Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 16.04.2026 – 13 K 5372/20
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0416.13K5372.20.00
Tatbestand
Das Polizeipräsidium P. betreibt seit 2016 eine stationäre Videoüberwachung unter anderem am O. in P.. Die dortigen Kameras zeigen zum Teil den O. selbst, zum Teil anliegende Straßen. Das Polizeipräsidium P. protokolliert verschiedene Verarbeitungsvorgänge vor dem Hintergrund der Protokollierungspflicht aus § 55 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 wandte der Kläger sich an das Polizeipräsidium P. und teilte mit, sich am 18. Januar 2020 im Zeitraum von 14:45 Uhr bis 15:20 Uhr im Bereich des O. aufgehalten zu haben. In diesem Zeitraum hatte dort eine Versammlung stattgefunden. Der Kläger erläuterte, ihm sei aufgefallen, dass Videokameras der Polizei auf die von ihm passierten Bereiche ausgerichtet gewesen seien. Der Kläger beantragte auf Grundlage des § 49 DSG NRW Auskunft darüber, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck von seiner Person im genannten Zeitraum Videoaufnahmen gefertigt, übertragen oder gespeichert und wie lange diese Aufnahmen gespeichert worden seien oder würden. Mit Schreiben vom 4. März 2020 teilte das Polizeipräsidium P. mit, die Fragestellungen des Klägers zu prüfen und kündigte an, nach Abschluss der ausstehenden Klärung unaufgefordert auf das Auskunftsersuchen des Klägers zurückzukommen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erinnerte der Kläger an die Bescheidung seines Auskunftsantrags. Zugleich erweiterte er sein Gesuch um den Antrag, ihm die Protokolldaten aller polizeilichen Kameras am O. zum oben genannten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Als Rechtsgrundlage seines Begehrens nannte der Kläger § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 DSG NRW.
Der Kläger hat am 1. Oktober 2020 Untätigkeitsklage erhoben und zunächst beantragt, - 1. - den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß seinem Auskunftsersuchen vom 29. Januar 2020 Auskunft zu erteilen und - 2. - ihm Einsicht in die Videodatenprotokolle zu gewähren. Nachdem das Polizeipräsidium P. mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 Auskunft erteilt hat, ohne dabei auf einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Videodatenprotokolle einzugehen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang des Klageantrags zu 1. für erledigt erklärt. Zugleich hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, - 3. - festzustellen, dass die Videoaufzeichnung der Versammlung am 18. Januar 2020 rechtswidrig gewesen sei und - 4. - den Beklagten zu verpflichten, die Löschung der vom Kläger gespeicherten Bilddateien nachzuweisen. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2021, soweit es sich auf diese Anträge bezogen hat, abgetrennt. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 2021 erklärt hat, dass dem Kläger wie von ihm beantragt Einsicht in die Videodatenprotokolle gewährt werde, hat der Kläger zunächst lediglich noch beantragt, festzustellen, dass der Beklagte zur Einsichtsgewährung verpflichtet (gewesen) sei. Nachdem das Polizeipräsidium P. mit Schreiben vom 13. September 2021 mitgeteilt hat, vor der Einsichtsgewährung den Ausgang des Klageverfahrens abwarten zu wollen, hat der Kläger wiederum - 1. - die Verpflichtung des Beklagten zur Einsichtsgewährung beantragt und - 2. - die Feststellung des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Einsichtnahme in Videodatenprotokolle. Nachdem der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung zur Gewährung von Einsicht in die Videodatenprotokolle vom 18. Januar 2020 verpflichtet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang auch des nunmehrigen Klageantrags zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung der aufrechterhaltenen Feststellungsklage trägt der Kläger vor: Die Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Videodatenprotokolle ein berechtigtes Interesse des Klägers, dies bereits angesichts des mit der Videoüberwachung verbundenen Eingriffs in seine Grundrechte der Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung. Typischerweise erledigten sich die Maßnahmen auch in einem Zeitraum, in dem Rechtsschutz nicht zu erlangen sei. Es bestehe außerdem konkrete Wiederholungsgefahr. Einsicht in Videodatenprotokolle gewähre das Polizeipräsidium regelmäßig erst im Rahmen gerichtlicher Verfahren, was auch bei weiteren Anfragen zu befürchten sei. In der Sache ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Einsicht in Videodatenprotokolle zunächst aus § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 DSG NRW. Die Protokolle gemäß § 55 Abs. 1 DSG NRW seien in Wahrnehmung der einzelfallbezogenen Rechenschaftspflicht zu führen und dienten als Nachweis unter anderem der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Der Verantwortliche habe den in § 55 Abs. 3 DSG NRW genannten Personen, darunter der betroffenen Person, die Protokolle zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift sehe ein Recht zur Verwendung der Protokolldaten als weitere Rechtsposition neben dem Auskunftsanspruch aus § 49 Abs. 1 DSG NRW vor. § 55 Abs. 5 DSG NRW stehe diesem Verständnis