Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 15.04.2026 – 1 K 4303/19
1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0415.1K4303.19.00
Tatbestand
In Streit steht eine Zuschlagsurkunde vom 12. Juni 2019, die ausweist, dass die Klägerin bei einer Versteigerung von Frequenzen durch die Beklagte den Zuschlag für Frequenzblöcke in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz zu einem Preis von insgesamt 2.174.943.000,- EUR erhalten hat.
Die Klägerin ist Mobilfunknetzbetreiberin in Deutschland.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe und bestimmte ferner, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen (Präsidentenkammerentscheidungen (im Folgenden: PKE) I und II).
Mit weiterem Beschluss der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (PKE III und IV). Ausweislich Ziff. IV.3.17 der PKE III und IV erhält den Zuschlag für einen Frequenzblock derjenige Bieter, der am Auktionsende das Höchstgebot für diesen Frequenzblock erhält. Der Zuschlag erfolgt zu dem von dem jeweiligen Bieter abgegebenen Höchstgebot. Die Zuschlagsurkunde wird im Anschluss an die Auktion ausgehändigt.
Gegen den Beschluss PKE III und IV vom 26. November 2018 erhoben Telekommunikationsanbieter Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, so unter anderem am 20. Dezember 2018 zum Az. 1 (9) K 8489/18, nach Rückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht (fortan: BVerwG) 1 K 1281/22 und vom 21. Dezember 2018 zum Az. 1 (9) K 8531/18.
Die Frequenzversteigerung, an der die Klägerin teilnahm, fand vom 19. März bis zum 12. Juni 2019 statt.
Mit Zuschlagsurkunde vom 12. Juni 2019 wurde der Klägerin aufgrund des Höchstgebots der Zuschlag für vier gepaarte Frequenzblöcke im Bereich 2 GHz und neun ungepaarte Frequenzblöcke im Bereich 3,6 GHz erteilt. Zugleich wurde die Summe der zu zahlenden Höchstgebote in dem Bescheid mit insgesamt 2.174.943.000,- EUR angegeben.
Mit Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 13. Juni 2019 wurde die Zahlungsverpflichtung der Klägerin festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte bislang noch nicht beschieden hat.
In der weiteren Folge wurden der Klägerin die ersteigerten Frequenzen durch Frequenzzuteilungsbescheide zugeteilt. Die Klägerin nutzt die Frequenzen seit ihrer Verfügbarkeit. Aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung des Mobilfunkgipfels 2018 wurde der Klägerin anknüpfend an die Verfügbarkeit der zugeteilten Frequenzen zunächst Stundung und sodann Ratenzahlung gewährt. Ein Teil der zu erbringenden Zahlungen wurde von der Klägerin danach bereits geleistet, einige Raten stehen entsprechend der Vereinbarung hingegen noch aus.
Gegen die Frequenzzuteilungsbescheide legten Dritte, unter anderem vor dem VG Köln gegen die PKE III und IV klagende Telekommunikationsanbieter, Widerspruch ein. Die Beklagte hat über die Drittwidersprüche gegen die Frequenzzuteilungen der Klägerin bislang noch nicht entschieden.
Am 12. Juli 2019 hat die Klägerin Klage gegen die Zuschlagsurkunde der Beklagten vom 12. Juni 2019 erhoben, die zunächst unter dem Az. 9 K 4303/19 geführt wurde, bis die Kammer sie am 1. Januar 2021 durch Änderung der Kammerzuständigkeiten, s. IX Ziffer 1 des Jahresgeschäftsverteilungsplanes 2021 des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2020, unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt hat.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Klageerhebung diene dem Zweck, den Eintritt der Bestandskraft der Zuschlagsurkunde im Verfahren betreffend die Ersteigerung von Frequenzblöcken in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz vom 12. Juni 2019 zu hindern. Dies sei notwendig, da die Zuschlagsurkunde zusammen mit dem Zahlungsfestsetzungsbescheid vom 13. Juni 2019 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtsgrund für die Zahlung des Zuschlagsbetrages bilde. Würden die zugunsten der Klägerin vorzunehmenden Frequenzzuteilungen erfolgreich von Dritten angefochten, wäre die Klägerin daran gehindert, die Frequenzen zu nutzen, bliebe aber wegen der Bestandskraft der streitgegenständlichen Zuschlagsurkunde zur Zahlung des in der Urkunde und dem Zahlungsfestsetzungsbescheid ausgewiesenen Betrages verpflichtet.
