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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 10.04.2026 – 4 L 745/26.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0410.4L745.26A.00
Gründe
Der bei sinngemäßem Verständnis gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 2506/26.A gegen
die unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2026 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist unbegründet.
1. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem inhaltlich übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich
unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21 unter Bezugnahme auf die zum Hauptsacheverfahren entwickelten Kriterien. Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 20.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl. Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK-Ausländerrecht, AsylG, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 Rn. 48, m. w. N.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Rückführungsverbesserungsgesetzes,
Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54),
als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
a. Der Gesetzgeber hat mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG den Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie,
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung),
umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf hierfür bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung),
anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Belanglos in diesem Sinne müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. „Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 4 L 608/25.A - n.v.; vom 21. November 2025 - 22 L 3045/22.A -, n.v., unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris.
Darüber hinaus sind die von einem Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris Rn. 14 ff., und vom 3. Dezember 2025 - 14 L 3193/25.A -, n.v.
„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten
des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3
AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf
verweisen lassen muss.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. November 2025 - 22 L 3045/22.A -, n.v. unter Bezugnahme auf VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris Rn. 20 ff., 31.
Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos
i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im
Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 17 ff.
Allerdings darf kein einziger vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht einzelne Asylgründe, sondern den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit betreffen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, AsylG, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 Rn. 14 ff. m. w. N.
b. Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Seinem Vortrag beim Bundesamt lassen sich keine Umstände entnehmen, die auch nur im Ansatz im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des internationalen Schutzes i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder von Art. 16a GG von Bedeutung sein könnten.
Das Bundesamt hat im Bescheid, dort S. 3 ff., unter Würdigung des antragstellerseitig vorgetragenen Fluchtschicksals zutreffend darauf abgestellt, dass selbst im Fall dessen Berücksichtigung eine Betroffenheit in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Konventionsmerkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich ausscheidet und dem Antragsteller ein solches Merkmal auch nicht zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Den Vortrag des Antragstellers insoweit erneut unterstellt, hat das Bundesamt hinsichtlich des beantragten subsidiären Schutzstatus in offensichtlicher Weise das Vorliegen stichhaltiger Gründe, dass dem Antragsteller in dessen Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, zutreffend verneint. Es hat die behaupteten Verletzungen und Bedrohungen aufgrund der vom Antragsteller beschriebenen Rolle im Boxsport - bei erneuter Zugrundelegung - als kriminelles Unrecht gewürdigt. Hiervon ausgehend hat das Bundesamt - sinngemäß (S. 5 des Bescheids), aber in der Sache zutreffend - das Vorliegen eines Verfolgungsakteurs nach §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG verneint. Tatsächlich lässt sich aus dem Vortrag des Klägers eine staatliche Verfolgung nicht ableiten; er macht auch keine vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehende Verfolgung geltend, vgl. §§ 4 Abs. 3, 3c Nrn. 1 und 2 AsylG. Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein darf nicht nur vorübergehender Art sein; generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Allerdings liegen die vorgenannten Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG nicht vor. Denn es ist vielmehr davon auszugehen, dass der tunesische Staat generell schutzfähig und schutzwillig im vorgenannten Sinne ist.
Vgl. hierzu bereits VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 3 L 56/25.A -, n.v. (Beschlussabdruck S. 7); Urteil vom 14. August 2025 - 3 K 4744/24.A -, n.v. (Urteilsabdruck S. 13)
Nach der Erkenntnislage ist nicht damit zu rechnen, dass tunesische Behörden - trotz teils verbliebender Defizite im Rahmen der Umsetzung bzw. des Sicherstellens der Einhaltung von (Straf-)Vorschriften -,
vgl. grundlegend: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Tunesien, Version 8, 3. August 2023, S. 6 ff., 9,
bei drohenden Misshandlungen durch private Dritte, wie der Antragsteller sie vorbringt, systemisch die Augen verschließen und Betroffenen generell Schutz verweigern würden. Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, worauf auch das Bundesamt im Bescheid abgestellt hat (dort S. 5), dass selbst nach dem Vortrag des Antragstellers die benannten Handlungen erfassende Strafvorschriften existieren und Strafermittlungsmaßnahmen durch Polizeibehörden in Folge der Anzeige Privater - hier: seiner Eltern - stattgefunden haben. Gemäß des Vortrags des Antragstellers wurde der identifizierte Täter angeklagt, gerichtlich verurteilt und anschließend inhaftiert.
Dass der Kläger den Strafausspruch als unzureichend empfindet, ist insoweit rechtlich unerheblich. Im Rahmen von §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 2 ist auch in Rechnung zu stellen, dass kein Staat der Welt einen absoluten Schutz vor Kriminalität oder sonstigen Übergriffen durch private Dritte bieten kann. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang allein, dass der betreffende Staat bereit und in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz zu gewähren.
Vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 27. Oktober 2005 - A 12 S 603/05 - juris Rn. 29 m.w.N.
Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er sei im Jahr 2018 erheblich verletzt worden, er fürchte im Fall einer Rückkehr nach Tunesien um sein Leben und die Angriffslage sei gegenwärtig nicht ausgeräumt, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Auch im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamts. Als Asylberechtigter i.S.v. Art. 16a GG kann der Antragsteller bereits deshalb nicht anerkannt werden, weil er eigenen Angaben nach auf dem Landweg und damit über Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG. Auch dies ist offensichtlich.
Als voraussichtlich rechtmäßig erweist sich auch die Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller ist jung, arbeitsfähig, hat Berufserfahrung und ist gesund. Zudem verfügt er über familiäre Bindungen im Heimatstaat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid, dort. S. 6 ff., wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Der Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu psychischen Belastungen bzw. erlittenen Traumata blieb gänzlich unsubstantiiert.
Schließlich liegen auch keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).