Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 16.04.2026 – 8 K 6627/23
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0416.8K6627.23.00
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung B.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 0000). Das klägerische Grundstück ist mit einem straßenseitigen, einseitig grenzständigen Gebäude sowie im rückwärtigen östlichen Bereich mit einer nach Angaben der Klägerin ehemaligen Gewerbehalle, welche in gewerblich genutzte Lofts zu Atelier- und Bürozwecken aufgeteilt wurde, bebaut. Auch dieses Gebäude ist seitlich einseitig grenzständig sowie im rückwärtigen Bereich grenzständig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstück 0000 (gemeinsam mit dem unmittelbar angrenzenden Flurstück 0000 im Folgenden: Vorhabengrundstück) errichtet. Die klägerische Gewerbehalle weist in jener grenzständigen Rückwand zwei Fenster der Größe 2 x 2 Meter auf.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01, welcher für sie u. a. ein Gewerbegebiet sowie eine geschlossene Bauweise festsetzt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. November 2022 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Aufstockung und Erweiterung von Gewerbeeinheiten. Ausweislich des grün gestempelten Lageplans wird die bisherige Bestandsbebauung im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks aufgestockt sowie in östlicher Richtung erweitert; unmittelbar angrenzend an die Rückseite der Gewerbehalle auf dem klägerischen Grundstück entsteht ein die Baukörperbreite aufnehmendes Atelier, welches mit seiner Firsthöhe des Pultdaches von 54,34 Metern ü. NHN knapp hinter der dortigen Wandhöhe der klägerischen Bebauung von 54,46 Metern ü. NHN zurückbleibt. Das jedenfalls nicht im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 0000, welches das Vorhabengrundstück mit der öffentlichen Verkehrsfläche in Gestalt der B.-straße verbindet und am rückwärtigen westlichen Bereich des klägerischen Grundstücks vorbei führt, ist mit einer Breite von 3,00 Metern im Lageplan vermaßt sowie mit dem Zusatz „einzutragende Baulast zur Sicherung der Zuwegung für die Feuerwehr“ versehen.
Die Klägerin nahm am 21. Juni 2023 bei der Beklagten Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Baugenehmigungsvorgang.
Die Klägerin hat am 30. November 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die in der Baugenehmigung vorausgesetzte Zufahrtsbreite von 3 Metern für die Feuerwehr sei nicht eingehalten, vielmehr sei eine Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks nur unter Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks möglich.
Außerdem widerspreche die Baugenehmigung dem Nachbar- und Bestandsschutz, da durch die faktische Zumauerung der beiden Fenster in der grenzständigen Rückwand ihrer Gewerbehalle der dort befindlichen Nutzung jedweder Lichteinfall genommen werde. Die Fenster bestünden bereits seit der Errichtung des Gebäudes in den 1930er Jahren. Jedenfalls seit Mai 1977 habe die Beklagte Kenntnis von der Existenz der Fenster, wie sich aus der Bauakte ergebe. Es handele sich nicht um eine Brandwand und die Fensteröffnungen seien auch nicht erst später hinzugefügt worden. Diese seien zur Belichtung und Belüftung der Gewerbehalle, in diesem Bereich genutzt als Kunstdruckerei einer Künstlerin, notwendig und nicht ersetzbar. Die seinerzeitige Aufteilung in Lofts sei ohne - hierfür nicht erforderliche - Baugenehmigung erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2022 zur Änderung von Gewerbeeinheiten durch Erweiterung und Aufstockung auf dem Grundbesitz Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 0000 und Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 0000 - N02 - aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, das Vorhaben verstoße nicht gegen Rücksichtnahmepflichten, da das klägerische Gebäude seinerseits einen einseitigen Grenzanbau an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vornehme. Nach dem heranzuziehenden Grundsatz von Treu und Glauben könne die Klägerin nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände verlangen, dass die Beigeladene anders als sie von der Grenze entfernt baue.
Ein etwaiger Bestandsschutz der Fenster könne zudem dem Bauvorhaben nicht entgegen gehalten werden. Ein solcher vermöge zwar ein Hindernis für ein Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zum Verschließen der Fenster darzustellen, jedoch nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände das Bauvorhaben eines Nachbarn zu verhindern. Derartige Umstände, wie eine Unersetzbarkeit der Fenster zur Herstellung gesunder Wohnverhältnisse, seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Belichtung und Belüftung der Gewerbehalle sei hinreichend gesichert und die Fenster damit ersetzbar. Wer Fenster in eine Grenzwand einlasse, müsse zudem mit Einschränkungen durch zulässige Baumaßnahmen der Nachbarschaft rechnen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie führt aus, ein Bestandsschutz könne nicht zum Tragen kommen, da bereits seit jeher eine Öffnung wie die beiden Fenster in Brandwänden zu nachbarlichen Grundstücken nach der BauO NRW unzulässig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2026 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere erfolgte die Klageerhebung im November 2023 rechtzeitig binnen der hier maßgeblichen Jahresfrist ab Kenntniserlangung, welche frühestens im Juni 2023 infolge der Akteneinsichtnahme bei der Beklagten erfolgte.
