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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 16.04.2026 – 13 K 4883/20
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0416.13K4883.20.00
Tatbestand
Der Kläger ist Journalist und war Herausgeber der Tageszeitung „S.“. Er begehrt Zugang zu Informationen über das Auslieferungsverfahren gegen den ukrainischen Staatsangehörigen D. F.. Seit dem Jahre 2012 war F. Abgeordneter im Obersten Rat der Ukraine. Seine Immunität wurde im Juli 2016 wegen eines Korruptionsverdachts aufgehoben. F. floh ins Ausland. Im Dezember 2016 richtete die Ukraine ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 Ausl 29/18 - erließ das Oberlandesgericht Oldenburg einen Auslieferungshaftbefehl. Am 28. November 2019 wurde F. im niedersächsischen W. festgenommen. Mit Beschluss vom selben Tage - 16 Gs 170/19 - erließ das Amtsgericht W. eine Festhalteanordnung. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg die Auslieferung an die Ukraine schließlich für unzulässig und hob seinen Auslieferungshaftbefehl auf.
Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) führt als Bewilligungsbehörde im Auslieferungsverfahren drei Vorgänge im Zusammenhang mit dem Auslieferungsersuchen: Der Vorgang N01 enthält Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und anderen inländischen Behörden, Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten F. und den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2020. Der Vorgang N02 enthält interne und externe Korrespondenz des Bundesamts mit inländischen und ausländischen Behörden. Dazu gehört eine Governikus-MultiMessenger-Nachricht (GMM-Nachricht) des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019, mit der dem Bundesamt eine E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg über die Festnahme F. „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt worden war. Der Nachricht lagen die Festhalteanordnung des Amtsgerichts W. sowie das Protokoll über die Vernehmung F. an, die das Amtsgericht seinerseits der Generalstaatsanwaltschaft übersandt hatte. Darüber hinaus beinhaltet der Vorgang wiederum Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten F. und den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, des Weiteren den ukrainischen Haftbefehl, den deutschen Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2019 und die Ladung des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine. Teilweise wurden diese Unterlagen - nach Angaben des Bundesamtes - als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert. Der Vorgang N03 enthält ebenfalls die Ladung des Hohen Antikorruptionsgerichts sowie die hierzu geführte Korrespondenz zwischen den beteiligten inländischen Behörden und der Ukraine.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 wandten sich die Prozess- und damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) an das Bundesamt. Sie beantragten, dem Kläger Einsicht zu gewähren in - erstens - sämtliche Unterlagen mit Bezug zu der Verhaftung des Herrn F. im November 2019 durch die Polizei in W., - zweitens - sämtliche Unterlagen mit Bezug zum im Jahre 2017 durch die Ukraine gegen Herrn F. ausgestellten Haftbefehl, - drittens - sämtliche Unterlagen mit Bezug zum im Juli 2019 ausgestellten deutschen Auslieferungshaftbefehl und - viertens - sämtliche Unterlagen mit Bezug zu der Vorladung des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine an Herrn F. zum Prozessbeginn gegen ihn in Kiew im Mai 2020.
Parallel richtete der Kläger eine Anfrage auf presserechtlicher Grundlage an das Bundesamt. Auskünfte über das Auslieferungsverfahren gegen F. erteilte das Bundesamt hierauf nicht. Dagegen wandte der Kläger sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren 6 L 808/20. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 teilte das Bundesamt dem Kläger im Rahmen dieses Verfahrens den wesentlichen Inhalt der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 mit. Nach entsprechenden Teilerledigungserklärungen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Übrigen ab, wogegen der Kläger sich mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 15 B 1107/20 - wandte. Angesichts des laufenden Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesamt eine Entscheidung über das im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Informationszugangsgesuch zurück.
Der Kläger hat am 9. September 2020 Untätigkeitsklage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm entsprechend seiner im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge Informationszugang zu gewähren. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2021 die GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 unter Schwärzung personenbezogener Daten der Beschäftigten des Landes Niedersachsen übermittelt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf den Zugang zu dieser Nachricht insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als nicht personenbezogene Daten solcher Personen geschwärzt worden sind, die mindestens als Referatsleiter tätig geworden waren. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 des Weiteren auf Zugang zu den Unterlagen „verzichtet“, soweit sie ihm bereits vorliegen (Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2019 - 1 Ausl 29/18 -; Auslieferungsersuchen des Nationalen Korruptionsbüros der Ukraine vom 9. Februar 2016 - N04 -; Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an das Bundesamt vom 13. Dezember 2016 -N05 -; Schriftsätze der Beteiligten des Auslieferungsverfahrens, soweit diese von Herrn F. oder dessen Verfahrensbevollmächtigten erstellt oder ihnen zur Kenntnis gegeben worden waren).
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 seinen Informationszugangsantrag begründet hatte, führte das Bundesamt ein Drittbeteiligungsverfahren bezüglich der Personen, deren Daten in der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums geschwärzt worden waren, durch. Diese widersprachen der Weitergabe ihrer Daten. Ergänzend teilte das Niedersächsische Justizministerium mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dem Bundesamt stehe ein Verfügungsrecht betreffend die personenbezogenen Daten der niedersächsischen Bediensteten weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer getroffenen Vereinbarung zu; das Fehlen der Verfügungsbefugnis sei auch schriftlich geltend gemacht worden.
