Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 10.04.2026 – 4 L 251/26

ECLI:DE:VGK:2026:0410.4L251.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der bei sinngemäßer Auslegung gestellte Antrag (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO),

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im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der während der 1. Sitzung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 23. Januar 2026 unter Tagesordnungspunkt 8.4 gefasste Beschluss, die Zahl der sachkundigen Bürger zu begrenzen, rechtswidrig ist,

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ist jedenfalls unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

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Vorliegend hat die Antragstellerin bereits den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Im Kommunalverfassungsstreit ist im Hinblick auf den Anordnungsgrund weiter zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ankommt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft, der er angehört, objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. Denn im Organstreit ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden, die dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Körperschaft zugewiesen sind. Ob eine solche Situation gegeben ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2026 - 15 B 1430/25 -, juris Rn. 37; vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris Rn. 16; vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 27, und vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, juris Rn. 20. S. auch VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris Rn. 26.

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Nach dieser Maßgabe fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung, inwieweit die begehrte einstweilige Anordnung im Interesse der Landschaftsversammlung objektiv notwendig bzw. - bei der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. Das alleinige Vorbringen zur subjektiven Betroffenheit der Antragstellerin, die zahlenmäßig stärker vertretenen Fraktionen könnten aufgrund einer größeren Anzahl von Fraktionsmitgliedern und sachkundigen Bürgern die für alle Fraktionen und Gruppen gleich anfallende Gremienarbeit besser bewältigen, in den beiden vergangenen Wahlperioden sei die Zahl der sachkundigen Bürger von 12 zuletzt auf 14 angehoben worden, um die Arbeitsfähigkeit gerade der kleinen Fraktionen zu gewährleisten, was sich bewährt habe, die beschlossene Reduktion sei unangemessen und gewährleiste nicht länger die Arbeitsfähigkeit ihrer Fraktion und die Einbindung weiterer sachkundiger Bürger sei für ihre Arbeit „überlebenswichtig“, genügt hierfür nicht. Losgelöst davon fehlt es diesem Vorbringen tatsächlich schon an jeder konkreten Darlegung, inwieweit der angegriffene Beschluss die Tätigkeit der Antragstellerin in einer den Anordnungsgrund tragenden Intensität betreffen könnte.

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Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass sich der von der Antragstellerin zitierten Kammerentscheidung,

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Beschluss vom 13. Juni 2016 - 4 L 1238/16 -, juris,

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die von der Antragstellerin behauptete „Formel“ zur Berechnung der Angemessenheit einer Beschränkung der Zahl sachkundiger Bürger in Ausschüssen ersichtlich nicht entnehmen lässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei sieht die Kammer von einer Halbierung des in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Betrags von 15.000,00 EUR (vgl. Nummern 1.5 Satz 2 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) ab, da das Antragsbegehren zugleich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.