Vgl. zum Beginn und Lauf der Jahresfrist in derartigen Fällen BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris, Rn. 23 ff. und Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, juris, Rn. 13
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung der Beigeladenen vom 21. November 2022 ist der Klägerin gegenüber nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26, m. w. N.
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/01 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die genannte Baugenehmigung nicht auf die Klage der Klägerin hin aufzuheben. Eine Verletzung der Klägerin in drittschützenden Rechten ist nicht gegeben. Weder folgt eine derartige Verletzung drittschützender Normen aus der geplanten Feuerwehrzufahrt über das Flurstück 0000 (hierzu 1.) noch liegt ein Rücksichtnahmeverstoß im Hinblick auf die in der grenzständigen klägerischen Gebäudewand vorhandenen beiden Fenster vor (hierzu 2.).
1.
Mit dem Einwand, die geplante Feuerwehrzufahrt des Bauvorhabens der Beigeladenen über das Flurstück 0000 sei nicht ausreichend, vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
Soweit dieser Einwand darauf zielt, die angegebene Breite von 3 Metern sei unzutreffend bzw. eine Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks jedenfalls nur unter Inanspruchnahme ihres, des klägerischen Grundstücks möglich, ist eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht gegeben. Während hinsichtlich der Anfahrbarkeit eines Baugrundstücks betreffend Wohnbauvorhaben für Kraftfahrzeuge und auch einer damit üblicherweise hinreichenden erforderlichen Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge eine Wegbreite auf einer gerade Zufahrt von - wie hier - 3 Metern ausreichend ist und bereits kein objektiver Verstoß vorliegt,
vgl. zu den bauplanungsrechtlichen Anforderungen diesbezüglich Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2019 - 1 CS 19.261 -, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.,
betrifft eine etwaige faktische, d. h. über den Regelungsbereich der Baugenehmigung hinausgehende Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks eine insoweit zivilrechtliche Problematik, welche im öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist. Die Baugenehmigung wird nach § 74 Abs. 4 BauO NRW gerade unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2022 - 10 A 2224/22 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Soweit die Klägerin durch den Einwand, eine 3 Meter breite Zufahrt für die Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch die Feuerwehr sei nicht hinreichend sicher gegeben, zudem einen Verstoß gegen § 5 BauO NRW indiziert, handelt es sich hierbei nicht um eine drittschützende Norm. Insbesondere kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes eine Drittbetroffenheit nicht geltend machen. Die zur Erschließung des Vorhabens vorgesehene Zuwegung über das Flurstück 0000 und deren Geeignetheit für eine Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr betrifft allein die Schaffung von Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem Vorhabengrundstück. Ein nachbarschützender Charakter scheidet diesbezüglich aus, da ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes durch entsprechende gesetzliche Regelungen wie § 5 BauO NRW geschützt werden sollen. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte kommt den Brandschutz betreffend allenfalls bei solchen Regelungen in Betracht, die dadurch einen drittschützenden Charakter aufweisen, dass sie auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen.
Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 8 K 3715/21 -, juris, Rn. 65 f. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2 A 393/17 -, juris, Rn. 40 f., m. w. N., und vom 18. April 2018 - 7 A 332/18 -, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2022 - 5 L 675/22 -, juris, Rn. 15.
Eine derartige Verhinderung des Übergreifens von Bränden ist zumeist jedoch Regelungsgegenstand anderer Normen, besonders derjenigen über die Abstandsflächen, die Ausbildung von Brandwänden und die Schornsteine.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris, Rn. 15.
Auch hiernach ist jedoch kein Nachbarrechtsverstoß ersichtlich, insbesondere liegt kein - seitens der Klägerin auch nicht gerügter - Abstandsflächenverstoß vor, da die auf der gemeinsamen (vorderen bzw. rückwärtigen) Grundstücksgrenze zwischen klägerischem und Vorhabengrundstück befindliche klägerische Bestandsbebauung eine Anbausicherung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW für das Bauvorhaben darstellt. Jedenfalls von Seiten des Vorhabengrundstücks ist die Ausbildung der daran anzubauenden Wand zur Verhinderung eines Brandüberschlags ausweislich der Baugenehmigung zudem als Brandwand ausgestaltet.
2.
Es liegt ferner kein Rücksichtnahmeverstoß durch die geplante Errichtung des Bauvorhabens unmittelbar angrenzend an die in der grenzständigen klägerischen Bebauung befindlichen beiden Fenster vor.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 20.
Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4; vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris, Rn. 9, und vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, juris, Rn. 4.
