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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.04.2026 – 20 I 6/26

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0417.20I6.26.00

Gründe

1. Die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, beruht auf § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG.

Danach kann das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, durch den Vorsitzenden eine Durchsuchung der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Wegen der Erkenntnisse über den Verein GTCM R. wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Verbotsverfügung vom 18.03.2026 Bezug genommen. Darin hat das Ministerium des Innern NRW nachvollziehbar dargelegt, dass der Verein GTCM R. einen Verbotsgrund nach Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt, weil seine Zwecke und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

Der Antragsgegner ist seit Gründung des E. R. Mitglied des Vereins GTCM R. und bekleidete innerhalb des E. eine Führungsposition zunächst in der Rolle als T.. Nach erfolgreicher Probezeit wurde er am 00.06.2025 zum O. ernannt. Dies ergibt sich aus offenen Quellen (Open Source Intelligence Recherchen), Telekommunikationsüberwachungen und Observationen.

Nach Auswertung der dem Gericht vorgelegten Beiakte bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die aus dem Tenor ersichtliche Durchsuchung bei dem Antragsgegner zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die zur weiteren Aufklärung der Zwecke und der Tätigkeit des Vereins und hierauf bezogener Tätigkeiten des Antragsgegners von Bedeutung sein können.

Die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von elektronischen Speichermedien zur Durchsicht von hierauf gespeicherten Daten beruht auf § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 Abs. 3 StPO.

Die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung der aus dem Tenor ersichtlichen Sachen des Vereins oder Dritter beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 VereinsG.

Danach kann das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, durch den Vorsitzenden eine Durchsuchung von Wohnungen anordnen, soweit es der Zweck der Sicherstellung von beschlagnahmten Sachen im Gewahrsam des Vereins oder im Gewahrsam Dritter erfordert.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach Auswertung der dem Gericht vorgelegten Beiakte bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung bei dem Antragsgegner zum Auffinden von Sachen führen wird, die durch die Verbotsverfügung vom 18.03.2026 beschlagnahmt worden sind.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für eine Sicherstellung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins, sondern Dritter befinden, eine besondere Anordnung zu erlassen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), die schlussendlich in Form eines schriftlichen Sicherstellungsbescheides zuzustellen ist (§ 4 Satz 2 VereinsG-DVO). Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung, dass diese Anordnung bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Sicherstellung in schriftlicher Form vorliegen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2019 - 5 E 276/18 -, juris, Rn. 49 f.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 VereinsG Rn. 32 m. w. N.

Denn der Bescheid hat vor allem den Zweck, die Duldungspflicht des Dritten zu konkretisieren sowie zu begründen und die konkret sichergestellten Gegenstände zu bezeichnen. Diese Konkretisierung ist regelmäßig erst während der Sicherstellung oder im Anschluss daran möglich. Der Sicherstellungsbescheid kann deshalb auch noch nachträglich schriftlich abgefasst werden.

Vgl. Groh, Vereinsgesetz, 2. Online-Auflage 2021, § 10 Rn. 9 m. w. N.

Die Durchsuchung wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch zur Nachtzeit angeordnet, weil Gefahr im Verzug besteht. Wenn mit der Durchsuchung bis 06:00 Uhr gewartet würde, wäre der Zweck der Durchsuchung gefährdet. In diesem Fall bestünde die Gefahr, dass Einsatzkräfte bei Morgendämmerung vor dem gleichzeitigen Eindringen in eine Vielzahl von Durchsuchungsobjekten wahrgenommen würden und die Betroffenen sich gegenseitig warnen sowie Beweismittel verstecken oder vernichten könnten.

2. Die Anordnung der Beschlagnahme von Beweismitteln beruht auf § 4 Abs. 2 VereinsG. Danach kann das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, durch den Vorsitzenden die Beschlagnahme von Beweismitteln anordnen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind im Tenor hinreichend bestimmt.

3. Der Antrag war insoweit abzulehnen, als der Antragsteller beantragt hat, die Durchsuchung auch zum Zwecke der Sicherstellung von beschlagnahmten Forderungen Dritter gegen den Verein GTCM R. anzuordnen. Für eine solche Anordnung besteht kein Raum, denn Forderungen können nicht sichergestellt werden, sondern nur Sachen. Dementsprechend unterscheidet das Vereinsgesetz klar zwischen Forderungen und Sachen Dritter (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG) und regelt in § 10 Abs. 2 VereinsG ausdrücklich die Sicherstellung von Sachen, zu deren Zweck Wohnungen durchsucht werden dürfen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.