Der Klägerin fehle es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung. Die Zuschlagsurkunde sei deshalb rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, weil diese keine Regelung für den Fall treffe, dass die Frequenzzuteilungsbescheide erfolgreich drittangefochten würden.
Am 7. August 2019 beantragte die Klägerin das Ruhen des Verfahrens und begründete die Zweckmäßigkeit des Ruhensantrages damit, dass abzuwarten sei, ob die derzeit noch ausstehenden Frequenzzuteilungen, die rechtlich die Gegenleistung zur Zahlungsverpflichtung der Klägerin seien, bestandskräftig würden. Sei dies der Fall, bedürfe es keiner Sachentscheidung mehr. Die Beklagte stimmte dem Ruhen des Verfahrens zu, woraufhin das Gericht mit Beschluss vom 16. August 2019 das Ruhen dieses Verfahrens anordnete.
Mit nach Beschlüssen des BVerwG vom 16. Oktober 2025 rechtskräftigen Urteilen der Kammer vom 26. August 2024 zum Az. 1 K 1281/22 und 1 K 8531/18 wurde die Präsidentenkammerentscheidung III und IV vom 26. November 2018 für rechtswidrig erklärt und die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung dieser Entscheidung die in den Verfahren gestellten Anträge der Klägerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Daraufhin eröffnete die Beklagte im Dezember 2025 ein neues Verwaltungsverfahren der Präsidentenkammer - N02 - zur Neuentscheidung über die Regeln zur Vergabe der Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz sowie 3,6 GHz. Im Rahmen der Anhörung der interessierten Kreise skizzierte die Beklagte zwei mögliche Verfahrensausgänge. Danach sei entweder denkbar, die betroffenen Nutzungsrechte anzupassen, ohne eine erneute Auktion durchzuführen (Option 1), oder aber eine erneute Vergabe mit anschließender Neuzuteilung der Nutzungsrechte vorzunehmen (Option 2). Eine Entscheidung hierüber werde die Beklagte erst dann treffen können, wenn sich die Inhalte der neu zu bescheidenden Präsidentenkammerentscheidung III und IV 2018 abzeichneten.
Das Gericht wies mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 darauf hin, dass die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Urteile vom 26. August 2024 zum Az. 1 K 1281/22 und 1 K 8531/18 entfallen sein dürfte. Die Klägerin beantragte daraufhin die Fortdauer der Ruhensanordnung, der sich die Beklagte anschloss.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 lud die Vorsitzende die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung.
Gegen das gerichtliche Weiterbetreiben des Verfahrens erhob die Klägerin am 5. März 2026 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (fortan: OVG NRW) und trug vor, das Ruhen des Verfahrens sei weiterhin zweckmäßig, da nunmehr feststehe, dass die Frequenzzuteilungen durch Dritte angefochten worden seien und die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen beantragt hätten. Das OVG NRW verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2026 - Az. 13 E 201/26 - wegen Unstatthaftigkeit gem. § 137 Abs. 3 S. 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung bzw. § 217 Abs. 3 S. 1 TKG in der seit Dezember 2021 gültigen Fassung.
Die Klägerin beantragt,
1. den Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 insoweit aufzuheben, als er feststellende Regelungen zur Höhe der zu entrichtenden Zuschlagspreise enthält,
2. hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, dem Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 eine Nebenbestimmung des Inhalts beizufügen, dass im Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Zuteilungen der hier zugeschlagenen Frequenzen der Zuschlagsbescheid im sachlichen und zeitlichen Umfang der Aufhebung entfällt,
3. äußerst hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über den Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 nach Abschluss des Verfahrens N02 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
4. äußerst hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über den Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Eine rechtliche Notwendigkeit, die Zuschlagsurkunde anzufechten, um sich im Falle der nachträglichen Änderung der Frequenzzuteilungsbescheide einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu erhalten, bestehe nicht. Die Zuschlagsurkunde diene lediglich dazu, festzustellen, dass das Versteigerungsverfahren beendet und die Klägerin für bestimmte, genau bezeichnete Frequenzblöcke als Höchstbietende hervorgegangen sei. Zudem halte die Urkunde das Höchstgebot der Klägerin für die Frequenzblöcke zahlenmäßig fest. Rechtsansprüche der Klägerin, die sich durch die Änderung der Frequenzzuteilungsansprüche ergeben, seien ggf. in Verfahren betreffend die Änderung der Frequenzzuteilungsbescheide zu klären.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Verwaltungsakten wurden nicht beigezogen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2026 mündlich verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten erschienen waren, verhandelt haben und ein weiteres Ruhen des Verfahrens nicht zweckmäßig ist.
