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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.04.2026 – 22 L 731/26.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0414.22L731.26A.00

Gründe

Die wörtlichen Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung meiner Klage gegen den Bescheid vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2026 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet,

hilfsweise wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu erteilen.

haben keinen Erfolg. Die Anträge sind bereits unzulässig, weil eine Antragstellung per einfacher E-Mail formunwirksam ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben, was analog auch für Anträge nach den §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO gilt. Dabei ist die Schriftform jedenfalls dann gewahrt, wenn das Schriftstück vom Kläger eigenhändig unterschrieben ist.

Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. August 2023 - B 1 E 23.652 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 81, Rn. 3a.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat lediglich eine einfache E-Mail an die E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts Köln (poststelle@vg-koeln.nrw.de) gesandt und darin kundgetan, er beantrage die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2026 sowie hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung zu erteilen.

Die Erhebung einer Klage mittels eines elektronischen Dokuments ist jedoch gemäß § 55a Abs. 1 VwGO nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger übersandte E-Mail nicht. Es fehlt an einer qualifizierten Signatur (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO) sowie daran, dass der Kläger die Mail nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 VwGO übermittelt hat. Der Antragsteller ist auf die Formunwirksamkeit mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden.

Ungeachtet dessen ist der Eilantrag auch deshalb unzulässig, weil sich aus dem E-Mail-Schreiben nicht ansatzweise erkennen lässt, gegen welchen Bescheid der Antragsteller sich vermeintlich wehren will. Ein Bescheid vom 10. März 2026 ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Eine weitere Klarstellung des Antragstellers ist trotz gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).