Trotz der letzten Eskalationen im Nahen Osten und den allgemeinen Luftraumsperrungen sind zunächst nach den Angaben des Antragsgegners in tatsächlicher Hinsicht Flugverbindungen nach Jordanien für eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung verfügbar.
Nach den aktuellsten Angaben des Auswärtigen Amtes (abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/jordaniensicherheit-218008) ist seit den Luftanschlägen am 28.02.2026 auf Ziele im Iran durch die USA und Israel und die Gegenanschläge von Iran auf andere Länder in der Region Jordanien von den wechselseitigen Luftangriffen eher weniger betroffen. Innenpolitisch kommt es aufgrund der angespannten Lage im Westjordanland vor allem in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet öfter zu Demonstrationen und teilweise zu Verkehrsbeeinträchtigungen und vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen, zu Einsatz von Sicherheitskräften mit Schusswaffengebrauch aber nur in den Grenzregionen zu Syrien und Irak. Bei einer Rückkehr nach Amman würde danach keine die Schwelle des „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung überschreitende Gefahr eintreten.
cc)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt ein rechtliches Ausreisehindernis schließlich nicht daraus, dass gegen ihn nach Mitteilung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren am 08.10.2025 (Bl. 159 der GA in 11 K 1890/25) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen unerlaubtem Waffenbesitz eingeleitet worden ist (Az. 351 Js 981/25).
Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft (ausgewiesen und) abgeschoben werden. Jedoch bezweckt diese Regelung ohnehin nicht, einen Ausländer, gegen den wegen der Begehung von Straftaten ermittelt wird oder gegen den bereits die öffentliche Klage erhoben wurde, vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt (lediglich) eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 -, juris Rn. 20.
Der aktuelle Stand des o.g. Ermittlungsverfahrens und einer etwaigen Zustimmungsanfrage o.ä. ist dem Gericht nicht bekannt. Der Antragsgegner hat angegeben, die Zustimmung vor einer Abschiebung einzuholen. Jedenfalls kann sich der Antragsteller nicht auf eine ausstehende Zustimmung als Duldungsgrund berufen.
dd)
Der Antragsteller kann entgegen seines Vortrags auch keinen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) oder auf Neubescheidung insoweit herleiten. Dieser kann zu bejahen sein, wenn dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
c)
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Verlängerung/Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 1890/25 gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung.
Denn einen Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 AufenthG, der durch eine Ausweisung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot hätte erlöschen können, aber durch die aufschiebende Wirkung für Zwecke der Erwerbstätigkeit als fortbestehend gelten könnte, hatte der Antragsteller (seit 2017) auch schon vor der Ordnungsverfügung vom 06.02.2025 nicht mehr.
II.
Der sachdienlich (vgl. § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) als unbedingt ausgelegte Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 1890/25 - ausdrücklich ausschließlich - bzgl. der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 06.02.2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4.) ist der Antrag statthaft, da der Klage 11 K 1890/25 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung durch §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustizG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. der Ordnungsverfügung vom 06.02.2025 erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig.
Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).
Der Antragsteller ist mangels erforderlichen Aufenthaltstitels im Sinne des § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig (s.o.).
Weder stehen der Abschiebung Abschiebungsverbote noch das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Auf die obigen Ausführungen zu § 60a Abs. 2 AufenthG, 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 8 Abs. 1 EMRK wird Bezug genommen.
Die 7-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise erweist sich ebenfalls als rechtmäßig, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Da der Antragsteller im April 2025 aus der Haft entlassen wurde und nicht vorher abgeschoben wurde, ist die Bedingung in der Abschiebungsandrohung für den Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise eingetreten und die Frist ist lange abgelaufen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt und berücksichtigt wegen des einheitlichen Begehrens der Verhinderung der Abschiebung den Auffangstreitwert, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.