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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 13.04.2026 – 22 K 1517/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0413.22K1517.23A.00

Tatbestand

Die Klägerin und der Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 8. Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. November 2022 Asylanträge.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 6. Januar 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Die Polizei habe sie auf der Suche nach ihrem Exmann ständig bedroht. Ihr Ehemann sei nie zu Hause gewesen. Sie und ihr Mann seien für die HDP tätig gewesen. Sie sei kein Mitglied, habe aber Treffen organisiert. Dabei sei es um Totenwachen für junge Märtyrer gegangen, die sie organisiert habe. Ihr Ehemann sei für die Untergrundtätigkeiten der HDP zuständig gewesen. Was er genau gemacht habe, wisse sie nicht. Das habe er nie erzählt. Zwischen 2015 und 2019 sei es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen. Ständig habe die Polizei nach dem Ehemann gefragt. 2015 habe es angefangen. Bei einer Hausdurchsuchung sei ihr auf die Schulter geschlagen worden und Sachen seien zertrümmert worden. Deshalb seien sie nach N. gezogen. Dort habe sie ihren Ehemann auch das letzte Mal 2018 gesehen. Nach einiger Zeit habe die Jandarma auch in dem Dorf Fragen zu ihrem Mann gestellt. Sie habe ihrem Ehemann eine Nachricht zukommen lassen, dass sie sich nun offiziell scheiden lassen sollten, damit sie nicht mehr von diesen Hausdurchsuchungen betroffen sein würde. Offiziell geschieden seien sie seit 2019. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sodann seien sie nach R. gezogen. Dort sei sie aber auch zu ihrem Ehemann befragt worden. Außerdem sei ihnen dort Rassismus begegnet, weil sie Kurden seien. Das habe es in N. nicht gegeben, weil dort viele Landsleute gelebt hätten. Aber hier sei die Wohnungssuche erschwert gewesen. Ihr Sohn sei im Park geschlagen worden und sie hätten Ärger mit einem Lehrer gehabt. Nachdem nach ihrem Ehemann gefragt worden sei, habe der Vermieter gesagt, dass sie wieder ausziehen müssten. Sie seien dann nach T. zurückgekehrt. Ein bis zwei Jahre sei erst einmal Ruhe gewesen. Aber dann sei 2022 auch hier die Polizei gekommen und habe nach dem Exmann gefragt. Sie hätten gedroht, dass wenn der Exmann sich nicht bald stelle bzw. sie nicht die Wahrheit sage, sie demnächst mitgenommen würde. Dann sei sie zu der Familie ihres Mannes gegangen, welche ihr angeboten habe, im Untergeschoss zu wohnen. Dies habe sie aber aus Angst abgelehnt, weil sie befürchtet habe, dass die Polizei sie auch dort aufsuchen könne. Sie habe dann beschlossen auszureisen. Ermittlungen oder Strafverfahren würden nicht gegen sie laufen. Bei Rückkehr befürchte sie, festgenommen zu werden. Auch befürchte sie, dass die Diskriminierungen und der Druck wieder da sein würden. Sie habe Angst, dass wieder Hausdurchsuchungen stattfinden würden. Vor der Ausreise hätten sie zuletzt in T. gelebt. Dort habe sie gemeinsam mit ihren Kindern zur Miete gelebt. Ihre Eltern lebten in E.. Nachdem sie die Schule abgebrochen habe, habe sie Schuhschmuck kreiert und verkauft. Davor habe sie in einem Kindergarten oder auch mal in einer Schule gearbeitet. Die gleichen Gründe würden auch für den Kläger zu 2 gelten.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei kein Flüchtling im Rechtssinne. Es fehle an der erforderlichen Verknüpfung zwischen den Hausdurchsuchungen und Befragungen der Polizei und einem Verfolgungsgrund. Das Interesse der Polizei habe lediglich an dem Ex-Mann der Klägerin zu 1 bestanden. Sie selbst habe bestätigt, dass gegen sie kein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein individuelles Interesse seitens der Polizei an der Person der Klägerin zu 1 sei daher in keiner Weise erkennbar.

Das Bundesamt stellte den Bescheid gegen Postzustellungsurkunde (im Folgenden: ZU) zu. Ausweislich der ZU war die Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich. Das Schriftstück wurde daher in einer Niederlassung der Deutschen Post AG niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde am 1. März 2023 im Gemeinschaftsbriefkasten der Unterkunft unter der postalischen Anschrift „O.-straße 00 in 00000 A.“ eingelegt.

