Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 08.04.2026 – 27 K 950/22.A

27. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0408.27K950.22A.00

Tatbestand

Der am 00.00.1993 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger vom Volke der Malinke (Koniyaka) und islamischen Glaubens.

Mit Schreiben vom 28.06.20212 stellte er aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 13.11.2012 als unzulässig ablehnte und die Abschiebung des Klägers nach Spanien anordnete. Die hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (15 K 7040/12.A) sowie ein Eilantrag des Klägers (15 L 1730/12.A) blieben ebenso erfolglos wie ein unter Vorlage von ärztlichen Attesten, wonach der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und schwersten Depressionen leide, gestellter Antrag auf Abänderung des Eilbeschlusses des VG Köln (15 L 990/13.A).

Mit Bescheid vom 16.04.2014 hob das Bundesamt den Bescheid vom 13.11.2012 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf und lehnte mit Bescheid vom 08.07.2014 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.). Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4) und dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea angedroht (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger erneut Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 3635/15), die er in der mündlichen Verhandlung durch teilweise Klagerücknahme auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkte. Zur Begründung machte er unter Vorlage verschiedener ärztlicher Stellungnahmen geltend, er sei an einer PTBS sowie an paranoider Schizophrenie erkrankt.

Mit Urteil vom 03.05.2018 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage unter anderem mit der Begründung ab, es bestehe kein Abschiebungsverbot für den Kläger aufgrund der vorgetragenen Erkrankungen. Soweit dem Kläger eine traumainduzierte Erkrankung in Gestalt einer PTBS attestiert werde, sei die Diagnose nicht tragfähig, denn die vorgelegten Atteste und Bescheinigungen stützten sich auf die Fluchtgeschichte des Klägers, die unglaubhaft sei. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger dem von ihm vorgetragenen Verfolgungsgeschehen und den in diesem Zusammenhang berichteten besonderen ausgesetzt gewesen sei. Ein anderes traumatisierendes Geschehen habe der Kläger nicht geltend gemacht und ein solches sei auch nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der dem Kläger ferner attestierten paranoiden Schizophrenie kommt ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn man unterstelle, dass es infolge zunehmender Dauer des Ausbleibens der Behandlung mit Olanzapin 20 mg und der monatlichen psychotherapeutischen Gespräche zu einer weiterreichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers komme, könne den vorgelegten Unterlagen kein hinreichender Anhalt dafür entnommen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Klägers in einem Ausmaß und einer Ausprägung verschlimmere, dass ein lebensbedrohlicher oder ähnlich schwerwiegender Krankheitszustand eintrete, wie ihn § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen voraussetze.

Am 25.03.2019 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, bei dem Bundesamt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2014 festzustellen, dass bei ihm eine Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Absatz 7 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliege. Er legte unter anderem ein Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des evangelischen Krankenhauses I. vom 17.10.2018 vor, welches an das Amtsgericht I. (Betreuungsgericht) adressiert war. In diesem Attest wird ausgeführt, dass sich der Kläger seit dem 27.09.2018 in stationärer Behandlung befinde und an einer „katatonen Schizophrenie“ (F20.2) leide. Die stationäre Aufnahme sei notfallmäßig per extern eingeleitetem Unterbringungsbeschluss nach PsychKG bei psychotischer Dekompensation erfolgt. Der Kläger habe (fremdanamnetisch) bewegungslos nackt mit einer Eisenstange in der Hand vor einem Schaufenster gestanden und in die Sonne gestarrt. Er sei verbal nicht erreichbar gewesen und habe sich kaum bewegt. Der Kläger sei auf der geschützten Akutstation aufgenommen werden und zeige sich initial weiterhin mutistisch, affektarm, apathisch und auf Ansprache kaum reagierend. Es hätten sich immer wieder Haltungsstereotypen gezeigt, bei denen der Kläger teils stundenlang mit einem Becher in der Hand im Stationsflur oder auch auf einem Tisch gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen verwiesen.

Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste und Stellungnahmen geltend gemacht, die psychische Situation des Klägers habe sich weiter verschärft. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, bei einer Rückkehr nach Guinea für sich zu sorgen. Zudem könne die lebensnotwendige Behandlung in Guinea nicht erfolgen. Insbesondere aus den Berichten des Evangelischen Krankenhauses I. vom 17.10.2018 und 17.01.2019 werde deutlich, dass der Kläger dringend auf Begleitung angewiesen sei, um seine Erkrankung in den Griff zu bekommen und keine selbstgefährdenden Situationen zu schaffen. Er habe des Öfteren dringend benötigte Medikamente nicht eingenommen, so dass gesundheitsgefährdende Zustände geschaffen worden und zuletzt notfallmäßige Einweisungen erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus sei mit Beschluss der Amtsgerichtes I. vom 12.11.2018 eine vorläufige Betreuung für den Kläger eingerichtet worden. In seinem Heimatland stehe dem Kläger niemand zur Seite, der seine Betreuung übernehmen könne. Im Falle der Rückkehr sei daher zu erwarten, dass er - selbst bei Vorhandensein der Medikamente - seine Behandlung erneut abbreche, was zu den in den erwähnten Berichten beschriebenen Zuständen führe, die eine erhebliche Eigengefährdung mit sich brächten. Selbst wenn Medikamente zur Verfügung stünden, seien die Kosten vergleichsweise hoch und in unbehandeltem Zustand sei der Kläger so antriebslos, dass eine Erwerbstätigkeit ausscheide. Dann sei er weder in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, noch, die Kosten für die Behandlung aufzubringen.

Am 05.05.2020 legte der Kläger außerdem ein psychiatrisches Gutachten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des evangelischen Krankenhauses I. vom 24.03.2020 für das Amtsgericht I. (Betreuungsgericht) vor, das durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Frau N. (Chefärztin) und den Facharzt für Psychiatrie, psychosomatische und innere Medizin, Herr K. (Oberarzt) erstellt worden war. Darin wird unter Darlegung der stationären Aufenthalte und ambulanten Kontakte des Klägers in der psychiatrischen Institutsambulanz der Klink unter anderem ausgeführt, dass der Kläger während akuter Krankheitsepisoden für seine Gesundheit keine Fürsorge leisten und keine Entscheidung über seinen Aufenthalt treffen könne. Aus klinischer Sicht könnten keine konkreten Angaben zur Dauer der Krankheit getroffen werden. Dies hänge vor allem vom Fortbestand der psychosozialen Belastungssituation ab, die jederzeit eine psychische bzw. psychotische Krise des Klägers auslösen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf das Gutachten verwiesen.

Außerdem legte der Kläger im weiteren Verlauf ein ärztliches Attest der Klinik für Gastroenterologie des Krankenhauses I. vom 23.11.2020 vor, wonach bei dem Kläger ein entgleister Diabetes mellitus Typ III festgestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf das Attest verwiesen.

Mit Bescheid vom 17.01.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 08.07.2014 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, soweit der Kläger wie bereits in dem vorhergegangenen Klageverfahren eine PTBS sowie eine Schizophrenie geltend mache, sei in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 03.05.2018 deutlich festgestellt worden, dass der Kläger wiederholt die Unwahrheit gesagt habe und nach den vorgelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die attestierte paranoide Schizophrenie des Klägers eine von § 60 Abs. 7 AufenthG geforderte Schwere und Ausprägung besessen haben könne. Auch sei nicht dargelegt, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zum Erstverfahren gravierend verschlechtert habe. Vielmehr würden im Kern die gleichen Diagnosen wie im Erstverfahren referiert.

Im Hinblick auf die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ III, die erstmals im November 2020 diagnostizier worden sei, seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt, weil es sich dabei um eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handele. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG seien erfüllt. Der Diabetes des Klägers sei jedoch reversibel, denn er leide an einem medikamenteninduzierten Diabetes. Da bereits in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 03.05.2018 klar festgestellt worden sei, dass nicht von einer dauerhaften psychischen Erkrankung des Klägers auszugehen sei, sei es dem Kläger zumutbar, auf die derzeitige Medikation zu verzichten. Deshalb könne dahinstehen, ob die Medikamente, die der Kläger derzeit einnehme, in Guinea erhältlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen.

Der Kläger hat am 07.02.2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er leide an einer behandlungsbedürftigen Schizophrenie sowie einem behandlungsbedürftigen Diabetes und sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Eine Nichteinnahme der Medikamente brächte eine erneute lebensbedrohliche Entgleisung des Blutzuckerspiegels sowie eine erneute schizophrene Psychose mit sich, in deren Verlauf der Kläger zu keinen Außenkontakten in der Lage sei. Im Übrigen stehe der Kläger ausweislich einer vorgelegten Bestellungsurkunde des Amtsgerichtes I. vom 18.03.2024 unter Betreuung.

Eine Fortsetzung der Behandlung sei in Guinea nicht möglich. Das Bundesamt übersehe, dass insbesondere die Schizophrenie des Klägers angesichts der umfangreichen Diagnostik inzwischen als gesichert angesehen werden könne. Zudem gehe aus den nunmehr vorliegenden medizinischen Unterlagen hervor, dass die Nichteinnahme der Medikamente zwangsläufig zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Klägers führten. Auf das psychiatrische Gutachten vom 24.03.2020 werde Bezug genommen. Hinzu komme nun die Diabetes-Erkrankung, deren Nichtbehandlung bereits einmal zur notfallmäßigen Krankenhauseinweisung geführt habe.