nicht entgegen. Allein aus verfahrensrechtlichen Gründen normiere die Regelung ein Einsichtsrecht der nicht unmittelbar mit dem Verfahren befassten Aufsichtsbehörde. Einen entsprechenden Anspruch der betroffenen Person setze das Gesetz als selbstverständlich voraus. Ansonsten sei eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die betroffene Person auch nicht möglich. § 49 Abs. 1 DSG NRW umfasse auch das Recht auf die Auskunft, dass Datenverarbeitungen gerade nicht vorgenommen worden seien; die Protokolle nach § 55 Abs. 3 DSG NRW dienten dann dem Nachweis, dass keine Datenverarbeitungen stattgefunden hätten. Ein entsprechender Anspruch des Klägers folge außerdem aus Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119, S. 1) - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Außerdem ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in Videodatenprotokolle aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW). Die Regelung sei nicht gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW subsidiär gegenüber § 55 Abs. 5 DSG NRW, denn die Vorschriften hätten keinen vergleichbaren Regelungsgehalt. Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei auch weit umfassender als der Anspruch aus § 55 Abs. 3 DSG NRW. Letzterer beziehe sich lediglich auf die Protokollierung der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, während § 4 Abs. 1 IFG NRW dem Bedürfnis nach Transparenz im Hinblick auf die öffentliche Verwaltung und damit der Kontrolle staatlichen Handelns diene. Dem Anspruch stehe auch nicht die Offenbarung personenbezogener Daten der Videobeobachter entgegen. Solche Daten enthielten die Protokolle nicht. Aus ihnen seien lediglich Kurzbezeichnungen ersichtlich, die keinen Rückschluss auf ein personenbezogenes Datum zuließen. Außerdem könne der Beklagte diese Kurzbezeichnungen anonymisieren. Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Einsicht in Videoprotokolldaten ergebe sich des Weiteren aus § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW). Schließlich folge ein entsprechender Anspruch des Klägers auch aus §§ 809, 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in analoger Anwendung.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in Videodatenprotokolle zustehe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Polizeipräsidium P. trägt insoweit vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Videodatenprotokolle. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 55 Abs. 3 DSG NRW. Der Personenkreis, dem die Protokolle zur Verfügung zu stellen seien, werde in § 55 Abs. 5 DSG NRW abschließend normiert. Es erschließe sich sonst nicht, weshalb die in § 55 Abs. 3 DSG NRW bereits aufgeführte Landesbeauftragte in § 55 Abs. 5 DSG NRW erneut genannt werde. § 55 Abs. 3 DSG NRW bestimme lediglich den Zweck der Protokollierung. Zweck der Vorschrift sei es aber nicht, den Nachweis zu ermöglichen, dass in bestimmten Zeiträumen gerade keine Datenverarbeitungen stattgefunden hätten. Auch Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 DSGVO gewähre dem Kläger keinen entsprechenden Anspruch. Die Protokolle selbst enthielten keine personenbezogenen Daten des Klägers in Form von Bilddateien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Einsicht in die Videodatenprotokolle aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. § 55 Abs. 5 DSG NRW sei demgegenüber spezieller. Den Protokollen seien personenbezogene Daten der Beschäftigten des beklagten Landes immanent; deshalb seien sie nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich zu machen und dem allgemeinen Auskunftsrecht nach Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen entzogen. Auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW folge ein solcher Anspruch des Klägers nicht. Die Protokolldateien seien keine Verwaltungsakten im Sinne der Vorschrift. Aus §§ 809, 810 BGB analog folge schließlich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Einsicht in Videodatenprotokolle. Die streitgegenständlichen Protokolle seien schon keine Urkunden im Sinne der Vorschriften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im aufrechterhaltenen Umfang ist die Klage unzulässig. In Betracht kommt nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung lediglich eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Durch Klage kann danach die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Solche rechtliche Beziehungen haben sich dann zu einem bestimmten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Mai 1990 - 9 B 223.89 -, juris Rn. 5.
Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, juris Rn. 31.
Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie beispielsweise die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 24.
Das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung des Rechtsverhältnisses dient dazu, den für jede Rechtsprechungstätigkeit typischen Fallbezug zu sichern und die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen, die Abgabe bloßer Rechtsgutachten zu verhindern. Die Gerichte können nicht mit einer Feststellungsklage befasst werden, mit der lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. August 2020 - 9 S 1944/19 -, juris Rn. 30.