Das Gericht war nicht durch den Beschluss vom 16. August 2019, der das Ruhen dieses Verfahrens anordnete, daran gehindert, das Verfahren fortzusetzen, indem es am 5. Dezember 2025 einen Hinweisbeschluss erließ und am 23. Februar 2026 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung lud.
Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung gemäß § 173 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) von § 251 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn - wie hier - zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2023, - 4 E 453/23 - juris, Rn 2 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 14.Mai 1997 - 1 B 93.97 -, juris, Rn. 9.
Entfällt die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung, so wird allein eine Aufhebung dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz und dem hieraus i.V.m. Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (im Folgenden: GG) abzuleitenden Grundsatz der Verfahrensförderung gerecht,
vgl. Bamberger, NVwZ 2015, 942, 943.
Der von der Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung jedenfalls sinngemäß gestellte Antrag, das Verfahren gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO - wieder - zum Ruhen zu bringen, war ebenfalls mangels Zweckmäßigkeit abzulehnen.
Zweckmäßig ist eine Ruhensanordnung im Allgemeinen dann, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch andere Maßnahmen (Vergleichsverhandlungen, vorgreifliche Verfahren, Beweisaufnahmen usw.) zu erwarten ist,
vgl. OVG NRW (Disziplinarsenat), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 31 A 3242/21.O -, juris, Rn. 103.
Eine Förderung dieses Verfahrens durch andere Maßnahmen ist hier nicht zu erwarten, da die Klage sowohl im Hauptantrag zu 1. als auch in den Hilfsanträgen zu 2.- 4. unzulässig ist. Das Ruhen einer unzulässigen Klage kann unter keinen Umständen zweckdienlich sein.
Der Klageantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Aufhebung des Zuschlagsbescheids (im Folgenden: Zuschlagsurkunde) insoweit begehrt, als diese feststellende Regelungen zur Höhe der zu entrichtenden Zuschlagspreise enthält, ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Teilanfechtung der Zuschlagsurkunde, da eine Aufhebung der Zuschlagsurkunde nicht geeignet wäre, ihre Rechtsstellung zu verbessern.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist nicht allein dann zu verneinen, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist, - wofür vorliegend nichts spricht - sondern schon dann, wenn ein gerichtliches Vorgehen für den Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringt, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 CN 4/19 -, Rn. 11; Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, Rn. 4, beide juris.
Aus dem klägerischen Vorbringen leitet sich ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Teilaufhebung der Zuschlagsurkunde nicht ab. Unstreitig ist vorliegend, dass die im Streit stehende Zuschlagsurkunde sowohl hinsichtlich der von der Klägerin ersteigerten Frequenzblöcke als auch der Höchstgebote zutreffend und vollständig ist.
Die - zutreffende - Feststellung hinsichtlich der Höhe des zu entrichtenden Zuschlagspreises stellt keine belastende Regelung für die Klägerin dar.
Die rechtliche Wirkung der Zuschlagsurkunde(n) besteht einerseits in der Beendigung des Frequenzvergabeverfahrens in Form der Versteigerung. Daraus folgt der Zuständigkeitswechsel für die zwingend zeitlich nachfolgenden Entscheidungen wie Zahlungsfestsetzung und Frequenzzuteilung von der Präsidentenkammer zur Verwaltungszuständigkeit der Bundesnetzagentur, § 132 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 TKG in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung bzw. § 211 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 100 TKG in der seit dem 1. Dezember 2021 gültigen Fassung,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2026 - 13 E 201/26 -, juris, Rn. 18ff.