Im weiteren Verlauf legte der Kläger weitere Atteste der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses I. vom 02.04.2022 und 26.03.2026, einen vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 16.01.2024 sowie einen Medikationsplan vor und trug ergänzend vor, er habe inzwischen drei Kinder (ein Mädchen, geb. 11.09.2018, und zwei Jungen, geb. 24.12.2019 und 26.11.2022). Allen Kindern sei ebenso wie der Kindesmutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Familie lebe zusammen. Außerdem sei der Kläger in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2022 zu verpflichten, Ziffer 4. und Ziffer 5. des Bescheides vom 08.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guineas vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, die Krankheiten des Klägers seien bereits in dem Bescheid der Beklagten vom 17.01.2022 sowie in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 03.05.2018 hinreichend gewürdigt worden. Neue Krankheiten seien nicht vorgetragen worden. Die Einreichung neuerer Atteste von Ärzten, die keine Kenntnis davon hätten, dass den Angaben des Klägers nicht uneingeschränkt Glauben geschenkt werden könne, dürften kaum aussagekräftig sein. Entsprechend sei bereits rechtskräftig durch mehrere unabhängige Institutionen festgestellt worden, dass ein Abschiebungsverbot nicht in Betracht komme. Hieran halte die Beklagte auch nach der Vorlage der weiteren ärztlichen Unterlagen fest.

Mit Beschluss vom 04.11.2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Mit Beschluss vom 16.06.2025 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin X. F. aus Köln beigeordnet worden.

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich sowie dessen Betreuer, Herr C. E., informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2026 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 001 bis 003) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, Ziffer 4. des bestandskräftigen Bescheides vom 08.07.2014 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens aufzuheben und festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Guinea vorliegt. Der dies ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

Vorliegend hat der Kläger nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 08.07.2014 seinen Antrag auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt (so genannter „isolierter Folgeschutzantrag/isoliertes Folgeschutzgesuch“). In einem solchen Fall kommt § 51 VwVfG unmittelbar zu Anwendung,

vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.10.2026, § 71 AsylG Rn. 40,

so dass sich ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zunächst daraus ergeben kann, dass das Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wiederaufzugreifen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr.  1. Bis 3.). Darüber hinaus ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Vorliegend kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen vorliegen, denn nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG ist das Verfahren auch dann wieder aufzunehmen, wenn das der Behörde darin eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist,

vgl. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2025 - 4 LB 1115/18 OVG -, juris, Rn. 19, m.w.N.; Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.10.2026, § 71 AsylG Rn. 40.

Dies ist der Fall, wenn der Ausländer durch die Abschiebung einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt werden würde, das Absehen von der Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist und ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über das Abschiebungsverbot zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde,

vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 -, Rn. 15, juris, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -, juris, Rn. 13-16.

In diesem Fall ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden, auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -, juris, Rn. 14.

So liegt der Fall hier.

Die Einzelrichterin ist nach dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie der Anhörung des Klägers und dessen Betreuers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung, dass für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Guineas vorliegt, zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau,

vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteile vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 15, juris; und vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23, juris; und Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, Rn. 89 ff., juris.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - insbesondere bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind,

vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/ Schweden -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 16 f., juris; vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 65, juris; und vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 22, juris; EuGH, Urteile vom 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris; und vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), Rn. 90, juris.

Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint,

vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteile vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 20 ff., juris; und vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 22, juris.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt uns zwar auch dann, wenn Mitgliedern der Kernfamilie - wie hier der Lebenspartnerin des Klägers und den gemeinsamen Kindern - bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 -, juris, Rnrn. 13 und 14; Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, Rn. 15 ff.; juris (zu § 60 Abs. 5 AufenthG).

In Guinea droht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Regelmäßig ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Erwachsene das Existenzminimum jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können,

vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 9.8.2023 - 6 A 55/21.A -, Rn. 9, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 14.5.2024 - 5 AE 1954/24 -, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2024 - 23 K 2358/22.A -, Rn. 107 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3.11.2023 - 1 K 8637/18.A -, Rn. 38 ff., juris; VG Berlin, Urteil vom 13.9.2023 - VG 31 K 79/21.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 4.5.2023 - 3 K 396/21.A -, juris, alle m. w. N.

Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt,

vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 22.12.2021 - 1 K 452/16.WI.A -, juris (Person mit Traumata und psychischen Beeinträchtigungen), VG Aachen, Urteil vom 03.11.2022 - 1 K 3005/20.A -, juris, VG Osnabrück Urteil vom 05.04.2023 - 4 A 163/20 - (jeweils alleinerziehende Mutter); VG Köln, Urteil vom 18.07.2024 - 27 K 709/22.A - und Urteile vom 26.08.2024 - 27 K 3620/19.A und 27 K 3900/19.A - ,jeweils n. v. und jeweils Intelligenzminderung.

Gemessen hieran liegt im Fall des Klägers aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein besonderer Ausnahmefall vor. Für ihn bestünde zur Überzeugung des Gerichtes anders als für andere Rückkehrer die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK in besonderem Maße zuwiderlaufenden Behandlung. Der Kläger ist eine besonders vulnerable Person, die ohne fremde Hilfe in kürzester Zeit nach der Rückkehr nach Guinea in einen mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarenden Zustand der Hilflosigkeit und Verwahrlosung geraten würde.

Nach dem Gutachten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses I. vom 24.03.2020, welches im Auftrag des Amtsgerichtes I. (Betreuungsgericht) erstellt wurde und im Wesentlichen den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG entspricht, ist der Kläger an einer katatonischen Schizophrenie erkrankt. Bei dieser Erkrankung stehen psychomotorischen Störungen im Vordergrund, die zwischen Extremen wie Erregung und Stupor sowie Befehlsautomatismus und Negativismus alternieren. Zwangshaltungen und -stellungen können lange Zeit beibehalten werden. Episodenhafte schwere Erregungszustände können ein Charakteristikum dieses Krankheitsbildes sein. Die katatonen Phänomene können mit einem traumähnlichen (oneiroiden) Zustand mit lebhaften szenischen Halluzinationen verbunden sein,

vgl. International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD 10-GM-2026 und ICD 10-GM-2025, jeweils unter Ziffer F20.2., herausgegeben durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abrufbar unter https://www.bfarm.de.

In dem Gutachten ist ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert, dass bei dem Kläger solche Zustände bereits mehrmals aufgetreten sind und er immer wieder stationär behandelt werden musste, laut Attest vom 26.03.2026 zuletzt vom 15.11.2023 bis zum 17.01.2024. In dem Gutachten wird darüber hinaus ausgeführt, dass in den akuten Erkrankungsphasen eine erhebliche vitale Eigengenfährdung des Klägers bestehe. Der Kläger reagiere mit Rückzug und sei nicht fähig, eigenständig medizinische Hilfe einzufordern. Auch bei kontinuierlicher, ordnungsgemäßer Einnahme der antipsychotischen Medikation bestehe die Gefahr eines Rückfalles, dessen statistische Wahrscheinlichkeit bis zu 60% und ohne die medikamentöse Behandlung bei 82% liege. Weiter heißt es dort: „Der Proband ist auch weiterhin vor allem in Krisenzeiten aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den Bereichen Entscheidung über Unterbringung und Gesundheitsfürsorge eigene Angelegenheiten interessensgerecht zu regeln und lebensgefährliche Zustände zu umgehen und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.“

Hieran hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert, denn - wie sich aus der vorgelegten Bestellungsurkunde ergibt - steht der Kläger seit 2024 (erneut) unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst insbesondere die Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Zudem hat der Betreuer des Klägers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er nach einer mehrjährigen Unterbrechung wieder als Betreuer für den Kläger bestellt wurde, weil es zu weiteren schweren Vorfällen gekommen sei und der Kläger in einem schlechten Zustand gewesen sei. Der Kläger habe Wahnvorstellungen gehabt und in dem Haus, in dem er lebe, so schwere Sachbeschädigungen verursacht, dass der Vermieter einen Räumungstitel erwirkt habe, den dieser jedoch nicht vollstreckt habe, weil er - der Betreuer - sich um die Beseitigung der Schäden gekümmert habe. Darüber hinaus hat der Betreuer glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger regelmäßig angehalten werden müsse, seine Medikamente zu nehmen, was seiner Erfahrung nach bei Menschen, die an Schizophrenie erkrankt seien, sehr oft der Fall sei, weil diesen die Krankheitseinsicht fehle. Vor dem Hintergrund, dass der Betreuer seit Jahren überwiegend Menschen betreut, die an Schizophrenie erkrankt sind, sieht die Einzelrichterin keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Zudem werden dies Angaben durch die vorgelegten ärztlichen Berichte und das Gutachten vom 24.03.2020 bestätigt, wonach es zu mehreren stationären Aufenthalten des Klägers in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses I. auch deshalb gekommen ist, weil der Kläger die ihm verordneten Medikamente nicht eingenommen hat.

