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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 13.04.2026 – 22 K 2670/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0413.22K2670.23A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. Oktober 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. November 2022 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 6. Januar 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe Probleme mit der Polizei und Mitschülern gehabt. Aus diesem Grund sei er ausgereist. Weiter sei er in der Türkei andauernd diskriminiert und rassistisch beleidigt worden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft habe er in der Türkei ständig Probleme bekommen. Sein Vater sei für die HDP aktiv gewesen, deshalb sei die Polizei auf ihn und seine Mutter aufmerksam geworden. In der Stadt Mardin habe er mitbekommen, wie Häuser und Stadtviertel bombardiert worden seien. So sei er gemeinsam mit seiner Familie nach B. gezogen. Auch dort sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiert worden. Zivilpolizisten hätten immer wieder ihre Wohnung durchsucht und nach seinem Vater gefragt. Seit fünf Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe er gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter in P. gelebt. Hier habe es auch die gleichen Probleme gegeben. Fluchtauslösend sei gewesen, dass er im April 2022 von einem Mitschüler mit einem Messer attackiert worden sei. Dieser habe ihn mit dem Messer verletzt. Er habe Verletzungen am Unterarm und Daumen davongetragen. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht gemacht, weil die Polizei die Kurden nicht beschütze. Bis zur Ausreise am 20. September 2022 sei er von diesem Schüler nur noch verbal bedroht worden. Er sei nie wieder alleine erwischt worden, deshalb sei auch nichts mehr passiert. Sein Mitschüler habe gesagt, dass er ihm die Kehle aufschlitzen werde. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod, vor Rassismus und den Diskriminierungen. Strafrechtliche Verfahren würden in der Türkei nicht gegen ihn laufen.

Mit Bescheid vom 7. März 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 12. Mai 2023 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag, dass der Vater des Klägers für die HDP aktiv gewesen sei, sei asylrechtlich nicht von Belang. Es sei nicht ersichtlich, dass sein Vater eine exponierte Stellung innerhalb der HDP gehabt habe. Auch sei nicht ersichtlich, ob der Kläger zu seinem Vater überhaupt noch in Kontakt stehe, da seine Eltern getrennt seien. Aus welchem Grund die türkische Polizei ein Verfolgungsinteresse am Kläger haben sollte, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Kläger hat am 15. Mai 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei wegen seines Vaters von staatlichen Stellen regelmäßig schikaniert, geschlagen und mit dem Leben bedroht worden. Ferner sei er an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Er sei auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Ohne diese Unterstützung sei er nicht in der Lage, sich um die notwendige medizinische Behandlung zu kümmern. Eine Rückkehr in die Türkei ohne seine Mutter stelle eine lebensbedrohliche Gefahr für ihn dar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen Maßnahmen der türkischen Polizei, mithin die Wohnungsdurchsuchungen, galten nicht dem Kläger persönlich, sondern seinem Vater. Warum die türkische Polizei auch heute noch ein Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers haben sollte, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Die vorgetragenen diskriminierenden Handlungen von Seiten seines damaligen Mitschülers stammen von einem nicht-staatlichen Akteur. Der türkische Staat ist jedoch in Fällen von Bedrohungs- und Körperverletzungsdelikten, also in Fällen kriminellen Unrechts, grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu bieten. Der Kläger wäre also, sollten ihm ähnliche Geschehnisse erneut drohen, auf den Schutz der türkischen Behörden zu verweisen.

In der Person des Klägers liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 -1 C 18.05 -, juris, Rn. 15.

Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.

BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34.

Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.

BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 -, juris, Rn. 5.

Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, juris, Rn. 3.

Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rn. 54 ff.

Gemessen hieran liegt in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei vor. Nach den dem Gericht vorliegenden Herkunftslandinformationen sind in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten einschließlich psychischer Erkrankungen gewährleistet. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 21; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zum Herkunftsland Türkei vom 6. August 2025, Version 10, S. 347.

Der Kläger wäre auch nicht auf sich allein gestellt. Jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verfügt auch die Mutter des Klägers, die Klägerin zu 1 des beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 1517/23.A, nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht, nachdem das erkennende Gericht deren Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrags mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat. Dass die Mutter des Klägers möglicherweise demnächst Anspruch auf die Erteilung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltstitels hat, spielt im heute maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rolle. Es ist bei der Entscheidung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, derzeit also davon auszugehen, dass er gemeinsam mit seiner Mutter in die Türkei zurückkehren wird.

Ungeachtet dessen wäre der Kläger auch dann auf das türkische Gesundheitssystem zu verweisen, wenn eine Rückkehr ohne seine Mutter erfolgen würde. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich derzeit ausschließlich seine Mutter um die gesundheitlichen Belange des Klägers kümmere und auch vorgesehen sein, dass die Mutter demnächst zur rechtlichen Betreuerin des Klägers bestellt werden solle. Hieraus lässt sich indes nicht schließen, dass die Betreuung des Klägers, sofern eine solche aus medizinischer Sicht als notwendig erachtet wird, ausschließlich durch dessen Mutter erfolgen kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb eine solche Betreuung in der Türkei nicht auch durch eine andere Person, etwa durch einen anderen Verwandten in der Türkei, durchgeführt werden könnte.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.