Ein Nachbar, der - planungsrechtlich zulässig - sein Haus direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet, geht von vornherein das Risiko eines Grenzanbaus ein und muss selbst dafür Sorge tragen, dass die für die Belichtung und Belüftung der Fenster erforderlichen freien Flächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris, Rn. 9 & 16, m. w. N.
Ein nachbarliches Abwehrrecht kann einem Nachbarn nur dann zustehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit Blick auf die Nachbarinteressen das Bauvorhaben in dem genehmigten Umfang nicht ohne Ermessensfehler (bspw. im Hinblick auf eine Abweichungsentscheidung bzgl. Abstandsflächen) hätte genehmigen können. Dass ein Zubauen der Öffnungen in der Brandwand eines Nachbarn wegen der dann nicht mehr vorhandenen ausreichenden Belichtung und Belüftung der auf diese Öffnungen bisher angewiesenen Räume zugleich andere Baurechtsverstöße bewirkt, führt nicht zu einer Ermessensbindung in Richtung auf eine Zubilligung des geltend gemachten Abwehrrechts. Denn insoweit handelt es sich um Folgewirkungen aus einem formell und materiell baurechtswidrigen Zustand des Hauses des Nachbarn, die dessen eigenen Verantwortungssphäre zuzurechnen sind und nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 7 B 2516/82 -, MDR 1983, 870 f.
Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob die klägerische nunmehr grenzständige rückwärtige Gebäudewand der Gewerbehalle mitsamt den Fensteröffnungen formellen Bestandsschutz durch eine Baugenehmigung genießt - wofür die Klägerin beweisbelastet wäre -,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, juris, Rn. 23,
liegt jedenfalls keine schützenswerte und unter Rücksichtnahmegesichtspunkten abwehrfähige Rechtsposition der Klägerin vor. Es sind zum einen keine „notwendigen Fenster“ für einen Aufenthaltsraum i. S. d. § 46 BauO NRW betroffen, da es sich um eine nicht weiter spezifizierte gewerbliche Nutzung als Kunstdruckerei handelt, hinsichtlich derer die Klägerin des Nachweises einer fehlenden anderweitigen Belichtung und Belüftung schuldig geblieben ist. Sie hat selbst ausgeführt, Aufteilungen innerhalb der Gewerbehalle im Wege baugenehmigungsfreier innerer Gestaltungsänderungen vorgenommen zu haben und durch derartige Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe Einfluss auf Innenaufteilung und Belichtung nehmen zu können. Zudem ist ausweislich frei verfügbarer Lichtbildaufnahmen im Internet (vgl. google maps und streetview) eine in der westlichen Gebäudefassade enthaltende Fensterfront ersichtlich, über welche eine Belichtung des Inneren der Gewerbehalle mittels auf dem klägerischen Grundstück vorhandener Freiflächen sichergestellt werden kann. Vorliegend vermag zudem die Grenze vorhabenbedingt entstehender ungesunder Wohnverhältnisse bei einer nachbarlichen Bestandsbebauung, welche ggf. eine Ausnahme von der zuvor genannten Regel eingehaltener Rücksichtnahmepflichten bei Einhaltung des Abstandsflächenrechts rechtfertigen können,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 7 B 33/21 -, juris, Rn. 11,
dem klägerischen Vortrag aufgrund der rein gewerblichen Nutzung der Halle nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum anderen handelt es sich jedenfalls zum maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt nicht um materiell zulässige Öffnungen in einer - zumindest ausgehend vom jetzigen Bestand - grenzständigen Brandwand i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 BauO NRW; als solche ist die südliche Rück-/Gebäudeabschlusswand der klägerischen Gewerbehalle anzusehen. Die gegenteilige Behauptung, dass es sich nicht um eine solche Brandwand handele, hat die Klägerin ohne jede Untermauerung bzw. jeden Nachweis in den Raum gestellt. Wenngleich das klägerische Grundstück ausweislich der Darstellungen in der Planurkunde des für die Grundstücke maßgeblichen Bebauungsplans seinerzeit einen anderen Grenzverlauf gehabt haben mag, sind zumindest im - nicht bekannten - Zeitpunkt der Grundstücksteilung materiell baurechtswidrige Zustände für den Fall des - nicht bekannten und seitens der Klägerin wie bereits ausgeführt nicht nachgewiesenen - seinerzeitigen Vorhandenseins der ggf. sogar formell legalisierten Fenster in der sodann grenzständigen Gebäudeabschlusswand entstanden. Damit fehlt es der Klägerin unter mehreren genannten Gesichtspunkten für einen Schutz ihrer Fenster an einer geschützten Rechtsposition gegen deren mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenes „Zumauern“.
Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 22. September 2017 - 1 MB 13/17 -, juris, Rn. 13.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit wegen der Regelung in § 154 Abs. 3 VwGO auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.