Es ist - auch unter Berücksichtigung von möglichen Rückkehrhilfen - nicht ersichtlich, dass der Kläger die demnach erforderliche ständige psychosoziale Betreuung in Guinea erhalten würde, die zudem unmittelbar nach seiner Rückkehr gewährleistet sein müsste.

In Guinea beruht Unterstützung für bedürftige Personen im Wesentlichen auf dem jeweiligen Familienverband. Auch das staatliche Gesundheitswesen ist trotz internationaler Hilfe insbesondere in ländlichen Gebieten weiterhin schwach ausgebildet. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten und Patientinnen müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte zum großen Teil selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen. Das Angebot an meist aus Frankreich oder dem Mittleren Osten importierten Medikamenten ist für die verbreitetsten Krankheiten ausreichend, allerdings übersteigen die Preise die Kaufkraft der großen Bevölkerungsmehrheit erheblich,

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea vom 15.08.2025 (Stand: 30.06.2025), Seite 14.

Über ein familiäres Netzwerk, dass den Kläger in dem erforderlichen Umfang unterstützen könnte, verfügt der Kläger nicht. In der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft vorgetragen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie habe.

Dem steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der familiären Bindung zu seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern zu unterstellen ist, dass der Kläger nicht alleine, sondern mit seiner Familie nach Guinea zurückehren würde. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es der Lebensgefährtin des Klägers gelingen könnte, die Familie durch eine Erwerbstätigkeit mit dem Allernötigsten zu versorgen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es ihr gelingen würde, zugleich die notwendige Betreuung für den Kläger zu leisten, insbesondere dafür zu sorgen, dass dieser seine Medikamente regelmäßig nehmen würde. Dies zeigt bereits der Umstand, dass für den Kläger ein Berufsbetreuer bestellt werden musste. Der Betreuer des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass er sich nicht nur darum kümmert, den Kläger im Umgang mit Behörden oder dem Vermieter zu unterstützten, sondern den Kläger auch regelmäßig dazu anhalten muss, seine Medikamente zu nehmen und diese nicht einfach abzusetzen, wenn z.B. unerwünschte Nebenwirkungen auftreten.

Der Feststellung eines Abschiebungsverbotes steht auch nicht die Rechtskraft des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Köln vom 03.05.2018 entgegen, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes habe.

Zum einen ist die Beklagte nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Zum anderen muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, was u.a. der Fall ist, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre und die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist,

BVerwG, Urteil vom 7.09.1999 - 1 C 6/99 -, juris,16 - 17, zu 53 AuslG, m.w.N.

Letzteres ist im vorliegenden Fall - anders als die Beklagte meint - nicht nur wegen der Erkrankung des Klägers an Diabetes mellitus Typ IIII, sondern auch in Bezug auf die Erkrankung des Klägers an Schizophrenie der Fall, weil erstmals mit dem an das Betreuungsgericht adressierten ärztlichen Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses I. vom 17.10.2018, mithin nach Ergehen des Urteils, für den Kläger die Diagnose „katatone Schizophrenie“ gestellt wurde. Bis dahin waren die Ärzte ausweislich der vorherigen Atteste davon ausgegangen, dass der Kläger an einer „paranoiden Schizophrenie“ leide. Bei der katatonen Schizophrenie handelt es sich um eine eigenständige Form der Schizophrenie mit den bereits erwähnten spezifischen Symptomen, die in der ICD-10-GM unter der Kennziffer F20.2 geführt wird. Im Unterschied dazu fehlen bei der paranoiden Schizophrenie, welche die Kennziffer F20.0 trägt, katatone Symptome entweder oder sind wenig auffallend,

vgl. ICD 10-GM-2026 und ICD 10-GM-2025, jeweils unter Ziffer F20.2 und F20.0., herausgegeben durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abrufbar unter https://www.bfarm.de.

Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, bedarf keiner weiteren Prüfung, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 08.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17.

Soweit der Kläger die Aufhebung der in dem bestandskräftigen Bescheid vom 08.07.2014 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) begehrt, hat die Klage keinen Erfolg.

Es fehlt an einer Norm im Asylgesetz, die insoweit die Zuständigkeit des Bundesamtes für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorsieht, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig ist,

vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Minden, Urteil vom 01.12.2025 - 1 L 1857/25 -, juris, Rn. 72 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG; das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf die begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung fällt gegenüber dem zuerkannten Abschiebungsverbot nicht ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.