Das Feststellungsbegehren des Klägers bezieht sich nicht auf ein nach diesen Maßgaben bereits konkretisiertes Rechtsverhältnis. Er begehrt zuletzt - gänzlich losgelöst von seinem Antrag vom 27. Juli 2020 und anderen Einsichtsanträgen - die Feststellung, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in Videodatenprotokolle zustehe. Die Prüfung einer Verpflichtung des Beklagten, auf entsprechende Anträge hin dem Kläger (allgemein) Einsicht in Videodatenprotokolle zu gewähren, läuft indes auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus. Eine solche Klärung ist dem Gericht im Übrigen kaum möglich. Ob der Beklagte auf einen Einsichtsantrag des Klägers hin zur Gewährung von Einsicht in Videodatenprotokolle verpflichtet ist, hängt von vielerlei Umständen des jeweiligen - noch nicht eingetretenen beziehungsweise nicht zur Entscheidung gestellten - Einzelfalls ab. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Anträge nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, wobei wohl allenfalls diese Vorschrift einen Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in Videodatenprotokolle begründen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 12 B 23/20 -, juris Rn. 37; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. August 2023 - 4 K 551/22 -, juris Rn. 31 ff.
Das Bestehen eines Anspruchs auf Einsichtsgewährung in Videodatenprotokolle aus § 4 Abs. 1 IFG NRW beziehungsweise sein Umfang ist von der Stellung eines den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 IFG NRW entsprechenden Informationszugangsantrags und vom Eingreifen der Versagungsgründe der §§ 6 ff. IFG NRW abhängig. Ob und inwieweit diese künftigen Anträgen des Klägers entgegenstehen werden, lässt sich kaum beurteilen, eben weil kein konkretes oder konkretisierbares Informationsgesuch zwischen den Beteiligten (mehr) streitig ist.
Dessen unbeschadet ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Die Feststellung kann danach nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Kläger ist unbenommen, gegen die Ablehnung von Einsichtsanträgen im Wege der Verpflichtungsklage vorzugehen, insbesondere zur Durchsetzung von Informationszugangsgesuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 17. November 2020 - 15 A 4409/18 -, juris Rn. 43.
Die Kostenentscheidung beruht im Umfang des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Insoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 erteilte Auskunft bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 3 VwGO. Danach waren im Hinblick auf diesen unstreitig erledigten Teil die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Erteilung einer Auskunft auf Grundlage des § 49 Abs. 1 DSG NRW hatte der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2020 beantragt. Die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Oktober 2020 ersichtlich abgelaufen. Es ist auch kein objektiv zureichender Grund für die verspätete Bescheidung im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ersichtlich, der dem Kläger zudem hätte bekannt sein müssen. Mit Schreiben vom 4. März 2020 hatte das Polizeipräsidium P. dem Kläger lediglich mitgeteilt, seine umfangreichen Fragestellungen derzeit unter Beteiligung der Fachdienststellen zu prüfen und nach Abschluss dieser Klärung unaufgefordert auf das Auskunftsersuchen zurückzukommen. Dass sich die Bescheidung seines Antrags voraussichtlich noch über ein halbes Jahr würde hinziehen, musste der Kläger dem nicht entnehmen. Auf das Schreiben des Klägers vom 27. Juli 2020 hat das Polizeipräsidium P. nicht reagiert.
Insoweit schließlich die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Beklagten, dem Kläger Einsicht in die Videodatenprotokolle vom 18. Januar 2020 zu gewähren, im Umfang des hierauf bezogenen Verpflichtungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, kann offenbleiben, ob dem Beklagten die Verfahrenskosten ebenfalls bereits gemäß § 161 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen sind. Es entsprach ohnehin gemäß der anderenfalls anzuwendenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Billigkeit, dem Beklagten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), für den Beklagten auf § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO, jeweils in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird die Klage teilweise zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, bedarf es keiner gestaffelten Streitwertfestsetzung, weil nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände schlicht zusammenzurechnen sind. Ob sie gleichzeitig anhängig gemacht wurden und bis zur Festsetzung des Streitwerts anhängig bleiben, ist unerheblich. Kommt es zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert anzusetzen. Denn mit der Verfahrenstrennung werden die nunmehr getrennten Prozessteile zu selbständigen Prozessen, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Der abgetrennte Verfahrensteil bleibt bei der Streitwertfestsetzung mit anderen Worten außer Betracht.
Nach diesen Maßgaben war der Streitwert auf 15.000 € festzusetzen. Der mit dem ursprünglichen Antrag zu 1. geltend gemachte Datenauskunftsanspruch aus § 49 Abs. 1 DSG NRW, das Verpflichtungsbegehren im Hinblick auf die Einsichtsgewährung in die Videodatenprotokolle vom 18. Januar 2020 und das zuletzt noch aufrechterhaltene Feststellungsbegehren sind eigenständige Streitgegenstände, deren Wert jeweils mit dem Auffangwert von 5.000 € zu bemessen war. Zusammengerechnet ergibt sich der festgesetzte Streitwert. Die abgetrennten Verfahrensteile bleiben unberücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.