Zur Begründung der Klage im aufrechterhaltenen Umfang trägt der Kläger vor: Er habe einen Anspruch auf die Offenlegung der in der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 geschwärzten personenbezogenen Daten solcher Beschäftigter des Landes Niedersachsen, die mindestens als Referatsleiter tätig geworden seien. Dem Bundesamt fehle insoweit trotz zwischenzeitlichen Widerspruchs des Niedersächsischen Justizministeriums nicht die Verfügungsbefugnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nicht ausschließlich der Urheber der Informationen sei verfügungsbefugt. An dem Auslieferungsverfahren seien mehrere Behörden beteiligt gewesen. Beim Bundesamt seien offenbar aber die Fäden zusammengelaufen; es habe als eine Art Vermittler fungiert. Angesichts dieser Konzentrationswirkung sei das Bundesamt verfügungsbefugt. Dafür spreche auch, dass dem Kläger neben dem Bundesamt keine andere informationspflichtige Stelle nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zur Verfügung stehe. Die niedersächsischen Behörden unterlägen dem Gesetz nicht. Die personenbezogenen Daten seien offenzulegen. Es handle sich um Daten von Bearbeitern im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG. Die Vorschrift sei einschlägig, weil der Antrag sich gegen das Bundesamt als nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes informationspflichtige Stelle richte. Bearbeiter im Sinne der Regelung seien nicht nur solche Personen, die bei der in Anspruch genommenen Stelle tätig seien. Entscheidend sei allein, ob die Personen mit dem konkreten Verwaltungsvorgang befasst gewesen seien. Es sei auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG erfüllt. Der Informationszugang sei auch bei besonders umstrittenen Entscheidungen nur ausgeschlossen, wenn Ausschlussgründe des § 3 IFG vorlägen, was nicht der Fall sei. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege auch im Rahmen einer Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG die Geheimhaltungsinteressen der niedersächsischen Justizbeschäftigten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Auslieferungsverfahren gegen Herrn F.. Über dessen Verhaftung sei umfänglich berichtet worden. Der Kläger gehe dem Verdacht nach, ob seitens der ukrainischen oder deutschen Politik Einfluss auf die Justiz genommen worden sei. Dabei obliege der Beklagten nicht, den Mehrwert der Recherchen des Klägers zu beurteilen. Hinter den dargestellten Interessen müsse das Interesse der beteiligten Amtswalter zurückstehen, soweit sie mindestens als Referatsleiter tätig geworden seien. Der Kläger beabsichtige auch nicht, im persönlichen Umfeld der betroffenen Personen zu recherchieren. Seine Recherche betreffe ausschließlich die amtliche Tätigkeit der Bediensteten. Die Informationen verdienten nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 IFG aber nur geringen Schutz. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den übrigen Unterlagen stehe § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG nicht entgegen. Die Preisgabe der begehrten Informationen könne diplomatische Beziehungen zwischen der Beklagten und der Ukraine nicht gefährden. Die Unterlagen bezögen sich auf technische Aspekte der Verhaftung F.. Die Offenlegung solcher Informationen könne die Kooperation im Rahmen der internationalen Rechtshilfe beziehungsweise Strafverfolgung allenfalls verbessern und vereinfachen. Die begehrten Informationen seien nicht vertraulich, sondern würden bei einer internationalen Strafverfolgung immer offengelegt. Teilweise hätten die Unterlagen keinen internationalen Bezug, etwa im Hinblick auf die Tätigkeit der deutschen Polizei in W.. Auch insofern sei nicht erkennbar, worin eine Gefährdung der internationalen Beziehungen liegen solle. Bei der Korrespondenz des Bundesamts mit inländischen Behörden handle es sich um gewöhnliche Kommunikation zwischen deutschen Behörden. Unterlagen seien nicht schon dann schutzbedürftig, wenn ein Verfahren irgendeinen Auslandsbezug aufweise. Im Übrigen greife der Verweis auf den Schutz internationaler Beziehungen auch deshalb nicht durch, weil auch in der Ukraine ein Informationsfreiheitsgesetz existiere, das Zugang zu amtlichen Unterlagen gewähre. Nach ukrainischem Strafprozessrecht habe der dortige Angeklagte auch ein Akteneinsichtsrecht. Wenn dem Kläger nach deutschem und ukrainischem Recht Einsichtsansprüche zustünden, könnten diese nicht jeweils mit dem Hinweis umgangen werden, die Unterlagen bezögen sich auf die internationale Zusammenarbeit. Das widerspreche dem Zweck beider Gesetze. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb hier schutzwürdig und geheim sein solle, was nach ukrainischem Recht ohnehin offenzulegen sei. Dafür spreche auch der strafprozessuale Akteneinsichtsanspruch, der verdeutliche, dass kein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die hiervon umfassten Unterlagen mehr bestehe. Schließlich sei die formale Einstufung einiger Unterlagen als Verschlusssache nicht maßgeblich. Entscheidend sei allein, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Einstufung vorlägen. Das trage die Beklagte nicht vor.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in
sämtliche Unterlagen mit Bezug zu der Verhaftung des Herrn F. im November 2019 durch die Polizei in W.,
sämtliche Unterlagen mit Bezug zum 2017 durch die Ukraine gegen Herrn F. ausgestellten Haftbefehl,
sämtliche Unterlagen mit Bezug zum im Juli 2019 ausgestellten deutschen Auslieferungshaftbefehl und
sämtliche Unterlagen mit Bezug zu der Vorladung des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine an Herrn F. zum Prozessbeginn gegen Herrn F. in Kiew im Mai 2020
zu gewähren, soweit ihm diese Unterlagen nicht bereits vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Preisgabe der in der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 geschwärzten personenbezogenen Daten. Dem Bundesamt fehle angesichts des Widerspruchs des Niedersächsischen Justizministeriums gegen die Weitergabe der Nachricht bereits die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die betroffenen Personen seien auch keine Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG. Selbst wenn man ausreichen lasse, dass Bearbeiter Beschäftigte bloß irgendeiner informationspflichtigen Stelle und nicht gerade der in Anspruch genommenen seien, treffe dies auf die Beschäftigten des Landes Niedersachsen nicht zu. Ein dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vergleichbares Landesgesetz existiere in Niedersachsen nicht. Außerdem sei ein Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 4 IFG erfüllt. Bei besonders umstrittenen Entscheidungen könne die Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten entgegenstehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG überwiege auch nicht das Informationsinteresse des Klägers. Ein Mehrwert der Offenlegung der personenbezogenen Daten für die journalistischen Recherchen des Klägers sei angesichts der Pflicht der Betroffenen zur Amtsverschwiegenheit nicht ersichtlich. Demgegenüber seien sie vor Recherchen in ihrem persönlichen Umfeld zu schützen. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den übrigen Unterlagen stehe § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe wirkten die Beklagte und ausländische Staaten gemeinsam an einem Strafverfahren zusammen. Ziel sei dabei eine konstruktive und vertrauensvolle Kooperation. Ein Staat unterstütze einen anderen, wenn er darauf vertrauen könne, in vergleichbaren Fällen ebenfalls Unterstützung zu erhalten. Ferner basiere der Rechtshilfeverkehr darauf, dass sowohl der ersuchte als auch der ersuchende Staat berechtigt davon ausgehen dürften, dass die in einem Ersuchen beziehungsweise im Rahmen der Erledigung eines Ersuchens übermittelten Informationen insoweit vertraulich behandelt würden, als sie Dritten, die nicht an der Erledigung des Ersuchens beteiligt seien, nicht offengelegt würden. Dieser Grundsatz werde durch die Gewährung des beantragten Informationszugangs verletzt werden. Dies könne schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Ukraine und die erfolgreiche Erledigung künftiger Rechtshilfeersuchen haben. Entstehe der Eindruck, dass an der Erledigung nicht beteiligten Dritten Einblick in Auslieferungs- und Rechtshilfevorgänge gegeben werde, könnten andere Staaten in Zukunft Vorbehalte gegen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Beklagten haben und von der Übermittlung von Informationen Abstand nehmen. Dies könne die Effektivität des internationalen Rechtshilfeverkehrs der Beklagten mindern, die gegebenenfalls nicht mehr als verlässlicher Partner werde wahrgenommen werden. Die Vertraulichkeitserwartung beziehe sich auf die gesamte Sachbehandlung des ersuchten Staates. Deshalb scheide auch Akteneinsicht in den Schriftverkehr zwischen den beteiligten inländischen Behörden aus. Eine Indiskretion könne auch insofern negative Auswirkungen auf das bilaterale Verhältnis zur Ukraine sowie zu weiteren Staaten entfalten, soweit die Enttäuschung der in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen üblichen Vertraulichkeit von diesen registriert werde. Es gehe insofern nicht bloß um rein inländische Vorgänge oder solche mit nur geringem Auslandsbezug. Die GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums habe als einzige Unterlage nur deshalb herausgegeben werden können, weil der Inhalt dieser Nachricht dem Kläger aus der teilweisen Beantwortung seines Auskunftsbegehrens aufgrund des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs in dem parallel geführten Verfahren 6 L 808/20 bereits vollständig bekannt gewesen sei. Auch stehe in Bezug auf den ukrainischen Haftbefehl und die Vorladung des Hohen Antikorruptionsgerichts § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG dem Informationszugang entgegen. In der Berichterstattung werde lediglich der grobe Inhalt dieser Unterlagen genannt. Einige der Unterlagen seien außerdem als Verschlusssache eingestuft worden. Insofern stehe dem Informationszugang auch § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war deklaratorisch gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst insoweit einzustellen, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Als Teilklagerücknahme ist nach den für die Auslegung von Prozesserklärungen analog heranzuziehenden Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Erklärung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2021 zu verstehen, auf die Vorlage jener Unterlagen zu „verzichten“, die ihm bereits vorliegen. Das betrifft den Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2019, das Auslieferungsersuchen des Nationalen Korruptionsbüros der Ukraine vom 9. Februar 2016, das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an das Bundesamt vom 13. Dezember 2016 und sämtliche Schriftsätze der Beteiligten des Auslieferungsverfahrens, soweit sie von Herrn F. oder dessen Bevollmächtigten erstellt oder ihnen übermittelt wurden. Eine Beschränkung im Hinblick auf diese Unterlagen war den bislang gestellten Anträgen nicht zu entnehmen.