Aus einem Schreiben der Gemeinde A. vom 22. März 2023 geht hervor, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren Kindern am 14. Februar 2023 aufgrund von fehlenden Kapazitäten in der Gemeinschaftsunterkunft mit der Anschrift „O.-straße 00 in 00000 A.“ in eine neu errichtete Unterkunft umverteilt worden sein. Die Meldeadresse habe die Gemeinde A. zunächst nicht abgehändert, weil die neue Unterkunft zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen Briefkasten verfügt habe. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Post weiterhin in der alten Unterkunft abzuholen habe. Sobald die neue Unterkunft über einen Briefkasten verfüge, würden die Klägerin und die anderen Bewohner von der Gemeinde A. umgemeldet werden.

Die Klägerin und der Kläger haben am 22. März 2023 Klage erhoben und hinsichtlich der Klagefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Sie seien von staatlichen Stellen aufgrund der Position des Ehemanns der Klägerin bzw. des Vaters des Klägers regelmäßig schikaniert und mit dem Leben bedroht worden. Auch seien sie geschlagen worden. Dies sei als Folter anzusehen.

Die Klägerin und der Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht außerhalb der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Nach dieser Vorschrift muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Vorliegend lässt sich die formgerechte Zustellung des angefochtenen Bescheids nicht nachweisen, so dass hier gemäß § 8 VwZG der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, mithin der 21. März 2023, als Zeitpunkt der Zustellung gilt. Die Erhebung der Klage erfolgte einen Tag später am 22. März 2023 und damit fristgerecht.

Die formgerechte Zustellung erfolgte hier nicht bereits am 1. März 2023. Ausweislich der ZU erfolgte hier eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach Maßgabe von § 181 ZPO unter der Anschrift „O.-straße 00 in 00000 A.“. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist zulässig, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung) oder § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) nicht ausführbar ist. Ob diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, kann offenbleiben. Denn die Zustellung erweist sich jedenfalls deshalb als nicht formgerecht, weil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung entgegen § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden ist. Zwar hat der Zusteller die Mitteilung ausweislich der ZU „[i]n den Gemeinschaftsbriefkasten eingelegt“. Allerdings erfolgte dies nicht „unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll“. Denn die Klägerin und der Kläger wohnten seit dem 14. Februar 2026 nicht mehr in der Unterkunft mit der Anschrift „O.-straße 00 in 00000 A.“, sondern in einer anderen Unterkunft der Gemeinde A. mit der Anschrift „K.-straße 0“.

Nach den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls ist die nicht formgerechte Zustellung nicht von der Klägerin und dem Kläger zu vertreten. Zwar hatten die Klägerin und der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 im Verfahren 1 C 40/20 liegt die „unverzügliche“ Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat. Ausgehend von den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin (Einzug in die Unterkunft mit der Anschrift „K.-straße 0“ am 14. Februar 2023) ist diese Frist hier vor dem Erlass (23. Februar 2023) und der Versendung (27. Februar 2023) des angefochtenen Bescheids noch nicht abgelaufen, so dass die unterbliebene Mitteilung der neuen Anschrift nicht kausal für die Versendung des Bescheids an die alte Adresse geworden ist. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Gemeinde A. vom 22. März 2023, dass die Gemeinde selbst auf eine Ummeldung der Klägerin und des Klägers abgesehen hat, weil die neu errichtete Unterkunft, in die die Klägerin und der Kläger zum 14. Februar 2023 eingezogen sind, noch nicht über einen Briefkasten verfügte. Auch aus diesem Grund ist die unterbliebene Mitteilung der neuen Anschrift nicht der Klägerin und dem Kläger zuzurechnen. Die „Regelung“ der Gemeinde A., wonach die Klägerin und der Kläger ihre Post weiterhin in der alten Unterkunft abzuholen hätten, lässt den oben festgestellten Formfehler im Rahmen der Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht entfallen. Dies schon deshalb nicht, weil sich der Gemeinschaftsbriefkasten eben nicht an der (aktuellen) Wohnanschrift der Klägerin und des Klägers befindet und der Wortlaut von § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO insoweit keinen Auslegungsspielraum zulässt. Auch wenn es für eine formgerechte und wirksame Zustellung nicht erforderlich ist, dass der Adressat oder die Adressatin die Mitteilung über die Niederlegung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, muss die Mitteilung gleichwohl in den Machtbereich des Zustellungsadressaten bzw. der Zustellungsadressatin gelangen.

Vgl. Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, ZPO § 181, Rn. 7.

Der Gemeinschaftsbriefkasten der alten Unterkunft, in der die Klägerin und der Kläger selbst nicht mehr wohnen, ist jedoch nicht ihrem „Machtbereich“ zuzurechnen.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin und den Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerin und den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Klägerin oder dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Schon die vorgetragenen Hausdurchsuchungen und Befragungen galten nicht der Klägerin selbst, sondern ihrem Ex-Mann. Ihnen lässt sich ein auf die Klägerin bezogenes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht entnehmen. Für den Kläger gilt nichts anderes.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.