Andererseits protokolliert die Zuschlagsurkunde das Ergebnis der Versteigerung für die Klägerin, d.h. sie stellt fest, für welche Frequenzblöcke die Klägerin als Versteigerungsteilnehmerin das Höchstgebot in welcher Höhe abgegeben hat und sichert der Klägerin die Erteilung der in der Urkunde festgehaltenen Frequenzen zu,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9/10 -, BVerwGE 140, 221-245, juris, Rn. 42.
Die Feststellung des Höchstgebots enthält zwar zugleich die Aufforderung an den Bescheidempfänger zur Zahlung dieses Betrages,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011, a.a.O Rn. 42.
Allein aus dieser Zahlungsaufforderung ergibt sich aber keine belastende Wirkung für die Klägerin. Der Zuschlagspreis wird nicht gegen den Willen, sondern im Einverständnis bzw. auf Antrag der Klägerin, der in der Abgabe des Höchstgebots liegt, festgestellt. Eine belastende Wirkung der Zuschlagsurkunde kann sich daher beispielsweise daraus ergeben, dass der Zuschlagspreis abweichend vom abgegebenen Gebot und damit fehlerhaft zu hoch festgestellt worden ist. Spricht die Urkunde hingegen - wie unstreitig hier - genau dasjenige zu, was die Versteigerungsteilnehmerin im Rahmen der Versteigerung erklärt hat, nämlich, für eine bestimmte Frequenz einen bestimmten Preis zahlen zu wollen, belastet sie die Klägerin nicht. Im Unterschied zum nachfolgenden Zahlungsfestsetzungsbescheid ist die Zahlungsaufforderung im Zuschlagsbescheid nicht vollstreckbar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ändert auch eine spätere Aufhebung der zeitlich nachfolgenden Frequenzzuteilungsbescheide nichts an dem rein begünstigenden Gehalt der Zuschlagsurkunde.
In dem von der Klägerin mehrfach angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2011 - 6 C 9/10 - schloss das Bundesverwaltungsgericht Rückzahlungs- bzw. Ausgleichsansprüche einer Mobilfunkbetreiberin gegen die Bundesnetzagentur aus, nachdem die Bundesnetzagentur die von dieser ersteigerten Mobilfunkfrequenzen wegen des Verstoßes gegen eine ihr in den Frequenznutzungsbedingungen auferlegte Versorgungsverpflichtung widerrief. In dem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Zahlung des Versteigerungserlöses die Gegenleistung für die Erteilung bzw. Zuteilung der Lizenzen darstelle,
a.a.O. Rn. 30.
Da die Zuschlagsurkunde zusammen mit dem Zahlungsfestsetzungsbescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses bilde, sei eine Rückforderung des gerade für die Zuteilung der Lizenzen geleisteten Zuschlagspreises auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ausgeschlossen, solange und soweit die beiden Bescheide fortbestünden,
a.a.O. Rn. 41 f.
Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Zuschlagsurkunde im Falle der späteren und zum Zeitpunkt der Klageerhebung völlig spekulativen Änderung der Zuteilungsbescheide zu einer belastenden Regelung für die Klägerin wird. Eine aus einer späteren Änderung oder gar Aufhebung der Frequenzzuteilungen resultierende Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann zu Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte führen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Klägerin wiederholt zitierten Entscheidung vom 17. August 2011 festgestellt,
a.a.O. Rn. 29,
dass Frequenznutzungsrechte eine durch Eigenleistung, nämlich den im Wege des Höchstgebotes ermittelten Zuschlagspreis, für die Frequenzlaufzeit erworbene und insoweit schutzwürdige Eigentumsposition im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 GG darstellen.