Auch soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache darüber hinaus übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärungen betreffen den inzwischen gewährten Zugang zur GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums an das Bundesamt vom 29. November 2019, soweit nicht personenbezogene Daten solcher Personen geschwärzt wurden, die mindestens als Referatsleiter tätig geworden sind. Gegen die übrigen Schwärzungen hat der Kläger ausdrücklich keine Einwände.
Gegenstand des Klagebegehrens ist vor diesem Hintergrund zuletzt ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu den in den oben bezeichneten Vorgängen des Bundesamts enthaltenen Unterlagen mit den vorgenannten Einschränkungen. Der Kläger begehrt danach noch Zugang zur Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und ausländischen sowie anderen inländischen Behörden einschließlich der in der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 geschwärzten personenbezogenen Daten, soweit die Betroffenen mindestens als Referatsleiter tätig geworden sind, ferner dem ukrainischen Haftbefehl und schließlich der Ladung des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine.
Im aufrechterhaltenen Umfang ist die Klage zulässig (nachfolgend I.), aber unbegründet (nachfolgend II.).
I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil der Kläger mit der Entscheidung über einen (weitergehenden) Informationsanspruch den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 -, juris Rn. 10.
Dabei ist die Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage statthaft, weil bislang nicht durch Verwaltungsakt über den Antrag des Klägers entschieden wurde. Sie ist gemäß § 75 Satz 1, 2 VwGO ohne eine solche vorherige Entscheidung und ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO die Klage abweichend von § 68 VwGO - also ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung war diese Frist verstrichen. Ob im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ein zureichender Grund dafür vorlag, dass über den Antrag des Klägers noch nicht entschieden war, kann offenbleiben. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist ein solcher nicht (mehr) ersichtlich.
Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 -, juris Rn. 12.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger keinen (weitergehenden) Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat. Gemäß dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Das Bundesamt ist als Behörde des Bundes passivlegitimiert und die antragsgegenständlichen Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, das heißt amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Als solche schließt die Vorschrift im Grundsatz jegliches bei einer Behörde aufgezeichnete, also tatsächlich vorhandene Wissen ein, das Gegenstand eine behördlichen Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG sein kann. Für das Vorhandensein genügt die vorliegend gegebene tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis. Rechtliche Verfügungsbefugnis und Herkunft der Information sowie Zugehörigkeit zu einem konkreten Verwaltungsvorgang sind insoweit nicht von Bedeutung.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 22. Mai 2019 - 15 A 873/18 -, juris Rn. 85 ff.
Das Bundesamt ist zur Entscheidung über das Informationszugangsgesuch berufen, insbesondere auch im Hinblick auf die GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 (dazu 1.). Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Zugang zu den dort geschwärzten personenbezogenen Daten (dazu 2.). Bezüglich der übrigen Unterlagen besteht der geltend gemachte Informationszugangsanspruch nicht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann (dazu 3.).
1. Das Bundesamt ist für die Entscheidung über das Informationszugangsgesuch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG zuständig. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet danach die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere auch in Bezug auf die GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 erfüllt.
Mit dem Kriterium der Verfügungsbefugnis macht das Gesetz deutlich, dass die lediglich faktische Verfügungsmöglichkeit insofern nicht ausreicht. Die Verfügungsberechtigung liegt aber auch nicht bereits dann vor, wenn die Information nach formalen Kriterien ordnungsgemäß Teil der Akten der grundsätzlich informationspflichtigen Behörde ist. Die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, juris Rn. 27; vom 5. Mai 2022 - 10 C 1.21 -, juris Rn. 14.
Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich diejenige Behörde, die die Information im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, das heißt der Urheber der Information. Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, juris Rn. 28; vom 5. Mai 2022 - 10 C 1.21 -, juris Rn. 15; BTDrucks. 15/4493, S. 14.
Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung aufseiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund deren diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt beziehungsweise die die Verfahrensführung innehat.
Vgl. ebd.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder Vereinbarung erhält. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem Übergang der Verfügungsberechtigung die Rede ist, bezieht sich das jeweils nur darauf, dass bei Weitergabe der Information der weitere Empfänger ein eigenes Verfügungsrecht erhält. Der Urheber der Information verliert seine Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne weiteres, zumal wenn er diese Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand behält. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Urheber der Information der die Information anfordernden Stelle lediglich eine eher formelle Unterstützung leistet, indem er etwa seine personellen und sächlichen Mittel zur Materialsammlung zur Verfügung stellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, juris Rn. 28, unter Hinweis auf BTDrucks. 15/4493, S. 14.
Wenn nach der Gesetzesbegründung die Entstehung eines Verfügungsrechts kraft Gesetzes oder Vereinbarung „unbeschadet der Ausnahmen im Informationsfreiheitsgesetz“ maßgeblich sein soll, deutet dies darauf hin, dass die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information nicht schon die Frage der Verfügungsberechtigung als Anknüpfungspunkt für die Entscheidungszuständigkeit über den Antrag regeln soll, sondern die Ausschlussgründe von der entscheidungsbefugten Stelle gesondert von der Verfügungsbefugnis zu prüfen sind. Maßgeblich für die Verfügungsbefugnis über Informationen anderer Urheber ist danach in erster Linie, inwiefern die Information der damit faktisch über sie verfügenden Stelle zur Wahrnehmung eigener Aufgaben überlassen worden ist. Denn das „Arbeiten“ mit der Information bedingt regelmäßig auch die Berechtigung, sie weiter zu verwenden und damit gegebenenfalls auch an andere Stellen weiterzugeben. Werden eigene Aufgaben wahrgenommen und Informationen anderer Behörden und Stellen berechtigt verwendet, können darüber angefallene Vorgänge, die aus dem Bereich anderer Behörden stammende Informationen enthalten, regelmäßig den Gegenstand dessen bilden, worauf sich ein an diese Stelle gerichtetes Informationszugangsbegehren richtet. Es besteht also im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg (BB), Urteil vom 6. November 2014 - OVG 12 B 14.13 -, juris Rn. 26; BTDrucks. 15/4493, S. 14.
Regelmäßig wird mit der willentlichen Adressierung oder Übergabe eines Schriftstücks hiernach unbeschadet der gegebenenfalls parallel fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Urhebers der empfangenden Behörde ein eigenes Verfügungsrecht eingeräumt, und zwar insbesondere dann, wenn diese bei dem Empfang der Information in Wahrnehmung eigener Aufgaben handelt. Der Urheber kann bei Weitergabe der Informationen die Verfügungsberechtigung nur dann begrenzen, wenn die empfangende Behörde nicht im Rahmen eigener Aufgaben handelt. Lediglich insofern kommt eine teilweise Übertragung der Verfügungsberechtigung infrage.
