Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.04.2026 – 4 L 861/26.A
ECLI:DE:VGK:2026:0415.4L861.26A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2850/26.A des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 27. März 2026 anzuordnen,
ist unbegründet.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen, in denen - wie hier - der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung richtet, vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen bereits dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält; nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35.
Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Auch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes. Der Einzelrichter folgt der Einschätzung des Bundesamtes, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft ist. Er hat erstmals bei seiner Anhörung beim Bundesamt behauptet, dass er in Marokko politisch verfolgt worden sei, nachdem er zuvor ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom 10. Februar 2026 gegenüber der Bundespolizei bloß angegeben hatte, dass er nicht nach Marokko zurückkehren wolle, weil er dort keine Perspektive habe. Auch ist die angebliche Verfolgung des Antragstellers in Marokko nach Aktenlage nicht plausibel. So will der Antragsteller zwar niemals direkten Kontakt zu Behörden oder der Polizei gehabt haben, gleichwohl aber sicher wissen, dass er bei einer Rückkehr „für neun Jahre ins Gefängnis“ müsse. Dies soll ausschließlich darauf beruhen, dass ein Freund von ihm an einer Demonstration teilgenommen und bei einer Vernehmung auch den Namen des Antragstellers als weiteren Teilnehmer genannt habe.
Das Bundesamt hat den Asylantrag auch zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Es kann insoweit dahinstehen, ob das Bundesamt den Asylantrag auf Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte. Denn jedenfalls lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG stützen. Da dem Bundesamt nach keinem der Katalogtatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG ein Ermessen eröffnet ist, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn sich zwar nicht der vom Bundesamt herangezogene, aber ein anderer Grund für die qualifizierte Ablehnung als tragfähig erweist.
Vgl. Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 56 m.w.N.
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat.
Die Vorschrift zielt nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auf Ausländer, die sich bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben und erst nach Ablauf einer Aufenthaltsgenehmigung oder in einem Ausweisungsverfahren einen Asylantrag stellen. Danach muss die Entscheidung, die zur Abschiebung führen würde, im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits getroffen sein oder jedenfalls unmittelbar bevorstehen. Es genügt, dass der Ausländer davon ausgeht, die Ausländerbehörde habe Kenntnis von Umständen erhalten, die sie alsbald zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen veranlassen werde. Aus Sicht des Ausländers muss die Aufenthaltsbeendigung drohen. Er muss im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags davon ausgehen, dass die Maßnahmen zeitlich so nah bevorstehen, dass sie jederzeit oder jedenfalls alsbald erfolgen können. Da § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG das Offensichtlichkeitsurteil an die missbräuchliche Intention des Ausländers bei Stellung des Asylantrags anknüpfen will, spricht dies dafür, dass es entscheidend auf die Absicht und die dieser zugrundeliegenden subjektiven Vorstellung des Ausländers ankommt, sodass die Ausländerbehörde objektiv (noch) keine Aufenthaltsbeendigung ins Auge gefasst haben muss.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 14 L 1925/25.A -, juris, Rn. 29 ff.; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 35.
Auch wenn die jetzige Regelung es nicht mehr als ausdrückliche Voraussetzung vorsieht, dass der Ausländer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Asylantrag zuvor zu stellen, ist dies doch ein wichtiges Indiz für die dolose Verzögerungs- bzw. Behinderungsabsicht. Dabei ist der Offensichtlichkeitsgrund nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Ausländer nunmehr Interesse an einem asylrechtlichen Schutzstatus hat oder Umstände vorträgt, die einer inhaltlichen Prüfung bedürfen.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. März 2025 - VG 11 K 219/24 A -, BeckRS 2025, 4783, Rn. 27; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 36 f.
Hieran gemessen hat der Antragsteller seinen Asylantrag gestellt, um seine drohende Abschiebung zu verhindern, was er im Übrigen so auch auf explizite Nachfrage während seiner Anhörung beim Bundesamt bestätigt hat. Der Antragsteller hielt sich nach seinen eigenen Angaben seit Juni 2024 durchgängig in Deutschland bzw. zuvor in Spanien auf, ohne dass er einen Asylantrag gestellt hat. Den Asylantrag hat der Antragsteller vielmehr erst unmittelbar nach Antritt der Abschiebehaft gestellt, um die aus seiner Sicht nunmehr bevorstehende Abschiebung zu verhindern.
Auch das Bestehen von Abschiebungsverboten ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller jung, gesund und arbeitsfähig ist, nicht ersichtlich.
Die Abschiebungsandrohung trifft auch im Übrigen auf keine rechtlichen Bedenken.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).