Art, Umfang und Höhe von Ersatzansprüchen sind gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nach Änderung des Frequenzzuteilungsbescheides, vorrangig aber durch die Beklagte in einem Verwaltungsverfahren zu klären. Die Zuschlagsurkunde, die protokolliert, dass die Auktion beendet und die Klägerin mit einem Gebot von 2.174.943.000, - EUR Höchstbietende in Bezug auf die darin aufgeführten Frequenznutzungsrechte ist sowie sich zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet hat, wird durch eine ggf. wie hier Jahre später erfolgende Änderung der Zuteilung weder unrichtig noch belastend.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin folgt auch nicht aus ihrem Vorbringen, die Zuschlagsurkunde sei deshalb rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, weil diese keine Regelung für den Fall treffe, dass die Frequenzzuteilungsbescheide erfolgreich drittangefochten würden. Die Kammer ist - wie ausgeführt - der Auffassung, dass die Aufhebung der Frequenzzuteilungsbescheide keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsurkunde hat. Ein Bedürfnis für eine konkret-individuelle Regelung hinsichtlich des Schicksals der Zuschlagsurkunde im Fall der Aufhebung der Zuteilungsbescheide besteht vor diesem Hintergrund nicht.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2., die Beklagte zu verpflichten, dem Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 eine Nebenbestimmung des Inhalts beizufügen, dass im Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Frequenzzuteilungen der hier zugeschlagenen Frequenzen der Zuschlagsbescheid im sachlichen und zeitlichen Umfang der Aufhebung entfällt, ist unzulässig.
Hinsichtlich der vom Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrten Verpflichtung fehlt es offensichtlich bereits an einer rechtlichen Grundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf Aufnahme der begehrten Nebenbestimmung gewährt. Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, auf die - wie hier nach Ziff. IV.3.17 der PKE III und IV - ein Anspruch - hier des Höchstbietenden - besteht, sind gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Weder ist eine rechtliche Grundlage für einen solchen Vorbehalt erkennbar, noch erscheint eine solche Regelung notwendig, da u.a. bereits §§ 48,49 VwVfG gesetzliche Regelungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf auch von begünstigenden Verwaltungsakten wie dem vorliegenden bietet, die von der Beklagten zwingend zu berücksichtigen wären, sollte die Zuschlagsurkunde selbst - wovon die Kammer, wie dargelegt, nicht ausgeht - nach Aufhebung/Änderung der Frequenzzuteilungsbescheide rechtswidrig sein, noch stellt ein solcher Vorbehalt für die Erteilung der Zuschlagsurkunde eine gesetzliche Voraussetzung dar.
Der durch die Ablehnung des Hilfsantrags zu 2. bedingte Antrag zu 3., die Beklagte zu verpflichten, über den Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 nach Abschluss des Verfahrens N02 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da eine Neuentscheidung über die Zuschlagsurkunde die Rechtsstellung der Klägerin nicht zu verbessern vermag.
Wie geschildert, wirkte sich eine etwaige nach Abschluss des Verfahrens N02 von der Beklagten vorzunehmende Aufhebung der Frequenzzuteilungsbescheide nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Zuschlagsurkunde aus. Der von der Klägerin begehrte Neuerlass des Zuschlagsurkunde könnte daher - jedenfalls rechtmäßigerweise - nur wieder den exakt selben Inhalt haben. Ein abweichender Inhalt der Zuschlagsurkunde bei Neuerlass würde das darin festgehaltene Ergebnis der Frequenzversteigerung nachträglich verändern und widerspräche dem Protokollcharakter der Zuschlagsurkunde. Zudem wäre eine Neubescheidung der Zuschlagsurkunde für die Geltendmachung etwaiger Ausgleichs- und Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Aufhebung der Frequenzzuteilungsbescheide nicht erforderlich.
Aus denselben Gründen ist auch der durch die Ablehnung des Hilfsantrags zu 3. bedingte Antrag zu 4., die Beklagte zu verpflichten, über den Zuschlagsbescheid vom 12. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, unzulässig. Insoweit besteht nach Auffassung der Kammer kein Grund, das Rechtsschutzbedürfnis vor und nach Erlass einer Entscheidung im Verfahren N02 unterschiedlich zu beurteilen, da sich eine Aufhebung der Frequenzzuteilungsbescheide nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsurkunde auswirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils durch einen Bevollmächtigten mit der genannten Qualifikation gegenüber dem Verwaltungsgericht zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besondere Regelung in § 67 Abs. 4 Sätze 5, 6 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr das Verwaltungsgericht nicht abhilft, das Bundesverwaltungsgericht.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
50.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung des von der Kammer in telekommunikationsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig zugrunde gelegten Streitwerts. Da die Hilfsanträge im Wesentlichen dasselbe Ziel wie der Hauptantrag verfolgen, waren sie nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.