Sind in Anwendung dieser Maßstäbe zunächst mehrere Behörden verfügungsbefugt, kann für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ergänzend das bereits angesprochene Kriterium der Sachnähe von Bedeutung sein, um eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit zu gewährleisten. Es ist beispielsweise dann relevant, wenn der Informationsberechtigte zugleich bei mehreren informationspflichtigen Stellen Zugang zu identisch bezeichneten Informationen begehrt. In einer solchen Konstellation wird dem Interesse des Informationsberechtigten dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er diese Information jeweils, aber auch nur von der informationspflichtigen Stelle erlangen kann, die sie im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat und der die größte Sachnähe zu der Information zukommt.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 K 294.12 -, juris Rn. 63; Blatt, a. a. W. Rn. 52.
Nach diesen Maßgaben ist das Bundesamt zur Verfügung über die GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 berechtigt. Ausgehend vom Urheberprinzip lag die Verfügungsberechtigung über die streitbefangenen Informationen zum Teil zunächst bei dem Amtsgericht W.. Dieses hatte mit E-Mail vom 28. November 2019 der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg seine Festhalteanordnung - 18 Gs 170/19 - gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und das Protokoll über die Vernehmung F. nach § 22 Abs. 2 IRG vom selben Tage übermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg übermittelte unter ergänzenden Ausführungen mit E-Mail vom Folgetag diese Dateien dem Niedersächsischen Justizministerium. Dieses wiederum leitete die E-Mail der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg nebst Anlagen per GMM-Nachricht an das Bundesamt weiter.
Wie es dem Regelfall entspricht, erhielt das Bundesamt mit der Weiterleitung der Informationen ein eigenes Verfügungsrecht. Sie wurden ihm zielgerichtet zur Wahrnehmung eigener Aufgaben überlassen. Das Bundesamt war als Bewilligungsbehörde für die Entscheidung über das Auslieferungsersuchen zuständig. Das gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG originär zuständige Bundesministerium der Justiz hat auf Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG mit Erlass vom 2. Januar 2007 - II B 6 - BfJ - dem Bundesamt die Ausübung unter anderem seiner Befugnis übertragen, über ausländische Ersuchen im Auslieferungsverkehr zu entscheiden. Die Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums über die Verhaftung F. aufgrund des ukrainischen Auslieferungsersuchens wurde dem Bundesamt unter Angabe des entsprechenden dortigen Aktenzeichens zur Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Aufgaben überlassen.
Angesichts dessen konnte das Niedersächsische Justizministerium eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nicht aussprechen. Unabhängig davon liegt eine solche aber auch nicht vor. Die Nachricht wurde „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt. Ein Vorbehalt im Hinblick auf die Weitergabe der Informationen ist darin nicht zu sehen. Wurde dem Bundesamt die Nachricht ohne solche Einschränkungen übermittelt, kann das Niedersächsische Justizministerium ihm das entstandene Verfügungsrecht über die zu den eigenen Akten des Bundesamts genommenen Unterlagen auch nicht nachträglich wieder entziehen.
Auf eine besondere Sachnähe zu den begehrten Informationen kommt es vorliegend nicht an. Als auskunftspflichtige Stelle kommt ohnehin ausschließlich das Bundesamt infrage. Die etwaig ebenfalls noch verfügungsbefugten niedersächsischen Stellen kann der Kläger weder gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG in Anspruch nehmen, weil es keine Bundesbehörden sind, noch auf Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung. Ein Landesgesetz, das gegenüber Behörden des Landes einen inhaltlich § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG entsprechenden Informationszugangsanspruch einräumen würde, existiert in Niedersachsen (noch) nicht. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob überhaupt ein anhand des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG aufzulösender Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wenn unterschiedlichen informationsfreiheitsrechtlichen Regelungsregimen unterworfene Stellen, namentlich eine Bundes- und eine Landesbehörde, verfügungsbefugt sind.
Vgl. - ebenfalls offenlassend - OVG BB, Beschluss vom 21. August 2014 - OVG 12 N 73.13 -, juris Rn. 7.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung des Zugangs zu den in der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums geschwärzten personenbezogenen Daten. Zugang zu personenbezogenen Daten darf gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Die Vorschrift verlangt bei - wie hier - fehlender Einwilligung des Dritten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzinteresse des Dritten, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann. Die Grundregel des voraussetzungslosen Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat danach bei Betroffenheit Dritter eine Durchbrechung erfahren. Dem entspricht, dass der Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründet werden muss, wenn er Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG oder § 6 IFG betrifft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 25; Schoch, in: ders., IFG, 3. Auflage 2024, IFG § 5 Rn. 32, 51.
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des privaten Interesses des Antragstellers gebietet schon der Gesetzeswortlaut, der auf das „Informationsinteresse des Antragstellers“ abhebt. Nach der Gesetzesbegründung dient die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz aber nicht nur dem Einzelnen, sondern ebenso der Öffentlichkeit insgesamt. In die Abwägungsentscheidung fließen deshalb neben dem privaten Zugangsinteresse mit verfolgte Allgemeininteressen ein. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere der Zweck des Informationsgesuchs. Die im Rahmen der Begründung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG mitgeteilten Gründe für das Informationszugangsgesuch sollen in die behördliche Entscheidungsfindung eingehen.
Vgl. BVerwG, a. a. W.; VG des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 2021 - 5 K 1435/20 -, juris Rn. 56; Schoch, a. a. W. Rn. 40 ff.; BTDrucks. 15/4493, S. 13.
Diesen Interessen gegenüberzustellen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG das „schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs“. Diese Hervorhebung eines schutzwürdigen Interesses hat normative Substanz. So darf der Dritte seine Einwilligung zum Informationszugang nur dann verweigern, wenn sein Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Daneben ist für die Abwägung das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Das „Ob“ und das Maß der Schutzwürdigkeit hängen dabei in erster Linie von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26; vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 -, juris Rn. 41, 44; Schoch, a. a. W. Rn. 44 ff.
Die Abwägung orientiert sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG führt für sich genommen nicht zum Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen; dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. In der Regel kommt der Persönlichkeitsrelevanz der betreffenden Informationen eine Bedeutung zu, das heißt ihrer Zuordnung zu Sozial-, Privat- oder Intimsphäre. Auf der anderen Seite überwiegt nicht schon ein abstraktes Informationsinteresse - wenn auch ihrerseits geringfügige - Geheimhaltungsinteressen.
Vgl. OVG BB, Urteile vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 25; vom 20. August 2015 - OVG 12 B 21.14 -, juris Rn. 25; Schoch, a. a. W. Rn. 46.
Für bestimmte Arten personenbezogener Daten wird die Abwägung in § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 IFG vorweggenommen beziehungsweise ausgeschlossen. So sind besonders sensitive personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG abwägungsfest; sie dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich gemacht werden. § 5 Abs. 2 IFG enthält für Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, eine vorweggenommene Abwägung zugunsten des Schutzinteresses des Dritten. Demgegenüber geht § 5 Abs. 3 IFG bei bestimmten funktionsbezogenen Daten von Gutachtern und Sachverständigen von einem überwiegenden Informationsinteresse aus. Vom Abwägungserfordernis ausgenommen sind nach § 5 Abs. 4 IFG funktionsbezogene Daten von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26.
