Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 13.04.2026 – 22 K 2707/23.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0413.22K2707.23A.00
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1 bis 3 und der Kläger zu 4 besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten am 29. Juli 2022 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. November 2022 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 6. Dezember 2022 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei in der Türkei von einem Cousin ihres Ehemannes mehrmals vergewaltigt worden. Dies sei der Grund für die Ausreise aus der Türkei gewesen. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Ihr Vater habe nicht gearbeitet, aber viel getrunken. Sie sei daher schon seit längerer Zeit in psychologischer Behandlung gewesen. Seit dem Winter 2021 sei sie dann Opfer der Vergewaltigungen geworden. Der Cousin ihres Ehemannes habe sie mit einem Foto erpresst. Sie habe niemandem, auch nicht ihrem Ehemann, davon erzählt. Müsse sie in die Türkei zurückkehren, sei dies für sie dasselbe wie sterben. Gegenüber ihrer Familie habe sie als Grund für die Ausreise angegeben, dass sie ihre Kinder habe schützen wollen.
Mit Bescheid vom 21. April 2023 (Gesch.-Z.: N01), am 11. Mai 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen zu 1 bis 3 und des Klägers zu 4 ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei zu keinem Zeitpunkt vom türkischen Staat bedroht worden. Die erlittenen Vergewaltigungen stellten kriminelles Unrecht dar. In dieser Hinsicht sei der türkische Staat allerdings schutzfähig und -willig. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit seien die Klägerinnen und der Kläger auf den berufstätigen Ehemann bzw. Vater zu verweisen.
Die Klägerinnen und der Kläger haben am 16. Mai 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Eine Rückkehr in die Familie sei nicht möglich. Daher liege ein Abschiebungsverbot vor, weil die Klägerin zu 1 nicht in der Lage sei, das Existenzminimum zu erwirtschaften.
Die Klägerinnen und der Kläger haben die Klage, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Klägerinnen und der Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen und den Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) müssen die im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Allgemein schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die nicht auf eine Handlung oder Unterlassung von Verfolgungsakteuren (vgl. § 3c AsylG) zurückzuführen sind, können nur in besonderen Ausnahmefällen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen Denn Art. 3 EMRK enthält keine Verpflichtung der Vertragsstaaten, nicht bleibeberechtigte Ausländer in ihrem Hoheitsgebiet dauerhaft mit einer Wohnung oder finanzieller Unterstützung zu versorgen, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Nach der neueren Rechtsprechung kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht sein, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfände, die es ihr nicht erlauben würde, selbst die elementarsten menschlichen Grundbedürfnisse zu befriedigen, namentlich sich zu ernähren, zu waschen und ein Obdach zu finden, und ihre Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung versetzen würde.
Vgl. Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AufenthG § 60, Rn. 23 m. w. N.
Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9, 11.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25; VG München, Urteil vom 20. Mai 2022 - M 13 K 21.30920 -, juris, Rn. 49 f.
Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen geht das Gericht davon aus, dass türkischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Türkei trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation, die insbesondere von einer starken Inflation geprägt ist, nur in absoluten Ausnahmefällen eine Verelendung droht. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich im Falle der Klägerinnen und des Klägers nicht feststellen. Sie sind insoweit auf die Unterstützung ihrer in der Türkei lebenden Familie zu verweisen, sofern sie nicht in der Lage sein sollten, durch eigene Erwerbsarbeit den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die Klägerin zu 1 hat zwar keine Schulbildung erhalten dürfen und ist heute Analphabetin. Sie war jedoch vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatdorf in der Landwirtschaft tätig und konnte so ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Weshalb ihr dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht wieder möglich sein sollte, ist nicht erstlich. Im Übrigen ist zu erwarten, dass sie - jedenfalls finanzielle - Unterstützung durch ihren Ehemann sowie durch ihre Eltern und ihre Geschwister erhält. Nach ihrem Vortrag hat sie weiterhin Kontakt zu ihren Eltern und ihren Geschwistern, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese weigern könnten, die Klägerin zu 1 (und den noch minderjährigen und schulpflichtigen Kläger zu 4) zu unterstützen. In Bezug auf den Kläger zu 4 ist zu erwarten, dass er (auch) von seinem Vater Unterstützung erhält. In Bezug auf die mittlerweile volljährigen Klägerinnen zu 2 und 3 ist zu erwarten, dass diese durch eigene Erwerbsarbeit oder durch den Beginn einer Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt selbst werden erwirtschaften können. Zusätzlich sind auch sie auf Unterstützungsleistungen durch ihren Vater und die weiteren Verwandten zu verweisen.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Dass überhaupt eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Krankheit bei den Klägerinnen und dem Kläger besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Klägerin zu 1. Auch wenn - ihren Vortrag als wahr unterstellt - nicht auszuschließen ist, dass bei ihr aufgrund der vorgetragenen Erlebnisse eine psychische Erkrankung vorliegen könnte, ist eine solche im vorliegenden Klageverfahren weder substantiiert vorgetragen noch durch Vorlage entsprechender fachärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. Dessen ungeachtet wäre die Klägerin zu 1 auch insoweit auf das türkische Gesundheitssystem zu verweisen.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.