Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 16.04.2026 – 22 K 162/26.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0416.22K162.26A.00

Gründe

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil die Beklagte durch Erlass des Bescheids vom 10. März 2026 dem Klagebegehren entsprochen hat. Die Klage hatte in diesem Zeitpunkt auch Erfolg gehabt, weil sich der angefochtene Bescheid zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig erwiesen hat.

Aus § 156 VwGO ergibt sich nach den hier gegebenen Besonderheiten keine andere Kostenentscheidung. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Vorschrift kann nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zwar nicht in direkter Anwendung, wohl aber ihrem Rechtsgedanken nach Berücksichtigung finden.

Vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO (Werkstand: 48. EL Juli 2025), VwGO § 161 Rn. 25; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO (Werkstand: 48. EL Juli 2025), VwGO § 156 Rn. 3a m. w. N. aus der Rechtsprechung; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 156 Rn. 2 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2018 - 13 ME 38/18 - juris.

Die Vorschrift des § 156 VwGO regelt die Kostenfolge beim sofortigen Anerkenntnis. Die Vorschrift durchbricht das Unterliegensprinzip und folgt dem Veranlasserprinzip. Ihre beiden Voraussetzungen - keine Veranlassung zur Klage, sofortiges Anerkenntnis - müssen kumulativ gegeben sein.

Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 156 Rn. 2; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO (76. Edition - Stand: 1. Januar 2026), VwGO § 156 Rn. 3.

Für die Anwendung des Rechtsgedankens kommt es also neben dem sofortigen Anerkenntnis stets auch darauf an, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Dies ist der Fall, wenn er sich vor Klageerhebung so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 156 Rn. 2.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bzw. das Bundesamt Veranlassung zur Klage gegeben. Wie das erkennende Gericht im Verfahren 22 K 3570/23.A festgestellt hat, war die Ablehnung der Asylanträge der Eltern des Klägers rechtswidrig. Das Bundesamt hätte ihnen also bereits zum damaligen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Daraus folgt, dass das Bundesamt auch den Asylantrag des Klägers nicht hätte ablehnen dürfen. Vielmehr hätte es schon zum damaligen Zeitpunkt feststellen müssen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 AsylG vorgelegen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).