Nach diesen Maßgaben darf Zugang zu den streitbefangenen personenbezogenen Daten vorliegend nicht gewährt werden. Eine Abwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ist erforderlich. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 IFG sind ersichtlich nicht einschlägig. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten sind auch nicht schon gemäß § 5 Abs. 4 IFG offenzulegen [dazu a)]. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Zugangs nicht [dazu b)].
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 5 Abs. 4 IFG nicht einschlägig. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang danach nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Zwar stehen vorliegend Daten dieser Art in Rede. Die Beschäftigten des Landes Niedersachsen sind jedoch keine Bearbeiter im Sinne der Vorschrift.
Bearbeiter sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Der Begriff der Bearbeitung bezeichnet nämlich die Erledigung einer konkreten Aufgabe. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Januar 2023 - 13 K 2382/21 -, juris Rn. 178.
Nicht erforderlich ist zwar, dass der Bearbeiter Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, aber im behördlichen Auftrag tätig wird. Erforderlich ist jedoch eine Einbindung in die Verwaltungstätigkeit der informationspflichtigen Stelle.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 44; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239/10 -, juris Rn. 25.
Bearbeiter sind nach diesen Maßgaben jedenfalls keine Beschäftigten anderer Behörden, die auch nicht kraft behördlichen Auftrags in die Bearbeitung des antragsgegenständlichen Vorgangs der informationspflichtigen Stelle eingebunden waren. Ein solches Verständnis entspräche auch nicht dem Telos des § 5 Abs. 4 IFG. Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, im Hinblick auf die regelmäßig nur ihre amtliche Funktion im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit betreffenden personenbezogenen Daten der Bediensteten einen übermäßigen Anonymisierungsaufwand zu vermeiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 -, juris Rn. 18.
Während für Bedienstete der informationspflichtigen Stelle und Dritte, die im Rahmen des jeweiligen Vorgangs eine sachbearbeitende Tätigkeit übernommen haben, auf der Hand liegt, dass deren personenbezogene Daten in aller Regel vielfach in den entsprechenden Unterlagen wiedergegeben sein werden, sodass ihre Schwärzung erheblichen Aufwand verursachen würde, gilt dies nicht für Bedienstete anderer Behörden, die mit der Sachbearbeitung des antragsgegenständlichen Vorgangs nicht betraut wurden. Personenbezogene Daten der Beschäftigten anderer Behörden sind in den Unterlagen der informationspflichtigen Stelle jedenfalls nicht mit vergleichbarer Regelmäßigkeit und Häufigkeit enthalten wie diejenigen der den konkreten Vorgang sachbearbeitenden Beschäftigten oder im Auftrag sachbearbeitend tätig werdenden Dritten. Die Schwärzung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten anderer Behörden wird also regelmäßig nicht annähernd vergleichbaren Aufwand verursachen wie die Schwärzung personenbezogener Daten von Sachbearbeitern. Angesichts dessen erscheint nicht geboten, § 5 Abs. 4 IFG auf Personen zu erstrecken, die zwar Sachbearbeiter (irgend-)eines Vorgangs einer Behörde waren, nicht jedoch gerade desjenigen, auf den sich das Informationszugangsbegehren bezieht.
Ergänzend spricht hierfür, dass die informationspflichtige Stelle ohne Mitwirkung der anderen Behörden oftmals nicht beurteilen können wird, ob deren Beschäftigte nach den obenstehenden Maßgaben eine sachbearbeitende Tätigkeit im Zusammenhang mit den bei dieser anderen Behörde geführten Vorgängen ausgeübt haben oder nicht. Die hierfür maßgeblichen Umstände werden sich in vielen Fällen ihrer Kenntnis entziehen. An die Stelle des Anonymisierungsaufwands, vor dem § 5 Abs. 4 IFG bewahren soll, träte dann der mit der für die Zulässigkeit der Offenlegung der Daten auf Grundlage dieser Vorschrift notwendigen Aufklärung der Funktion der Beschäftigten der anderen Behörde verbundene Verwaltungsaufwand.
Die Bediensteten des Landes Niedersachsen sind nach diesen Maßgaben keine Bearbeiter im Sinne der Vorschrift. Sie mögen eine sachbearbeitende Tätigkeit im Hinblick auf die bei den niedersächsischen Behörden geführten Vorgänge ausgeübt haben, sind aber keine Bediensteten des Bundesamtes als informationspflichtiger Stelle und auch nicht im Auftrag des Bundesamtes sachbearbeitend im Hinblick auf die dortigen antragsumfangenen Vorgänge tätig geworden.
b) Die schutzwürdigen Interessen der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegen im Rahmen der vor diesem Hintergrund erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse des Klägers. Das Informationsinteresse des Klägers ist als allenfalls geringfügig zu bewerten. Im Ausgangspunkt richtig ist, dass das Informationszugangsgesuch ein Geschehen von öffentlichem Interesse betrifft. Das gilt namentlich auch für die Inhaftierung F. im Jahre 2019, die Gegenstand der Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums ist.
Vgl. etwa Bezugsquelle wurde entfernt“ (abgerufen am 18. März 2026); Bezugsquelle wurde entfernt“ (abgerufen am 18. März 2026).
Der Kläger befasst sich hiermit als Journalist. Sein Informationsinteresse wird insofern grundrechtlich durch die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG unterlegt. Zum Hintergrund seiner Recherchen führt der Kläger allerdings lediglich aus, dem Verdacht nachzugehen, ob seitens der ukrainischen oder deutschen Politik Einfluss auf die Justiz genommen worden sei. Damit ist nicht erklärt, weshalb dafür die Kenntnis gerade der geschwärzten personenbezogenen Daten niedersächsischer Justizbeschäftigter von Bedeutung sein sollte, was auch sonst nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Die betroffenen Personen haben, wie anhand des offengelegten Kontexts erkennbar ist, im Wesentlichen die Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG des Amtsgerichts W. vom 28. November 2019 und das Protokoll über die Vernehmung nach § 22 Abs. 2 IRG vom selben Tage anderen Stellen zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Die personenbezogenen Daten der Richterin, die die Festhalteanordnung erlassen und die Vernehmung geführt hatte, wurden bereits offengelegt. Der Beklagten obliegt, wie der Kläger zutreffend herausstellt, zwar nicht, einen „Mehrwert“ seiner Recherchen zu beurteilen. Legt der Kläger aber nicht nachvollziehbar dar, inwieweit - aus seiner Sicht - die Kenntnis von den personenbezogenen Daten für seine Recherchen von Bedeutung sein sollte, lässt sich auch kein gerade deshalb höher zu gewichtendes Informationsinteresse feststellen.
Das schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs ist allerdings desgleichen als geringfügig zu bewerten. Wie bereits ausgeführt, hängt das Maß der Schutzbedürftigkeit zunächst von der Art der personenbezogenen Daten ab. In diesem Zusammenhang kann der Wertung des § 5 Abs. 4 IFG eine Bedeutung zukommen. Unterfallen die personenbezogenen Daten ihrer Art nach dem aus anderen Gründen nicht einschlägigen § 5 Abs. 4 IFG, kann im Rahmen der Abwägung ein geringeres Schutzbedürfnis solcher „amtsnaher“ Daten berücksichtigt werden, die nicht der besonders geschützten Privat- oder gar Intimsphäre unterfallen, sondern der weniger geschützten Sozialsphäre.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - 2 K 39.10 -, juris Rn. 30; Schoch, a. a. W. Rn. 112.
