Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.04.2026 – 22 L 826/26.A
22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0415.22L826.26A.00
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2738/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 30, Rn. 48, m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Zwar ist die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich aber aus anderen Gründen als rechtswidrig (dazu 2.).
1.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.
„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.
Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.
„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.
Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff.
Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 30, Rn. 14 f. m. w. N.
Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Antragsteller zu diesen Ausführungen nicht weiter verhalten. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Rechtswidrigkeit der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids.
2.
Die auf § 34 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung dieser Belange, die den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a bis c Rückführungs-RL verpflichtet sind.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris = NVwZ 2023, 743 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - juris = NVwZ 2021, 550 (551 f.) zu einem unbegleiteten Minderjährigen; EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris, Rn. 43: „[S]elbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt.
Es darf also nicht - wie nach vormaliger Rechtslage -
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 - juris, Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris = NVwZ-RR 2022, 835 (836) m. w. N.
der für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zuständigen Ausländerbehörde überlassen werden zu prüfen, ob sich unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Gesichtspunkten ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt.
Siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2020, 158 (159 f.), wonach das Bundesamt bereits bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der individuell für jedes Familienmitglied durchzuführenden Gefahrenprognose das aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot zu berücksichtigen hat.
Damit können der Abschiebungsandrohung also auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
Hat das Bundesamt bei Erlass seiner Abschiebungsandrohung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht hinreichend berücksichtigt oder ergeben sich derartige Gesichtspunkte erst nachträglich, hat das Verwaltungsgericht diese (materiell-rechtliche) Prüfung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder bei geänderten Verhältnissen erstmalig durchzuführen. Es kommt für das Verwaltungsgericht also nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufzuheben, das Bundesamt habe diese Belange nicht geprüft.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24b m. w. N.
Allerdings dürfen die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL - es sei denn, die Abschiebungsandrohung unterfällt wie im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht der Rückführungs-RL - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung - so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
Nach den vorstehenden Maßstäben ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich, dass die familiären Belange eine Trennung des Antragstellers von der Mutter seines noch ungeborenen Kindes nicht zulassen. Durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere durch die von der Mutter des ungeborenen Kindes des Antragstellers abgegebene eidesstattliche Versicherung, ist die Vaterschaft des Antragstellers im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser Belang ist auch nicht nur vorübergehender Natur. Mit der Entbindung, die für den 00. Oktober 2026 errechnet worden ist, tritt nicht etwa die Situation ein, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, gemeinsam mit seinem Kind und dessen Mutter, also im Familienverbund, in die Türkei zurückzukehren. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird das Kind des Antragstellers mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dies ist mit Blick auf § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz auch plausibel. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG haben könnte. Vor diesem Hintergrund überwiegt das staatliche Interesse an einem Vollzug der Abschiebungsandrohung nicht das Interesse des Antragstellers, vorläufig für die Dauer seines Klageverfahrens im Bundesgebiet zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.