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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 13.04.2026 – 10 L 829/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0413.10L829.26.00

Gründe

1.

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihr für ihre ab dem 16.04.2026 stattfindenden schriftlichen Abiturprüfungen einen Nachteilsausgleich in der Form zu gewähren, dass ihr eine zusätzliche Lese- und Korrekturzeit gewährt wird,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der begehrten Form zusteht.

Die Gewährung von Nachteilsausgleichen in der gymnasialen Oberstufe, die die Antragstellerin besucht, richtet sich nach § 13 Abs. 7, Abs. 8 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt). Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt gemäß § 13 Abs. 7 Satz 2 APO-GOSt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. In der schriftlichen Abiturprüfung entscheidet dabei gemäß § 13 Abs. 8 Satz 1 APO-GOSt an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen.

Diese Regelungen sind eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ein Prüfling, dessen Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, hat unmittelbar aufgrund dieses Gebots einen Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen für seinen jeweiligen Einzelfall (Nachteilsausgleich). Er kann von der Prüfungsbehörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die seinen Schwierigkeiten Rechnung tragen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass sie den Nachteil ausgleicht, aber nicht „überkompensiert“. Hingegen besteht kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes Leistungsvermögen selbst betrifft. Das kann insbesondere bei Dauerleiden der Fall sein, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften des Prüflings im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen seine generelle Leistungsfähigkeit prägen.

Vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.08.2023 - 19 B 539/23 -, juris, Rn. 5 ff.; Beschluss vom 31.05.2021 - 19 B 943/21 -, juris, Rn. 3 ff.

Nach diesem Maßstab kann die Antragstellerin den geltend gemachten Nachteilsausgleich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach nicht beanspruchen.

Sie kann sich nicht mit Erfolg auf die geltend gemachte Lese-Rechtschreibstörung berufen. Insoweit bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, es bestehe eine diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung, die vom Jugendamt der Stadt Köln als schwerer Fall der Legasthenie qualifiziert und als Behinderung anerkannt worden sei. Sie könne nur verlangsamt lesen und wegen der Rechtschreibstörung nur verlangsamt schreiben. Die Beeinträchtigung bestehe dauerhaft bzw. langfristig und wirke sich unmittelbar auf die Prüfungssituation aus. Es liegen jedoch keine aussagekräftigen Unterlagen vor, die ein aktuelles und medizinisch fundiertes Bild von den konkreten Beeinträchtigungen zeichnen. Die Antragstellerin hat lediglich ein Schreiben der Stadt Köln vom 12.04.2018, in dem das dortige Jugendamt die Kostenübernahme für eine Legasthenie/Dyskalkulie-Therapie zusichert, und einen Hilfeplan vom 01.03.2018, den ebenfalls das Jugendamt der Stadt Köln erstellt hat, beigebracht. Diese Unterlagen aus dem Jahr 2018 treffen schon wegen ihres Alters keine belastbare Aussage über die Situation im Jahr 2026.

Die Schule der Antragstellerin hat in ihrem Antrag ebenfalls keine belastbaren Anhaltpunkte für die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens aufgezeigt. Sie hat nur unsubstantiiert erklärt, die schwerwiegende Form der Lese-Rechtschreibschwäche sei bereits in der Sekundarstufe I festgestellt worden und die unterrichtenden Lehrkräfte hätten in der gymnasialen Oberstufe die erforderliche besondere Schwere der Beeinträchtigung festgestellt, weshalb ein Attest nicht vorliege. Diese Angaben beschränken sich auf die Behauptung einer einen Nachteilsausgleich rechtfertigenden Beeinträchtigung, ohne eine solche zu belegen. Es ist nicht erkennbar, wie die betroffenen Lehrkräfte zu der genannten Feststellung gekommen sein sollen.

Die Stellungnahme des Fachlehrers A. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser hat erklärt, die Antragstellerin weise eine verhältnismäßig niedrige Lesegeschwindigkeit und damit einhergehend ein langsameres Leseverständnis auf. Demgegenüber sei die vorliegende Rechtschreibstörung in der Gesamtbewertung nicht als relevant anzusehen. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin diene ihr die zusätzliche Bearbeitungszeit aber auch dazu, Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Diese Einschätzung des Fachlehrers lässt eine krankheitsbedingte Minderung des Darstellungsvermögens nicht erkennen, sondern ohne hinzutretende medizinische Erkenntnisse vielmehr eine gewisse Einschränkung des Leistungsvermögens im Bereich des Lesens als zumindest ebenso möglich erscheinen.

Die Antragstellerin kann ferner nichts für sich daraus herleiten, dass sie in den letzten Jahren durchweg einen Nachteilsausgleich in der Gestalt einer Schreibzeitverlängerung erhalten hat. Dies führt nicht dazu, dass sie für die Abiturprüfungen einen Anspruch auf die weitere Gewährung eines rechtswidrigen Nachteilsausgleich hätte. Ein solches Vorgehen wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nicht vereinbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.