Schon angesichts dessen ist das Maß der Schutzwürdigkeit der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten herabgesetzt. Es handelt sich ausschließlich um solche Daten, die ihrer Art nach dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG unterfallen, der lediglich deshalb nicht einschlägig ist, weil die betroffenen Personen keine Bearbeiter im Sinne der Vorschrift sind. Die personenbezogenen Daten sind der Sozialsphäre der betroffenen Personen zuzuordnen.
Neben der Frage, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts betroffen ist, ist für die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten zu berücksichtigen, welche Funktion beziehungsweise Stellung der Betroffene in der Behörde beziehungsweise im öffentlichen Leben wahrnimmt; niedrigere Amts- und Funktionsträger - unterhalb der Referatsleiterebene - verdienen größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte. Auch insofern kann der Wertung des nicht unmittelbar einschlägigen § 5 Abs. 4 IFG eine Bedeutung zukommen. Wenn nach der gesetzlichen Wertung dieser Vorschrift schon jeglicher Sachbearbeiter kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die personenbezogenen Daten, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in einem konkreten Vorgang zusammenhängen, vertraulich bleiben, muss dies erst recht für die ranghohe und exponierte Amtsträger gelten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 -, juris Rn. 42 ff.; OVG BB, Urteil vom 10. Juni 2020 - OVG 12 B 1.19 -, juris Rn. 25; Schoch, a. a. W. Rn. 45b.
Auch dies legt vorliegend ein herabgesetztes Maß der Schutzbedürftigkeit der infrage stehenden personenbezogenen Daten nahe. Der Kläger begehrt ausdrücklich nur die Offenlegung der Daten von Beschäftigten, die mindestens als Referatsleiter tätig geworden sind.
Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Dritten hängt überdies von den Folgen einer Offenbarung der Daten für den Betroffenen ab; eine drohende Beeinträchtigung der Persönlichkeit oder gar die Gefahr einer Stigmatisierung legitimieren das Geheimhaltungsinteresse. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Dritten kann unter diesem Gesichtspunkt etwa daraus folgen, dass im Falle der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten mit Recherchen zu seiner Person und der Veröffentlichung von Rechercheergebnissen zu rechnen wäre, wenn widerrechtliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dabei nicht ausgeschlossen sind. Das schutzwürdige Interesse, solche Eingriffe zu vermeiden, ist hoch, und zwar unabhängig davon, ob hiermit Straftaten verbunden sind. Auch eine abstrakte Gefahr, bei Preisgabe der Namen beleidigt, verleumdet oder bedroht zu werden, ist in die Abwägung einzustellen. Diese Umstände muss die informationspflichtige Stelle plausibel darlegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 -, juris Rn. 42; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2015 - 2 K 114.14 -, juris Rn. 21; Schoch, a. a. W. Rn. 45e.
Aber auch unter Berücksichtigung bei Offenlegung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen drohender Folgen ist deren Geheimhaltungsinteresse als eher herabgesetzt zu bewerten. Die Beklagte weist zwar zurecht darauf hin, dass die personenbezogenen Daten der niedersächsischen Justizangehörigen im Zusammenhang mit einem umstrittenen und medienträchtigen Verfahren verarbeitet wurden. Bei besonders umstrittenen Entscheidungen kann die persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers der Offenbarung seiner personenbezogenen Daten entgegenstehen.
Vgl. zu § 5 Abs. 4, § 3 IFG das Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. Januar 2023 - 13 K 2382/21 -, juris Rn. 181 ff.
Daraus folgende Geheimhaltungsinteressen können unabhängig davon, ob daneben ein Tatbestand des § 3 IFG erfüllt ist, auch im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG gebotenen Abwägung Berücksichtigung finden. Jedoch hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, welche Folgen den betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten geschwärzt wurden, bei einer Offenlegung drohen sollten. Eine abstrakte Gefahr widerrechtlicher Eingriffe in ihre Persönlichkeits- und sonstigen Rechte liegt hier nicht derart auf der Hand, dass entsprechende Darlegungen für die Feststellung eines höher zu gewichtenden Geheimhaltungsinteresses verzichtbar wären. Auch insoweit ist zu bedenken, dass die betroffenen Personen im Wesentlichen bloß die Festhalteanordnung und das Vernehmungsprotokoll vom 28. November 2019 zur Kenntnisnahme anderen Stellen weitergeleitet haben.
Im Ergebnis steht den geringfügigen, zumindest aber oberhalb der Schwelle des in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von Bearbeitern einzuordnenden Schutzinteressen der Beschäftigten des Landes Niedersachsen ein allenfalls gleichgewichtiges Informationsinteresse des Klägers gegenüber. Überwiegt dieses Informationsinteresse also jedenfalls nicht, bleibt es beim relativen Vorrang des Datenschutzes.
Vgl. OVG BB, Urteil vom 20. August 2015 - OVG 12 B 21.14 -, juris Rn. 25.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu den übrigen antragsgegenständlichen Unterlagen besteht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG nicht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Die Ausnahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG sind nach der Gesetzesbegründung eng auszulegen. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Informationszugang und die Transparenz behördlicher Entscheidungen sollen eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten ermöglichen und die Kontrolle staatlichen Handelns stärken. Aus diesem Grunde konstituiert § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen materiell-rechtlich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch, dessen Effektivität eine weite Auslegung der Ausnahmetatbestände infrage stellen würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -, juris Rn. 98; Schoch, a. a. W., Vorbemerkung §§ 3 - 6 Rn. 65 ff.
Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt wird; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann. Die Behörde muss, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen. Genügt das Vorbringen der Behörde diesen Anforderungen, sind die Beiziehung der antragsumfangenen Unterlagen und die sich bei Abgabe einer Sperrerklärung hieran gegebenenfalls anschließende Durchführung eines In-Camera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht notwendig. Dessen bedarf es auch dann nicht, wenn - umgekehrt - der Vortrag der Behörde auch unter Berücksichtigung der zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses erforderlichen Beschränkungen bereits ausreichende Darlegungen dazu vermissen lässt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Weigerungsgründe erfüllt sein könnten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 42; vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 2 K 102.11 -, juris Rn. 23.
§ 3 Nr. 1 Buchst. a IFG erlaubt die Ablehnung eines Informationszugangsantrags, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Der Begriff der internationalen Beziehungen ist weit zu verstehen. Schutzgut des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG sind die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahrung auswärtiger Belange des Staates soll nicht gefährdet und die Beziehungen Deutschlands zu anderen Staaten sowie zu internationalen und supranationalen Organisationen sollen durch den begehrten Informationszugang nicht belastet werden. Die Gesetzesbegründung umschreibt den Schutzzweck mit Hinweis auf auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 14; Schoch, a. a. W., § 3 Rn. 28 f.; BTDrucks. 15/4493, S. 9.
Wegen des Begriffs der nachteiligen Auswirkungen verweist die Gesetzesbegründung auf das zu § 8 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) entwickelte Begriffsverständnis. Der betroffene Belang muss hiernach negativ berührt werden. Die nachteiligen Auswirkungen können auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden. Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss, folgt aus dem dargestellten Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2007 - 7 C 4.07 -, juris Rn. 19; vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 39; BTDrucks. 15/4493, S. 9.
Der Begriff des Bekanntwerdens umfasst den ihm zugrundeliegenden Akt der Bekanntgabe durch die jeweilige informationspflichtige Stelle. Die nachteiligen Auswirkungen müssen deshalb nicht darauf beruhen, dass Informationen erstmalig in die Öffentlichkeit getragen werden, sondern können auch darauf beruhen, dass sie gerade durch die konkrete informationspflichtige Stelle offengelegt beziehungsweise bestätigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 26.
Für den Ausschluss des Informationszugangsanspruchs lässt § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG genügen, dass das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben „kann“. Was den Grad der Gewissheit anlangt, lässt die Vorschrift damit die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus.
Vgl. ebd. Rn. 19.
Hinsichtlich der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind, räumt § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG der informationspflichtigen Stelle einen Beurteilungsspielraum ein. Ob die nachteiligen Auswirkungen eintreten können, wenn die Informationen bekannt werden, erfordert eine Prognose der informationspflichtigen Stelle, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Vgl. ebd. Rn. 13; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UIG auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. November 2024 - 13 K 4872/19 -, juris Rn. 25.
Für die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Welche Ziele die Bundesregierung mithilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin der gerichtlichen Kontrolle. Nur mit Blick auf diese Ziele aber kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur diese kann bestimmen, ob eine befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen hingenommen werden kann oder zu vermeiden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 15; Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. November 2024 - 13 K 4872/19 -, juris Rn. 27.
Dem steht nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entgegen, soweit sie eine Zubilligung nicht justiziabler Beurteilungsspielräume der Exekutive ausschließt. Vor allem aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt regelmäßig eine Pflicht der Gerichte, angefochtene staatliche Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen; das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus. In Betracht zu ziehen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung für begrenzte Bereiche, soweit unbestimmte Rechtsbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage sind und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass deren gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen würde. Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt anerkannt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, juris Rn. 53 f. mit weiteren Nachweisen; Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. November 2024 - 13 K 4872/19 -, juris Rn. 29.
Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen nach den Grundsätzen politischer Klugheit ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche oder willkürliche Einschätzung getroffen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 20; Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. November 2024 - 13 K 4872/19 -, juris Rn. 35.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Anspruch des Klägers auf weitergehenden Informationszugang ausgeschlossen. Das Bekanntwerden der noch in Rede stehenden Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben. Der klägerseits angeregten Beiziehung der antragsumfangenen Unterlagen bedurfte es für diese Beurteilung nicht. Die Prüfung des Ausschlussgrundes war anhand der einleuchtenden und nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten ohnedies möglich. Beurteilungsfehler liegen nicht vor. Die Beklagte ist von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, hat ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche oder willkürliche Einschätzung getroffen.
Als allgemeines außenpolitisches Ziel benennt die Beklagte die Wahrung der Effektivität des internationalen Rechtshilfeverkehrs und ihres Ansehens als verlässlicher Partner im Hinblick auf in diesem Rahmen vorausgesetzte Vertraulichkeit. Hierzu führt sie aus: Bei der internationalen Rechtshilfe wirkten die Beklagte und ausländische Staaten gemeinsam an einem Strafverfahren zusammen, um eine grenzüberschreitende international-arbeitsteilige Strafverfolgung zu ermöglichen und strafverfolgungsfreie Räume zu verhindern. Ziel sei dabei eine konstruktive und vertrauensvolle Kooperation unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strafverfahrens einerseits und des Schutzes der Rechte der Betroffenen andererseits. Grundlage der Zusammenarbeit sei der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Ein Staat unterstütze einen anderen, wenn er darauf vertrauen könne, in vergleichbaren Fällen Unterstützung zu erhalten. Der Rechtshilfeverkehr basiere auch darauf, dass sowohl der ersuchte als auch der ersuchende Staat - auch ohne ausdrückliche Forderung nach oder Zusicherung einer besonderen Vertraulichkeit - berechtigt davon ausgehen dürften, dass die in einem Ersuchen beziehungsweise im Rahmen der Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen insoweit vertraulich behandelt würden, als dass sie Dritten, die nicht an der Erledigung des Ersuchens beteiligt seien, nicht offengelegt würden. Das außenpolitische Ziel, im internationalen Rechtshilfeverkehr weiterhin als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden und nicht die Bereitschaft anderer Staaten zu schmälern, der Beklagten auch künftighin Rechtshilfe zu leisten, hält sich ohne weiteres im weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Insbesondere ist gegen die Einordnung des Grundsatzes der wechselseitigen Vertraulichkeit als elementare Funktionsbedingung internationaler Rechtshilfe in Strafsachen nichts zu erinnern.
Vgl. den - den Beteiligten bekannten - Beschluss des VG Köln vom 8. Juli 2020 - 6 L 808/20 -, nicht veröffentlicht (n. v./Bl. 31 ff. der Gerichtsakte); nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 15 B 1107/20 -, juris Rn. 23, und das - den Beteiligten ebenfalls bekannte - Urteil des VG Köln vom 21. November 2023 - 6 K 2316/20 -, n. v.
Den möglichen Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs durch die Offenlegung der antragsgegenständlichen Informationen hat die Beklagte ohne offensichtliche Fehler oder Widersprüche und insgesamt im Ergebnis plausibel prognostiziert. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der wechselseitigen Vertraulichkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr werde durch die Gewährung des Zugangs zu den seitens des Klägers erbetenen Informationen - die sämtlich einen Bezug zur Bearbeitung des ukrainischen Auslieferungsersuchens aufweisen - verletzt werden. Es könne zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine kommen und die erfolgreiche Erledigung zukünftiger Rechtshilfeersuchen der Beklagten gefährdet werden. Entstehe der Eindruck, dass an der Erledigung nicht beteiligten Dritten - wie einem Pressevertreter - Einblick in Auslieferungs- und Rechtshilfevorgänge gewährt werde, könne dies dazu führen, dass andere Staaten Rechtshilfeersuchen der Beklagten vor dem Hintergrund einer etwaigen Herausgabe der im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens entstehenden Informationen und einer möglichen Verarbeitung durch die deutsche oder ausländische Presse erst nach einer sorgfältigen Abwägung erledigen und möglicherweise davon Abstand nehmen könnten, Informationen zu übermitteln. Dies könne dazu führen, dass der internationale Rechtshilfeverkehr der Beklagten weniger effektiv und dass sie international nicht mehr als verlässlicher Partner wahrgenommen werde.
Ausgehend von dem Grundsatz der Vertraulichkeit als elementare Funktionsbedingung internationaler Rechtshilfe erscheint plausibel, dass die Offenlegung von Korrespondenz des Bundesamtes mit ukrainischen und anderen ausländischen Behörden in jeglichem Zusammenhang mit dem Auslieferungsersuchen dort als Vertrauensbruch gewertet werden und die künftige Zusammenarbeit mit der Ukraine oder anderen Staaten erschweren könnte. Wenn der Kläger dagegenhält, die Offenlegung der begehrten Informationen könne diplomatische Beziehungen nicht gefährden, sondern sie werde die Kooperation im Rahmen der internationalen Rechtshilfe gar verbessern, setzt er lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle der gleichwohl plausibel begründeten und darüber hinaus nicht nachzuprüfenden Beurteilung der Beklagten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Unterlagen bloß technische Aspekte der Verhaftung F. zum Gegenstand haben. Sie beinhalten nichtsdestotrotz einen Austausch zwischen dem Bundesamt und ausländischen Staaten im Rahmen der Bearbeitung eines Auslieferungsersuchens, was nach den plausiblen Darlegungen der Beklagten die Vertraulichkeitserwartung bereits begründet. Für die Annahme des Klägers, die begehrten Informationen würden bei einer internationalen Strafverfolgung stets offengelegt, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Sie liegt angesichts der grundsätzlich vorausgesetzten Vertraulichkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr auch fern.
Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf die in den antragsumfangenen Vorgängen enthaltene Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und anderen inländischen Behörden. Die Beklagte legt nachvollziehbar dar, die Vertraulichkeitserwartung erstrecke sich auch auf die Sachbehandlung durch den ersuchten Staat und damit auch auf den Schriftverkehr zwischen den beteiligten inländischen Behörden aufgrund des Ersuchens. Eine diesbezügliche Indiskretion könne negative Auswirkungen auf das bilaterale Verhältnis zur Ukraine sowie zu weiteren Staaten haben, soweit die Enttäuschung der in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen üblichen Vertraulichkeit von diesen registriert werde. Das Funktionieren des Rechtshilfeverkehrs mit der Ukraine sowie mit anderen Staaten könne also beeinträchtigt und der Erfolg ein- und ausgehender Rechtshilfeersuchen gefährdet werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ergänzend ausgeführt, dass dabei eine Einzelfallprüfung erfolge: Korrespondenz mit anderen inländischen Behörden könne beispielsweise einen intensiven Austausch mit dem Auswärtigen Amt zum Gegenstand haben, das eine Einschätzung zur rechtsstaatlichen Situation im Zielland abgebe oder auch eine Bewertung der Beziehung zum jeweiligen Zielstaat. Eine solche Bewertung sei auch im hiesigen Fall in Bezug auf die Ukraine vorgenommen worden. Soweit die interne Korrespondenz des Bundesamts betroffen sei, ergebe sich daraus, ob das Auslieferungsersuchen als „Standardfall“ eingestuft oder ob mit Komplikationen gerechnet worden sei. Auch hier fänden sich Einschätzungen und Mitteilungen, deren Offenlegung die internationalen Beziehungen berühren könne. Die interne Korrespondenz betreffe etwa auch die Frage, ob im Auslieferungsverfahren weitere Beteiligungen erforderlich seien. Letztlich würden also sämtliche Unterlagen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Offenlegung ihres Inhalts auf internationale Beziehungen bewertet. Ein Widerspruch im Hinblick auf die dem Kläger zugänglich gemachten Unterlagen besteht insoweit nicht: Die Preisgabe des Inhalts der GMM-Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29. November 2019 im Rahmen des presserechtlichen Verfahrens habe nach den Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung auf einer entsprechenden Risikobewertung beruht und anschließend auch im hiesigen Verfahren, nachdem dem Kläger der Inhalt der Nachricht bereits bekannt gewesen sei, insgesamt herausgegeben werden können.
In der Gesamtschau hat die Beklagte damit noch plausibel dargelegt, dass die Unterlagen, deren Offenlegung sie verweigert hat, nicht bloß „gewöhnliche Kommunikation“ zwischen deutschen Behörden, sondern Informationen über die Sachbehandlung des Rechtshilfeersuchens enthalten, deren Preisgabe die Vertraulichkeitserwartung der Ukraine enttäuschen könnte. Die nachvollziehbaren Überlegungen der Beklagten führen auch nicht dazu, dass Unterlagen in jeglichen Verfahren mit irgendeinem Auslandsbezug durchweg als schutzbedürftig anzusehen wären. In Rede stehen lediglich solche Unterlagen, die gerade Korrespondenz aufgrund ausländischer Rechtshilfeersuchen zum Gegenstand haben, soweit ihr Inhalt der Vertraulichkeitserwartung des ersuchenden Staats unterfällt. Das trifft nach den schlüssigen Ausführungen der Beklagten auf die hier streitgegenständlichen Unterlagen mit Ausnahme der übermittelten Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums zu.
Die Prognose der Beklagten ist auch in Bezug auf durch die Offenlegung des ukrainischen Haftbefehls und der Ladung des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine bedingte nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen beurteilungsfehlerfrei. Insoweit handelt es sich um von dem ersuchenden Staat stammende Unterlagen, die die strafrechtlichen Vorwürfe betreffen, die den Anlass des Auslieferungsersuchens bilden. Dass solche Unterlagen der Vertraulichkeitserwartung des ersuchenden Staates unterliegen, ist bereits im Ansatz plausibel. Dass, wie der Kläger vorbringt, Haftbefehl und Vorladung unterdessen „dem Grunde nach öffentlich bekannt“ sein mögen, ändert nichts daran, dass gerade die Beklagte mit der Offenlegung ihrer Informationen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen und sie gleichsam bestätigen würde. Unabhängig davon hat die Beklagte ausgeführt, dass in der Öffentlichkeit Haftbefehl und Ladung ohnehin nur grob ihrem Inhalt nach bekannt seien; für das Gegenteil ist nichts ersichtlich.
An alldem ändert es schließlich nichts, dass auch nach ukrainischem Recht (dem Grunde nach) Informationszugangsansprüche bestehen mögen. Die Informationszugangsregelungen werden nicht umgangen, wenn die Adressaten der Informationsgesuche sie jeweils unter Verweis auf den Schutz internationaler Beziehungen ablehnen. Setzen die Staaten im internationalen Rechtshilfeverkehr Vertraulichkeit im Hinblick auf in diesem Rahmen gewonnene Informationen voraus, ist vielmehr konsequent, dass alle beteiligten Staaten Informationszugangsgesuche eben deshalb ablehnen dürfen. Sollte der Kläger meinen, dass nach ukrainischem Recht die gleichen Informationen offenzulegen wären, widerspräche dies der seitens der Beklagten vorausgesetzten Vertraulichkeit; es bedeutet aber jedenfalls nicht, dass die zukünftige Kooperation mit der Ukraine im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nicht nachteilig beeinträchtigt würde, setzte die Beklagte sich über eine seitens der Ukraine nichtsdestoweniger vorausgesetzte Vertraulichkeit hinweg.
Offenbleiben kann hiernach, ob der Anspruch des Klägers darüber hinaus gemäß § 3 Nr. 4 IFG teilweise auch deshalb ausgeschlossen war, weil die Unterlagen als Verschlusssachen klassifiziert wurden. Insoweit ist seitens des Bundesamtes kein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu den einzelnen Dokumenten erfolgt. Auch insoweit greift jedoch jedenfalls § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG.
Die Kostenentscheidung beruht im Umfang des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar; sie greift unter anderem nicht ein, soweit - wie hier - das Gericht streitig entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt.
Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2006 - 4 L 365/05 -, juris Rn. 10.
Im Umfang der Klagerücknahme beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 Alt. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Neben dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung unter anderem die gesetzliche Wertung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO herangezogen werden, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Es entspricht billigem Ermessen, in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift von einer gesonderten Kostenregelung in Bezug auf einen unstreitig erledigten Teil des Verfahrens, dem hiernach kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zukommt, abzusehen. Geringfügigkeit wird dabei regelmäßig bis zu einer Grenze von 10 % in Bezug auf den Gesamtstreitgegenstand angenommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 16 E 222/13 -, juris Rn. 3; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, VwGO § 161 Rn. 95.
Dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits kommt in Anwendung dieser Maßstäbe kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Dieser Teil betrifft bloß eine einzelne Unterlage der insgesamt drei Vorgänge, auf die das Informationsgesuch sich erstreckt. Die Beklagte hat dem Begehren des Klägers lediglich insofern abgeholfen, als sie die teilweise geschwärzte Nachricht des Niedersächsischen Justizministeriums übermittelt hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist danach ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.