Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.04.2026 – 4 L 886/26
ECLI:DE:VGK:2026:0415.4L886.26.00
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Verwaltungsgericht Dr. U. und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Q. werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 19. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Kammer entscheidet über die am 10. April 2026 erhobene Anhörungsrüge in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung. Die mit Schriftsätzen vom 10. und 13. April 2026 abgelehnten Richter sind nicht gehindert, die Entscheidung zu treffen. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 ZPO entscheidet, wenn ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs grundsätzlich nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann jedoch ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus. Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2025 - 16 E 408/25 -, juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 3 B 10.24 -, juris, Rn. 9.
Über ein nach den vorgenannten Maßstäben unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2023 - 5 PKH 6.23 -, juris Rn. 3.
Ausgehend vom Vorstehenden sind die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 10. und 13. April 2026 völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit und zudem offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Ablehnungsgesuche können jeweils für sich allein - ohne weitere Aktenkenntnis - eine Ablehnung von Richtern der 4. Kammer nicht begründen. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand war nicht erforderlich. Der Antragsteller rügt ohne jegliche Substanz, dass „die Klagevorgänge, anhängig in der 4. und 6. Kammer gemeinsam mit der zuständigen 13. Kammer unter Ausschluss der drei Richter der 4. Kammer behandelt werden müssten“ und wünscht - nach bereits erfolgtem Ergehen der Sachentscheidung durch die 4. Kammer - in der Sache wohl eine erneute „gemeinsame Entscheidung unter Ausschluss der Richter der 4. Kammer“. Damit rügt der Antragsteller im Ergebnis letztlich die Einhaltung der für den Streitgegenstand durch den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Köln begründete Zuständigkeit der 4. Kammer. Mit seinen gänzlich pauschalen Ausführungen legt der Antragsteller überdies keine individuellen, auf die Personen der abgelehnten Richter bezogenen Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Er benennt kein Verhalten der Richter, die eine solche Besorgnis auch nur im Ansatz nahelegen könnten. Der rechtsmissbräuchliche Charakter des Gesuchs des Antragstellers zeigt sich insbesondere auch an der die Richter zugleich mehrfach diffamierenden und beleidigenden Wortwahl, so dass dem Ablehnungsgesuch nur jede Ernsthaftigkeit und eine von einem Antragsteller üblicherweise gewünschte Auseinandersetzung in der Sache abgesprochen werden kann.
II. Die gegen den dem Antragsteller am 21. März 2026 zugestellten Beschluss der Kammer vom 19. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn die erst am 10. April 2026 erhobene Anhörungsrüge wahrt nicht die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. In aller Regel - und auch hier - ist der Zeitpunkt der Kenntnis mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vollständigen schriftlichen Entscheidung an den betroffenen Beteiligten identisch.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 -, juris Rn. 3 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 15.
Den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat der Antragsteller entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 2. Hs. VwGO ebenso wenig glaubhaft gemacht wie etwaige Abweichungen von vorgenanntem Grundsatz.
Über die Rügefrist war der Antragsteller auch nicht zu belehren.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 So 122/05 -, juris.
§ 58 Abs. 1 VwGO, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist, gilt nicht für außerordentliche Rechtsbehelfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GKG.
Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG.